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Autor Thema: Rückwirkende Befreiung mit Einschränkungen doch möglich!  (Gelesen 32526 mal)

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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Für Bezieher von Hartz 4 gibt es eingeschränkt gute Nachrichten.
Das fand ich unter http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/


Zitat
Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen Ihr Nachweis noch nicht vorliegt?

Es ist nicht mehr notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Bei der Neuregelung des Befreiungsverfahrens hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei der Beantragung der Befreiung oder Ermäßigung der entsprechende Nachweis der leistungsgewährenden Behörde nicht immer rechtzeitig vorliegt. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend zu erhalten. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter „Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?”


Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.


So wie ich das verstehe bedeutet der Wortlaut:
Bezieht man Hartz 4, beantragt den Nachweis im Juni und reicht ihn innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung beim Beitragsservice ein, gilt die Befreiung auch bis Januar rückwirkend.

Als Leistung sehe ich den Bezug von Hartz 4 (Sozialleistungen).

Bekommt man seit Januar 2013 (also seit der neuen Regelung) Hartz 4 und beantragt in 2015 irgendwann erst eine Befreiung, dann ist man rückwirkend bis Januar 2013 befreit, da im Nachweis steht, dass man seit Januar 2013 Leistungen bezieht.

Diese Regelung ist hinfällig, wenn der Nachweis 2 Monate oder später nach der Ausstellung erst beim Beitragsservice landet, denn dann ist man nicht rückwirkend befreit, sondern man zahlt rückwirkend!


Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits positiv für Geringverdiener, die nicht mehr als den Hartz 4 Satz zum Leben haben.
In dem Urteil ging es um die Gleichbehandlung.

Fraglich nur, welche Nachweise man z.B. als Kleinunternehmer mit Verdiensten unter dem Hartz 4 Satz wann einreichen muss.
Das kann ja nur die Einkommensteuererklärung vom Vorjahr sein und ich z.B. habe noch immer keine Post vom Finanzamt diesbezüglich erhalten.
Folglich gibt es derzeit keinen Nachweis und vorallem nicht vom aktuellen Jahr.
Auch muss man Kosten für Versicherungen, Miete usw vermutlich offenlegen, um zu begründen, wieso man unter den Hartz 4 Satz fällt.
Diese Umstände wurden nicht berücksichtigt und keine Regelung dafür getroffen.


Dennoch dürften sich einige Bezieher von Hartz 4 freuen, sofern sie sich an die Fristen gehalten haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:46 von Bürger«
Meine Beiträge drücken meine persönliche Meinung aus und stellen keine Rechtsberatung dar.
Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

t

themob

So wie ich das verstehe bedeutet der Wortlaut:
Bezieht man Hartz 4, beantragt den Nachweis im Juni und reicht ihn innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung beim Beitragsservice ein, gilt die Befreiung auch bis Januar rückwirkend.

Als Leistung sehe ich den Bezug von Hartz 4 (Sozialleistungen).

Bekommt man seit Januar 2013 (also seit der neuen Regelung) Hartz 4 und beantragt in 2015 irgendwann erst eine Befreiung, dann ist man rückwirkend bis Januar 2013 befreit, da im Nachweis steht, dass man seit Januar 2013 Leistungen bezieht.

Diese Regelung ist hinfällig, wenn der Nachweis 2 Monate oder später nach der Ausstellung erst beim Beitragsservice landet, denn dann ist man nicht rückwirkend befreit, sondern man zahlt rückwirkend!

Zitat
Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen Ihr Nachweis noch nicht vorliegt?

 Es ist nicht mehr notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Bei der Neuregelung des Befreiungsverfahrens hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei der Beantragung der Befreiung oder Ermäßigung der entsprechende Nachweis der leistungsgewährenden Behörde nicht immer rechtzeitig vorliegt. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend zu erhalten. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter „Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?”

Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

 Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.


Entschuldigung, völlig falsch verstanden.

Jeder der z.B. ALG II beantragt und bekommt, erhält zum Leistungsbescheid auch eine "Bescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio".

Beispiel:
Leistungsbewilligung ALG II vom 1.7.2013 - 1.12.2013 (die sind immer nur 6 Monate gültig) mit Bescheid vom 14.6.2013

Die "Bescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" beinhaltet zwei wichtige Sätze:

Bescheid wurde erstellt am:  14.6.2013
Die Leistungen werden für den Zeitraum 1.7.2013 bis 31.12.2013 bewilligt

Der Betroffene hat nun maximal 2 Monate Zeit (14.6.2013 - 13.8.2013) die Befreiung zu beantragen. Macht er dies erst nach dem 13.8.2013, aber in 08.2013, erfolgt die Befreiung ab 09.2013, also müsste der Betroffene von 07.2013 bis 08.2013 Beiträge bezahlen.

