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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 66815 mal)

F
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#30: 14. August 2015, 10:11
Zitat
Auf die Gegenfrage, ob es denn eine andere öffentliche Abgabe gäbe, die ebenfalls kraft Gesetz entstehe ohne dass es eines Bescheides bedarf, antwortete der Richter ganz spontan, dass sei bei allen Steuern so.

Das ist natürlich eine sehr interessante Antwort des Richters. Er scheint also selber den Steuercharakter im Rundfunkbeitrag zu erkennen. Da fragt man sich doch wirklich, wonach diese Richter nur entscheiden ...

Zitat
Die Verhandlung hatte mich ehrlich gesagt etwas schockiert. Das Benehmen vieler Zuschauer. Des Weiteren stelle ich mir die Frage wie stark die Gemeinschaft der Kritiker am ÖRR durch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürgern und sonstigen zwielichtigen Gestalten durchsetzt ist.

Soll das bedeuten, dass wenn unter den ÖRR-Gegnern Verschwörungstheoretiker (wie ich dieses Wort einfach nicht mag. Snowden galt auch lange Zeit als Verschwörungstheoretiker) und andere Konsorten sind, sollte man sich als "vernünftiger" Bürger lieber mit dem System abfinden?

Bei solchen Themen wird es immer Personengruppen geben, die man lieber nicht an seiner Seite hätte, aber das ist nun mal immer so. Auch wenn es in der Sache leider nicht sonderlich förderlich ist.


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K
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#31: 14. August 2015, 10:28
Insgesamt eine eher unerquickliche Verhandlung, einerseits weil die Argumente nicht konzise vorgetragen wurden, andererseits weil der Richter in keinen der genuin verwaltungsrechtlichen Fragen Bedenken erkennen wollte, vielmehr sagte, er könne den Kläger nicht folgen. Hinweise auf Unstimmigkeiten in der gesetzlichen Zuständigkeit von Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Vollstreckungsregelungen und Satzungen entgegnete der Richter immer mit dem jeweiligen Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. So sei etwa die Frage der Vollstreckbarkeit im RBStV geregelt, ebenso dass Bescheide nur bei rückständigen Beitragen erlassen werden, zudem ergebe sich die Zahlungsverpflichtung kraft Gesetzes und bedürfe keines Bescheides. Auf die Gegenfrage, ob es denn eine andere öffentliche Abgabe gäbe, die ebenfalls kraft Gesetz entstehe ohne dass es eines Bescheides bedarf, antwortete der Richter ganz spontan, dass sei bei allen Steuern so.

Man sieht hieran, dass ein Richter so viel dummes Zeug von sich geben kann wie er will und so unwissend sein kann wie er will. Für mich ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit allen Mitteln decken will, ganz egal, wie falsch, dümmlich, unlogisch oder unwissend die Argumentation auch immer sein mag.

Selbstverständlich entstehen Steuern, sei es beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Erbschaftsteuer, die Umsatzsteuer, immer kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der zunächst abstrakt entstandene Anspruch auf die Steuer wird durch den Steuerbescheid konkretisiert. Die Argumentation des Gerichts hätte zur Folge, dass keinerlei Steuerbescheide mehr erlassen werden müssten.

Ich darf an dieser Stelle folgende Frage stellen: Wenn es keines Bescheides zur Festsetzung bedarf, dann bedarf es auch keines Leistungsgebotes, es bedarf also keinerlei Zahlungsaufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner über den nicht festgesetzten Betrag. Wie sollen die Rundfunkbeiträge denn dann vollstreckt werden? Die Landesvollstreckungsgesetze sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass ein Verwaltungsakt existiert, mit dem eine Geldleistung gefordert wird.

Beispiel: § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Zitat
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

Die Aufforderung zur Geldleistung geschieht durch das Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot kann logischerweise nur dann zustande kommen, wenn zuvor ein bestimmter Abgabenbetrag festgesetzt wurde. Und zwar durch die Rundfunkanstalt festgesetzt wurde, denn der Beitragsschuldner ist nicht verpflichtet, die Höhe des Rundfunkbeitrags von sich selbst aus zu ermitteln. Eine solche Verpflichtung müsste ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben sein, ist sie jedoch nicht.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#32: 14. August 2015, 10:34
etwas "Off Topic" !?

