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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Robby am 14. Mai 2015, 00:34

Titel: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 00:34
Hallo,

Person A hatte dieses Schreiben
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14162.0.html
auch bekommen. Danach erfolgte nach Nichterscheinen ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ein paar Wochen später nun die zweite Aufforderung mit Haftandrohung, siehe Anhang.

Person A hat schon mal Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid des Beitragsservice, gegen die GV-Vermögensauskunft, ebenso gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, das interessiert die aber alle nicht, wurden allesamt abgelehnt.  Es wird jetzt mit Haft gedroht, wenn erneuter Termin und Vermögensauskunft nicht erfolgt.

1) Wie ihr im Anhang seht, hat Person A ein Schreiben vom GV erhalten und er droht mit Haft. Ist damit zu rechnen, dass der GV das durchzieht und plötzlich mit grüner Begleitung um 06.00 Uhr vor der Wohnungstür steht?

Person A hat sich auch im Gericht auf der Dienstaufsichtsstelle der GV erkundigt: Da sagt man: Sie bekämen täglich tausende von diesem GEZ-Kram und ebenfalls keine Lust sich darum zu kümmern, sie hätten viel anderes zu tun, sie müssten es aber. Und auch die einzelnen GV sind verpflichtet Folge zu leisten. Wenn der GV dem Auftrag des BR Beitragsservice nicht nachgeht, bekommt er ein Beschwerde vom Auftraggeber sowie auch von der GV-Dienstaufsicht, also er kann nichts dafür, er muss es durchziehen auch wenn er keine Lust dazu hat.

Weiters wurde erklärt, dass es normal ist, dass der BR auch Haftbefehl zur Vermögensauskunft anordnet. Und dafür braucht man auch keinen Titel, kein Gerichtsurteil etc. die können das nur auf Antrag machen und sie tun es auch. Der GV muss den dann vollstrecken, wenn Person A also nicht erscheint muss sie ernsthaft damit rechnen, dass es dazu kommt?

Man findet hier keine konkreten und nachhaltigen Fakten. Beiträge wo steht, es passiert nicht, das ist nur Angstmache, dann wieder ein Beitrag wo steht, dass jemand mit der Polizei abgeholt worden ist. Ja was stimmt jetzt, das die nur Angst verbreiten und dann nichts geschieht, oder dass sie die Haftbefehle durchziehen (wie auch die GV-Dienstaufsicht sagte) und was ist nun eigentlich rechtens erlaubt???? Für diese Sache ist ja wohl nicht mal mehr ein Verfahren und vollstreckbarer Titel notwendig?

Weiteres:
Person A hat auch schon vor 1 Monat mal 3 Rechtsanwälte angeschrieben, auch die hier so hoch beworbenen und stark involvierten RAe, und wollte wissen, welche Rechte der GV hat, ob man sich gegen BR wehren oder sogar Klage erheben sollte. Die Aussagen waren allesamt eher negativ, keine konkrete Auskunft wird gegeben, zum Einen sogar, dass es vermutlich wenig Sinn hat sich wehren, bis hin, dass man Person A erklärte, ihn auf einem Klageweg zu begleiten, dies jedoch in der 1. Instanz schon mal 500,- EUR kosten würde......   

-----

Konkrete Empfehlungen oder Ideen an Person A ??

Vielen Dank!



Edit/Administrator: Anhang für alle sichtbar gemacht.

(http://online-boykott.de/ablage/00-forum/20150514-01-gv-schreiben+haftandrohung-anonym.jpg)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 00:45
1. Ruhig bleiben und darüber im klaren sein was vermieden werden soll.
Soll die Vermögensauskunft unbedingt vermieden werden ?
...
Abgabe Vermögensauskunft
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

Wurden Rechtsmittel bezüglich dieser beiden Vollstreckungshandlungen beim AMTSGERICHT eingelegt..........
worauf wurden diese gestützt ( keine Bescheide erhalten ? )
Beschlüsse vom Amtsgericht bitte hochladen.
----------------------------------------------------------------------------------------

Haftbefehl ..... wurde anscheinend noch keiner ausgestellt ... selbst wenn....wegen 30 € (für die Vermögensauskunft ) rennt der GV der Person A nicht gleich hinterher....und die Polizei hat besseres zu tun als den GV bei dem "Käse" tatkräftig zu unterstützen (-:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 01:01
Danke für die Antwort, Person A hat aber schon ein sehr ungutes Gefühl und überlegt langsam aufzugeben.

1) ***

1b) ***

2) Gegen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis hat Person A beim Gericht Einspruch erhoben (wegen offenes Verfahren ohne vorhersehbaren Ausgang)!. Zuerst wurde es genehmigt und die Eintragung gegen den GV abgelehnt. Ein paar Tage später aber der Beschluss widerrufen und als rechtmäßig erklärt, weil die Eintragung sich auf die Vermögensauskunft bezieht.

3) Gegen die Vermögensauskunft hat Person A keinen gerichtlichen Widerspruch eingelegt.
Geht das denn und mit welcher Begründung?

4) Das Schreiben hat der GV der Person A übrigens in den Briefkasten geworfen, er war also schon bei ihr im Haus.

5) Nun in einem Beitrag steht, dass eine Person in den Knast abgeholt und verfrachtet worden sei.


Edit "Bürger":
Beitrag musste moderiert werden.
Bitte immer und überall im Forum den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


***Edit "Bürger":
In Abstimmung mit User gelöscht.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Bürger am 14. Mai 2015, 01:53
5) Nun in einem Beitrag steht, dass eine Person in den Knast abgeholt und verfrachtet worden sei.
Bitte Link zu dem benannten Beitrag angeben. Danke.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Knax am 14. Mai 2015, 10:05
Hallo zusammen,

ich würde aufgrund der hier angesprochenen Option der Inhaftierung gerne eine ernsthafte Diskussion über folgende Frage anregen:

Ist eine Inhaftierung aufgrund derart geringer Beträge überhaupt verhältnismäßig?

Von den Gerichten wird immer wieder betont, die Höhe des Rundfunkbeitrages bewege sich "im Rahmen des Zumutbaren", vgl. dazu beispielsweise die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm). Die Beitragshöhe wird durch diese Argumentationsweise bagatellisiert. Insofern drängt sich die Frage auf, ob eine Inhaftierung aufgrund derartiger Bagatellbeträge überhaupt verhältnismäßig ist.

Ich würde mich freuen, wenn sich hierüber eine ernsthaft Diskussion entwickeln würde (eventuell in einer separaten Diskussion, um die Fragen des Ursprungsbeitrags nicht in den Hintergrund zu drängen).

Und nun dazu noch ein nicht ganz so ernsthaft gemeinter Seitenhieb (oder vielleicht sogar doch!):

Würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht weitaus mehr Rechnung getragen werden, wenn anstelle der Inhaftierung einfach kurzerhand die Empfangsmöglichkeit für die betreffende Wohnung unterbunden werden würde?

Die Gegenargumentation hierzu kann man schon vorhersehen: "Ist ja technisch nicht möglich."

Ja nee, is klar... ...technisch nicht möglich.

Technisch ist es schon möglich. Deshalb ist doch die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Einsatz der technischen Möglichkeit nicht sogar gebietet.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 11:32
Es geht nicht um die Frage der Verhältnismäßigkeit, oder überhaupt eines Geldbetrages. In der Praxis wird vermutlich niemand wegen so geringen Beträgen einsitzen, da die Beauftragung und Durchführung ja schon mehr Vorkosten verursachen.