Wer diese Bescheinigung bekommt (zusammen mit der Leistungsbewilligung) ist gut beraten, den Befreiungsantrag ohne Zeitverzug zu stellen.

Jeder Betroffene bekommt die Papiere zusammen (Leistungsbewilligung und Bescheinigung).

Sollte jemand auf die Idee kommen, im November die Bescheinigung nochmal zu fordern (vielleicht weil man es nicht mehr findet etc.) mit dem Ansatz rückwirkend befreit zu werden ab 1.7.2013, wird Pech haben.

Denn der Hinweis:
Bescheid wurde erstellt: 14.6.2013 (Bescheid ist nicht zu verwechseln mit Bescheinigung)

bleibt unverändert erhalten. Und wenn das Papier mit dem Befreiungsantrag im November eingereicht wird, sind die 2 Monate (14.6.2013) um und derjenige darf von 07.2013 - 11.2013 bezahlen. Befreiung erfolgt für Dezember. Im Dezember muss er den neuen Befreiungsantrag stellen, sobald er die Leistungsbewilligung im Dezember bekommt für 01.01.2014 - 30.06.2014

Es interessiert in Köln niemanden ab wann jemand Leistungen bezieht. Es interessiert die nur die "Bescheinigung zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"

Aus der sind alle für die Kölner erforderlichen Daten zu sehen.

Wann wurde der Bescheid erstellt - Wie lange läuft der Bewilligungszeitraum

Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, muss man sich erneut befreien lassen wenn sich nichts geändert hat.
Oder zahlen (oder warten bis der Bescheid kommt und alle Wege die zur Klage führen beschreiten).

Und da es noch andere Befreiungsgründe gibt, wo diese Bescheinigungen vielleicht nicht gemeinsam mit dem Leistungsbewilligungsbescheid zusammen kommt, haben die 2 Monate gesetzt, die man Zeit hat.

Befreiungsanträge vorsorglich zu stellen (wegen finanzieller Situation) ohne die erforderlichen Nachweise mit zu schicken, ist wie gegen Windmühlen kämpfen.

Also bitte nicht denken, dass eine rückwirkende Befreiung wie hier vorgestellt wird (Hartz IV seit 01.2013, Befreiungsantrag in 2015 gestellt), akzeptiert wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:46 von Bürger«

x

xrw

  • Beiträge: 321
Fraglich nur, welche Nachweise man z.B. als Kleinunternehmer mit Verdiensten unter dem Hartz 4 Satz wann einreichen muss.

Auch den ALG2-Bescheid. Wenn es ein Ablehnungsbescheid ist, die Begründung aber für eine Härtefallbefreiung ausreicht, gibts Befreiung ab dem Monat der ALG2-Beantragung, sofern man beweisen kann, dass der Antrag in dem Monat bei der Sozialbehörde eingegangen ist (wieder mit 2 Monaten Frist ab Bescheid zur Einreichung beim Beitragsservice).

Wer wegen ein paar Euro oder sicherer Ablehnung kein ALG2 beantragt, dürfte in aller Regel Pech gehabt haben. Hoch lebe die Bürokratie.


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Auch den ALG2-Bescheid. Wenn es ein Ablehnungsbescheid ist, die Begründung aber für eine Härtefallbefreiung ausreicht, gibts Befreiung ab dem Monat der ALG2-Beantragung, sofern man beweisen kann, dass der Antrag in dem Monat bei der Sozialbehörde eingegangen ist (wieder mit 2 Monaten Frist ab Bescheid zur Einreichung beim Beitragsservice).

Wer wegen ein paar Euro oder sicherer Ablehnung kein ALG2 beantragt, dürfte in aller Regel Pech gehabt haben. Hoch lebe die Bürokratie.

Man muss nicht ernsthaft als Kleinunternehmer, der eigentlich über die Runden kommen würde, wäre da der Beitragsservice nicht, auch noch ALG2 beZWANGtragen, nur um eine Befreiung zu bekommen?
Dass was in dem System nicht stimmt, das wusste ich schon, aber es wird mit jeder Information deutlich schlimmer!
Da zeichnet sich ab, dass das Volk klein gehalten werden soll.
Auch sind die Formulierungen auf der von mir genannten Seite alias Beitragsservice Homepage sehr nett formuliert, so dass man gleich die Hoffnung bekommt, es gäbe einen Lichtblick.
Nun dann bleibt nur KLAGEN!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:47 von Bürger«
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v
  • Beiträge: 3
http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

Zitat
Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

So wie ich das verstehe bedeutet der Wortlaut:
beim Beitragsservice ein, gilt die Befreiung auch bis Januar rückwirkend.

