Vollstreckungsankündigung
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben bis heute die nachstehend näher bezeichneten Beträge trotz Mahnung nicht bezahlt. Bevor ich Vollstreckungsmaßnahmen -insbesondere Sach-, Lohn- oder Kontenpfändung - einleite, fordere ich Sie letztmalig auf, die Gesamtsumme innerhalb einer Woche nach erhalt dieser Ankündigung unter Angabe des Kassenzeichens (oben) auf das oben stehende Konto zu überweisen.
Für die Vollstreckung von Grund- und Gewerbesteuer wird auf die Möglichkeit eines Bankkontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen (§ 93 Abs. 7 Abgabeordnung).
Bezeichnung der Forderung Fälligkeit Betrag Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
für den Mitteldeutschen Rundfunk (520 966 288 Tel. 0221 6061 194)
vom 01.08.2015Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 04/14-09/14
Bescheid vom: 01.12.2014107,88 Mahngebühren BSERV Mahngebühren: 04/14-09/14 02.03.2015 6,00 Säumniszuschläge BSERV Säumniszuschläge: 04/14-09/14 02.03.2015 8,00 Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 10/14-12/14
Bescheid vom: 02.01.201553,94 Säumniszuschläge BSERV Säumniszuschläge: 10/14-12/14 02.03.2015 8,00 Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 01/15-03/15
Bescheid vom: 01.04.2015107,88 Mahngebühren BSERV Mahngebühren: 01/15-03/15 01.06.2015 6,00 Säumniszuschläge BSERV Säumniszuschläge: 01/15-03/15 01.06.2015 Gesamt: 251,76
Es scheint nun aber so, als müsse Person A einfach nur auf das nächste, dann vermutlich "offizielle" Schreiben zur "Abgabe der Vermögensauskunft" warten...
...könnte aber bis dahin eine gepfefferte, vollumfängliche Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vorformulieren.
Bitte noch mal die aktuellen Erkenntnisse nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.
in Verbindung u.a. mit
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
§ 19
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1.wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
2.wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
3.wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
§ 22
Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Inländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.
(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.
§ 23
Vollziehungsbeamte
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. § 3 a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung.
(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde, die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 19 vollstreckbar ist, und
4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.
(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen.
Wann muss Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? Vorab ich habe gelesen. Der Antrag ist nach meinem Verständnis erst dann nötig, wenn ein Gericht im Spiel ist. Den Antrag auf Aussetzung gegenüber des Beitragsservice zu stellen wäre ja sinnlos. Eine kurze konstruktive Antwort hierzu weniger sinnlos. Habe mich extra nach Bundesland eingeordnet, aber hier ist offensichtlich nich viel los???
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wäre lt. bisheriger Kenntnis am besten bereits im Widerspruch zu stellen, da ja (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben erst einmal keine "aufschiebende Wirkung" hat und insofern prinzipiell erst einmal zu zahlen wäre. Dies zu verhindern, dazu dient diese Möglichkeit.Eine präzise kurze Antwort, mehr wollte Person A doch nicht erfahren. Vielen Dank!!! PErson A wird den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nun den Mitteldeutschen Rundfunk nachreichen und den bisherigen Bescheiden widersprechen, das hat Person A noch nicht erledigt.
Widerspruch zur Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015Nun, einer Ankündigung zu Widersprechen ist im Grunde quatsch, jedoch bekommt man möglicher weise Post von den Damen und Herren, mit der man im Vorfeld schon einmal spekulieren kann. Im Übrigen hat die zuständige Sachbearbeiterin der Person A einen Wiederspruch zur Vollstreckungsankündigung empfohlen. In diesem Fall bekommt man dann von "höherer Stelle" entsprechende Antwort. (Siehe Anhang)
Sehr geehrte Frau "Sachbearbeiterin",
Bezüglich der Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015 möchte ich Sie bitten mir das Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt in Kopie auf postalischem Wege zu übersenden.
Bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!
Des weiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorangegangen sein. Derartige Schreiben habe ich jedoch weder vom Rundfunk noch vom Beitragsservice erhalten.
Die Zustellung der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden und vor allem unter-liegt die Vollstreckungsbehörde dieser Prüfungspflicht. Die Vollstreckungsbehörde ist gegenüber dem “Schuldner” zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.
Ich bitte nochmals die Vollstreckungsankündigung einzustellen und mir dies schriftlich mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen