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Autor Thema: Widerspruchsfrist verpennt - "Bescheid" lag im Briefkasten (kein Einschreiben)  (Gelesen 3727 mal)

d
  • Beiträge: 1
Hallo,

Person A hat irgendwann Mitte Mai einen Festsetzungsbescheid, der auf den gesetzlichen Feiertag 1.5. zurückdatiert wurde, erhalten. Da Person A die Widerspruchsfrist von vier Wochen (zumindest, wenn man das Fantasiedatum 1.5. akzeptiert) verbaselt hat, lag am 4.6. eine Mahnung im Briefkasten von Person A, in der ihr bis zum 15.6. Zeit gegeben wird, die Forderung zu zahlen. Andernfalls wird mit einer Pfändung gedroht.

Da der Festsetzungsbescheid nur im Briefkasten lag,der Erhalt also nicht von Person A bestätigt wurde, kann die GEZ doch nicht beweisen, dass Person A überhaupt die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruches gehabt hat.

Was sollte Person A in diesem fiktiven Szenario tun?

Für hilfreiche Beiträge bedanke ich mich schon mal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 12:37 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.552
Eine Mahnung kommt ja nur als Belustigungsschreiben vom Belästigungsservice, oder war es ein Belästigungsschreiben vom Belustigungsservice...?

Über den Frankiercode läßt sich schonmal rausfinden, wann das Schriftstück überhaupt in den Versand gegangen ist, wegen des Poststreiks verzögern sich Massenzustellungen auch nochmal um bis zu einer Woche.
Sollte sich also für einen Widerspruch entschieden werden, kann es nicht schaden, im Betreff des Widerspruchs "Ihr Bescheid vom 1.5.15 - Posteingang 16.5.15" zu erwähnen, damit sie nicht mit der Fristversäumnisnummer kommen können, es steht ihnen ja frei, einen früheren Zugang nachzuweisen...


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t
  • Beiträge: 1
Hallo,

Person B hat das gleiche Problem. Bisher hat Person B auf alle schreiben nicht reagiert. Jetzt war eine Mahnung im Briefkasten, "der Mahnungsbetrag errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide."

Es wird mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht..

Sollte man jetzt Widerspruch einlegen? Oder wie am besten vorgehen?

und wie lange kann es dauern bis dann wirklich was passiert?
Person Bzieht Mitte September aus und ist dann ab ende Oktober 1 Jahr im Ausland.

vielen Dank für Antworten.


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K
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Hallo zusammen!

Person F hat in der letzten Woche ebenfalls ein Schreiben (mit der Überschrift "Mahnung") erhalten.
In diesem Schreiben, datiert auf den 01.06., wird Person F für die Zahlung eines Gesamtrückstandes von soundsoviel Euro (setzen sich zusammen aus Gebühren-/Betragsbescheiden) eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

Zahlt Person F nicht, drohen ihr "Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch ihrer Mietkaution" und die Vollstreckung des Rückstandes wird bei der Vollstreckungsbehörde (der Stadtkasse der Stadt, in der Person F lebt) beantragt.

Wenn Person F die Vollstreckung vermeiden möchte, sollte sie bis zum 15.06. zahlen. Ratenzahlung wird auch gern genommen!

Hinten auf dem Schreiben stehen die Kontaktdaten des Beitragsservice, sowie Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages, bestehend aus einigen §§ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages geordnet nach Bundesländern.

Dazu noch Hinwesie zur Zwangsvollstreckung.
Das 2. Blatt des Schreibens beinhaltet einen Überweisungsträger.

Was sollte Person F jetzt tun?
Person F hat sich schon länger durch die Posts hier gelesen, ist jedoch sehr verwirrt, an welcher Stelle sie gerade steht, und wie sie nun am besten verfahren sollte.

Vorherige Schreiben der Anstalt sind bei Person F natürlich nicht eingegangen - zumindest weiß Person F nichts davon, da nie Schriftstücke per Einschreiben oder Ähnlichem bei ihr ankamen...

Person F bedank sich für Antworten!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A hat irgendwann Mitte Mai einen Festsetzungsbescheid, der auf den gesetzlichen Feiertag 1.5. zurückdatiert wurde, erhalten. Da Person A die Widerspruchsfrist von vier Wochen (zumindest, wenn man das Fantasiedatum 1.5. akzeptiert) verbaselt hat, lag am 4.6. eine Mahnung im Briefkasten von Person A, in der ihr bis zum 15.6. Zeit gegeben wird, die Forderung zu zahlen. Andernfalls wird mit einer Pfändung gedroht.

