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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl  (Gelesen 44085 mal)

R
  • Beiträge: 15
Hallo,

Person A hatte dieses Schreiben
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14162.0.html
auch bekommen. Danach erfolgte nach Nichterscheinen ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ein paar Wochen später nun die zweite Aufforderung mit Haftandrohung, siehe Anhang.

Person A hat schon mal Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid des Beitragsservice, gegen die GV-Vermögensauskunft, ebenso gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, das interessiert die aber alle nicht, wurden allesamt abgelehnt.  Es wird jetzt mit Haft gedroht, wenn erneuter Termin und Vermögensauskunft nicht erfolgt.

1) Wie ihr im Anhang seht, hat Person A ein Schreiben vom GV erhalten und er droht mit Haft. Ist damit zu rechnen, dass der GV das durchzieht und plötzlich mit grüner Begleitung um 06.00 Uhr vor der Wohnungstür steht?

Person A hat sich auch im Gericht auf der Dienstaufsichtsstelle der GV erkundigt: Da sagt man: Sie bekämen täglich tausende von diesem GEZ-Kram und ebenfalls keine Lust sich darum zu kümmern, sie hätten viel anderes zu tun, sie müssten es aber. Und auch die einzelnen GV sind verpflichtet Folge zu leisten. Wenn der GV dem Auftrag des BR Beitragsservice nicht nachgeht, bekommt er ein Beschwerde vom Auftraggeber sowie auch von der GV-Dienstaufsicht, also er kann nichts dafür, er muss es durchziehen auch wenn er keine Lust dazu hat.

Weiters wurde erklärt, dass es normal ist, dass der BR auch Haftbefehl zur Vermögensauskunft anordnet. Und dafür braucht man auch keinen Titel, kein Gerichtsurteil etc. die können das nur auf Antrag machen und sie tun es auch. Der GV muss den dann vollstrecken, wenn Person A also nicht erscheint muss sie ernsthaft damit rechnen, dass es dazu kommt?

Man findet hier keine konkreten und nachhaltigen Fakten. Beiträge wo steht, es passiert nicht, das ist nur Angstmache, dann wieder ein Beitrag wo steht, dass jemand mit der Polizei abgeholt worden ist. Ja was stimmt jetzt, das die nur Angst verbreiten und dann nichts geschieht, oder dass sie die Haftbefehle durchziehen (wie auch die GV-Dienstaufsicht sagte) und was ist nun eigentlich rechtens erlaubt???? Für diese Sache ist ja wohl nicht mal mehr ein Verfahren und vollstreckbarer Titel notwendig?

Weiteres:
Person A hat auch schon vor 1 Monat mal 3 Rechtsanwälte angeschrieben, auch die hier so hoch beworbenen und stark involvierten RAe, und wollte wissen, welche Rechte der GV hat, ob man sich gegen BR wehren oder sogar Klage erheben sollte. Die Aussagen waren allesamt eher negativ, keine konkrete Auskunft wird gegeben, zum Einen sogar, dass es vermutlich wenig Sinn hat sich wehren, bis hin, dass man Person A erklärte, ihn auf einem Klageweg zu begleiten, dies jedoch in der 1. Instanz schon mal 500,- EUR kosten würde......   

-----

Konkrete Empfehlungen oder Ideen an Person A ??

Vielen Dank!



Edit/Administrator: Anhang für alle sichtbar gemacht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2015, 00:45 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
1. Ruhig bleiben und darüber im klaren sein was vermieden werden soll.
Soll die Vermögensauskunft unbedingt vermieden werden ?
...
Abgabe Vermögensauskunft
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

Wurden Rechtsmittel bezüglich dieser beiden Vollstreckungshandlungen beim AMTSGERICHT eingelegt..........
worauf wurden diese gestützt ( keine Bescheide erhalten ? )
Beschlüsse vom Amtsgericht bitte hochladen.
----------------------------------------------------------------------------------------

Haftbefehl ..... wurde anscheinend noch keiner ausgestellt ... selbst wenn....wegen 30 € (für die Vermögensauskunft ) rennt der GV der Person A nicht gleich hinterher....und die Polizei hat besseres zu tun als den GV bei dem "Käse" tatkräftig zu unterstützen (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2015, 01:52 von Bürger«

R
  • Beiträge: 15
Danke für die Antwort, Person A hat aber schon ein sehr ungutes Gefühl und überlegt langsam aufzugeben.

