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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 66818 mal)

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Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Autor: 17. Mai 2015, 17:02
Leider scheint im Kalender des Forums entgangen zu sein, dass im April 2015 das VG Berlin (27. Kammer) gemäß einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2015 bereits einmal eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abgewiesen hat. Bisher waren zahlreiche Personen davon ausgegangen, dass am VG Berlin noch keine grundsätzliche Urteile zu diesem Thema ergangen sind. Auch auf der Internetseite des Gerichts (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/) sind derzeit keine Meldungen zu entdecken.

Hier im Forum wurde die Notiz von sommerflieder eingestellt. Der Übersicht halber sei empfohlen, über alle in Berlin anhängigen Verfahren in diesem hier eigens eingerichteten Themenblock zu berichten.


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Hier ist der PDF-Download zum

Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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Angaben präzisiert/ leicht umformatiert.


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Die Diskussion zum
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.0.html

Ist es ein Zufall, dass das VG Berlin dieses Verfahren so wenig publik gemacht hat, dass die kritische Öffentlichkeit von der Verhandlung nicht rechtzeitig erfahren konnte und somit keine interessierten Personen vor Ort zugegen waren?


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Gast

Gegenfrage: Wo - außer auf den aushängenden Bildschirmen direkt im Haus - macht das VG Berlin die anstehenden Verhandlungen publik?

Noch eine Gegenfrage: Wieso hat der Kläger (oder die Klägerin?) keinen Wink an die kritische Öffentlichkeit gegeben?  :D

Und noch eine: Meist werden ja an einem Tag ähnlich gelagerte Klagen abgehandelt (um in unserem Anliegen nicht zu sagen: abgebügelt). Vielleicht kann jmd. weitere Infos zu etwaigen anderen Verfahren am selben Tag nachreichen?


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https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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Auf eine "Info" kann man nicht klagen...


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Gast

Auf eine "Info" kann man nicht klagen...

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden, so steht es einem jeden Kläger / einer jeden Klägerin frei den Spieß umzudrehen, dieses Urteil auseinanderzupflücken und die darin enthaltenen Fehler als Zündstoff zu verwenden.

Ich verstehe also nicht ganz Deinen Einwand / Dein Kommentar. Oder was war gemeint?


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Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,

Zumal dieses Urteil diese eine Klage abgehandelt hat und nun es sich evtl. einfach machen möchte, indem den anderen Klägern nahe gelegt werden sollte es zu lassen.

Die wesentlichen Punkte in der Klage von Person G wurden in dem sogenannten "Muster-Urteil" gar nicht behandelt. Was für ein Muster meint denn das VG?
Jedenfalls stellt sich für Person G klar weitermachen und die nichtbehandelten Punkte zur Sprache zu bringen.


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Gegenfrage: Wo [...] macht das VG Berlin die anstehenden Verhandlungen publik?
Wie die Kalenderfunktion hier im Forum zeigt, veröffentlichen zahlreiche Verwaltungsgerichte in dieser Republik ihre anstehenden Verhandlungen im Internet. Umso erstaunlicher, dass das VG Berlin offenbar bisher keine Pressemitteilung dazu hat verlauten lassen, weder im Vorfeld noch als nachträgliche Urteilsverkündung...

Noch eine Gegenfrage: Wieso hat der Kläger (oder die Klägerin?) keinen Wink an die kritische Öffentlichkeit gegeben?
Das zeigt - positiv gewendet - dass es mehr Personen gibt, die sich gegen diese Zwangsabgabe wenden als sich hier im Forum tummeln. Es war übrigens in anderen Gerichtsverhandlungen auch bereits so, dass es Kläger gab, die das gez-boykott Forum noch gar nicht kannten... Beim nächsten Termin am VG Berlin sollte der ausbleibende Wink nicht mehr unterlaufen ;)

Und noch eine: Meist werden ja an einem Tag ähnlich gelagerte Klagen abgehandelt (um in unserem Anliegen nicht zu sagen: abgebügelt). Vielleicht kann jmd. weitere Infos zu etwaigen anderen Verfahren am selben Tag nachreichen?
Vermutlich war es gerade die Strategie des Gerichts, ein sog. Musterverfahren weitestgehend unbesehen von der kritischen Öffentlichkeit abzuwickeln, um dann den weiteren Kläger das Angebot einer Klagerücknahme schriftlich anzutragen.

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,
dann sollte in Zukunft bei jeder Klage weiterhin die mündliche Verhandlung der gesamten Kammer eingefordert werden und der Termin entsprechend öffentlichwirksam verbreitet werden.
Man erinnere sich des Massenverfahrens vor dem VG Potsdam
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10215.msg69859.html
bei dem es ja fast tumulthafte Szenen gab. Gerade dies möchten unsere Berliner Richterkollegen wohl gerne vermeiden, wir können ihnen jedoch den Kontakt mit der interessierten Öffentlichkeit kaum ersparen.


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Auf eine "Info" kann man nicht klagen...

Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden, so steht es einem jeden Kläger / einer jeden Klägerin frei den Spieß umzudrehen, dieses Urteil auseinanderzupflücken und die darin enthaltenen Fehler als Zündstoff zu verwenden.

Ich verstehe also nicht ganz Deinen Einwand / Dein Kommentar. Oder was war gemeint?

