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Autor Thema: Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid (Einforderung Grundlagenbescheid)  (Gelesen 14773 mal)

H
  • Beiträge: 31
Hallo liebes Forum,

gehen wir mal davon aus, dass Person A den ersten (und bisher einzigen) Festsetzungsbescheid bekommen hat. Die meisten der bisherigen Informationsschreiben des Beitragsservice gingen ungeöffnet und mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Da Person A aber den Ablauf in etwa kennt, hat sie einen der letzten Briefe doch mal geöffnet, dieser enthielt die Androhung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Ab diesem Zeitpunkt hat Person A alle Briefe des Beitragsservice geöffnet (eine weitere Androhung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen und danach den Festsetzungsbescheid), da sie ja weiß, daß sie einem Festsetzungsbescheid widersprechen muss.

Person A hat nun einige Postings durchgelesen und für sich beschlossen, zunächst die"Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag" zu fahren wie erwähnt unter
Strategie gegen den Festsetzungsbescheid: Grundlagenbescheid einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html

Nun würde Person A natürlich gerne wissen, ob diese Strategie noch aktuell und sinnvoll ist. Den geplanten Widerspruch von Person A habe ich mal angehängt. Im speziellen interessiert Person A, ob es sinnvoll wäre den hilfsweisen Widerspruch noch detailliert zu begründen, oder ist dies nicht nötig bzw. vergebene Liebesmüh?

Vielen Dank schon mal!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 19:50 von Bürger«

D
  • Beiträge: 100
M.E. ist Festsetzungsbescheid und Gebührenbescheid gleichzusetzen.
Daher sollte  im Widerspruch auch der Säumniszuschlag abgelehnt werden.
Spätestens mit dem Festsetzungsbescheid hat man aber einen Bescheid erhalten, auf den man reagieren sollte, wenn er nicht in der Post verloren gegangen sein sollte.


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H
  • Beiträge: 31
Spätestens mit dem Festsetzungsbescheid hat man aber einen Bescheid erhalten, auf den man reagieren sollte, wenn er nicht in der Post verloren gegangen sein sollte.

Genau das tut Person A doch in ihrem Widerspruch (siehe Anhang im 1. Post).

Ich wollte halt wissen ob die "Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag" noch aktuell und sinnvoll und ob fiktive Person A den hilfsweisen Widerspruch noch begründet sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 20:31 von Bürger«

g
  • Beiträge: 181
Selbstverständlich ist diese Strategie für eine Person G noch möglich.
sie zielt ja darauf ab, dass BS immer rückwirkend festsetzt, und durch die rückwirkende Festsetzung die Säumniszuschläge überhaupt erst erhoben werden. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Personen A-Y in ihren Widersprüchen diese Fragestellung nach den Grundlagen des Verwaltungshandelns eingebunden haben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 19:50 von Bürger«

H
  • Beiträge: 31
Danke, wie sieht es mit einer detaillierten Begrüdung des hilfsweisen Widerspruchs aus?
Nötig/sinnvoll/unbedingt erforderlich/sinnlos?


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L
  • Beiträge: 33
Die Strategie zielt ja darauf ab
Zitat
"[...] den Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge zu bekommen, um dann gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorzugehen."
Insofern wäre eine ausführliche Begründung des Widerspruchs bei der Einforderung des Grundlagenbescheids in meinen Augen vergebene Liebesmüh.

Mir persönlich fehlt in dieser Strategie allerdings noch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in dem Schreiben. Wenn der zumindest gestellt wird, kann er bei der Abwehr einer Zwangsvollstreckung ohne vorherigen Ablehnungsbescheid helfen.


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H
  • Beiträge: 31
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO" ist doch im Widerspruch vorhanden (sowohl im Betreff als auch im Text).

Person A hat den hilfsweisen Widerspruch nun doch noch begründet (hat sich dabei von einem Widerspruch hier im Forum inspirieren lassen) - nicht übermäßig ausführlich, aber dennoch... Einschreiben mit Rückschein ist bereits verschickt.


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d
  • Beiträge: 18
Wichtig sehe ich auch noch, das Person A den Widerspruch direkt an seine Landesrundfunkanstalt richtet und nicht an den BS.  Und weitere Kommunikation nur mit der Anstalt tätigt und nicht mit dem BS.