Das ist aber ein anderes Thema, hier geht es um vorgeschriebene, gesetzliche Zwänge - Abgabe der Vermögensauskunft - (EV, die seit 2013 ein GV nun wohl schon vorab, lediglich durch Antrag des Gläubigers und ohne Titel einholen darf) und da könnte es sein, dass Aufgrund der Weigerung zur Abgabe - die rechtlich erlaubte Vorgehensweise durchgezogen wird. Auch wenn man da nach einem Tag wieder draußen sein kann, der vorherige Ablauf, das gesamte Prozedere von Rausklingeln am frühen Morgen zur Schlafenszeit, die aufgeweckte Nachbarschaft, die Arbeit, etc. etc.  hinterlässt dass schon ein abschreckendes Erlebnisbild.

Die Frage stellt sich: Gibt es Erfahrungen, wie häufig das in der Praxis passiert, oder ob es doch eher unrealistisch und nur absolute Ausnahmen sind?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Viktor7 am 14. Mai 2015, 11:37
...

Würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht weitaus mehr Rechnung getragen werden, wenn anstelle der Inhaftierung einfach kurzerhand die Empfangsmöglichkeit für die betreffende Wohnung unterbunden werden würde?

Die Gegenargumentation hierzu kann man schon vorhersehen: "Ist ja technisch nicht möglich."

Ja nee, is klar... ...technisch nicht möglich.

Technisch ist es schon möglich. Deshalb ist doch die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Einsatz der technischen Möglichkeit nicht sogar gebietet.

Es gibt die altbewährte verhältnismäßige Methode der Abschreckung:

Wer nicht zahlt und dennoch die ö.-r. Programme NUTZT, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 12 Monatsbeiträgen rechnen. Damit wäre der Gerechtigkeit genüge getan. Die Diskriminierung und Nötigung der Nichtnutzer wäre überwunden. Die neuen Multifunktionsbildschirme verfügen über eine Art "Kindersicherung"/"ö.-r. Agitations-sicherung" :), mit der man nicht mal in ein ö.-r. Programm ungewollt reinzappen kann, soweit diese eingerichtet wurde.

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Zurück zum Thema:

Person A hat schon mal Widerspruch eingelegt, gegen den Bescheid des Beitragsservice

Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag
...
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.
...

Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 14. Mai 2015, 12:48
Habe mit einer Juristin des SWR telefoniert, deren Daten ich aufgrund eines Verfahrens zum Eilrechtsschutz in einem Briefkopf noch gefunden hatte. Wollte da eigentlich nur nachfragen, wo mein Widerspruchsbescheid bleibt (seit 2 Jahren!), da der Beitragsservice mir inzwischen neue Drohbriefe schreibt, mit Verweis auf den abgelehnten Widerspruch (den ich bis heute nicht erhalten habe). Jedenfalls ergab sich da ein Gespräch, und auf Nachfrage wie es denn nun weitergeht und ob der SWR nun Haftbefehl beantragt, meinte die Dame, dass sie wohl keinen Haftbefehl beantragen würden. Ob man sich auf diese Aussage verlassen kann, da wäre ich mir nicht so sicher, aber jedenfalls wurde mir das so mitgeteilt.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 13:01
Zitat
Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?


Person A ist das schon etwas zu umfangreich und kompliziert, da fehlt der Durchblick, sie ist auch kein RA.

Ein einmaliger Versuch des Widerspruchs wurde vom BR Beitragsservice abgelehnt - Widerspruch sei zulässig aber unbegründet ! Dazu eine Erklärung der Rechtsgrundlage und Legitimation sowie Gerichtsurteile zu deren Gunsten eingepflegt.

Keine Ahnung ob sonst schon mal Unterlagen weggeschmissen wurden, (diese Möglichkeit besteht) bei den aktuell vorhandenen sind 3 Festsetzungsbescheide (1 x Datum stimmt mit Vollstreckungsschreiben überein, der angeführte Betrag nicht so genau) dort ist jeweils ein Säumniszuschlag angeführt. 

Ferner sei zu bemerken, dass der Person A ein Vollstreckungsersuchen an das Gericht vorliegt. Dort sind in diesem einen Schreiben von Anfang an sämtliche Vorgehensweisen durch den GV bereits beantragt, von friedlicher Eintreibung, bis Vermögensauskunft und bei Verweigerung dieser ist auch automatisch der Haftbefehl beantragt.

Es ist also ein automatisierter Ablauf und ein fester Auftrag an den GV bis einschließlich bereits ein beantragter Haftbefehl im Falle der Verweigerung der EV ! Also muss dann wohl ohne weiteren Schriftverkehr das so vollzogen werden!?!

Deshalb nochmals die Frage: Gibt es Erfahrungen, wie häufig eine Verhaftung in der Praxis durchgeführt wird, oder ob es dann doch nur ganz seltene Ausnahmen sind?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: kamina am 14. Mai 2015, 13:21
Mit dieser Frage habe ich mich auch beschäftigt, zum Thema Zwangsvollstreckung/Vermögensabgabe/Haftbefehl......

Sicher ist, dass bis zum letzten Moment die Möglichkeit besteht, in die VA einzuwilligen. Deshalb wird es in der Praxis wohl selten vorkommen, dass jemand aus diesem Grund verhaftet wird.
Ich habe die Quelle leider nicht mehr, aber alles zu finden unter o.g. Stichworten.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 13:37
Ist eine Inhaftierung aufgrund derart geringer Beträge überhaupt verhältnismäßig?....
- Es geht um die Offenbarung des Vermögens, die "Inhaftierung" richtet sich nicht gegen die Person.
Abblockmöglichkeiten:
1. Rechtsgrundlage der Vollstreckung fehlt ( keine Bescheide..)
2. Dem Gläubiger fehlt es am Rechtsschutzbedürfniss ( ihm sind die Vermögensverhältnisse bekannt.)
3. Der Schuldner ist OFFENSICHTLICH zahlungsunfähig.

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Wie wurde in der Sache argumentiert ( keine Bescheide erstellt,versand,erhalten? )
...

Wenn es dem GV gelingt einen bis in die JVA zu schleifen ..... dann wird es Zeit zu zahlen oder die EV abzugeben (-:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 14:13
Nochmals:

1) der normale Schreibkram, die üblichen Festsetzungsbescheide existieren
2) zusätzlich ein abgelehnter Widerspruch
3) Bescheide sind benannt als vollstreckbare Titel
4) ein Vollstreckungsersuchen wurde beim Gericht (GV) beantragt
5) daraufhin sind die GV auch tätig geworden
6) GV hat bei Gericht nach Nichterscheinen zur EV den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis beantragt
7) der Widerspruch an das Gericht wurde abgelehnt mit der Begründung es sei rechtmäßig
--
8) Die Inhaftierung hat nichts mit dem Geldbetrag zu tun, sondern zur Erzwingung der EV, diese Beugehaft ist gesetzlich zulässig
9) Es geht vermutlich nicht um Überprüfung der Zahlungsfähigkeit, die wäre vorhanden. Im Widerspruch wurde geschrieben, dass man zahlungsfähig sei und auch zahlungswillig wäre, jedoch nur, wenn die rechtliche Grundlage dafür geklärt ist.
10) Es besteht eher die Annahme, dass nach Bekanntgabe des Vermögens, also der Konten, eine Pfändung durchgeführt wird.
11) Also ist anzunehmen, dass allen Punkten des Vollstreckungsantrages (auch Haftbefehl) zugestimmt wird, schließlich werden auch diese Anträge von RAe gemacht und die wissen was laut Antrag durchgeht

Konkrete Erfahrungsberichte wären hilfreich
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Viktor7 am 14. Mai 2015, 14:23
Zitat
Der Bescheid wies höchstwahrscheinlich Säumniszuschläge auf. Wurden die Punkte aus dem Zitat sowie der fehlende Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge mit dem Gericht und der Dienstaufsichtsstelle der GV besprochen und das Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge beanstandet?

Wurde der Widerspruch der Person A gegen den "Bescheid" negativ beschieden?