1) ***

1b) ***

2) Gegen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis hat Person A beim Gericht Einspruch erhoben (wegen offenes Verfahren ohne vorhersehbaren Ausgang)!. Zuerst wurde es genehmigt und die Eintragung gegen den GV abgelehnt. Ein paar Tage später aber der Beschluss widerrufen und als rechtmäßig erklärt, weil die Eintragung sich auf die Vermögensauskunft bezieht.

3) Gegen die Vermögensauskunft hat Person A keinen gerichtlichen Widerspruch eingelegt.
Geht das denn und mit welcher Begründung?

4) Das Schreiben hat der GV der Person A übrigens in den Briefkasten geworfen, er war also schon bei ihr im Haus.

5) Nun in einem Beitrag steht, dass eine Person in den Knast abgeholt und verfrachtet worden sei.


Edit "Bürger":
Beitrag musste moderiert werden.
Bitte immer und überall im Forum den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


***Edit "Bürger":
In Abstimmung mit User gelöscht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 15:35 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
5) Nun in einem Beitrag steht, dass eine Person in den Knast abgeholt und verfrachtet worden sei.
Bitte Link zu dem benannten Beitrag angeben. Danke.


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Hallo zusammen,

ich würde aufgrund der hier angesprochenen Option der Inhaftierung gerne eine ernsthafte Diskussion über folgende Frage anregen:

Ist eine Inhaftierung aufgrund derart geringer Beträge überhaupt verhältnismäßig?

Von den Gerichten wird immer wieder betont, die Höhe des Rundfunkbeitrages bewege sich "im Rahmen des Zumutbaren", vgl. dazu beispielsweise die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Die Beitragshöhe wird durch diese Argumentationsweise bagatellisiert. Insofern drängt sich die Frage auf, ob eine Inhaftierung aufgrund derartiger Bagatellbeträge überhaupt verhältnismäßig ist.

Ich würde mich freuen, wenn sich hierüber eine ernsthaft Diskussion entwickeln würde (eventuell in einer separaten Diskussion, um die Fragen des Ursprungsbeitrags nicht in den Hintergrund zu drängen).

Und nun dazu noch ein nicht ganz so ernsthaft gemeinter Seitenhieb (oder vielleicht sogar doch!):

Würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht weitaus mehr Rechnung getragen werden, wenn anstelle der Inhaftierung einfach kurzerhand die Empfangsmöglichkeit für die betreffende Wohnung unterbunden werden würde?

Die Gegenargumentation hierzu kann man schon vorhersehen: "Ist ja technisch nicht möglich."

Ja nee, is klar... ...technisch nicht möglich.

Technisch ist es schon möglich. Deshalb ist doch die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Einsatz der technischen Möglichkeit nicht sogar gebietet.


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Es geht nicht um die Frage der Verhältnismäßigkeit, oder überhaupt eines Geldbetrages. In der Praxis wird vermutlich niemand wegen so geringen Beträgen einsitzen, da die Beauftragung und Durchführung ja schon mehr Vorkosten verursachen.

Das ist aber ein anderes Thema, hier geht es um vorgeschriebene, gesetzliche Zwänge - Abgabe der Vermögensauskunft - (EV, die seit 2013 ein GV nun wohl schon vorab, lediglich durch Antrag des Gläubigers und ohne Titel einholen darf) und da könnte es sein, dass Aufgrund der Weigerung zur Abgabe - die rechtlich erlaubte Vorgehensweise durchgezogen wird. Auch wenn man da nach einem Tag wieder draußen sein kann, der vorherige Ablauf, das gesamte Prozedere von Rausklingeln am frühen Morgen zur Schlafenszeit, die aufgeweckte Nachbarschaft, die Arbeit, etc. etc.  hinterlässt dass schon ein abschreckendes Erlebnisbild.