Als Leistung sehe ich den Bezug von Hartz 4 (Sozialleistungen).

Bekommt man seit Januar 2013 (also seit der neuen Regelung) Hartz 4 und beantragt


Edit "Bürger":
Aktuell thematisiert unter
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:49 von Bürger«

f
  • Beiträge: 1
Erstmal meine Situation:
Ich bin Student und bekomme BaföG, nicht viel aber dadurch bin ich davon befreit den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Für diese Befreiung muss man jedoch selbst aktiv werden, indem man einen Antrag anreicht. Das wusste ich nicht und hatte mich nicht weiter informiert, was im Nachhinein natürlich ziemlich dumm von mir war, denn jetzt wurde ich aufgefordert die Beiträge ab Oktober 2013 bis jetzt zuzüglich Mahngebühren nachzuzahlen, insgesamt rund 360€.


Ich wurde tatsächlich nachträglich befreit, es ist also möglich nachträglich von der GEZ befreit zu werden, wenn man die Nachweise für den Zeitraum vorweisen kann.

Hatte bei der zentralen Infonummer angerufen woraufhin man an 'seine' Rundfunkanstalt weitergeleitet wird (bei mir der MDR), dann kurz meine Situation geschildert und mich dabei leicht auf dumm gestellt und auf Unschuldslamm gemacht und dann meinte die nette Dame ein bisschen entnervt, dass ich dann doch einen Antrag stellen kann/soll aber so bald wie möglich. Direkt ausgefüllt (zwei Anträge, da ich auch zwei BaföG-Bescheide hatte) und abgeschickt.

Dann kam etwa einen Monat später ein Schreiben, das mir mitteilte, dass ich für den Zeitraum des BaföGs befreit werden.

Falls also jemand auch noch betroffen ist einfach mal probieren, man hat nichts zu verlieren, ich hatte mich davor auch damit abgefunden, dass ich eventuell zahlen muss aber naja, ich hatte Glück :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:51 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Nachträgliche Befreiung Formulierung zum Beispiel:

Zitat
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis xxxxxx.2015 wird die Befreiung von der Beitragspflicht einer Rundfunkgebühr hiermit nochmals nachträglich beantragt. Leider reagierten Sie auf meine vorangegangenen Anträge nicht.

Für den Zeitraum ab 01.01.2013 bin ich als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen.
Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.01.2013 bis xxxxx.2015. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.”


Ein Antrag auf Befreiung könnte beispielsweise so aussehen:

Zitat
Besonderer Härtefallantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.) Ich beantrage mich vollumfänglich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV
       von der Gebührenpflicht für Rundfunkbeiträge zu befreien.

 2.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten                 
       rechtsmittelfähigen Bescheid über meinen Antrag zu erlassen.

Begründung:

Die Einforderung von Rundfunkbeiträgen ist ein unzulässiger Eingriff in mein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Bei meinem momentanen Einkommen liegt eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in
§ 4 Abs. 1 RBStV vor. Ich habe auch kein nicht zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Insoweit sei darauf hingewiesen das die Notwendigkeit der Gewährung einer Befreiung aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleiten ist. Diesem Erfordernis ist der Gesetzgeber mit der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in der Einsicht nachgekommen, dass die – der Verfahrensökonomie dienende – Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV nicht alle Fälle erfasst, in denen die Zahlung von Rundfunk-gebühren persönlich unzumutbar erscheint und deshalb eine Auffangregelung für vergleichbare soziale oder persönliche Notlagen schon aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich ist. (Gleichbehandlung bei  Befreiung von Rundfunkgebühren – Bundes- verfassungsgericht  1 BvR 665/10) Ein Anspruch auf  Sozialleistungen wie in § 4 Abs. 1 RBStV Nr.1 bis 10 genannt, besteht derzeit  nicht und wurde auch nicht versagt, da das Einkommen der Einsatzgemeinschaft in diesem Haushalt in der Höhe des Regalsatzes liegt. Regelleistung Antragsteller 353 € /Regelleistung meiner Frau NAME 353 €/ Regelleistung Kind 1 : 261 €/ Regelleistung Kind 2: 261€ / Miete Nebenkosten Heizkosten Warmwasser: 300 € / Bedarf Pro Monat 1528 € / Einkommen Einsatz- gemeinschaft mtl. : 1220 € / plus Kindergeld 308 €.  Die in § 4 Abs. 7 RBStV benannte „entsprechende Bestätigung der Behörde“ ist mein Einkommensteuerbescheid für 2014 vom Finanzamt ORT. Dieser liegt mir noch nicht vor. Eine aktuelle BWA sende ich gern zu.  Bitte bedenken Sie, mit Blick auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, das Vorliegen eines Härtefalls nach dem unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ als Tatbestandsvoraussetzung liegt eindeutig vor. Eine Befreiung ist zu erteilen. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.“ Sollten weitere Informationen erforderlich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen
Mister X