Person A ist das schon etwas zu umfangreich und kompliziert, da fehlt der Durchblick, sie ist auch kein RA.

Ein einmaliger Versuch des Widerspruchs wurde vom BR Beitragsservice abgelehnt - Widerspruch sei zulässig aber unbegründet ! Dazu eine Erklärung der Rechtsgrundlage und Legitimation sowie Gerichtsurteile zu deren Gunsten eingepflegt.

Keine Ahnung ob sonst schon mal Unterlagen weggeschmissen wurden, (diese Möglichkeit besteht) bei den aktuell vorhandenen sind 3 Festsetzungsbescheide (1 x Datum stimmt mit Vollstreckungsschreiben überein, der angeführte Betrag nicht so genau) dort ist jeweils ein Säumniszuschlag angeführt. 

Ferner sei zu bemerken, dass der Person A ein Vollstreckungsersuchen an das Gericht vorliegt. Dort sind in diesem einen Schreiben von Anfang an sämtliche Vorgehensweisen durch den GV bereits beantragt, von friedlicher Eintreibung, bis Vermögensauskunft und bei Verweigerung dieser ist auch automatisch der Haftbefehl beantragt.

Es ist also ein automatisierter Ablauf und ein fester Auftrag an den GV bis einschließlich bereits ein beantragter Haftbefehl im Falle der Verweigerung der EV ! Also muss dann wohl ohne weiteren Schriftverkehr das so vollzogen werden!?!

Deshalb nochmals die Frage: Gibt es Erfahrungen, wie häufig eine Verhaftung in der Praxis durchgeführt wird, oder ob es dann doch nur ganz seltene Ausnahmen sind?

Person A muss kein Jurist sein, um die paar Zeilen Text zu verstehen. Schließlich hat Person A die Initiative ergriffen, das Gericht und die Dienstaufsichtsstelle der GV befragt und sich mit dem Thema beschäftigt. Aus der Antwort geht nicht hervor, ob die Person A die angefragten Fragen gestellt hatte. Demnach tippe ich, dass die Fragen nach dem Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge nicht gestellt wurden.

Wenn der BR/Beitragsservice den Widerspruch per Infobrief ohne Rechtsbelehrung (Klagemöglichkeit, …) abgelehnt hat, dürfte sich dabei rein um eine Meinungsäußerung und keine Bescheidung des Widerspruchs gehandelt haben. Die Meinungsäußerung des BR/Beitragsservice ist wertlos und ersetzt nicht den Widerspruchsbescheid.

Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.
Scheinbar hat die Person A dies versäumt. Die Person sollte am Montag mit dem Gericht und die Dienstaufsichtsstelle der GV reden, ob diese wegen dem Fehlen des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge den Vorgang aufhalten werden.

Den Zugang des Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag muss die Gegenseite eindeutig beweisen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 14:32
die üblichen Festsetzungsbescheide existieren......
Dann ist doch alles klar. - DER VERWALTUNGSAKT IST VOLLSTRECKBAR
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Der Sinn der Vermögensoffenbarung ist ja schließlich um an Informationen zu kommen ...
damit bei Drittschuldnern ( Konto, Arbeitgeber, Auftraggeber..) gepfändet werden kann.
...

Zahlen oder pfänden lassen ....
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Alternativ das Katz Maus Spiel mit dem Vollstrecker.... ( Haftbefehl vollstrecken um an Vermögensauskunft zu kommen )
Das dürfte sich mindestens 12 Monate hinziehen ... je nachdem wie widerspenstig und "schnell" der "Kunde" ist ..(-:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Knax am 14. Mai 2015, 16:09
die üblichen Festsetzungsbescheide existieren......
Dann ist doch alles klar. - DER VERWALTUNGSAKT IST VOLLSTRECKBAR

So klar ist es mitnichten. Ich selbst habe die meiner Ansicht nach "üblichen" Festsetzungsbescheide bekommen. Und diese sind NICHT vollstreckbar, weil darin kein Leistungsgebot enthalten ist, sondern lediglich ein bestimmter Betrag festgesetzt wurde. Festsetzung einerseits und Aufforderung zur Leistung andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte. Aber nur solche Verwaltungsakte, mit denen ein Schuldner zu einer Leistung aufgefordert worden ist, sind vollstreckbar. Dieser elementare Grundsatz des Vollstreckungsrechts findet sich in sämtlichen Vollstreckungsordnungen des Bundes sowie der jeweiligen Bundesländer. An einem Runden Tisch hatte ich kürzlich die Gelegenheit, Beitragsbescheide anderer Betroffener durchzusehen und mit meinen Bescheiden zu vergleichen. In älteren Bescheiden fand sich korrekterweise sowohl die Festsetzung als auch das Leistungsgebot. In den neueren "Festsetzungsbescheiden" fehlt wohl das Leistungsgebot.

Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen, ob darin ein Leistungsgebot enthalten ist oder nicht.

Ist es nicht enthalten, so sind die "Festsetzungsbescheide" nicht vollstreckbar, weil sie eben nur einen bestimmten Betrag festsetzen und gerade nicht zur Zahlung aufgefordert worden ist. Und genau dieser Aspekt ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um solche Dinge wie Vermögensauskunft oder gar Haftbefehl geht.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 16:24
Zitat
ob die Person A die angefragten Fragen gestellt hatte. Demnach tippe ich, dass die Fragen nach dem Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge nicht gestellt wurden.

Nein, diese Frage ist nicht gestellt, man kennt nicht mal den Begriff - Grundlagenbescheid.
Man geht davon aus, dass zahlreiche Briefe verschickt und mehrere davon missachtet im Papierkorb landeten. Nur 1 Schreiben ist als einfaches Schreiben zu erkennen - Zahlung der Rundfunkbeiträge - 01/2014 - 03/ 2014 und ohne Säumungszuschlag. Auch eine Zahlungserinnerung wurde erhalten und nicht weiterverfolgt.

Zitat
Wenn der BR/Beitragsservice den Widerspruch per Infobrief ohne Rechtsbelehrung (Klagemöglichkeit, …) abgelehnt hat, dürfte sich dabei rein um eine Meinungsäußerung und keine Bescheidung des Widerspruchs gehandelt haben.

Der BR hat einen Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben ebenfalls enthalten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruch und dann ein nochmaliger Widerspruch gegen den anderen Widerspruch wurde wegen vermuteter Sinnlosigkeit oder aus fehlender Eigenlogik unterlassen.   

Zitat
Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.

Es wurde nur 1x ein Versuch gestartet und Widerruf eingelegt. Die anderen Festsetzungsbescheide blieben unbeantwortet.
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Person A hat nicht mitbekommen, dass sich die Gesetzte so geändert haben und dass GV ohne das bekannte Mahnverfahren wie  Mahnbescheid, Widerspruch, Verhandlung, Urteil....... plötzlich einfach rechtskräftig tätig werden können, wenn man nicht jeden Brief widerspricht!!!


Zitat
Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen,

Nun Person A geht davon aus, dass doch sicherlich Gerichte nicht einfach so einem Antrag eines Gläubigers unbedenklich zustimmen und die GV nicht einfach so losmarschieren und tätig werden, wenn die eingereichten Unterlagen wie Bescheide, Anträge etc. etc. nicht belegbar und rechtmäßig sind !?!



Also dann hat Person A das jetzt wohl richtig verstanden:

1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

2) wehren ist nun zwecklos geworden, alle Machtbefugnisse liegen auf Seiten der Gläubiger und GV

3) wenn man dem Termin der Vermögensauskunft nicht folgt, kommen die sogar mit Verhaftung
4) wenn man aber die Vermögensauskunft abgibt, wird einfach gepfändet 
   

Dann hat Person A nun wirklich zahlreiche Möglichkeiten und wird sich wohl doch beugen müssen.

