5) Nun in einem Beitrag steht, dass eine Person in den Knast abgeholt und verfrachtet worden sei.Bitte Link zu dem benannten Beitrag angeben. Danke.
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Würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht weitaus mehr Rechnung getragen werden, wenn anstelle der Inhaftierung einfach kurzerhand die Empfangsmöglichkeit für die betreffende Wohnung unterbunden werden würde?
Die Gegenargumentation hierzu kann man schon vorhersehen: "Ist ja technisch nicht möglich."
Ja nee, is klar... ...technisch nicht möglich.
Technisch ist es schon möglich. Deshalb ist doch die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Einsatz der technischen Möglichkeit nicht sogar gebietet.
Person A hat schon mal Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid des Beitragsservice
Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag
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Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.
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Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?
Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?
ZitatDer Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?
Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?
Person A ist das schon etwas zu umfangreich und kompliziert, da fehlt der Durchblick, sie ist auch kein RA.
Ein einmaliger Versuch des Widerspruchs wurde vom BR Beitragsservice abgelehnt - Widerspruch sei zulässig aber unbegründet ! Dazu eine Erklärung der Rechtsgrundlage und Legitimation sowie Gerichtsurteile zu deren Gunsten eingepflegt.
Keine Ahnung ob sonst schon mal Unterlagen weggeschmissen wurden, (diese Möglichkeit besteht) bei den aktuell vorhandenen sind 3 Festsetzungsbescheide (1 x Datum stimmt mit Vollstreckungsschreiben überein, der angeführte Betrag nicht so genau) dort ist jeweils ein Säumniszuschlag angeführt.
Ferner sei zu bemerken, dass der Person A ein Vollstreckungsersuchen an das Gericht vorliegt. Dort sind in diesem einen Schreiben von Anfang an sämtliche Vorgehensweisen durch den GV bereits beantragt, von friedlicher Eintreibung, bis Vermögensauskunft und bei Verweigerung dieser ist auch automatisch der Haftbefehl beantragt.
Es ist also ein automatisierter Ablauf und ein fester Auftrag an den GV bis einschließlich bereits ein beantragter Haftbefehl im Falle der Verweigerung der EV ! Also muss dann wohl ohne weiteren Schriftverkehr das so vollzogen werden!?!
Deshalb nochmals die Frage: Gibt es Erfahrungen, wie häufig eine Verhaftung in der Praxis durchgeführt wird, oder ob es dann doch nur ganz seltene Ausnahmen sind?
die üblichen Festsetzungsbescheide existieren......
Dann ist doch alles klar. - DER VERWALTUNGSAKT IST VOLLSTRECKBAR
ob die Person A die angefragten Fragen gestellt hatte. Demnach tippe ich, dass die Fragen nach dem Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge nicht gestellt wurden.
Wenn der BR/Beitragsservice den Widerspruch per Infobrief ohne Rechtsbelehrung (Klagemöglichkeit, …) abgelehnt hat, dürfte sich dabei rein um eine Meinungsäußerung und keine Bescheidung des Widerspruchs gehandelt haben.
Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.
Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen,
Festsetzung einerseits und Aufforderung zur Leistung andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte.
Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen, ob darin ein Leistungsgebot enthalten ist oder nicht.
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Der BR hat einen Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben ebenfalls enthalten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruch und dann ein nochmaliger Widerspruch gegen den anderen Widerspruch wurde wegen vermuteter Sinnlosigkeit oder aus fehlender Eigenlogik unterlassen.
ZitatGegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.
Wie würde so ein Leistungsgebot ausformuliert aussehen? Kannst du bitte mal ein Beispiel geben?
Möglicherweise sind diese Festsetzungsbescheide ohne Wirkung. Bitte im Forum anonymisiert einhängen, damit wir das besser beurteilen können.
Person A hat nicht mitbekommen, dass sich die Gesetzte so geändert haben und dass GV ohne das bekannte Mahnverfahren wie Mahnbescheid, Widerspruch, Verhandlung, Urteil....... plötzlich einfach rechtskräftig tätig werden können, wenn man nicht jeden Brief widerspricht!!!
1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen
Eine kleine, vielleicht interessante Info zu diesem speziellen Fall des Haftbefehls (Erzwingungshaft):
Wird solch ein Haftbefehl beantragt, so muss der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss für die Unterbringung im Knast leisten. Das kann schon mal ein paar Hunderter pro Tag bedeuten. Ist nun das Risiko, das Geld vom Schuldner nicht zu bekommen gross, wird der Gläubiger meist davon absehen, diesen Antrag zu stellen.
Wenn er ihn gestellt hat, dann kann er die Haftkosten allerdings vom Schuldner auch noch einfordern.
Eine kleine, vielleicht interessante Info zu diesem speziellen Fall des Haftbefehls (Erzwingungshaft):
Wird solch ein Haftbefehl beantragt, so muss der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss für die Unterbringung im Knast leisten. Das kann schon mal ein paar Hunderter pro Tag bedeuten. Ist nun das Risiko, das Geld vom Schuldner nicht zu bekommen gross, wird der Gläubiger meist davon absehen, diesen Antrag zu stellen.
Wenn er ihn gestellt hat, dann kann er die Haftkosten allerdings vom Schuldner auch noch einfordern.
... Man wird sehen was kommt und ob der BR tatsächlich soweit geht und die Verhaftung durchführen lässt! ...Robbys letzter (angemeldeter) Besuch hier im Forum: 25. Mai 2015
Hier in BW wird die Rundfunkanstalt vorerst keinen Haftbefehl erlassen, habe gestern wieder mit einer Juristin dort gesprochen (ja, man kank da anrufen und ganz normal mit den Leuten reden). Das gilt ihres Wissens nach auch für die anderen Rundfunkanstalten. [...]
Heißt das nun, dass sich die LRA absprechen oder mit Rundschreiben auf eine gemeinsam Handlungsweise abstimmen?
Bei Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Verwirkung dieser Grundrechte und ihr Ausmaß aussprechen (Art. 18 GG, § 13 Nr. 1, §§ 36 ff. BVerfGG). Juristische Personen können aufgelöst werden. In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher zwar mehrere Anträge, aber keine stattgebende Entscheidung.
Der Bürger sollte die Auflösung der juristischen Person ÖRR fordern, denn diese bedroht die freiheitlich-demokratische Grundordnung.Die Mafia in Italien bsw. löst sich zwar manchmal selbst auf, speziell durch irgendwelche Tode, die wie ein Unfall aussehen, aber hier in Deutschland hält die ehrenwerte Gesellschaft zusammen. Noch. Da wird es diesen bürgerlichen Tod nicht geben, weil ja die Vorwürfe zunächst bewiesen und abgeurteilt werden müssen.
Artikel 5 GG sichert die Freiheit von jedem. Jeder kann das gelten machen.