Die "Formalien"-Schiene in Bezug auf "Gläubiger" etc. dürfte damit eher schwierig bis unmöglich werden....
Meiner Meinung nach nicht, denn sogar die neumodische Beschriftung ist im Kern schon fehlerhaft.
Denn lt. Geschäftsbericht des BS von 2013, ist die Vollstreckung durch den BS nur ein "Dienstleistungsprodukt".
Zu den Aufgaben (Seite 7 des Berichtes) gehört es nicht.
Somit ist die Kernfrage, darf der BS überhaupt die Vollstreckung einleiten?
Nein, denn lt §10 RBStV gilt:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt,
können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden.
Wobei "können" nicht "müssen" bedeutet.
Mir erscheint das der BS eher nach einer Möglichkeit ausschau zu halten versucht, die Vollstreckung selbstständig einleiten zu können. Jedoch können die dies nicht und die Gerichte in D machen da auch noch den "Weg frei", dies dann doch zu dürfen (siehe die vielen Interpretationen der Gerichte).
Ein mir vorliegender Schriftverkehr eines Anwaltes an das Gericht, wg. Eintragung ins Schuldnerregister:
Das Vollstreckungsersuchen kommt von:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln(MDR steht halt nur im Kopf links!)
der GV macht nun daraus:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 KölnDas Amtsgericht macht nun daraus (Schreiben wg. §766 ZPO)
Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantinund der Beschluss des Amtsgerichtes (wg. §882 ZPO) lautet nun als Gläubiger:
Mitteldeutscherer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, vertreten durch die Vertreterin ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 KölnEine Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg?
Nein, die Gerichte versuchen nun aus dem Mist des BS eine legal erscheinende Form zu kreieren!
Völlig unerklärlich sind für mich hingegen die Datumsbezüge... Auszug aus dem Schreiben des GV vom 12.03.2015:
[...] in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Beitragsbescheid vom 02.02.2015 [...] die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt [...]
Scheint relativ einfach zu sein.
Das Vollstreckunsersuchen des BS wird wohl das Datum 02.02.2015 tragen (denn der sonst genomme 01.xx war im Februar ein Sonntag!) und dies nimmt dann der GV als Beitragsdatum.
Darf der aber auch nicht und wieso kann ein GV aus einer Beitragsnummer ein Aktenzeichen machen??
Wenn dann darf das der örR machen, denn der darf einen "Verwaltungsakt" bauen und nicht der GV!
Somit ist wohl die Schlüsselstelle, wo aus Blödsinn, Schwachsinn wird, der GV!