Antrag / Widerspruch abgelehnt ? Gerichtskostenfreie Klage / Verwaltungsgericht.
Könnte rein fiktiv beispielsweise so aussehen.

Zitat
Verwaltungsgericht
xxxxxxxxxxxxxxxxx
Anfechtungs- /Verpflichtungs - Klage In Sachen
des
Name Vorname – AdresseStrasse - AdresseOrt          --- Klägers ,

gegen
den Blöden Rundfunk  (AdresseStrasse - AdresseOrt --- Beklagter ,


erhebe ich Klage und beantrage,
1. den Ablehnungsbescheid,  des Beklagten vom 1.1.14 aufzuheben (Anlage 1 )
2. den Beklagten zu verurteilen ,mich vollumfänglich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV
     von der Gebührenpflicht für Rundfunkbeiträge für die Zeit wie mein       
     Einkommen eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in § 4 Abs. 1 RBStV begründet
     zu befreien.

Streitwert: Gerichtskostenfreies Verfahren §§ 188 Satz 2 VwGO

Begründung:

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig, da mir ein Anspruch auf die beantragte Gebührenbefreiung zusteht. Ich erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV.

TEXT VOM HÄRTEFALLANTRAG/WIDERSPRUCH xxxxxxxxx bis Bitte bedenken Sie... -


Auf den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2550/12 Zitat  „Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können.“Zitat Ende  - sei hiermit verwiesen.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag  (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannten Schriftstücke als (Urkunds) Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das
bei meinem momentanen Einkommen eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in
§ 4 Abs. 1 RBStV vorliegt. Ich bin von der Rundfunkbeitragspflicht von dem Beklagten zu befreien. Eine umfangreiche und schwierigen Berechnung bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalt ist nicht notwendig. Ich habe dem Beklagten die schlüssige eindeutige Berechnung bereits am 1.1.14 vorgelegt (Urkundsbeweis Anlage A) Der Kläger ist damit auch umfassend über meine  offengelegten Vermögensverhältnisse informiert wurden.
In der mündlichen Verhandlung werde ich diese Beweisanträge vorbringen. Ich beantrage im schriftlichen Verfahren über meine Beweisanträge zu entscheiden. Eine Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann vorher nicht erfolgen. Sollte das Gericht die Schriftstücke für unzureichend erachten um festzustellen das der Beklagte wie beantragt zu verurteilen ist oder sollten weitere Ausführungen notwendig sein um einen Beschluss zu erlassen bitte ich um einen richterlichen Hinweis nach § 86 Absatz 3 VwGO.

Anlagen: Anlage 1 (Ablehnungsbescheid) und Urkundsbeweis Anlage A  bis X (Nachweise BERECHNUNG /Einkommen/Miete etc....

Mit freundlichen Grüßen

Das wichtigste: In der Verhandlung die Beweisanträge stellen.
Aus den vorgelegten Beweisen ergibt sich ein Einkommen der Einsatzgemeinschaft was nicht 10 € über dem "Hartz4" Satz liegt.

Gleichzeitig könnte noch beantragt werden ( kostet Gerichtsgebühren ) das festgestellt wird das der Ablehnungsbescheid nichtig ist da dieser nicht von der Rundfunkanstalt stammt sondern von einem "Beitragsservice aus Köln"
Dazu:
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt? - Klageschrift und Argumente
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg102335.html#msg102335


Edit "Bürger":
leicht umformatiert/ gegliedert/ Zitate ausgewiesen

Siehe ebenfalls unter

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

Festsetzungsbescheid > Handlungsstatrategie für Student X (eigentlich befreit)?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14991.msg101992.html#msg101992


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 19:58 von Bürger«

 
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