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Autor Thema: Widerspruchsverfahren seit Sep 2014, Antwort Ende Mai 2015 - kein Rechtsbehelf?  (Gelesen 10255 mal)

J
  • Beiträge: 46
Ich muss dieses Thema leider wieder aus der "Gruft" heben. Person A ist vor kurzem erneut angeschrieben worden.


Nach dem zweiten Widerspruch (Juli 2015) kam nun die Antwort mit (zusammengefasst) folgenden Wortlaut:

Zitat von: Datiert auf 03.11., erhalten am 07.11.
...Sie sind mit unserer Forderung weiterhin nicht einverstanden.

Wir haben Ihnen bereits ausführlich die gesetzlichen Bestimmungen für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags erläutert.

Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.

Sollten sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wie Sie um entsprechende Mitteilung.

Mitteilung innerhalb von 4 Wochen zu tätigen, sonst wird davon ausgegangen "Widerspruch hat sich erledigt" und Person A hat zu zahlen. Es wird jedoch um Geduld gebeten, da es "zurzeit viele Anfragen gibt" (ich frage mich wohl warum).

Allein die Frechheit zu schreiben "wir haben bereits ausführlich erleutert" und "zunächst auf Erstellung des Bescheides verzichtet", finde ich persönlich doch schon ein riesen Hammer. Es wurde erneut nicht(!) auf die Kritikpunkte der Widerspruchs-Schrieben eingegangen. Lediglich kurz und bündig "Abgewiesen, weil: gesetzlich Festgelegt = Pflicht".



Zusätzlich erhielt Person A ein paar Tage später (Erhalten 12.11.2015, datiert auf 06.11.2015, Frist bis 15.11.2015!) erneut eine Zahlungsauffoderung von mittlerweile 663,96EUR, inkl. erneuter(!) Mahngebühr von 5,00 EUR (explizit als "Mahngebühr" ausgewiesen - diese ist für Juli 2015!).



Fragen an die Erfahrenen User unter uns:
- wie sollte nun auf diese Schreiben reagiert werden? Besonders da mehrmals in den Widersprüchen geschrieben wurde "Mahngebühr ist unzulässig!"
- im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid hat Person A geplant einen Anwalt zu konsultieren, gibt es aktuell Empfehlungen von Personen die Bundesweit agieren und bisher bei Klagen schon Erfolg hatten?


Danke für Anregungen.
Fotos der Schreiben (anonymisiert) sind im Anhang.




ZUSATZ:
Person B hat bis dato noch immer(!) kein diesbezügliches Schreiben erreicht. Keine Zahlungaufforderung, keine weitere Information. Bei 17,98EUR/Monat seit Januar 2013 sind dies immerhin 647,28EUR (bei Person A allerdings schon 663,96EUR, also 16,68EUR Säumniszuschlag/Mahngebühr - was mehrmals in den Widersprüchen bemängelt und abgewiesen wurde - nicht einberechnet der Preisnachlass seit einem halben Jahr auf 17,50EUR). Es scheint, als werden Personen in Zentrale Stadt/Ballungsgebieten mehr bombardiert als solche Personen, die eher an Stadträndern leben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2015, 21:12 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Fragen an die Erfahrenen User unter uns:
- wie sollte nun auf diese Schreiben reagiert werden? Besonders da mehrmals in den Widersprüchen geschrieben wurde "Mahngebühr ist unzulässig!"

Behörden haben sich an Gesetze zu halten. Verwaltungshelfer (wie der Beitragsservice) haben sich ebenfalls an Gesetze zu halten. Die hier erwähnte Person hat Widerspruch erhoben und die Behörde hat diesen Widerspruch zu bearbeiten. Das ist eigentlich recht einfach zu verstehen. Fatal wäre es meiner Ansdicht nach, den Widerspruch zurückzunehmen. Denn damit begibt man sich grundlos seiner Rechte. Ob die hier erwähnte Person den Klageweg beschreiten will, hat weder die Behörde noch den Verwaltungshelfer zu interessieren. Es spielt keine Rolle, welche informellen Schreiben im Rahmen der zwischenzeitlichen Korrespondenz ausgetauscht wurden. In Relation dazu viel wichtiger ist die Widerspruchsbegründung. Sie hat die Funktion, dem Betroffenen die behördlicherseits getroffene Entscheidung zu erläutern, damit der Betroffene auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob er den Klageweg beschreiten möchte oder nicht.