Die Frage stellt sich: Gibt es Erfahrungen, wie häufig das in der Praxis passiert, oder ob es doch eher unrealistisch und nur absolute Ausnahmen sind?


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...

Würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht weitaus mehr Rechnung getragen werden, wenn anstelle der Inhaftierung einfach kurzerhand die Empfangsmöglichkeit für die betreffende Wohnung unterbunden werden würde?

Die Gegenargumentation hierzu kann man schon vorhersehen: "Ist ja technisch nicht möglich."

Ja nee, is klar... ...technisch nicht möglich.

Technisch ist es schon möglich. Deshalb ist doch die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Einsatz der technischen Möglichkeit nicht sogar gebietet.

Es gibt die altbewährte verhältnismäßige Methode der Abschreckung:

Wer nicht zahlt und dennoch die ö.-r. Programme NUTZT, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 12 Monatsbeiträgen rechnen. Damit wäre der Gerechtigkeit genüge getan. Die Diskriminierung und Nötigung der Nichtnutzer wäre überwunden. Die neuen Multifunktionsbildschirme verfügen über eine Art "Kindersicherung"/"ö.-r. Agitations-sicherung" :), mit der man nicht mal in ein ö.-r. Programm ungewollt reinzappen kann, soweit diese eingerichtet wurde.

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Zurück zum Thema:

Person A hat schon mal Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid des Beitragsservice

Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag
...
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.
...

Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?


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Habe mit einer Juristin des SWR telefoniert, deren Daten ich aufgrund eines Verfahrens zum Eilrechtsschutz in einem Briefkopf noch gefunden hatte. Wollte da eigentlich nur nachfragen, wo mein Widerspruchsbescheid bleibt (seit 2 Jahren!), da der Beitragsservice mir inzwischen neue Drohbriefe schreibt, mit Verweis auf den abgelehnten Widerspruch (den ich bis heute nicht erhalten habe). Jedenfalls ergab sich da ein Gespräch, und auf Nachfrage wie es denn nun weitergeht und ob der SWR nun Haftbefehl beantragt, meinte die Dame, dass sie wohl keinen Haftbefehl beantragen würden. Ob man sich auf diese Aussage verlassen kann, da wäre ich mir nicht so sicher, aber jedenfalls wurde mir das so mitgeteilt.


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Zitat
Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?


Person A ist das schon etwas zu umfangreich und kompliziert, da fehlt der Durchblick, sie ist auch kein RA.

Ein einmaliger Versuch des Widerspruchs wurde vom BR Beitragsservice abgelehnt - Widerspruch sei zulässig aber unbegründet ! Dazu eine Erklärung der Rechtsgrundlage und Legitimation sowie Gerichtsurteile zu deren Gunsten eingepflegt.

Keine Ahnung ob sonst schon mal Unterlagen weggeschmissen wurden, (diese Möglichkeit besteht) bei den aktuell vorhandenen sind 3 Festsetzungsbescheide (1 x Datum stimmt mit Vollstreckungsschreiben überein, der angeführte Betrag nicht so genau) dort ist jeweils ein Säumniszuschlag angeführt. 

Ferner sei zu bemerken, dass der Person A ein Vollstreckungsersuchen an das Gericht vorliegt. Dort sind in diesem einen Schreiben von Anfang an sämtliche Vorgehensweisen durch den GV bereits beantragt, von friedlicher Eintreibung, bis Vermögensauskunft und bei Verweigerung dieser ist auch automatisch der Haftbefehl beantragt.

Es ist also ein automatisierter Ablauf und ein fester Auftrag an den GV bis einschließlich bereits ein beantragter Haftbefehl im Falle der Verweigerung der EV ! Also muss dann wohl ohne weiteren Schriftverkehr das so vollzogen werden!?!

Deshalb nochmals die Frage: Gibt es Erfahrungen, wie häufig eine Verhaftung in der Praxis durchgeführt wird, oder ob es dann doch nur ganz seltene Ausnahmen sind?


