Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wäre lt. bisheriger Kenntnis am besten bereits im Widerspruch zu stellen, da ja (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben erst einmal keine "aufschiebende Wirkung" hat und insofern prinzipiell erst einmal zu zahlen wäre. Dies zu verhindern, dazu dient diese Möglichkeit.
Eine präzise kurze Antwort, mehr wollte Person A doch nicht erfahren. Vielen Dank!!! PErson A wird den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nun den Mitteldeutschen Rundfunk nachreichen und den bisherigen Bescheiden widersprechen, das hat Person A noch nicht erledigt.
Es geht jedoch weiter. Die zuständige Vollstreckungsbehörde hat nun ein Schreiben aufgrund des Wiederspruchs zurückgesendet. Hieraus geht hervor, dass die Behörde weiterhin vollstreckt und alles andere egal ist. Der Wiederspruch der Person A zur VOLLSTRECKUNGSANKÜNDIGUNG sah so aus:
Widerspruch zur Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015
Sehr geehrte Frau "Sachbearbeiterin",
Bezüglich der Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015 möchte ich Sie bitten mir das Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt in Kopie auf postalischem Wege zu übersenden.
Bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!
Des weiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorangegangen sein. Derartige Schreiben habe ich jedoch weder vom Rundfunk noch vom Beitragsservice erhalten.
Die Zustellung der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden und vor allem unter-liegt die Vollstreckungsbehörde dieser Prüfungspflicht. Die Vollstreckungsbehörde ist gegenüber dem “Schuldner” zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.
Ich bitte nochmals die Vollstreckungsankündigung einzustellen und mir dies schriftlich mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Nun, einer Ankündigung zu Widersprechen ist im Grunde quatsch, jedoch bekommt man möglicher weise Post von den Damen und Herren, mit der man im Vorfeld schon einmal spekulieren kann. Im Übrigen hat die zuständige Sachbearbeiterin der Person A einen Wiederspruch zur Vollstreckungsankündigung empfohlen. In diesem Fall bekommt man dann von "höherer Stelle" entsprechende Antwort. (Siehe Anhang)
Man beachte das Datum auf diesem Schreiben und das Verdrehen der Worte bezüglich des "Widerspruchs" von Person A. Person A habe am 20.08.2015 ein Schreiben bekommen welches am 15.Mai 2015 geschrieben wurde, wie geht das??? War das nur ein Schreibfehler oder ist es Absicht?? Es geht also los und ist doch nicht so einfach wie es den Anschein hatte.
Anregungen was Person A beachten sollte insbesondere zu diesem Schreiben wären sehr hilfreich. Person A ist der Auffassung das Datum zu rügen, da es später einfach verwendet wird und Person A daraus Nachteile entstehen.
Also nächster Schritt ist Widerspruch beim Beitragsservice mit Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Übrigens, sehr hilfreich von @12121212 danke für die Hinweise.
Edit "Bürger":
Ausnahmsweise angepasst.
Bitte immer und überall und *konsequent*(!!!) den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung!Edit "Bürger":
Thread musste zwecks Moderation mindestens vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.