Die Verhandlung hatte mich ehrlich gesagt etwas schockiert. Das Benehmen vieler Zuschauer. Des Weiteren stelle ich mir die Frage wie stark die Gemeinschaft der Kritiker am ÖRR durch Verschwörungstheoretiker, Reichsbürgern und sonstigen zwielichtigen Gestalten durchsetzt ist.

Das mag so sein: das kann niemand beeinflussen/steuern!

Jedoch selbst wenn dem so wäre: macht es das Unrechtssystem "Rundfunkbeiträge" und dazu anhängige Klagen/Verfahren/Gerichtsgebeugte "im Namen des Volkes" erlassene Urteile besser !?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#33: 14. August 2015, 10:47
Hallo knax,

Super !!!

Ich hebe diesen Beitrag extra heraus - ich denke den kann man prima "woanders"  8) einfliessen lassen - hier geht er eventuell unter!

Viele Grüße
Kurt


Ich darf an dieser Stelle folgende Frage stellen: Wenn es keines Bescheides zur Festsetzung bedarf, dann bedarf es auch keines Leistungsgebotes, es bedarf also keinerlei Zahlungsaufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner über den nicht festgesetzten Betrag. Wie sollen die Rundfunkbeiträge denn dann vollstreckt werden? Die Landesvollstreckungsgesetze sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass ein Verwaltungsakt existiert, mit dem eine Geldleistung gefordert wird.

Beispiel: § 1 Absatz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Zitat
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

Die Aufforderung zur Geldleistung geschieht durch das Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot kann logischerweise nur dann zustande kommen, wenn zuvor ein bestimmter Abgabenbetrag festgesetzt wurde. Und zwar durch die Rundfunkanstalt festgesetzt wurde, denn der Beitragsschuldner ist nicht verpflichtet, die Höhe des Rundfunkbeitrags von sich selbst aus zu ermitteln. Eine solche Verpflichtung müsste ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben sein, ist sie jedoch nicht.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#34: 19. August 2015, 22:59
Die nächsten Verhandlungen finden mit einem bekannten Rechtsanwalt am 26. August statt.
Dazu der Kalendereintrag im Forum
Verhandlung VG Berlin am 26.08.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15012.0.html

[...] vorige Woche war es so am VG Berlin, dass ab 10 Uhr die Verhandlungen gegen den rbb im Halbstundentakt angesetzt worden waren...
Weiß jemand, ob auch an diesem Mittwoch ab 10 Uhr  das Thema Beitragsrecht am VG Berlin angesetzt ist?

Es scheint wohl erfahrungsgemäß so zu sein, dass jeweils mittwochs die Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag stattfinden. Nachdem die Verhandlung am 12. August sehr gut besucht war, bleibt zu hoffen, dass künftige Verhandlungen ebenso eine große Aufmerksamkeit erfahren. Daher wäre allen klagenden Personen anzuraten, die Termine hier bekannt zu geben und dem Gericht vorab einen Hinweis geben, dass aufgrund des großen öffentlichen Interesses ein entsprechender großer Verhandlungsraum zur Verfügung gestellt werden sollte.


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Gast

Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#35: 25. September 2015, 19:30
Hallo liebe Fories.  :)

Ich glaube es ist im Forum noch nicht bekannt, deshalb hier der Hinweis:

Neben dem sog. Musterurteil (Az. VG 27 K 310.14) im privaten Bereich vom 22.04.2015 hat die 27ste Kammer am VG Berlin auch am 22.04.2015 über ein Verfahren im nichtprivaten Bereich entschieden. Es ist also davon auszugehen, dass dieses Urteil im nichtprivaten Bereich als Musterurteil gehandelt wird.

Das Aktenzeichen lautet VG 27 K 357.14 und das Urteil ist z. B. hier einzusehen: http://openjur.de/u/829834.html

Zitat von: VG Berlin · Urteil vom 22. April 2015 · Az. 27 K 357.14
Sie [Anm.: "Die Klägerin"] ist ein Unternehmen für Bauleitungs- und Immobiliendienstleistungen. Nach ihren Angaben beschäftigt sie seit Mitte Januar 2013 einen Mitarbeiter, der monatlich insgesamt nur für einen Arbeitstag bezahlt wird, wobei sich die Arbeitszeit auf mehrere Tage im Monat mit jeweils einer Stunde Arbeit verteilt

Der untenstehende (fiktive) Krimi ließe sich also - mit ein wenig Einfallsreichtum - dahingehend ergänzen, dass der oder die Fake-KlägerIn aus dem Verfahren im privaten Bereich womöglich auch als Fake-KlägerIn in einem Verfahren im nichtprivaten Bereich auftritt.  :-X

