Edit "Bürger" 12.03.2020:
umfangreiche Ergänzung/ Kommentierung der beiden bislang lediglich verlinkten GesetzeThüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=trueTeil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation,
Amtshilfe, europäische VerwaltungszusammenarbeitAbschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Landes,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
[...]
Abschnitt 2
Amtshilfe
§ 4 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das VerwaltungsverfahrenAbschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Teil III
VerwaltungsaktAbschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wenn schon das die
"öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" und damit auch
"Verwaltungsakte" sowie diesbezügliche
"Amtshilfe" regelnde ThürVwVfG "nicht [...] für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks" gilt (gemeint sein dürfte der "Mitteldeutsche Rundfunk" - analog zum SächsVwVfZG)...
...so stellt sich doch die Frage, wie dann "Thüringer Rundfunk" (vulgo "Mitteldeutscher Rundfunk")
"Verwaltungsakte" erstellen und um "Amtshilfe" bei deren "Vollstreckung" ersuchen können soll
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzhttp://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=FF360C9CA34DD97F507AE023E4CBBFDC.jp14?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZVGTH2009rahmenZweiter Teil
VollstreckungsverfahrenErster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird.
[...]
§ 19 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
2. wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
3. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten,
mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird
§ 33 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werden durch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zur Duldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheiden gleich.
(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,
2. die beizutreibende Forderung fällig ist und
3. der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben, in elektronischer Form oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" schon aufgrund der kategorischen und uneingeschränkten
Ausnahme aus dem ThürVwVfG die
Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach ThürVwVfG fehlt und dann noch - wie allgemein bekannt - die "Festsetzungsbescheide" keine "Geldleistung
fordern", mithin keine
"Leistungsbescheide" mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt sind, so stellt sich die Frage, weshalb die örtlichen Vollstreckungsstellen überhaupt und immer noch "beispringen"...
Siehe im Weiteren u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.htmlLRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.htmlFestsetzungsbescheide im Überblickhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlzum Thema "fehlendes Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.htmlLindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.htmldazu unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905die vmtl. insbesondere in Thüringen interessante Enscheidung des
VG Gera zur Abgrenzung von
"Leistungsbescheiden" ggü. lediglichen
"Feststellungsbescheiden/ feststellenden Verwaltungsakten ohne Leistungsgebot" und die gegen letztere aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gem. § 80 Abs. 1 VwGO:
[...]
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=06.05.2004&Aktenzeichen=5%20E%2071/04
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument
Sicherungs-Link - allerdings ohne Volltext, Volltext dort nur als PDF
https://web.archive.org/web/20190820205654/http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.
2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.
Rechtskräftig: ja
"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30).
Ob der Widerspruch/ die Anfechtungsklage nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art – aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645)."
[...]
...auch Auszüge davon wären unter Bezugnahme auf diese konkrete Entscheidung vom VG Gera möglich - z.B. ohne das Augenmerk auf "aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln" sondern ausschließlich bezogen auf das bei den "Festsetzungsbescheiden" von ARD-ZDF-GEZ fehlende Leistungsgebot und damit den fehlenden Charakter eines überhaupt vollstreckungsfähigen "Leistungsbescheides".
Im Übrigen auch
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32514.0.htmlAusgewählte Links zu diesem Themen-Gebiet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0Edit "Bürger" 12.03.2020:
umfangreiche Ergänzung/ Kommentierung der beiden bislang lediglich verlinkten Gesetze