Trotzdem wäre schön gewesen, wenn eine weitere Person mit gleicher Erfahrung berichtet hätte, ob die Verhaftung vollzogen oder abgewehrt wurde etc etc..  Kann eigentlich bei tausenden Betroffenen täglich nicht sein, dass Person A der Erste ist, der vor dieser Situation steht und hierüber auch berichtet.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 14. Mai 2015, 16:27
PS: Person A geht ebenfalls davon aus, dass diese Standardformulare, Bescheide, Anträge und was auch immer man versucht anzugreifen, die vom BR und Beitragsservice kommen und eingereicht werden, zuvor von mehreren RA überprüft wurden und die nicht so naiv sein können, Millionen von Schreiben täglich rauszulassen, wenn Sie nicht rechtens sind, bzw. wenn diese so leicht angreifbar wären.

Person A sagt nur seine Meinung
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 16:34
1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

.Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung des Verwaltungsaktes .
Es spielt keine Rolle ob widersprochen oder Klage eingereicht wird.
Verwaltungsakt (Bescheid) erhalten = vollstreckbar.

2) wehren ist nun zwecklos geworden, alle Machtbefugnisse liegen auf Seiten der Gläubiger und GV
.evtl. Katz Maus Spiel bis zum bitteren Ende ( Tür JVA angekommen..)

3) wenn man dem Termin der Vermögensauskunft nicht folgt, kommen die sogar mit Verhaftung
.Haft bis zu 6 Monaten  - höchstens bis zahlung oder abgabe des Vermö Verzeichn.( jederzeit! mgl)

4) wenn man aber die Vermögensauskunft abgibt, wird einfach gepfändet 
Das ist ja der Sinn dieser....
   
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: fox am 14. Mai 2015, 16:43
Ich strebe auch eine Klage gegen diesen BR an.
(Widerspruch wurde abgelehnt)
Da ich kein guter Redner vor Gericht bin, habe ich einen RA beauftragt.
Dieser hatte mir auch mitgeteilt, daß Antrag auf den §80  keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

Ich werde daher den Betrag bezahlen müssen  :'( (mache es aber unter Vorbehalt ), und trotzdem klagen.

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 16:46
vollstreckbarer Verwaltungsakt = kein Vorbehalt möglich ( nur wenn gezahlt wird bevor ein Bescheid ergeht)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: René am 14. Mai 2015, 18:30
Passend zum Thema:

https://www.ptext.de/nachrichten/gefaengnis-verweigerten-rundfunkbeitrag-939661

Ich hoffe, ich poste den Link nicht erneut. Ansonsten löschen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 18:44
Die in dem Beitrag erwähnte Zahlung des Gläubigers für den "Justiz Aufenthalt" gibt es nicht.
Der Gläubiger muss nichts zahlen / vorstrecken.
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Die meisten Polizisten sagen "Was geht uns das an". Die Chance das dir einer hinterherrennt ist ziemlich gering.
Wenn der GV die Polizei um Amtshilfe ( Festnahme) ersucht.... erfüllen diese notgedrungen Ihre Pflicht. Ein Bein rausreissen tut sich da keiner. Ich werde in dem Moment zahlen wenn sich die Tür der JVA hinter mir schließt. Vorher gibt es keinen Cent .. nur Verwaltungsaufwand ..... viel Spaß (-:

...

Wenn die Vollstreckung das Finanzamt übernimmt ist die Kontonummer bekannt ....
zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird es da nicht als erstes kommen.
Die machen gleich das Konto dicht ( also P-Konto ist ein MUSS )

...

Wer Immobilien besitzt  - Vorsicht Zwangshypothek.

Sollte man (Immobilien)  "Erpressbar" sein ...... sollte jeder Schritt genau bedacht sein.

 
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Philippe am 14. Mai 2015, 19:39
Festsetzung einerseits und Aufforderung zur Leistung andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte.

Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen, ob darin ein Leistungsgebot enthalten ist oder nicht.

Wie würde so ein Leistungsgebot ausformuliert aussehen? Kannst du bitte mal ein Beispiel geben?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Viktor7 am 14. Mai 2015, 20:06
...
Der BR hat einen Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben ebenfalls enthalten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruch und dann ein nochmaliger Widerspruch gegen den anderen Widerspruch wurde wegen vermuteter Sinnlosigkeit oder aus fehlender Eigenlogik unterlassen.   

Damit dürfte der anfängliche Bescheid mit Negativbescheidung ohne eine Klageeinreichung der Person X rechtskräftig geworden sein und eine Zahlung des im Bescheid ausgewiesenen Betrages unumgänglich. Nach der Zahlung kann der Kampf, diesmal mit Erfahrung und Wissen, erneut beginnen.

Zitat
Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.

Siehe dazu die Einlassung von Knax:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14194.msg95048.html#msg95048

Möglicherweise sind diese Festsetzungsbescheide ohne Wirkung. Bitte im Forum anonymisiert einhängen, damit wir das besser beurteilen können.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: therock am 14. Mai 2015, 21:51
Sie schreiben immer sehr schnell das sie einen vollstreckbaren Titel haben. Hat den aber schon mal jemand angefordert und gesehen? Das wäre für mich mal interessant.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: 12121212 am 14. Mai 2015, 22:07
Dann könnte es noch mit der Erinnerung "ins blaue hinein" versucht werden.
( kein Verwaltungsakt der Landesrundfunkanstalt erstellt,versand,empfangen)
Nur für die konkrete Maßnahme die "ansteht".
...

1) Person A ist freiberuflich, selbständig und hat einiges an Erspartem auf mehrere Konten und auch Aktien etc etc.  - also sollte diese Vermögensauskunft vermieden werden. Vermutlich darf der GV nach den neuen Rechten wohl auch pfänden?

da würde ich keine EV abgeben.... Im fiktiven Fall  müssten ( um sich nicht strafbar zu machen)
Auftraggeber ( mögliche Drittschuldner ) benannt werden ( Stammkunden sind die, für die man mindestens 2 mal die letzten 12 Monate tätig war...)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Knax am 14. Mai 2015, 22:30
Wie würde so ein Leistungsgebot ausformuliert aussehen? Kannst du bitte mal ein Beispiel geben?

Üblicherweise lauten Leistungsgebote beispielsweise so:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 17,98 Euro auf eines unserer unten angegebenen Konten."

Solche in der juristischen Fachsprache "Leistungsgebote" genannten Zahlungsaufforderungen sind eigenständige Verwaltungsakte - genauso wie die Festsetzung der Beiträge ein eigenständiger Verwaltungsakt ist.

Ich konnte mich bei unserem letzten Runden Tisch davon überzeugen, dass ältere "Beitrags"bescheide ein solches Leistungsgebot enthielten. Dementsprechend verwundert war ich, dass meine "Festsetzungs"bescheide keine solche Zahlungsaufforderung enthielten.

Ich werde einen meiner Festsetzungsbescheide einscannen und hier im Laufe des heutigen Abends mit Erläuterungen zur Ansicht stellen. Daher schon mal vorab die Bitte an die Moderatoren: Bitte meinen Scan zeitnah freischalten. Danke!
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Knax am 14. Mai 2015, 22:55
Möglicherweise sind diese Festsetzungsbescheide ohne Wirkung. Bitte im Forum anonymisiert einhängen, damit wir das besser beurteilen können.

Dieser Antwort beigefügt ist einer meiner Festsetzungsbescheide. Hierin wird ein Beitrag festgesetzt. Allerdings fehlt das Leistungsgebot, d.h. die Zahlungsaufforderung. Da das Leistungsgebot ein eigener Verwaltungsakt ist, unterliegt es -wie alle Verwaltungsakte- dem sog. Bestimmtheitsgebot. Das bedeutet, dass das Leistungsgebot klar und eindeutig formuliert sein muss, so dass man es befolgen kann. Konkret heißt das: Das Leistungsgebot muss bestimmen, wie hoch der zu leistende Betrag ist, bis wann dieser Betrag zu leisten ist (d.h. es muss ein Fälligkeitszeitpunkt genannt sein) und an wen der Betrag zu leisten ist.