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J
  • Beiträge: 46
Sprich also, damit ich das zusammenfasse, die Verwaltungshelfer haben wieder mal nur das Blaue vom Himmel erzählt und versucht auf "Zuckerbrot/Peitsche" Variante zu bauen.


Also Dreizeiler von Person A, mit den Haupt-Punkten:
- "ob es zu einer Klage kommt, ist nicht von Interesse - Sie haben auf den Widerspruch ein zu gehen"
- "die Mahngebühren von mittlerweile x-EUR sind weiterhin unzulässig // Streitwert/'Schulden' vom ersten Widerspruch - nicht aktueller Stand"
- "Bemängelt werden noch immer angesprochene Punkte, die ungenügend kommentiert, und auch keine Alternativen angeboten wurden - das 'System' entwickelt sich nicht Zukunftsgerecht"

Das ganze dann wieder via Einschreiben/Rückschein, parallel Rechtshilfe suchen, Rechtsbehelf/Widerspruchsbescheid abwarten, Anwalt handhaben lassen.



Bleibt weiterhin die Frage - gibt es schon erfolgreiche Personen/Anwälte, die diese Verfahren beendet haben? Je länger sich das hinzieht, um so höher der (theoretische) Streitwert der "Verwaltung" - was für einige doch ein Ruin bedeuten kann bei Verlust des Verfahrens (Person A und B wären auch davon betroffen - Person A geht beim Streitwert vom ERSTEN Widerspruch aus, Person B hat noch gar nichts - da sammelt sich also einiges an).

Und das sieht mir bei vielen im Forum angesprochenen Fällen oft sehr nach (gewollter?!) Hinhalte-Taktik aus.


Danke.


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K
  • Beiträge: 810
Sprich also, damit ich das zusammenfasse, die Verwaltungshelfer haben wieder mal nur das Blaue vom Himmel erzählt und versucht auf "Zuckerbrot/Peitsche" Variante zu bauen.

Ja.

Der Beitragssservice sieht sich derzeit einer Flut von Arbeit in Form von Widersprüchen und Vollstreckungseinleitungen ausgesetzt. Deshalb sollen juristisch unbedarfte Betroffene zur Rücknahme ihrer Widersprüche bewegt werden. In verwaltungsverfahrenswirtschaftlicher Hinsicht ist das Anliegen des Beitragsservice nachvollziehbar. Verwaltungsverfahrensrechtlich ist es für den Betroffenen nicht erforderlich, der Widerspruchsbehörde mitzuteilen, welche Prozess-Strategie man verfolgt. Die Widerspruchsbehörde hat dem Widerspruch entweder (1) abzuhelfen, (2) ihn als unzulässig zu verwerfen, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen oder (3) ihn teilweise oder vollständig als unbegründet abzuweisen, sofern die Begründetheitsvoraussetzungen teilweise oder vollständig nicht vorliegen.

Die Verwaltungsgerichte werden sich aufgrund der enormen Zuflucht von Migranten nach Deutschland trotz der bisherigen Gesetzesänderungen im Asylrecht, die zu schnelleren Abschiebungen führen sollen, einer Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen gegenübersehen. Da es in Asylsachen um weitaus höhere finanzielle Summen für den Staat geht, ist damit zu rechnen, dass Rundfunkbeitragssachen zugunsten von Asylsachen zurückgestellt werden. Für den vom Rundfunkbeitrag Betroffenen bedeutet dies einen Zeitgewinn, innerhalb dessen möglicherweise positive Entscheidungen durch höchstinstanzliche Gerichte getroffen werden könnten.

Also Dreizeiler von Person A, mit den Haupt-Punkten:
- "ob es zu einer Klage kommt, ist nicht von Interesse - Sie haben auf den Widerspruch ein zu gehen"

Das könnte man so machen, es ist jedoch nicht zwingend erforderlich in dem Sinne, dass der Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet wäre, sich zu äußern.