Sicherlich kann man das verwenden aber eine Info ist kein Verwaltungsakt, die Info ist auch nicht verboten, sie dient ja nur der Information. Das haben schon viele gemacht und sind daran gescheitert. Man kann jedoch den Inhalt der Information anzweifeln und am besten ignorieren, das wäre die zweite Möglichkeit. Es geht ja eindeutig hervor dass der Kläger auf einen Infobrief geklagt hat. Er kann sich zwar weigern aber nicht klagen. Der Charakter von Infobriefen ist nicht rechtsbindend, so wie Werbung. Auch ist die Argumentation mit der man vor Gericht geht, etwas mager ausgestattet. Wie man lesen kann bezieht sich der Kläger auf "keine Nutzung/ kein Gerät"...wo man doch weiß dass jede Wohnung beitragspflichtig ist. Kurz gesagt war dieser Schachzug schlecht durchdacht.


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Wenn das VG Berlin an diverse Kläger/innen in Sachen 'Rundfunkbeitrag' ein bereits gefälltes Urteil raussendet und damit suggerieren möchte es habe bereits hinreichend über dieses Thema befunden,

Zumal dieses Urteil diese eine Klage abgehandelt hat und nun es sich evtl. einfach machen möchte, indem den anderen Klägern nahe gelegt werden sollte es zu lassen.

Die wesentlichen Punkte in der Klage von Person G wurden in dem sogenannten "Muster-Urteil" gar nicht behandelt. Was für ein Muster meint denn das VG?
Jedenfalls stellt sich für Person G klar weitermachen und die nichtbehandelten Punkte zur Sprache zu bringen.

Wenn der Widerspruch etwas ausgereifter wäre, bzw. der Klagegrund und dieser im VG nicht korrekt, vollständig und personenbezogen behandelt wurde, kann man sicherlich einwenden, dass diese Sache nicht korrekt behandelt wurde. Es ist zudem gesetzlich festgelegt sich intensiv mit der Fragestellung/Klage zu beschäftigen, die der Kläger vorbringt. Somit kann man jetzt im nachhinein sicher Einwenden, dass der Fall oberflächlich behandelt wurde und Musterverfahren angewandt worden, die nicht adäquat auf die Klage behandeln.

Wenn der Kläger aber zu groß kariert geklagt hat gibt es keinen Ansatzpunkt mehr, wenn alle Punkte schon im Musterverfahren besprochen wurden.


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Bezüglich der Öffentlichkeit sehe ich das ähnlich, sollte unbedingt erwähnt werden, dass es öffentlich stattfindet, und es sollte die Verhandlung umworben werden...Wann und wo und es auch am besten im Forum und auf Facebook und anderen Plattformen umwerben.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#11: 13. Juni 2015, 13:08
Das Urteil des VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 findet sich nun auch im Internet veröffentlicht unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150008591&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
Leitsatz

1. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

2. Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen der nach Art. 3 GG zulässigen Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#12: 13. Juni 2015, 13:22
Zitat
Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.

Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2015, 13:29 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#13: 13. Juni 2015, 16:45
Zitat
Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.

Jetzt soll also die lt. Kirchhof gebotene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" mit juristischen Winkelzügen in die "Härtefallregel" hineingedeutelt werden, oder was?!?

Aber ich meine, diese Formulierung auch schon andernorts gelesen zu haben.
Dem sollte man in den Klagen ggf. auch schon mal argumentativ vorbeugen.
Denn ansonsten haben wir irgendwann nur noch pauschal typisierte Zwangsabgaben, von denen man sich dann - selbstverständlich jedesmal mit Aufwand verbunden - ersteinmal gnädigst "befreien" lassen soll, obwohl man grundsätzlich frei sein will davon.
Im Übrigen greift die Ausage bzgl. eines Nachweises, "keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitzuhalten" in mehrlei Hinsicht zu kurz:
- nie vollumfänglich abgeschlossene Beurteilung bzgl. der orwellschen Neu-Klassifizierung "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" in Form z.B. "internetfähiger PCs" > dies gilt es nach wie vor vehement abzustreiten!!!
- zeigt nur die Inkonsequenz des Modells, welches ja angeblich nicht mehr gerätebasierend sein soll
usw.
Es deutet schon darauf hin, dass das von Kirchhof "vorgeschlagene" Modell ohnehin einen Pferdefuß hat, weil es einerseits von dem Gerätebezug wegkommen will - andererseits den Gerätebezug aber doch beibehält.
Was für ein Gewurstel... ::)


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#14: 13. Juni 2015, 22:47
Das Urteil des VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 findet sich nun auch im Internet veröffentlicht unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150008591&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
Leitsatz


2. Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen der nach Art. 3 GG zulässigen Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.

Was soll diese fadenscheinige Begründung einer reinen Wohnungsabgabe mit Multifunktionsbildschirmen/Multifunktionsgeräten, die für alles Mögliche inkl. dem Lesen von Zeitungen im Internet, priv. Internetradio und zum Anschauen der Kauf-, Leih- und Abruffilme sowie für Spiele und anderes verwendet werden?

Der Kostenverursachende öffentlich-rechtlicher Rundfunk drängt sich als reine Option auf. Erst die NUTZUNG des durch die Politik kontrollierten und Nachrichten umformulierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann einen Sachbezug und Kosten rechtfertigen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Beauftragung der Anstalten mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe noch heute, wo der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur eine redundante Option von vielen ist, wichtige öffentliche Aufgaben von Interesse für die gesamte Bevölkerung erfüllt. Das tut er als redundante Option heute nicht mehr. Er erfüllt keine Gemeinschaftswichtigen Aufgaben mehr, die andere Medienanbieter und Medienformen nicht bereits abdecken würden.

Die nicht vorhandene Gegenleistung, fehlender Leistungsaustausch (2. Rundfunkurteil des BVerfG), Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit, Typisierungsfehler mit Nötigung/Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme und die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wurden im Urteil ignoriert. Das Urteil ist ein Witz.


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