Es würde erstaunen, wenn die Mahnung tatsächlich schon den Forderungszeitraum des letzten FestsetzungsBESCHEIDs beinhaltet.
Es besteht lt. Rechtsbehelfsbelehrung i.d.R. 1 Monat Widerspruchsfrist ab Zustellung/ Bekanntgabe...
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Bei Zustellung/ Bekanntgabe "irgendwann Mitte Mai" würde also prinzipiell diese Frist noch nicht abgelaufen sein...
...der "geschicktere" Weg könnte daher ggf. sein, gegen diesen aktuellen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID umgehend noch die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzulegen...
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421



Da allerdings die Mahnung mglw. vorhergehende, jedoch mglw. überhaupt nicht zugestellte Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe anderer Forderungszeiträume betrifft, bitte die von den Umständen und der Vorgeschichte jeweils abhängigen
Optionen gegen die Mahnung nachlesen - u.a. unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836


Was sollte Person F jetzt tun?
Person F hat sich schon länger durch die Posts hier gelesen, ist jedoch sehr verwirrt, an welcher Stelle sie gerade steht, und wie sie nun am besten verfahren sollte.

Vorherige Schreiben der Anstalt sind bei Person F natürlich nicht eingegangen - zumindest weiß Person F nichts davon, da nie Schriftstücke per Einschreiben oder Ähnlichem bei ihr ankamen...
Da hilft es mitunter schon nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Hierzu bitte immer auch ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen...
Das Thema "Mahnung" ist mehr aus ausgiebig im Forum behandelt, eine Mehrfachdiskusssion aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht jedoch nicht vorgesehen.

...sowie im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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K
  • Beiträge: 3
Danke für die Antwort!

Person F hat sich seit Freitag (seit die „Mahnung“ kam) versucht, im Dschungel der Schriftstücke und Vorgehensweisen zurechtzufinden. Allerdings ohne großen Erfolg.
Daher hier nun der Eintrag, der gut zu denen der Vorschreiber passte und auf eindeutige Information seitens der Personen die ein bischen fitter sind, abzielte.

Person F geht -nach Studium der Beiträge- davon aus, eine „1. Mahnung ohne Mahngebühr und Rechtshelfsbelehrung“ erhalten zu haben.

Sicher ist sie sich allerdings nicht, da es hier scheinbar sehr viele verschiedene Mahnungen mit diversen Inhalten gibt!

Person F ist daher jetzt sehr unsicher, ob sie den hier gelesenen Tipp annehmen soll:
Zitat
„sich beim BS melden und einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid anfordern, weil sowas nie bei F angekommen ist und dann Widerspruch gemäß der Frist laut Rechtbehelfsbelehrung (Rückseite des Bescheids) einlegen.“

oder den anderen Tipp nichts zu tun, denn:
Zitat
„diese "Mahnung" vom Beitragsservice/ LRA ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle.“

Es gibt hier wahnsinnig viele verschiedene Beiträge zum Suchthema „Mahnung“…


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oder den anderen Tipp nichts zu tun [...]
"Nichts zu tun" dürfte zwangsläufig und unausweichlich zur Zwangsvollstreckung führen, was es - wie aus diversen anderen Beiträgen ersichtlich - nicht gerade einfacher macht.

Auf die Mahnung reagieren und mitzuteilen bzw. zu fragen, wo denn der ursprüngliche Bescheid dazu sei, würde zumindest die Chancen erhöhen, dass statt Einleitung der Zwangsvollstreckung doch erst der Bescheid zugestellt würde und somit sozusagen "vorbeugende" Rechtsmittel eingelegt werden könnten, die eine Vollstreckung vorerst aufschieben würden.

Es gibt hier wahnsinnig viele verschiedene Beiträge zum Suchthema „Mahnung“…
...all dies im Kern nachlesbar in den oben bereits genannten zusammengefassten
Optionen gegen die Mahnung nachlesen - u.a. unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

unter dem einschlägigen Thread
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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danke für die antwort!  :)

vllt wird jetzt ein bischen ersichtlich, warum sich viele schwer damit tun, das für sie richtige zu tun. es gibt halt verschiedene antworten und unter anderem auch die version "nichts zu tun"...

person F wird dann jetzt mal ein schreiben aufsetzen und um die rechtliche grundlage zur begründeten forderung bitten. da sie ja bisher noch nichts von diesem unternehmen bekommen hat, erschließt sich ihr diese mahnung überhaupt nicht...

bis das nächste schreiben kommt, wird person F das forum und seine beiträge im auge behalten und dann sicher wissen, was zu tun ist, wenn die nächste post kommt!

vielen dank nochmal!  :D


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