- "die Mahngebühren von mittlerweile x-EUR sind weiterhin unzulässig // Streitwert/'Schulden' vom ersten Widerspruch - nicht aktueller Stand"

Auch das könnte man so machen, es ist jedoch wiederum nicht erforderlich und darüber hinaus nicht zielführend. Zielführend ist, solcherlei Einwendungen über die (aus der Sicht des Betroffenen) bestehende Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Anfechtungsklage vor Gericht geltend zu machen, da der Betroffene den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von seiner Rechtsansicht überzeugen können wird. Das ist wie beim Debattieren (gemeint ist damit die Sportart "Debattieren"): Die Regierung wird die Opposition niemals mit ihren Argumenten überzeugen können.
 
- "Bemängelt werden noch immer angesprochene Punkte, die ungenügend kommentiert, und auch keine Alternativen angeboten wurden - das 'System' entwickelt sich nicht Zukunftsgerecht"

Auch das könnte man so machen, es ist jedoch ebenfalls nicht erforderlich.

Das ganze dann wieder via Einschreiben/Rückschein, parallel Rechtshilfe suchen, Rechtsbehelf/Widerspruchsbescheid abwarten, Anwalt handhaben lassen.

In der ersten Instanz herrscht vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang. Es wird darüber hinaus schwierig werden, einen Anwalt zu finden, der sich (a) wirklich eingehend mit dem Rechtsgebiet und darüber hinaus mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auskennt und (b) sich bei einem solch geringen Streitwert tatsächlich engagiert. Dies läuft dann auf eine gesonderte Honorarvereinbarung hinaus.

Bleibt weiterhin die Frage - gibt es schon erfolgreiche Personen/Anwälte, die diese Verfahren beendet haben?

Herr RA Thorsten Bölck ist ein in dieser Angelegenheit sehr engagierter Rechtsanwalt, der auch bereits für verschiedene Nutzer dieses Forums tätig ist bzw. tätig geworden ist. Ferner ist Prof. Koblenzer zu nennen, der ebenfalls sehr engagiert ist.

Je länger sich das hinzieht, um so höher der (theoretische) Streitwert der "Verwaltung" - was für einige doch ein Ruin bedeuten kann bei Verlust des Verfahrens (Person A und B wären auch davon betroffen - Person A geht beim Streitwert vom ERSTEN Widerspruch aus, Person B hat noch gar nichts - da sammelt sich also einiges an).

Meines Wissens nach ist die Höhe der Beitragsfestsetzung der Ermittlung des Streitwertes zugrunde zu legen. Er erhöht sich mit Fortschreiten der Zeit daher nicht.


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J
  • Beiträge: 46
Hm... ist die Beitragsfestsetzung dann der Wert zum Zeitpunkt des offiziellen Rechtsbehelfs/Widerspruchsbescheid oder zum Zeitpunkt des ersten Widerspruches des Betroffenen?

Dies hat nämlich große Auswirkungen. Im ersten Fall, angenommen dass der Bescheid erst zu Mai 2016 kommt, wären das dann schon gute 791 EUR (plus/minus 15 wg. Änderung der Beitragshöhe und Mahngebühren). Was dann die Sache für die Verwaltungsgesellschaft schon interessanter macht. (siehe Massenabmahnungen bei Verletzung des Urheberrechts).

Bei letzen Fall (Zeitpunkt erster Widerspruch), jedoch ca die Hälfte! Ein riesen Unterschied.


Bei dem Schreiben muss sich Person A also noch etwas einfallen lassen. Noch ist Zeit (auch Person A kann Zeit schinden)

Eher weniger, vielleicht sogar kurz und Knapp. Sprich:
Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Widerspruch bleibt weiterhin bestehen, bearbeiten Sie diesen bitte Sachgerecht.

Desweiteren war die letzte Zahlungsaufforderung ungenügend kurz terminiert, und es werden weiterhin die Mahnungskosten kritisiert.

mfg"


In Sachen Anwalt, gebe ich die Tipps mal so weiter. Person A ist es jedoch lieber, in dem Fall einen Ansprechpartner zu haben. Der Papierkrieg ist schon groß genug.