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Mit dieser Frage habe ich mich auch beschäftigt, zum Thema Zwangsvollstreckung/Vermögensabgabe/Haftbefehl......

Sicher ist, dass bis zum letzten Moment die Möglichkeit besteht, in die VA einzuwilligen. Deshalb wird es in der Praxis wohl selten vorkommen, dass jemand aus diesem Grund verhaftet wird.
Ich habe die Quelle leider nicht mehr, aber alles zu finden unter o.g. Stichworten.


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Übe dich auch in den Dingen, an denen du verzweifelst ( Marc Aurel, 121 - 180 )

1
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Ist eine Inhaftierung aufgrund derart geringer Beträge überhaupt verhältnismäßig?....
- Es geht um die Offenbarung des Vermögens, die "Inhaftierung" richtet sich nicht gegen die Person.
Abblockmöglichkeiten:
1. Rechtsgrundlage der Vollstreckung fehlt ( keine Bescheide..)
2. Dem Gläubiger fehlt es am Rechtsschutzbedürfniss ( ihm sind die Vermögensverhältnisse bekannt.)
3. Der Schuldner ist OFFENSICHTLICH zahlungsunfähig.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wie wurde in der Sache argumentiert ( keine Bescheide erstellt,versand,erhalten? )
...

Wenn es dem GV gelingt einen bis in die JVA zu schleifen ..... dann wird es Zeit zu zahlen oder die EV abzugeben (-:


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Nochmals:

1) der normale Schreibkram, die üblichen Festsetzungsbescheide existieren
2) zusätzlich ein abgelehnter Widerspruch
3) Bescheide sind benannt als vollstreckbare Titel
4) ein Vollstreckungsersuchen wurde beim Gericht (GV) beantragt
5) daraufhin sind die GV auch tätig geworden
6) GV hat bei Gericht nach Nichterscheinen zur EV den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis beantragt
7) der Widerspruch an das Gericht wurde abgelehnt mit der Begründung es sei rechtmäßig
--
8) Die Inhaftierung hat nichts mit dem Geldbetrag zu tun, sondern zur Erzwingung der EV, diese Beugehaft ist gesetzlich zulässig
9) Es geht vermutlich nicht um Überprüfung der Zahlungsfähigkeit, die wäre vorhanden. Im Widerspruch wurde geschrieben, dass man zahlungsfähig sei und auch zahlungswillig wäre, jedoch nur, wenn die rechtliche Grundlage dafür geklärt ist.
10) Es besteht eher die Annahme, dass nach Bekanntgabe des Vermögens, also der Konten, eine Pfändung durchgeführt wird.
11) Also ist anzunehmen, dass allen Punkten des Vollstreckungsantrages (auch Haftbefehl) zugestimmt wird, schließlich werden auch diese Anträge von RAe gemacht und die wissen was laut Antrag durchgeht

Konkrete Erfahrungsberichte wären hilfreich


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Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?


Person A ist das schon etwas zu umfangreich und kompliziert, da fehlt der Durchblick, sie ist auch kein RA.

Ein einmaliger Versuch des Widerspruchs wurde vom BR Beitragsservice abgelehnt - Widerspruch sei zulässig aber unbegründet ! Dazu eine Erklärung der Rechtsgrundlage und Legitimation sowie Gerichtsurteile zu deren Gunsten eingepflegt.

Keine Ahnung ob sonst schon mal Unterlagen weggeschmissen wurden, (diese Möglichkeit besteht) bei den aktuell vorhandenen sind 3 Festsetzungsbescheide (1 x Datum stimmt mit Vollstreckungsschreiben überein, der angeführte Betrag nicht so genau) dort ist jeweils ein Säumniszuschlag angeführt. 

Ferner sei zu bemerken, dass der Person A ein Vollstreckungsersuchen an das Gericht vorliegt. Dort sind in diesem einen Schreiben von Anfang an sämtliche Vorgehensweisen durch den GV bereits beantragt, von friedlicher Eintreibung, bis Vermögensauskunft und bei Verweigerung dieser ist auch automatisch der Haftbefehl beantragt.