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H
  • Beiträge: 31
Danke, den Hinweis hatte Person A hier im Forum bereits gelesen und das Schreiben vor dem Versenden noch geändert.


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1
  • Beiträge: 443
rückwirkenden Festsetzungsbescheids..... - Grundlagenbescheid ....
Der "Festsetzungsbescheid" ist der "Grundlagenbescheid".
Wo steht das dieser sofort nach Nichtzahlung beschieden wird /werden muss....?
Die Begründung der Grundgesetzwidrigkeit wird wie es scheint, vorerst nicht "fruchten"....
Wer hat denn schon bei der Klage eine Aussetzung erreicht ( bis vorm BVG entschieden wird... )
Selbiges beim "Eilantrag"... Wer hat damit Erfolg gehabt ( grundgesetzwidrig...) ?
Der Bescheid ist bei Reaktion zugestellt .. und vollstreckbar.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.692
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
rückwirkenden Festsetzungsbescheids..... - Grundlagenbescheid ....
Der "Festsetzungsbescheid" ist der "Grundlagenbescheid".
Wo steht das dieser sofort nach Nichtzahlung beschieden wird /werden muss....?
Es ist allgemein gängige, anerkannte und z.B. durch LG Tübingen nochmals bestätigte Praxis, dass eine öffentliche Forderung mittels Grundlagenbescheid *ohne* Säumniszuschlag festgesetzt werden müsste.
Es bestünde zwar per RBStV prinzipiell eine "Beitragspflicht" - eine *Zahlungspflicht* ergebe sich aber erst aus einem rechtsverbindlichen Verwaltungsakt heraus. Statt der tausend belanglosen Schreiben, die jedem Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID von ARD-ZDF-GEZ vorausgehen, könnten diese auch jeweils einmalig einen Grundlagen-/ FestsetzungsBESCHEID *ohne* Säumniszuschläge versenden. So jedenfalls meine persönliche Zusammenfassung.

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html



Die Begründung der Grundgesetzwidrigkeit wird wie es scheint, vorerst nicht "fruchten"....
Wer hat denn schon bei der Klage eine Aussetzung erreicht ( bis vorm BVG entschieden wird... )
Selbiges beim "Eilantrag"... Wer hat damit Erfolg gehabt ( grundgesetzwidrig...) ?

Nach bisheriger Kenntnis werden ab Einreichung der (Anfechtungs-)Klage i.d.R. weitere Festsetzungen/ Mahnmaßnahmen/ Vollstreckungen etc. seitens der Landesrundfunkanstalten ausgesetzt bis zum Ende des Verfahrens, wofür allerdings ein mit dem Widerspruch an die "Behörde" gestellter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" förderlich zu sein scheint... siehe u.a. auch unter
Klage beim VG hat gewirkt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
Zur Vorgeschichte:
Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.



Der Bescheid ist bei Reaktion zugestellt .. und vollstreckbar.
...es sei denn, es wird - eben um diese direkte Vollstreckbarkeit zu vermeiden - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Dazu ist diese ja da... ;)

Zu all dem siehe bitte auch unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"


allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Es gibt bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" ohnehin keine erkennbare Systematik.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046


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www.rundfunk-frei.de

1
  • Beiträge: 443
direkte Vollstreckbarkeit zu vermeiden - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
Fiktive Person kann dies BEANTRAGEN - jedoch VOLLSTRECKBAR
Die Bescheide kommen meistens mit den 8 € ( hat schon einmal jemand was anderes erhalten? )


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P
  • Beiträge: 4.009
PersonX hat bereits beim Durchsehen fremder Bescheide einen Bescheid ohne so einen Zuschlag aus dem Jahr 2014 live gesehen und könnte diesen vielleicht scanen und unkenntlich machen, dieser ist jedoch nicht im privaten Bereich. Weitere Bescheide waren dann wieder mit Zuschlag. (Davor gab es halt unregelmäßige Zahlungen)


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1
  • Beiträge: 443
Selbst wenn der Widerspruch mit den "falschen 8 € " begründet wird ..... ist der gesamte "vollstreckbare" Verwaltungsakt nicht nichtig....http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html


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a

and

  • Beiträge: 6
Hi,
kann nach 1 1/2 Monaten die von Hans2010 genannte fiktive Person über
den Erhalt eines Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge berichten?


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