Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Die wollten eigentlich mit RBStV die Kontrolle vermeiden um die Kosten nach unten zu drücken.
Jetzt soll also die lt. Kirchhof gebotene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" mit juristischen Winkelzügen in die "Härtefallregel" hineingedeutelt werden, oder was?!?Aber ich meine, diese Formulierung auch schon andernorts gelesen zu haben.
Dem sollte man in den Klagen ggf. auch schon mal argumentativ vorbeugen.
Denn ansonsten haben wir irgendwann nur noch pauschal typisierte Zwangsabgaben, von denen man sich dann - selbstverständlich jedesmal mit Aufwand verbunden - ersteinmal gnädigst "befreien" lassen soll, obwohl man grundsätzlich frei sein will davon.
Im Übrigen greift die Ausage bzgl. eines Nachweises,
"keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitzuhalten" in mehrlei Hinsicht zu kurz:
- nie vollumfänglich abgeschlossene Beurteilung bzgl. der orwellschen Neu-Klassifizierung
"neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" in Form z.B. "internetfähiger PCs" > dies gilt es nach wie vor vehement abzustreiten!!!
- zeigt nur die Inkonsequenz des Modells, welches ja angeblich nicht mehr gerätebasierend sein soll
usw.
Es deutet schon darauf hin, dass das von Kirchhof "vorgeschlagene" Modell ohnehin einen Pferdefuß hat, weil es einerseits von dem Gerätebezug wegkommen will - andererseits den Gerätebezug aber doch beibehält.
Was für ein Gewurstel...