Es ist also ein automatisierter Ablauf und ein fester Auftrag an den GV bis einschließlich bereits ein beantragter Haftbefehl im Falle der Verweigerung der EV ! Also muss dann wohl ohne weiteren Schriftverkehr das so vollzogen werden!?!

Deshalb nochmals die Frage: Gibt es Erfahrungen, wie häufig eine Verhaftung in der Praxis durchgeführt wird, oder ob es dann doch nur ganz seltene Ausnahmen sind?

Person A muss kein Jurist sein, um die paar Zeilen Text zu verstehen. Schließlich hat Person A die Initiative ergriffen, das Gericht und die Dienstaufsichtsstelle der GV befragt und sich mit dem Thema beschäftigt. Aus der Antwort geht nicht hervor, ob die Person A die angefragten Fragen gestellt hatte. Demnach tippe ich, dass die Fragen nach dem Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge nicht gestellt wurden.

Wenn der BR/Beitragsservice den Widerspruch per Infobrief ohne Rechtsbelehrung (Klagemöglichkeit, …) abgelehnt hat, dürfte sich dabei rein um eine Meinungsäußerung und keine Bescheidung des Widerspruchs gehandelt haben. Die Meinungsäußerung des BR/Beitragsservice ist wertlos und ersetzt nicht den Widerspruchsbescheid.

Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.
Scheinbar hat die Person A dies versäumt. Die Person sollte am Montag mit dem Gericht und die Dienstaufsichtsstelle der GV reden, ob diese wegen dem Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge den Vorgang aufhalten werden.

Den Zugang des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag muss die Gegenseite eindeutig beweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2015, 14:35 von Viktor7«

1
  • Beiträge: 443
die üblichen Festsetzungsbescheide existieren......
Dann ist doch alles klar. - DER VERWALTUNGSAKT IST VOLLSTRECKBAR
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Der Sinn der Vermögensoffenbarung ist ja schließlich um an Informationen zu kommen ...
damit bei Drittschuldnern ( Konto, Arbeitgeber, Auftraggeber..) gepfändet werden kann.
...

Zahlen oder pfänden lassen ....
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Alternativ das Katz Maus Spiel mit dem Vollstrecker.... ( Haftbefehl vollstrecken um an Vermögensauskunft zu kommen )
Das dürfte sich mindestens 12 Monate hinziehen ... je nachdem wie widerspenstig und "schnell" der "Kunde" ist ..(-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2015, 14:37 von 12121212«

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  • Beiträge: 810
die üblichen Festsetzungsbescheide existieren......
Dann ist doch alles klar. - DER VERWALTUNGSAKT IST VOLLSTRECKBAR

So klar ist es mitnichten. Ich selbst habe die meiner Ansicht nach "üblichen" Festsetzungsbescheide bekommen. Und diese sind NICHT vollstreckbar, weil darin kein Leistungsgebot enthalten ist, sondern lediglich ein bestimmter Betrag festgesetzt wurde. Festsetzung einerseits und Aufforderung zur Leistung andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte. Aber nur solche Verwaltungsakte, mit denen ein Schuldner zu einer Leistung aufgefordert worden ist, sind vollstreckbar. Dieser elementare Grundsatz des Vollstreckungsrechts findet sich in sämtlichen Vollstreckungsordnungen des Bundes sowie der jeweiligen Bundesländer. An einem Runden Tisch hatte ich kürzlich die Gelegenheit, Beitragsbescheide anderer Betroffener durchzusehen und mit meinen Bescheiden zu vergleichen. In älteren Bescheiden fand sich korrekterweise sowohl die Festsetzung als auch das Leistungsgebot. In den neueren "Festsetzungsbescheiden" fehlt wohl das Leistungsgebot.

Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen, ob darin ein Leistungsgebot enthalten ist oder nicht.

Ist es nicht enthalten, so sind die "Festsetzungsbescheide" nicht vollstreckbar, weil sie eben nur einen bestimmten Betrag festsetzen und gerade nicht zur Zahlung aufgefordert worden ist. Und genau dieser Aspekt ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um solche Dinge wie Vermögensauskunft oder gar Haftbefehl geht.


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