Bitte haltet mich nicht für paradox, aber bei einem Apparat der 8 Mrd. Eur Zwangsabgaben im Jahr erhält kommen einem zwangsläufig die wildesten Gedanken, mitunter bzgl. korrupten Machenschaften. Rein fiktiv und ohne jeglicher Unterstellung es hätte tatsächlich so jemals an einem beliebigen Gericht stattgefunden:

Eine örR-nahe Person reicht eine Fake-Klage gegen den Rundfunkbeitrag ein, welche dann nach Abstimmung mit dem örR vom Gericht bevorzugt behandelt wird. Es wird die gesamte Kammer und darüber hinaus sogar ehrenamtliche Richter zusammengetrommelt um nachher den Anschein zu erwecken es hätten sich bereits eine Menge Leute am Gericht mit der Thematik beschäftigt. Die Klage wird abgewiesen und den örtlichen Rundfunkbeitrags-zahlungsunwilligen Chaoten, welche bereits Klage eingereicht haben unter die Nase gerieben - getreu dem Motto: 'Zieht doch Eure Klagen bitte zurück - es bringt eh nichts'. Dabei wird suggeriert die Kammer hätte bereits hinreichend über etwaige Grundrechtsverstöße bei der 'Beitrags'-Erhebung befunden und nun stellt das Thema keine besonderen Schwierigkeiten mehr für's Gericht dar. Infolgedessen werden alle nachfolgenden Klagen dem Einzelrichter übergebraten. Die Grundlage für die Verunsicherung von Kläger/innen und potenziellen Kläger/innen wird ohne öffentliche Aufmerksamkeit geschaffen.

Ich wollte Euch an diesem Krimi, der mir vor ein paar Tagen durch den Kopf ging, jetzt einfach mal nur teilhaben lassen.  :police:


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#36: 27. September 2015, 13:14
Das halte ich, rein fiktiv natürlich, für durch aus realistisch.
Suche bei Tante Google mal nach "demonstration agent provocateur"
Oder lies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Agent_Provocateur

Damit es in dieses Forum passt:
http://zuerst.de/2014/12/22/fake-aufgeflogen-ndr-und-rtl-blamieren-sich-mit-gefaelschtem-pegida-demonstranten/
http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/index.php/politik/31083-pegida-ard-zeigt-fake-interview-mit-angeblichem-teilnehmer
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-12/rtl-pegida-entlassung

Einmal abgesehen von den hier im Forum schon oft geschriebenen Manipulationen durch die ÖrR bei der Auswahl der Kameraführung, Bilder und dem Verschweigen relevanter Tatsachen.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

Z
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#37: 28. September 2015, 09:22
Das Musterurteil für den gewerblichen Bereich fußt wahrscheinlich auf einer grottenschlechten Klageschrift. Aber es ist natürlich sehr hilfreich, wenn man in der eigenen Klage weitere Argumente vorträgt, die in dem "Musterurteil" nicht behandelt wurden, unabhängig davon, daß ich Punkte, auch wenn sie abgebügelt wurden, weiter aufrecht erhalten würde, man kann ja andere Argumente für die Begründung haben.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#38: 28. September 2015, 21:47
Es drängt sich durchaus der Eindruck auf, dass die irgendwie weniger professionellen Klagen bevorzugt behandelt werden (da sie sich ja auch einfacher abweisen lassen).

Aber noch eine kurze Zwischenfrage an alle Berliner Mitstreiter: der letzte Bericht von Verhandlungen am VG Berlin liegt nun über ein Monat zurück. Hat es in der Zwischenzeit keine neuen Verhandlungen am VG Berlin gegeben? Berichte und Terminmitteilungen sind hier im Forum gerne gesehen!
 


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#39: 29. September 2015, 15:08
Ich denke mal, daß viele Klagen schriftlich abgebügelt werden und das Verwaltungsgericht sowieso notorisch überlastet ist (hier werden ja auch die ganzen Ausländersachen abgeurteilt, die dürften auch absolute Priorität haben).
Insofern ist es nachvollziehbar, daß die kleinen Fische wie wir auf die lange Bank geschoben werden - mir solls recht sein...


