Die Person A verfügt über kein Faxgerät.
Kopieshops haben sowas meist noch, einfach fragen.
Der erste Festsetzungsbescheid ist auf den 02.03.2015 datiert, der 2. Festsetzungsbescheid auf den 01.04.2015 und ist vermutlich am Montag im Briefkasten gewesen.
Auf Grund einer Weiterbildungsmaßnahme war Person A von Ende Januar bis Ende März (20. März) in einem anderen Bundesland und hatte dementsprechend auch keinen Zugang zu den formlos zugestellten Briefen. Somit ist nicht bekannt, wann der erste Festsetzungsbescheid eingetroffen ist.
PersonX vermutet mal das wäre ein einfacher Brief, wird dann wahrscheinlich am 20.03.2015 zugestellt, gab es jetzt erst öffters, (es war wohl auch aktuell ein Streik?), würde aber keine Rolle spielen.
Es wäre sinnvoll auf diesen sehr schnell also sagen wir mal vor dem 20.4.2015 ein Fax mit einem Widerspruch zu senden.
Eine Person X würde da auch nur auf den Umschlag drauf schreiben, wann der angekommen wäre, also so eine Wortfolge "eingegangen am ..." und Umschlag und Brief zusammen aufheben, PersonX würde wahrscheinlich dann 20.03.2015 drauf schreiben und keine weiteren Angaben dazu notieren. So ein Widerspruch würde eine Person X ohne Angabe wann dieser Bescheid bei Person X angekommen wäre im aktuellen Fall schreiben. Eine Person X würde sich maximal bis zum 19.04.2015 Zeit lassen für das Fax, ehr würde aber besser sein. --> Das könnte aber dazu führen, dass da Fristversäumnis vorgeworfen werden könnte, das würde direkt mit einem negativen Widerspruchsbescheid erfolgen, wenn es passiert. Dagegen bliebe nur die Klage zu eröffnen und dort zusätzlich vorzutragen, das festgestellt wird, das die Behörde erklären soll wann der Bescheid der Person A zugestellt wurde und wann die Frist dann tatsächlich abgelaufen ist. Sowie alle Gründe, welche sonst in die Klage auch kommen würden. Die Behörde hat im Zweifel das Datum und den Zugang nachzuweisen. Bei Gericht kann eine Person A dann auch vortragen, wann der Bescheid tatsächlich bei Ihr war, vorher müsste Sie das nicht.
Soll so eine Reaktion vermieden werden, könnte das Datum der Zustellung auch mit in den Widerspruch ... dann sollte aufgepasst werden, dass sich nicht verschrieben wird. Und das Fax rechtzeitig raus geht. Wichtig ist, sollte ein Brief versendet werden, statt Fax, dann muss der Brief rechtzeitig vor Ablauf der Frist dort sein -> ein Fax hat den Vorteil, es ist halt unmittelbar sofort mit Abschluss des Senden zugestellt.
Eine Person X würde es halt ohne das Datum machen, aber das bliebe Geschmacksache.
Eine Person X würde wahrscheinlich zwei Faxe mit etwas zeitlichem Abstand von ein paar Tagen senden, das 2te würde den zweiten Bescheid behandeln, auch wenn das sicherlich mit einem Fax möglich wäre. ;-) Aber es vermeidet recht blödes Nachfragen durch einen Richter falls das Mal zu einem Streit wegen der Zugänge kommt, wie es sein könnte das ein Brief sehr viel schneller war als der andere, wobei das gar nicht durch eine Person X beeinflusst werden kann, wie lange ein Brief bei der Post vor der Zustellung liegt, es soll Fälle geben haben, da wurde Post erst nach Monaten zugestellt.
Ebenfalls sind beide Festsetzungsbescheide an eine Adresse mit einer Hausnummer zugestellt. Diese Hausnummer beinhaltet aber 6 Wohnungen die mit zusätzlichen Buchstaben differenziert werden. Die genaue Adresse, sprich Buchstabe X oder Y fehlen.
Aber ein Name steht doch drauf, so gesehen ist da doch eine recht eindeutige Zuordnung möglich, wenn Post jedoch dadurch verloren gegangen sein könnte, weil die in einem falschen Kasten landet, eine Person X hat es selbst erlebt (es ist bei so einfachen Briefen möglich) --> Aber, das aktuelle Geschehen mit Vollstreckungen kann im Forum gelesen werden, um zu beurteilen, ob da Bedarf besteht, so einen sagen wir mal Zirkus mit zu machen. -> in der Suche einfach mal nach Vollstreckung suchen
Sollte also kein Widerspruch richtigerweise erfolgen würde trotzdem die Vollstreckung starten, so eine Abweichung könnte zwar helfen zu erklären, warum etwas vielleicht nicht angekommen sein könnte, eine Person X denkt aber das dieses am Ende mehr Stress machen kann als es müsste.
