die von Ihnen geltend gemachten Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 882d ZPO weise ich als nicht unzulässig zurück, da solche Anträge gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
sagt ja nur aus, das die Stelle wo das Schreiben einer Person A eingereicht wurde, sich nicht als die Stelle betrachtet wo es zulässig wäre ;-)
eine Aussage daraus, dass diese Rechtsbehelfe von Erfolg wären, wenn diese vor dem Vollstreckungsgericht gestellt werden ist aus dieser Aussage auch nicht zu entnehmen.
Es hätte da auch stehen können "weise ich zurück, solche Anträge sind gegenüber einem Vollstreckungsgericht zu stellen".
Im Falle, dass solche Rechtsbehelfe nicht zulässig wären, egal wo, dann hätte da auch stehen können
"weise ich als unzulässig zurück."
Wenn die Rechtsbehelfe erst wirken würden, wenn der vermeintliche Gläubiger das aktiv betreiben würde --> dann würde PersonX persönlich bei der Stelle erscheinen, wo auch schon das erste Schreiben hinging, dort nochmals Akteneinsicht nehmen und zur Niederschrift erklären, dass keine Bescheide in diesem Sachverhalt auf dem Postweg zugestellt wurden, welche er dort vollstrecken will.
Eine Kopie davon nicht vergessen.