Vielen Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2015, 21:10 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.501
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte, bitte, bitte...
@JohnSmith und auch alle anderen, deren fiktive Personen A-Z vielleicht ähnlich betroffen sein mögen:

Vor dem Erstellen neuer Beiträge und Anfragen immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums sowie die einschlägigen Threads nutzen...

...beginnend beim
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Das Forum kann es nicht leisten, bereits mehrfach behandelte allgemeine Grundsatzfragen immer wieder erneut zu behandeln.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Im Einzelnen:

Zusätzlich erhielt Person A ein paar Tage später (Erhalten 12.11.2015, datiert auf 06.11.2015, Frist bis 15.11.2015!) erneut eine Zahlungsauffoderung von mittlerweile 663,96EUR, inkl. erneuter(!) Mahngebühr von 5,00 EUR (explizit als "Mahngebühr" ausgewiesen - diese ist für Juli 2015!).
Diese automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen erhalten selbst die Kläger.
Weitestgehend rechtsunverbindlich, d.h. eher informativ - zu finden u.a. über o.g. Link oder auch per Suchfunktion mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Zahlung der Rundfunkbeiträge" unter

Ablauf 1 "Zahlung der Rundfunkbeiträge" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74418.html#msg74418



Nach dem zweiten Widerspruch (Juli 2015) kam nun die Antwort mit (zusammengefasst) folgenden Wortlaut:
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Sollten sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wie Sie um entsprechende Mitteilung.

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Allein die Frechheit zu schreiben "wir haben bereits ausführlich erleutert" und "zunächst auf Erstellung des Bescheides verzichtet", finde ich persönlich doch schon ein riesen Hammer. Es wurde erneut nicht(!) auf die Kritikpunkte der Widerspruchs-Schrieben eingegangen. Lediglich kurz und bündig "Abgewiesen, weil: gesetzlich Festgelegt = Pflicht".

Fragen an die Erfahrenen User unter uns:
- wie sollte nun auf diese Schreiben reagiert werden? Besonders da mehrmals in den Widersprüchen geschrieben wurde "Mahngebühr ist unzulässig!"[...]
Auch Antwortschreiben dieser altbekannten Art sind im Forum hinlänglich behandelt...
...zu finden u.a. über o.g. Link oder auch per Suchfunktion mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antwort auf Widerspruch", "Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID" o.ä. unter

Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

einschließlich diverser ominöser Sätze von ARD-ZDF-GEZ.... ;)


- im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid hat Person A geplant einen Anwalt zu konsultieren, gibt es aktuell Empfehlungen von Personen die Bundesweit agieren und bisher bei Klagen schon Erfolg hatten?
Auch Fragen dieser Art sind im Forum ausgiebig behandelt...
...zu finden u.a. über o.g. Link oder auch per Suchfunktion mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Anwälte Rundfunkbeitrag" o.ä. unter

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
...Problem ist weniger eine "Systemtreue" als vielmehr die Kosten.
"Streitwert" zu gering - Honorar nach Gebührenordnung (der Anwälte! ;) ) nicht "auskömmlich*. Eher ein "Idealisten"-Job - bzw. individuelle Honorarvereinbarung.
Anregungen u.a. im Forum - Koblenzer & Bölck scheinen derzeit die Aktivsten. Allerdings dürften deren Kapazitäten auch nicht unbegrenzt sein...
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html

...hilfreich kann es daher sein, wenn man sich z.B. in Gruppen zusammenfindet - Anregung siehe u.a. hier:
Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg79427.html#msg79427

Rechtsschutzversicherung beim Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6913.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte im Weiteren keine allgemeinen Fragen weiter erörtern, sondern allenfalls spezielle Fragen zu diesem fiktiven Fall.
Danke für die Berücksichtigung.


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J
  • Beiträge: 46
Dies waren alles spezifische Fragen zu diesem Fall, deswegen der Thread Revive.

Aber danke noch mal für die Infos.


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