Sprich also, damit ich das zusammenfasse, die Verwaltungshelfer haben wieder mal nur das Blaue vom Himmel erzählt und versucht auf "Zuckerbrot/Peitsche" Variante zu bauen.
Ja.
Der Beitragssservice sieht sich derzeit einer Flut von Arbeit in Form von Widersprüchen und Vollstreckungseinleitungen ausgesetzt. Deshalb sollen juristisch unbedarfte Betroffene zur Rücknahme ihrer Widersprüche bewegt werden. In verwaltungsverfahrens
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Anliegen des Beitragsservice nachvollziehbar. Verwaltungsverfahrens
rechtlich ist es für den Betroffenen
nicht erforderlich, der Widerspruchsbehörde mitzuteilen, welche Prozess-Strategie man verfolgt. Die Widerspruchsbehörde hat dem Widerspruch entweder (1) abzuhelfen, (2) ihn als unzulässig zu verwerfen, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen oder (3) ihn teilweise oder vollständig als unbegründet abzuweisen, sofern die Begründetheitsvoraussetzungen teilweise oder vollständig nicht vorliegen.
Die Verwaltungsgerichte werden sich aufgrund der enormen Zuflucht von Migranten nach Deutschland trotz der bisherigen Gesetzesänderungen im Asylrecht, die zu schnelleren Abschiebungen führen sollen, einer Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen gegenübersehen. Da es in Asylsachen um weitaus höhere finanzielle Summen für den Staat geht, ist damit zu rechnen, dass Rundfunkbeitragssachen zugunsten von Asylsachen zurückgestellt werden. Für den vom Rundfunkbeitrag Betroffenen bedeutet dies einen Zeitgewinn, innerhalb dessen möglicherweise positive Entscheidungen durch höchstinstanzliche Gerichte getroffen werden könnten.
Also Dreizeiler von Person A, mit den Haupt-Punkten:
- "ob es zu einer Klage kommt, ist nicht von Interesse - Sie haben auf den Widerspruch ein zu gehen"
Das könnte man so machen, es ist jedoch nicht zwingend erforderlich in dem Sinne, dass der Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet wäre, sich zu äußern.
- "die Mahngebühren von mittlerweile x-EUR sind weiterhin unzulässig // Streitwert/'Schulden' vom ersten Widerspruch - nicht aktueller Stand"
Auch das könnte man so machen, es ist jedoch wiederum nicht erforderlich und darüber hinaus nicht zielführend. Zielführend ist, solcherlei Einwendungen über die (aus der Sicht des Betroffenen) bestehende Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Anfechtungsklage
vor Gericht geltend zu machen, da der Betroffene den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von seiner Rechtsansicht überzeugen können wird. Das ist wie beim Debattieren (gemeint ist damit die Sportart "Debattieren"): Die Regierung wird die Opposition
niemals mit ihren Argumenten überzeugen können.
- "Bemängelt werden noch immer angesprochene Punkte, die ungenügend kommentiert, und auch keine Alternativen angeboten wurden - das 'System' entwickelt sich nicht Zukunftsgerecht"
Auch das könnte man so machen, es ist jedoch ebenfalls nicht erforderlich.
Das ganze dann wieder via Einschreiben/Rückschein, parallel Rechtshilfe suchen, Rechtsbehelf/Widerspruchsbescheid abwarten, Anwalt handhaben lassen.
In der ersten Instanz herrscht vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang. Es wird darüber hinaus schwierig werden, einen Anwalt zu finden, der sich (a) wirklich eingehend mit dem Rechtsgebiet und darüber hinaus mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auskennt und (b) sich bei einem solch geringen Streitwert tatsächlich engagiert. Dies läuft dann auf eine gesonderte Honorarvereinbarung hinaus.
Bleibt weiterhin die Frage - gibt es schon erfolgreiche Personen/Anwälte, die diese Verfahren beendet haben?
Herr RA Thorsten Bölck ist ein in dieser Angelegenheit sehr engagierter Rechtsanwalt, der auch bereits für verschiedene Nutzer dieses Forums tätig ist bzw. tätig geworden ist. Ferner ist Prof. Koblenzer zu nennen, der ebenfalls sehr engagiert ist.
Je länger sich das hinzieht, um so höher der (theoretische) Streitwert der "Verwaltung" - was für einige doch ein Ruin bedeuten kann bei Verlust des Verfahrens (Person A und B wären auch davon betroffen - Person A geht beim Streitwert vom ERSTEN Widerspruch aus, Person B hat noch gar nichts - da sammelt sich also einiges an).
Meines Wissens nach ist die Höhe der Beitragsfestsetzung der Ermittlung des Streitwertes zugrunde zu legen. Er erhöht sich mit Fortschreiten der Zeit daher nicht.