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Autor Thema: Intendant des NDR ermutigt Vollzieher zur Pfändung von Sozialleistungen  (Gelesen 34198 mal)

  • Beiträge: 7.386
Naja, bei Arbeitslosengeld stellt sich die Frage zur Pfändung von Zulagen gar nicht, da man keine bekommt.
Wieso? Man könnte ja Aufstocker sein; dieses funzt auch während dem ALG1-Bezug. Nur das ALG1 als Versicherungsleistung wohl seitens des Amtes wegen vorhandenem Einkommen aus einem (Neben)job eher nicht gekürzt wird, wie es bei ALG2 oberhalb des Freibetrages ja der Fall ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
  • Beiträge: 84
Bei Alg 2 kommt man selbst als Aufstocker nie über die Pfändungsgrenze, da nur bis zum errechneten Bedarf mit Alg 2 aufgestockt wird, also bis zu dem, was man auch als Hartz IV Empfänger ohne Nebenjob bekäme. Man hat natürlich noch einen Freibetrag, aber selbst mit dem kommt man sicher nicht über die Pfändungsgrenze. Freibetrag wäre z.B. bei 600 Verdienst aus einem Nebenjob 200 Euro. Da kommt man am günstigsten Fall auf ca. 1000 Euro.


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K
  • Beiträge: 2.246
Richtig ist, dass nur der Betrag über der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Es kann aber auch beim Arbeitgeber und der Agentur für gepfändet werden. Hatte ich oben geschrieben. Die bekommen als sogenannter Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Einer Bekannten wurde vor einiger Zeit der Lohn über der Pfändungsfreigrenze direkt beim Arbeitgeber gepfändet. Nennt sich Lohnpfändung, bzw. Gehaltspfändung.
Vollzitat notwendig wegen Zusammenhang

Im Zuge einer Verwaltungvollstreckung ergeht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sondern eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

***
Zitat
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Steuerrechts. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde selbst erlassen. Das ist beispielsweise das Finanzamt, das Hauptzollamt oder die Stadtkasse.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann im Verwaltungsrecht in der Regel mit dem Widerspruch angefochten werden. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung haben einige Bundesländer per Gesetz das Widerspruchsverfahren auf einigen Gebieten des Verwaltungsrechts abgeschafft (z. B. Niedersachsen), so dass in diesen Fällen nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
Quelle: https://www.wonder.legal/de/modele/rechtsbehelf-gegen-pfandungs-einziehungsverfugung
***

Die Landesrundfunkanstalt (1. Vollstreckungsbehörde) hat keine eigenen Vollstreckungsbeamten; deshalb ersucht sie mittels Vollstreckungsersuchen (Amtshilfeersuchen) bei anderen Stellen um Hilfe.

Vollstreckungsersuchen gehen an:

- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg wü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 368
Pfändungs- und Einziehungsverfügung,

Zitat
Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erteilen staatliche Einrichtungen und Behörden gemäß den §§ 281, 282, 309, 314 und 315 der Abgabenordnung, sobald ein Konto gepfändet werden soll. Die Pfändung tritt erst in Kraft, sobald die Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner erfolgte.

Zitat
Welche Voraussetzungen gibt es dafür?

Ausschließlich staatliche Behörden und Einrichtungen dürfen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung anordnen. In den meisten Fällen wird die Form eines Leistungsbescheides gewählt, der von dem zuständigen Fachbereich der Einrichtung an den Schuldner versandt wird.

Unter ausschließlich verstehe ich ausschließlich.

Quelle: https://blog.meinegirokarte.de/kontopfaendung/rechtsgrundlagen/pfaendungs-und-einziehungsverfuegung/

Nun war doch, wenn ich mich recht entsinne, die Frage, ob der Rundfunk eine Behörde ist, schon beantwortet worden.