Hinzu kommt, dass Person A ab Juni 2015 wie schon erwähnt in einem Hotel wohnen wird und keinen Zugang zur zugestellten Post haben wird oder nur über lange Umwege. Person A befürchtet Fristen nicht einhalten zu können.
Ab September/Oktober wird sich Person A im Ausland aufhalten.
Wie / kann die Person "den Prozess" pausieren/aufschieben lassen?
Bleibt die Wohnung also der Mietvertrag bestehen, so bliebe laut den "Spielregenl" dort auch die Beitragpflicht bestehen, selbst wenn eine Ummeldung bei einer Meldebehörde erfolgen würde -> nur eine nicht bewohnte Wohnung, wo kein Mietvertrag besteht und keiner gemeldet wäre würde Beitragsfrei sein. Möbel dürfen drin sein, aber es sollte keinen Mietvertrag geben.
Wie / kann die Person "den Prozess" pausieren/aufschieben lassen?
-> so gesehen gar nicht, bzw. nur mit richtigen Widersprüchen zur rechten Zeit
-> mit dem Entfernen des Briefkastens, ohne Briefkasten kann keine Post in den direkten Emfangsbereich gelangen -> das wäre aber für die Zustellung nötig --> solche Post geht gewöhnlich zurück
--> eine weiter Möglichkeit ist, das ganze dann jeweils zuversuchen in den vorhergehenden Bearbeitungsstand zurückzuversetzen --> das geht aber nur auf Antrag und ist an enge Fristen geküpft, also Reaktion innerhalb von 14 Tagen, nach Wegfall des Grundes und da wäre noch wichtig, auf den Grund sollte ein Person A keinen Einfluss haben können
z.B. längerer Krankenhausaufenthalt wo Person A keine Post emfangen konnte und auch keiner die Post weiter beachtet hat ... da gäbe es eine Reihe von Fällen, wo das gehen würde ----> ob das jeweils Erfolg bringen kann darüber ist einer Person X nichts bekannt
Soll die Person die geforderte Summe von 483,48€ inkl. nichtzulässigem Säumniszuschlag im Widerspruch korrigieren? Wenn rechtskräftig dann 8 Monate x 17,89€ = 143,12€. Monate danach BAföG-Empfänger.
Ja da wäre es für eine Person A möglich gewesen so eine Befreiung zu beantragen. Das kann eine Person A ja nur mal nur tun, wenn der Person A bewusst wäre, dass Sie beitragspflichtig wäre. Dazu sind ja so Gesetze da, und es wird immer und überall erwartet, dass alle sich halt darüber informieren über die Gesetze.
Es gibt eine Regel für diese Befreiungen -> so ein Bescheid, welcher eine Befreiung ermöglicht hat normalerweise ein Ausstellungsdatum, dieses ist laut den "Spielregeln" massgeblich in der Art, dass diese Befreiung innerhalb von 2 Monaten nach diesem Datum dort sein sollte.
Beispiele dazu
Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.7.2013
dieser hätte bis scheinbar 30.09.2013 dort sein sollen
Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.4.2015
dieser sollte bis 31.05.2015 dort sein
Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2013 bis 31.08.2013
Ausstellungsdatum 1.12.2012
dieser hätte bis scheinbar 31.01.2013 dort sein sollen
Bescheid X, welcher befreien würde
Leistungszeitraum des Bescheids 01.01.2014 bis 31.08.2014
Ausstellungsdatum 1.6.2014
dieser hätte bis scheinbar 31.07.2014 dort sein sollen
Natürlich gehört sowas in den Widerspruch mit rein, in wie weit das was bringt bliebe abzu warten.
Im Forum gibt es zu Befreiungen, welche rückwirkende Sachen behanden auch noch weiterführende Sachen
Über den Schnelleinstieg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.htmlFAQ Lite
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.htmlund Thema, wegen dem Datum der Ausstellung der Befreiungsauslösenden Bescheide
z.B. Rückwirkende Befreiung bei Beispiel Harz4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg78170.html#msg78170