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#40: 18. Oktober 2015, 17:12
Klageverhandlungen und Urteile am VG Berlin nehmen ihren weiteren Gang. Bei dem oben unter #34 gennanten Verhandlungstermin vom 26.08.2015 ist mittlerweile das schriftliche Urteil VG 27 K 375.13 hier im Forum bekannt gemacht worden:

http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php

In diesem neuerlichen Urteil zitiert die 27. Kammer zum größten Teil sich selbst aus dem Urteil vom 22. April 2015 im sogenannten "Parallelverfahren VG 27 K 310.14" (vorliegend ab Seite 6 ff.). Nur nebenbei bemerkt, spricht das VG nun wohl nicht mehr von "Musterverfahren" sondern lediglich von "Parallelverfahren".

Erst auf Seite 16 geht das Gericht dann auf die neu in der Verhandlung im August vorgebrachten Argumente ein und schreibt:

Zitat
Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Verfassungsmäßigkeit eines Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts detailliert herausgearbeitet. Das Gericht kommt aber in Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Rundfunkbeitrag zu einer anderen Bewertung.

Daran anschließend geht das Urteil ab Seite 16 Mitte dann jeweils mit der Formulierung "Soweit der Kläger meint ..." auf einzelne Punkte ein, die hier weiter zu diskutieren durchaus lohnen.



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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#41: 18. Oktober 2015, 17:42
Zu den ab Seite 16 des Urteils VG 27 K 375.13 vorgetragenen Punkten ist auch die Entgegenung des Michael Archangelus lesenswert:

http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm
Zitat
Die Ausführungen von Seite 16 bis 19 im Urteil VG 27 K 375.13 (31.08.2015) bestätigen, dass das VG Berlin von einem eigenen Beitragsbegriff ausgeht, der ihn hindert, der zur Rundfunkabgabe kritischen Literatur zu folgen [...]


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#42: 03. November 2015, 18:23
In dem Urteil VG 27 K 375.13, in welchem das VG Berlin ab Seite 16 auf die Argumentation gegen den Rundfunkbeitrag reagiert, kommt es zu durchaus abenteuerlichen Einlassungen. Auf das Argument, dass abgabenrechtlich beim "Beitrag" gemäß dem Bundesverfassungsgericht ein konkreter Bezug zwischem dem gesetzlich definierten Vorteil und der Abgabepflicht erkennbar bleiben muss, was durch die unsachgemäße Anknüpfung eines "Rundfunkbeitrags" an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte ersichtlich nicht mehr der Fall ist, schreibt das Gericht (Seite 16):
Zitat
Zwar stellt § 2 Abs. 1 RBStV keinen Zusammenhang zwischem dem Innehaben einer Wohnung und dem mit dem Rundfunkbeitrag finanzierten Vorteil her. Dieser Vorteil ergibt sich aber mit hinreicheder Klarheit aus § 1 RBStV, der ausführt, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Aufgabe nach § 40 RStV dient. Aus dieser Vorschrift lässt sich ableiten, welcher Vorteil mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll.
Hiermit wird allenfalls ein Zweck aber sicherlich nicht ein konkreter Bezug zwischen Abgabe und Vorteil benannt, zumal es beim Rundfunkempfang ohnehin an einem gesetzlich definierten Vorteil schlichtweg fehlt. Weiterhin schreibt das Gericht (Seite 17):
Zitat
Soweit das Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen müsse (...), so erweist sich diese Definition als zu eng. Auch andersartige konkrete Vorteile wie die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, genügen als Anknüpfungspunkt für eine Vorzugslast, ohne dass sich der Vorteil auf Heller und Pfennig berechnen ließe.
In dieser Umdeutung der Vorzugslast ist die Grenze zur Willkür dann endlich überschritten, denn wie kann an eine Möglichkeit einen konkreten Vorteil darstellen? Möglich ist vieles im Leben, aber es ist von etwas Konkretem eben unterschieden.

Noch abstruser lesen sich die folgenden Einlassungen des VG Berlin (Seite 17):
Zitat
Soweit sich der Kläger gegen die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wendet, weil das Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis sei, ist festzustellen, dass auch die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse sehr wohl Anknüpfungspunkt für Abgaben sein kann und ist. Für die kommunale Wasserversorgung, die ein zentrales existenzielles Bedürfnis abdeckt, werden Gebühren erhoben. Auch für Grundnahrungsmittel wird die Mehrwertsteuer abgeführt. (...) Auch die Ansicht des Klägers, der Beitrag sei verfassungswidrig, weil die Abgabe ohne willentliche Inanspruchnahme des Vorteils und ohne striktes Nutzungsverhalten erhoben werde, geht fehl. (...) Auch ein willentliches Austauschverhältnis ist nicht zwingend erforderlich. (...)