Es ist nicht nur so, dass der beigefügte Festsetzungsbescheid keinerlei Leistungsgebot enthält. Auch wenn ein klar und eindeutig formuliertes Leistungsgebot enthalten wäre (was in den älteren Beitragsbescheiden der Fall ist), so ginge meiner Ansicht nach hieraus der Beitragsgläubiger nicht eindeutig hervor. Dies wäre also dann genau die gleiche Diskussion, die momentan im Rahmen der Tübinger Beschlüsse geführt wird.

Im beigefügten Festsetzungsbescheid ist außerdem folgender Satz auffällig:

"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel."

Nein! Ohne Leistungsgebot ist er es leider nicht.


Edit "Bürger":
Die FestsetzungsBESCHEIDe sind seit September 2014 bekannt und u.a. bereits behandelt unter
FestsetzungsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Wesentliche Abweichungen zum hier geposteten FestsetzungsBESCHEID sind auf die Schnelle nicht ersichtlich.
Das Thema "Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Bescheide/ Verwaltungsakte ist ein eigenständiges Thema und sollte hier nicht als parallele Diskussion geführt, sondern als separate Diskussion fortgesetzt werden, da hier vom Kern des Thread-Themas abgeschweifend, welches da lautet
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl

Das Thema des "Leistungsgebots" wird nunmehr in separatem Thread fortgesetzt unter
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Shran am 15. Mai 2015, 13:02
Hey Robby, die Kohle die du noch hast, würde ich schnellstens verbuddeln, im wahrsten Sinne. Am besten ohne Handy, zu Fuß unweit der Wohnung, ohne Begleitung. Außerdem finde ich das schreiben irgendwie unvollständig und auch fehlerhaft.

Firma Bayrischer Rundfunk ARD ZDF Deutschland Radio Beitragsservice....was soll das den sein? Ist das neu?

Abgesehen davon:

- Hat das GV-Büro auch wirklich diese Bezeichnung und ein Adresse? Das könnte man sonst schnell, nicht finden.
- Das Ausstandsverzeichnis der ARD ZDF DRadio würde ich mir erst mal ansehen wollen. Und welche Posten genau offen sind.
- Wenn der Widerspruch noch aktiv ist und nicht beantwortet wurde mit einem Widerspruchbescheid, innerhalb 3-4 Wochen ist das eh hinfällig, weil der Verwaltungsakt noch läuft, oder die Antwort versäumt wurde. Somit müsste man wohl nachweisen, Quittung, Rückschein dass der Widerspruch eingereicht wurde und wann...daher sollte man alles dokumentieren.

Mein Plan hier wäre vermutlich in dem Fall, fluchtverhalten:

1. Bude leerräumen
2. Konto leeren, bis auf nötigste
3. Beim Kumpel übernachten

Weiterhin ist das Konstrukt etwas undurchsichtig.
Es würde deutlich helfen, sämtliche Dokumente mal anonymisiert hochzuladen, in chronologischer Reihenfolge, um nachzuvollziehen wie das alles abgelaufen ist. Dann erklärt sich bestimmt die jetzige Situation.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: cecil am 21. Mai 2015, 09:38

Person A hat nicht mitbekommen, dass sich die Gesetzte so geändert haben und dass GV ohne das bekannte Mahnverfahren wie  Mahnbescheid, Widerspruch, Verhandlung, Urteil....... plötzlich einfach rechtskräftig tätig werden können, wenn man nicht jeden Brief widerspricht!!!

1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

Hallo Robby,

naja, das was du beschreibst bezieht sich auf zivilrechtliche Verfahren. In verwaltungsrechtlichen Verfahren (Behörden sind involviert) läuft das alles ohne Mahnbescheid oder Gerichtsurteil, sondern per sogenanntem Vollstreckungsersuchen (s. u.):

Ein Verwaltungsakt wird erlassen mittels Bescheid (z. B. Festsetzungsbescheid, oder besser: Grundlagenbescheid), den man erhält (oder eben nicht erhält...) mittels einfachem Brief - manchmal/selten auch mittels Einschreiben/Postzustellungsurkunde/Empfangsbekennntnis...

Ein einfacher Brief gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (Art. 41 Bayerisches VerwaltungsZustellungs- und Vollstreckungsgesetz, BayVwZVG) - wenn die Zustellung nicht bezweifelt wird (Art. 41, Abs. 2).

Art. 41
Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) 1  Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Dann beginnt die Rechtsbelehrungs- bzw. Rechtsmittelfrist zu laufen. Wenn man dann nicht rechtzeitig den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel nachweisbar eingelegt hat (Fax, per Einschreiben) und die Frist abgelaufen ist, gilt so ein Bescheid als rechtskräftig.

Damit haben viele Behörde (laut Verwaltungszustellungs- und vollstreckungsgesetz) oft direkt die Möglichkeit, ein Vollstreckungsersuchen an einen Gerichtsvollzieher oder an eine anderes Vollstreckungsorgan zu schicken. Dafür versehen sie dieses Ersuchen mit einer bestimmte Klausel  "diese Ausfertigung ist vollstreckbar".  Damit gilt das Vollstreckungsersuchen - glaube ich - als vollstreckbarer Titel.

Die Behörde übernimmt (in Bayern) anscheinend die Verantwortung dafür, dass alle Vollstreckungsvoraussetzungen ordnungsgemäß gegeben sind.   

Art. 24 BayVwZVG
Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.    in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.   in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar".
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.


Ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, müsste man dann schon offensiv bezweifeln mittels Rechtsbehelfen, die bei Gerichten einzulegen sind.

mögliche Ansatzpunkte gäbe es vielleicht:
- ist eine Zustellung erfolgt?
- ist der Beitragsservice eine rechtsfähige juristische Person, die Vollstreckungsersuchen erlassen darf (Art. 27 BayVwZVG)?
- liegen Formfehler vor? (s. Beschluss Tübingen)
- wurde zur Leistung aufgefordert (siehe Beitrag Knax)?
- fehlerhafte Säumniszuschläge?
- fehlender Grundlagenbescheid??
- ...?
- ...?
 
Ich frage mich allerdings im Moment, welches Gericht tatsächlich für solche Einwendungen zuständig wäre. Ob es nicht vielleicht möglich oder sogar sinnvoll wäre, in einem fiktiven Fall, wie dem von dir geschilderten, per "einstweiliger Anordnung" Eilrechtsschutz / Vollstreckungsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) zu bekommen und dort auch Klage einzureichen gegen die Vollstreckung (auch: Haft). So was müsste man eigentlich beim zuständigen VG erfragen können. Verwaltungsbehörden und -gerichte dürfen und müssen einem Bürger Auskunft geben und auch helfen, auch beim Formulieren von Anträgen u. ä. (Amtsermittlungspflicht) So eine Klage zum Verwaltungsgericht plus Antrag auf Vollstreckungsschutz (gem. § 123 VwGO oder gem. § 80 Abs. 5 VwGO ??) müsste allerdings inhaltlich möglichst umfassend begründet werden (Hinweise auf Grundgesetz, ausstehende höchstrichterliche Entscheidungen etc...., siehe andere Beiträge im Forum), um die Chancen zu verbessern,.. und sei es nur die Chance darauf, die Verfahren ruhend zu stellen, bis auf höherer Ebene (Bundesverwaltungs- oder -verfassungsgericht), in anderen bereits anhängigen Verfahren entschieden werden wird. 