Wenn also die GEZ eine derart Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank verschickt, müsste die GEZ eine staatliche Einrichtung oder Behörde sein?
Wie soll dann die Staatsferne des Rundfunks erklärt werden?


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o
  • Beiträge: 1.575
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg wü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
Im Sächsischen VwVG von 2003 und auch im Zweiten Änderungsgesetz von 2013 finde ich keinen Hinweis, dass die sächsische LRA (vulgo: MDR) selbst vollstrecken könne. Ich erbitte eine Angabe einer Rechtsstelle, die diese genannte "Besonderheit" - bezogen auf das Land Sachsen - beschreibt. Danke.


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  • Beiträge: 7.386
Die Landesrundfunkanstalt (1. Vollstreckungsbehörde) hat keine eigenen Vollstreckungsbeamten; deshalb ersucht sie mittels Vollstreckungsersuchen (Amtshilfeersuchen) bei anderen Stellen um Hilfe.
Nur, daß die LRA eben keine Behörde ist, weil ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und also solches auch auf Bundesebene keine öffentliche Stelle im Sinne des dem Verwaltunsgrecht vorgehenden Datenschutzrechtes und somit keine Verwaltungsverfahren durchführt, die eine Amtshilfebefugnis beinhalten könnten.

Siehe auch:

Begriff "Verwaltungsverfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32527.msg199861.html#msg199861


Edit "Bürger" @alle:
Seit geraumer Zeit driftet dieser Thread vom eigentlichen Kern-Thema ab. Dies ist nicht der Thread, um allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Behörden usw. (zum x-ten Male) zu diskutieren.
Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Intendant des NDR ermutigt Vollzieher zur Pfändung von Sozialleistungen
und den Sachverhalt aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Weitere abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2019, 23:46 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 984
Der Hinweis von Bürger zum Thread-Thema ist richtig, jedoch erscheint mir der Beschluss des VG Hamburg zur Tätigkeit des NDR als Behörde zum Abschluss dieses Aspektes wichtig:

Zitat
Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handelt der Norddeutsche Rundfunk als Behörde …

VG Hamburg 19. Kammer, Beschluss vom 01.03.2018
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE180001002&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1


Edit "Bürger":
Das mag eine Rechtsmeinung eines Gerichts sein. Zu Betrachten wäre jedoch auch die (kategorische) Ausnahme des NDR vom Anwendungsbereich des Landes-VwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
"§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
[...]
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
"§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks."
"§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes [...] gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes [...] ein."
Insofern fehlt es schon an der "Behördeneigenschaft" nach HmbVwVfG, d.h. es können von dieser Stelle auch keine Verwaltungsakte nach HmbVwVfG existieren und kein "nach außen wirkendes Verwaltungsverfahren" nach HmbVwVfG vorliegen.
Mehr dazu u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148275.html#msg148275
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288

Das führt hier aber - wie gesagt - zu weit. Daher letztmaliger Hinweis @alle:
Seit geraumer Zeit driftet dieser Thread vom eigentlichen Kern-Thema ab. Dies ist nicht der Thread, um allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Behörden usw. (zum x-ten Male) zu diskutieren.
Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Intendant des NDR ermutigt Vollzieher zur Pfändung von Sozialleistungen
und den Sachverhalt aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Weitere abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2019, 01:31 von Bürger«

  • Beiträge: 75
Ja, die dürfen nur das abführen, was oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Vielen Dank! Diese Info könnte einer fiktiven Person I im fiktiv vorliegenden Fall erheblich weiterhelfen   :)
Ich gehe mal davon aus, dass ein P-Konto trotzdem erforderlich ist, da ansonsten beim Konto alles über 0,00 € gepfändet wird, egal ob es unterhalb der Freigrenze liegt ...


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G
  • Beiträge: 13
Kann man das so zusammenfassen?:
Millionärs-Intendant will Sozialhilfeempfängen in die Taschen greifen und dabei auch Gerichtsbeschlüsse ignorieren, die das verbieten?


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