Bereits die vorgetragenen Beispiele lassen die Willkür und Unangemessenheit des Vergleichs erkennen: auf die Unangemessenheit des Vergleichs mit Abwassergebühren wurde bereits hier im Forum hingewiesen:
Unterschied zu Abfallgebühren / Wassergebühren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10742.msg100884.html#msg100884
Unzutreffend ist auch der Vergleichspunkt mit der Mehrwertsteuer auf Nahrungsmittel. Abgesehen davon, dass es sich eben um eine Mehrwertsteuer handelt, so ist diese eben von der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Quantität des Konsums abhängig und nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Gerade um bei diesem unpassenden Beispiel zu bleiben, so stelle man sich einen "Ernährungsbeitrag" vor, welcher den Vorteil eines möglichen Verzehrs von Nahrungsmittel unabhängig von deren tatsächlichem Konsum abgelten solle! Die fadenscheinige Rechtfertigung einer Zwangsabgabe "ohne willentliche Inanspruchnahme des Vorteils" sowie ohne "willentliches Austauschverhältnis" sind unerträglich und einer vernünftigen Rechtsprechung unwürdig. Hat sich das Gericht mit diesen Ausführungen für einen vernünftigen Bürger bereits diskreditiert, so bleiben als kleiner Lichtblick in diesem Urteil doch die Ausführungen auf Seite 18 ff:
Zitat
Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...)
Seite 19-20
Zitat
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterschiedbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn man, wie die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.

Nun ist es keineswegs nachvollziehbar, wie ein solcher Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Schaffung einer nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit lediglich über eine Härtefallregelung gewährleistet werden kann und nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der gesamten Rundfunkbeitragsregelung führen soll, aber man darf hinsichtlich dieser Ausführungen auf die weiteren Urteile des VG Berlin gespannt sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2015, 01:59 von Bürger«

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#43: 03. November 2015, 20:21
Zitat
Abgesehen davon, dass es sich eben um eine Mehrwertsteuer  handelt, so ist diese eben von der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Quantität des Konsums abhängig und nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Ich glaube, Du missverstehst das VG Berlin. Es verteidigt damit eine Abgabe wegen des konkreten Wohnens, nicht wegen des möglichen Rundfunkempfangs.

Die Mehrwertsteuer entstand als eine Folge der Not wegen des Krieges von 1914. Als Notmaßnahme hat man sie akzeptiert. Leider wurde sie nicht abgeschafft, sondern immer wieder erhöht. Muss man jetzt alle ähnlichen Abgaben akzeptieren? Oder ist das nicht ein gutes Beispiel, dass man sich vom Anfang an wehren soll?

Bringt der Vergleich der Wohnensabgabe mit der Mehrwertsteuer die Rundfunkabgabe nicht zu einer Steuer näher?

Die Befreiungen auf Grund von Härtefällen werden diese Abgabe nicht verfassungskonform machen, aber sie sind vielleicht als dringende Übergangslösung nötig.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#44: 03. November 2015, 22:11
Weiterhin schreibt das Gericht (Seite 17):
Zitat
Soweit das Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen müsse (...), so erweist sich diese Definition als zu eng. Auch andersartige konkrete Vorteile wie die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, genügen als Anknüpfungspunkt für eine Vorzugslast, ohne dass sich der Vorteil auf Heller und Pfennig berechnen ließe.

und

(...) die Ausführungen auf Seite 18 ff:
Zitat
Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (...)
(...)

Seite 19-20
Zitat
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterschiedbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn man, wie die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.


Damit kann man meiner Meinung nach direkt gegen die Richter des VG Berlin wegen Rechtsbeugung vorgehen.

Gründe:

1. Die enge Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dient dem Schutz vor dem unbegrenzten Zugriff des Staates auf die finanziellen Ressourcen der Bürger durch Verdrehung und das Aufweichen des rechtlichen Rahmens für die Abgabe "Beitrag".   

2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für das VG Berlin. Das VG Berlin will sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzen, indem es seine Vorgaben aufweichen möchte und begeht Rechtsbeugung.

3. Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Auf diese Gruppe kommt es nicht an. Die Behauptung des VG Berlin ist falsch. Nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor. 


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