Was man so hört, erklärt sich so ein bayerisches Amtsgericht (AG) - als Vollstreckungsgericht eigentlich zuständig für Erinnerungsverfahren (Art. 26, 27 ByVwZVG) - mit dem Hinweis auf Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG (s.o.) ohnehin schon mal für nicht zuständig. Warum also nicht gleich zum VG gehen?
Ich frage mich auch, ob verlorene (Erinnerungs)Verfahren vor dem Amtsgericht vielleicht z. T. darauf zurückgeführt werden könnten, dass die schriftichen Begründungen der Antragsteller nicht sauber genug, d.h. mit Hinweis auf berührte §§, begründet worden sind?? Das Amtsgericht hat keine Amtsermittlungspflicht und tut sich dann vielleicht um so leichter, Anträge abzulehnen?? 
 
Ein paar Kosten (Gerichtskosten o.ä.) entstehen vermutlich so oder so zusätzlich, die man (nur) erstattet bekommt, wenn man am Ende gewinnt. 

Ich würde mich jedenfalls auch fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, zeitgleich noch fehlende Widersprüche einzulegen gegen alle angeblich existierenden Festsetzungsbescheide, von denen mir bislang vielleicht nichts bekannt gewesen wäre. Natürlich auch  unter gleichzeitger Beantragung von Vollstreckungsschutz (diesmal gem. § 80 Abs. 4 VwGO). Diese 80 IV-Anträge sind kostengünstiger und möglicherweise leichter durchsetzbar? (s. Gesetz http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html ). Alle Schreiben per Fax/Einschreiben. Eine Kopie dieser Schreiben würde ich dem GV übermitteln.

Man könnte sich in so einem fiktiven Fall natürlich überlegen, den Teil der geforderten Beträge zu bezahlen, der bereits per Widerspruchsbescheid rechtwirksam geworden sein soll (Ratenzahlung anbieten? Diese ist in § 68 GVGA geregelt.) Das käme ein bisschen darauf an, wie so ein Bescheid konkret aussehen würde... und zu wieviel Risiko ich bezüglich Anordnung von Haft oder Eintragung ins Schuldnerverzeichnis einzugehen bereit wäre...

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: seppl am 21. Mai 2015, 12:17
Eine kleine, vielleicht interessante Info zu diesem speziellen Fall des Haftbefehls (Erzwingungshaft):

Wird solch ein Haftbefehl beantragt, so muss der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss für die Unterbringung im Knast leisten. Das kann schon mal ein paar Hunderter pro Tag bedeuten. Ist nun das Risiko, das Geld vom Schuldner nicht zu bekommen gross, wird der Gläubiger meist davon absehen, diesen Antrag zu stellen.
Wenn er ihn gestellt hat, dann kann er die Haftkosten allerdings vom Schuldner auch noch einfordern.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: cecil am 21. Mai 2015, 14:04
Und hier die einige gesetzliche Grundlagen zum Thema Verhaftung

nur Auszüge - vollständige Gesetzestexte bei Bedarf im Original nachlesen im

ab § 143 ff  GVGA (Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung)
http://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/app/files/380538/geschaeftsanweisung_fuer_gerichtsvollzieher.pdf

und § 802b ZPO (Zivilprozessordnung); http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html

Ich weiß, es ist mühsam zu lesen, mag sich aber lohnen für den/die ein oder andere/n...

§ 143 Erzwingungshaft
(2) 1 Das Verfahren richtet sich nach § 145. 2 Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt.
3 § 68 findet Anwendung.

§ 144 Zulässigkeit der Verhaftung 
3) 1 Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner die Leistung bewirkt, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt, die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung freiwillig abgibt.
2 § 802b ZPO findet Anwendung. http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html

Zivilprozessordnung
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(vgl. auch § 68 GVGA - ähnlicher Gesetzestext, aber jener ausführlicher)

§ 145 Verfahren bei der Verhaftung 
nur ein kleiner Auszug  - bitte selbst im Gesetz nachlesen -
(1) 1 Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte.
2 In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. (...)
9 (...) so weist er den Vollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung (vergleiche § 144 Absatz 1 Satz 1, § 147) abzugeben.
13 Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt.
14 Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl jedoch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Absatz 3 ZPO beantragen kann


                                                                                                  alles ohne Gewähr!

mehr zum Thema Gerichtsvollzieher, Pfändung, Zwangsvollstreckung gem. GVGA, siehe:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.msg94535.html#msg94535
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 21. Mai 2015, 22:55
Zitat
Eine kleine, vielleicht interessante Info zu diesem speziellen Fall des Haftbefehls (Erzwingungshaft):

Wird solch ein Haftbefehl beantragt, so muss der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss für die Unterbringung im Knast leisten. Das kann schon mal ein paar Hunderter pro Tag bedeuten. Ist nun das Risiko, das Geld vom Schuldner nicht zu bekommen gross, wird der Gläubiger meist davon absehen, diesen Antrag zu stellen.
Wenn er ihn gestellt hat, dann kann er die Haftkosten allerdings vom Schuldner auch noch einfordern.

Danke für die Info:  Haftkosten sind wohl vorzustrecken und mit ca. 85,- bis 100,- pro Tag benannt, aber nicht bekannt war, dass diese vom Schuldner zurückgefordert werden können.   :o
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 21. Mai 2015, 23:13
Vielen DANK an ALLE für die zahlreichen Infos und Beiträge!

Resultat:

Person A ist auch zum zweiten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft inklusive Haftandrohung wieder nicht erschienen.

Man wird sehen was kommt und ob der BR tatsächlich soweit geht und die Verhaftung durchführen lässt!

Sollte das oder anderes geschehen, wird hier wieder berichtet.   >:D
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: jedi_ritter am 22. Mai 2015, 10:44
... "inklusive Haftandrohung" ... :o

Ich finde, man kann diese Zivilcourage nur bewundern und wünsche Dir auch nur das Beste.

Haftandrohung erlaubt in einem demokratischen Land, in dem sogar das eigene Finanzministerium den Rundfunkbeitrag abschaffen und durch eine Nutzungsgebühr ersetzen will...

Diese Rundfunk-Zwangsbeiträge sind mittlerweile nur noch unheimlich traurig. :( :( :'( :'(

 >:(
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: ohmanoman am 22. Mai 2015, 14:36
Ja!! Fussballer muss man sein!! Dann kann man eine menge Steuern hinterziehen, bekommt, weil man erwischt wurde paar Monate lockere Haft,
aaaaber, wenn mann die Kohle nicht hat, oder den Dummfunk nicht bezahlen will, kommste in Knast. Zack zack! (ist vielleicht ja noch nicht passiert)
Wennde Kohle hast kannst dich frei kaufen und das ist gesetzlich erlaubt.
In was für eine Welt leben wir bloß?
Nur ein Beispiel von Unendlichen:
Ein Mensch flüchtet (sicher nicht, weil er in EU Urlaub machen will) und riskiert sein Leben auf der Flucht, oder bleibt wo er ist und riskiert auch sein Leben und komm hier her, wird vielleicht noch angefeindet, bekommt ne Aufforderung GEZ zu zahlen und die Regierung jammern, das ihnen die Kohle fehlt, um Menschen in Not zu helfen.
Sie haben 3 Millionen für Nepal gespendet! WAS SIND DAS GEGEN 21 MILLIONEN AM TAG. RUNDFUNKBEITRAG!!!!
Ich habe gestern einen Bericht im Radio gehört, über 50 Jahre Monitor, bestimmt keine schlechte Sendung und nach einer Sendung, so eine Redakteurin, wird mit Buffet, Sekt und Wein ordentlich gefeiert, was Tradition wäre!
Haaaalllooo, nach Feierabend muss ich über den Bahnhof nach Hause und sehe das Elend immer größer werden, wie viel Menschen Flaschen sammeln, denen man es nicht mal so richtig ansieht.
Hoch lebe der öffentliche ungerechte Rundfunk!
Der Rundfunk ist das Eine! In Deuschland kocht viel Sch.......!!
Gute Nacht Deuschland

Ohhmmist
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Shran am 25. Mai 2015, 07:40
Eine kleine, vielleicht interessante Info zu diesem speziellen Fall des Haftbefehls (Erzwingungshaft):

Wird solch ein Haftbefehl beantragt, so muss der Gläubiger einen Haftkostenvorschuss für die Unterbringung im Knast leisten. Das kann schon mal ein paar Hunderter pro Tag bedeuten. Ist nun das Risiko, das Geld vom Schuldner nicht zu bekommen gross, wird der Gläubiger meist davon absehen, diesen Antrag zu stellen.
Wenn er ihn gestellt hat, dann kann er die Haftkosten allerdings vom Schuldner auch noch einfordern.

Dazu ein Link:
Was kostet Knast?
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/in-berlin-sind-gefaengnisse-billiger-als-in-anderen-laendern-ein-tag-knast-kostet-88-70-euro,10810590,10529662.html
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: leani am 22. Juni 2015, 00:52
Hallo Robby,

gibt's was Neues?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Frei am 22. Juni 2015, 02:08
... Man wird sehen was kommt und ob der BR tatsächlich soweit geht und die Verhaftung durchführen lässt! ...
Robbys letzter (angemeldeter) Besuch hier im Forum: 25. Mai 2015

Guantanamo? Oder verschleppt von CIA, NSA, BND, CSU, Mossad & Co ...?  ;) >:D :police:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 22. Juni 2015, 09:08
 :-X  Nein, Stand heute morgen noch nichts Neues, bislang niemand gekommen! Mal abwarten, auf alle Fälle wurden schon mal  Nachbarn vorgewarnt!  :angel:

Guantanamo: Wenn die Person A auf Staatskosten dort hinbringen würden, täte sie gleich selber anrufen, sich freiwillig stellen. Dann könnte sie nochmal Urlaub in Santiago machen, ist schön dort.  8)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: MeMyselfAndI am 18. Oktober 2015, 01:50
Neuigkeiten?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: yang am 31. Oktober 2015, 14:36
Würde mich auch interessieren (ob es Neuigkeiten gibt).
Bitte auch bei Einknicken nicht schämen und davon berichten. Die fiktive Person hat bereits viel Mut bewiesen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 24. November 2015, 16:14
Kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ob es was Neues gibt, denn erfreulicherweise gibt es zurzeit gar nichts.

1) Der GV war schon hier im Haus und hat Post eingeworfen.
2) Person A hatte auch Läuten früh morgens, (kann nur der GV gewesen sein) hat aber die Tür nicht geöffnet.
3) Person A hat einen weiteren Bescheid erhalten und auch da nochmals Widerspruch eingelegt.

4) GV mit Polizei war vermutlich auch nicht hier, Tür wurde nicht aufgebrochen
5) Im Moment sieht es so aus, als wie wenn Ruhe eingekehrt wäre, als ob die aufgegeben haben!

Aber vielleicht auch nur die Ruhe vor dem Sturm, mal schaun was nächstes Jahr kommt, vielleicht gehts da auch wieder los/weiter !!
Letztendlich dreht sich ist alles nur um ein wenig Kohle, Person A hat sich z. Bsp. die Gebühr laut GV-Schreiben zu Hause bar parat gelegt, sollte der tatsächlich mit Polizei dastehen und die Verhaftung vornehmen, na dann zahlt Person A halt das eine Mal.

Fazit:
Man darf nicht in Panik geraten, cool bleiben, sich vorstellen, was denn im schlimmsten Fall passieren kann, und ob man das verkraften würde.

 8) (#) >:D
Und dafür gehts jetzt dann 5 Wochen nach Asien auf Urlaub!


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: yang am 25. November 2015, 03:18
Danke für die Rückmeldung.
Was hat denn der GV in den Briefkasten geworfen, wenn ich fragen darf? Ein erneuter Termin zur Vermögensabgabe?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 25. November 2015, 08:54
Ja, das war die 2. Aufforderung und ein neuer Termin zur Vermögensabgabe! Hab es aber wieder ignoriert.
Seitdem nichts mehr gelesen oder gehört   :o   wäre sehr angenehm wenn es auch so bleibt!
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 25. November 2015, 11:01
Hier in BW wird die Rundfunkanstalt vorerst keinen Haftbefehl erlassen, habe gestern wieder mit einer Juristin dort gesprochen (ja, man kann da anrufen und ganz normal mit den Leuten reden). Das gilt ihres Wissens nach auch für die anderen Rundfunkanstalten. Es gibt lediglich einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und es wird versucht das Konto zu pfänden. Da zeigt es sich mal wieder sehr schön, welche Vorteile es hat, nicht mehr Geld zu besitzen als zum Leben notwendig ist. Dann kann diese Bande nämlich auch nichts rauben.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: anne-mariechen am 25. November 2015, 12:51
Hier in BW wird die Rundfunkanstalt vorerst keinen Haftbefehl erlassen, habe gestern wieder mit einer Juristin dort gesprochen (ja, man kank da anrufen und ganz normal mit den Leuten reden). Das gilt ihres Wissens nach auch für die anderen Rundfunkanstalten. [...]

Heißt das nun, dass sich die LRA*** absprechen oder mit Rundschreiben auf eine gemeinsam Handlungsweise abstimmen? So wie das bei den Gerichtsurteilen vermutet wird! Irgendwie scheint mir das ganze doch an Terror zu erinnern! Einfach die Menschen zu verunsichern und Angst zu schüren.


***Edit "Bürger":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 25. November 2015, 15:59
Zitat von: anne-mariechen
Heißt das nun, dass sich die LRA absprechen oder mit Rundschreiben auf eine gemeinsam Handlungsweise abstimmen?

Ich weiß nicht, wo du das aus meinem Beitrag ableiten willst. Ich habe die Juristin nur gefragt, ob sie weiß wie die anderen LRAs das handhaben mit dem Haftbefehl, und da sagte sie, dass nach ihrem Wissen derzeit nirgends Haftbefehle beantragt werden. Sicher ist es nur für den SWR. Man kann ja wohl davon ausgehen, dass die LRAs in dieser Fragestellung untereinander kommunizieren, das ist doch legitim.

Man sollte auch nicht so weit gehen, dort jeden Sachbearbeiter als "Verbrecher" zu betrachten. Ohne Zweifel gibt es in dem System dubiose Gestalten***, sonst wäre es nicht so wie es ist (Lügenpropaganda). Aber die wirklich "bösen Buben"*** sind wohl eher nicht die Leute, mit denen wir letztlich kommunizieren (müssen). Jedenfalls hatte ich ein freundliches Telefonat und bin dankbar für die Informationen die ich bekommen habe.


***Edit "Bürger":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Siyo am 04. April 2016, 18:54
Tag auch Robby,

Wie ist der aktuelle Stand? Alles beim Alten (Nov. 15)?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 04. April 2016, 19:54
@ Siyo,

Ja, es haben sich Änderungen ergeben! Sehr Negative!

1. Neues Urteil:

Am 18.3.16 haben wieder mehrere Kläger verloren und die Gerichte in Leipzig haben die Gebühren als rechtmäßig entschieden!!

Ein weiterer Bericht über Google ist auch heiß, die Eintreiber machen schon Pfandsiegel aufs Auto und legen es dazu mit Ventilen lahm, bzw. verursachen diese einen Platten.  Der reine Wahnsinn !!!!  Und das ist rechtlich zulässig !!!

Zu meinem Fall:

Auch der zweiten Ladung zur Vermögensauskunft im Büro des GV bin ich nicht nachgekommen.

Jetzt habe ich große Schwierigkeiten, weil der GV eine Eintragung (wegen Verweigerung zur Abgabe der Vermögensverhältnisse - kommt einem Haftbefehl gleich) ins Schuldnerverzeichnis eintragen hat lassen und das ging auch in die Schufa ! Ich bin laut Schufa nicht kreditwürdig und extrem risikogefährdet und es wird auf das Schuldnerverzeichnis verwiesen.
Bedeutet dass ich keinen Handyvertrag, keinen Kredit/Darlehen, kein Leasing, keine Mietwohnung (wenn jemand Schufa will), keinen Job, wenn jemand nachschaut etc. etc. etc. mehr erhalte.... ist es das wirklich Wert?
Bislang hat sich eine Bank deshalb gemeldet und geschrieben das auf Grund dieser Eintragung mein Dispo gekündigt ist.
Ob ich noch weitere Schwierigkeiten mit anderen Banken kriege, mit meinem Auto-Leasing oder anderes muss ich noch abwarten.
Ich bin selbstständig nach §34 (da muss die Schufa sauber sein), wenn das Gewerbeamt auch darüber informiert wird, kann es auch passieren das ich meinen Gewerbeschein verliere. Wenn das passiert, dann kann ich mich arbeitslos melden.

Das ist schon alles große Scheiße und ich weiß wirklich nicht, ob es tatsächlich einen Sinn ergibt sich selber so viel Schwierigkeiten fürs eigene Leben zu bereiten. Und das obwohl alle Öffentlichkeit und Gerichte sagen das wir im Unrecht sind und die Abgabe rechtens ist.
 
Diese fanatischen GEZ -Gegner hier (sorry an Euch, Ihr lest das ja auch, aber man kann es nicht anders bezeichnen) die immer so sicher behaupten, dass wir im Recht sind, der Beitragsservice keine Chance hat und alles rechtlich nicht haltbar ist und bla bla bla,.. etc. etc...  woran glauben, wovon träumen die eigentlich ????

Die finden sicherlich auch zum abschmetternden Urteil vom 18.3.16 zu Gunsten von Beitragsservice/Rundfunkanstalten und Co auch wieder irgendwelche Ausreden.

Ich weiß im Moment nicht ob ich mir diese Schwierigkeiten weiterhin antue und mit so vielen Problemen leben muss, evtl. meinen Job verliere, usw. wie zuvor beschrieben.... oder ob ich diese verdammten Forderungen doch zahle, damit die Eintragungen rauskommen.

Ich kann nach alldem und dem erneuten Gerichtssurteil (es gibt ja mehrere)  jetzt wirklich den Sinn unserer Gegenwehr nicht mehr erkennen! 

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: cook am 04. April 2016, 21:07
Ich finde zivilen Widerstand wichtig, aber man muss nicht seine Lebensgrundlage über Bord werfen. Die Realität ist halt, und da wird wohl kein GEZ-Gegner etwas anderes behaupten, dass die Anstalten am längeren Hebel sitzen.

Das Spiel mit  Gerichtsvollzieher und ggf. Gefängnis will und vor allem kann sich eben nicht jeder leisten. Ich finde es respektvoll, wenn einer so weit gegangen ist. Aber dann muss man auch wieder durchatmen können. Man braucht viel Kraft, wenn man sich mit dem Staatsfunkmoloch anlegen will.

Aber wie heißt es so schön: jeder neue Festsetzungsbescheid ist eine Möglichkeit, erneut Widerspruch einzulegen und Rechtfertigung einzufordern -- ob man nun zähneknirschend zahlt oder nicht.

Und dann sind irgendwann auch wieder Wahlen...
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: PersonX am 04. April 2016, 21:53
https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerlicher_Tod

Zitat
Bei Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Verwirkung dieser Grundrechte und ihr Ausmaß aussprechen (Art. 18 GG, § 13 Nr. 1, §§ 36 ff. BVerfGG). Juristische Personen können aufgelöst werden. In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher zwar mehrere Anträge, aber keine stattgebende Entscheidung.

Der Bürger sollte die Auflösung der juristischen Person ÖRR fordern, denn diese bedroht die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Artikel 5 GG sichert die Freiheit von jedem. Jeder kann das gelten machen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Roggi am 04. April 2016, 22:58
Der Bürger sollte die Auflösung der juristischen Person ÖRR fordern, denn diese bedroht die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Artikel 5 GG sichert die Freiheit von jedem. Jeder kann das gelten machen.
Die Mafia in Italien bsw. löst sich zwar manchmal selbst auf, speziell durch irgendwelche Tode, die wie ein Unfall aussehen, aber hier in Deutschland hält die ehrenwerte Gesellschaft zusammen. Noch. Da wird es diesen bürgerlichen Tod nicht geben, weil ja die Vorwürfe zunächst bewiesen und abgeurteilt werden müssen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Robby am 06. April 2016, 20:41
LOL   :P    an alle Freiheitskämpfer !!! - Jetzt werden sogar schon Politiker die GEZ-Beiträge nicht zahlen in Haft genommen !!!!

Wahnsinn! Glaubt denn nun wirklich noch jemand daran das wir im juristischen Recht sind ?? ..........Wenn nicht mal Politiker die im öffentlichen Leben stehen, sich dagegen wehren können.

Also wünsche ich den Glaubensaposteln, die mit allen möglichen Argumenten werben, und dazu Sprüche wie Verstoß gegen Grundrechte, gegen das Bundesverfassunsgericht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung, etc.etc. etc. und mit sonst so vielen Paragraphen und Artikeln..........etc. etc. - immer noch daran glauben........  viel Spaß weiterhin  :o
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl
Beitrag von: Roggi am 06. April 2016, 22:20
Wer sich erinnert, was für geringe Konsequenzen die Amigoaffaire damals hatte, kann nur davon ausgehen, dass es solche Strukturen in der Regierung und dem örR gibt, wie man sie nur der italienischen ehrenwerten Gesellschaft zutraut. Eine Politikerin, die für ihre Werte eintritt, bekommt ihre Strafe dann, wenn sie die dunklen Geheimnisse dieser ehrenwerte Gesellschaft nicht als ihre Werte annimmt und dies auch noch zum Wahlkampfthema macht. Das kann die ehrenwerte Gesellschaft nicht gebrauchen. Dann plötzlich sind Gewissensentscheidungen, die absolut niemandem Schaden zufügen, die nicht verwerflich oder irgendwie böse sind, Grund genug, diese Politikerin in Misskredit zu bringen, ihren Ruf zu ruinieren. Die Bürger wissen im Allgemeinen nur wenig über die Vorgänge in der  verfilzten Regierung mit diesem Zwangsfunk, aber wenn viele nach Bauchgefühl wählen, kommt doch das ans Licht, was diese zu wählenden Politiker nicht wahrhaben wollen: die Bürger haben von den bisherigen Blockparteien die Schnauze gestrichen voll. Man kann nur hoffen, dass die Protestparteien lang genug für ihre Werte einstehen. Protestparteien werden von Protestbürgern gewählt, die immer mehr werden, weil das System dabei ist, sich durch seine immer grösser werdende Ungerechtigkeit selbst zu zerstören. Je mehr Zwangsvollstreckungen angedroht werden, umso mehr Widerstand regt sich. Wer es bis zur Zwangsvollstreckung geschafft hat, hat einen ärgerlichen Weg voller Repressalien hinter sich. Das nimmt man nicht in Kauf, weil man gerade mal wieder zuviele Wiederholungen im Fernsehen vorgesetzt bekam, sondern weil man dieses verkommene Rundfunksystem durch und durch ablehnt. Wer wegen der Zwangsvollstreckung einknickt, sucht andere Wege, um das Mafiasystem nicht finanzieren zu müssen. Das ist manchmal auch nur eine vorläufige Protestwahl.