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Autor Thema: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt  (Gelesen 11983 mal)

C
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Person A hat auf ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers ("Zwangsvollstreckungssache") mit dem Schreiben aus "Reaktion auf Zwangsvollstreckung" reagiert:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
und nun folgende Antwort vom AG bekommen:

   

Der Widerspruch wurde also prinzipiell erstmal abgelehnt.

Zusätzlich erhielt Person A kurze Zeit später folgendes Schreiben vom OGV, zugestellt per förmliche Zustellung:

   


Person A ist mit dem Justizdeutsch aus dem Schreiben vom AG leider völlig überfordert und weiß nicht, was sie nun antworten soll. Zudem ist ihr auch unklar, wie auf das Schreiben vom OGV zu reagieren ist. Person A ist nun wirklich kurz davor, den Beitrag (Ohne Mahn- und Zwangsvollstreckungskosten) zu zahlen. Ziel des Beitragsservice somit wohl erreicht..


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C
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Könnte der Fehler gewesen sein, ans Amtsgericht geschrieben zu haben? Muss sich Person A ggf. wie im Schreiben vom AG angemerkt ans Verwaltunsgericht wenden?


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Mister X sollte die eingelegte Erinnerung mal einscannen ...
Im Detail.. steckt der Teufel .... wird auch siehe Seite 1 ( Schreiben vom AG ) ersichtlich.....
Gläubiger "ARD ZDF Beitragsservice ...."  (-: offensichtlicher Mumpitz...
Bei dem Schreiben vom AG handelt es sich um keinen Rechtsmittelfähigen Beschluss ...
sondern um ein Info Schreiben ....
------
Die Erinnerung soll sich gegen die Abgabe der Vermögensauskunft vorerst richten.
Das Thema Eintragungsanordnung kann rausgenommen werden ( steht noch nicht zur Debatte ---folgt später )
------------------------------------------------------------------------------------------------

Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker Name Adresse “) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag (und den Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses ) des vermeintlichen Gläubigers "WENN BEITRAGSSERVICE DANN BEITRAGSSERVICE SCHREIBEN" (wer will Geld?) vom DATUM PFÄNDUNGSAUFTRAG zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


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G

Gast

BITTE MAL MUNTER WERDEN!

Hier im Forum geistern schöne Schreiben rum, welche in der Konsequenz eine Antwort zurück erhalten, welche dann unverständlich erscheinen mag.
(Cool finde ich aber auch das Gericht, dass hier mit ./. Sie antwortet. (#))

1.
Das Vollstreckungsgericht prüft nur, ob die Vollstreckung iO war.
Form/Farbe/Vorgehen!
Und nur dahingehend kann sich eine Erinnerung richten.

2.
Ob es überhaupt einen Titel gibt, hat das VERWALTUNGSGERICHT zu prüfen!

Somit wäre ein Schreiben an das VOLLSTRECKUNGSGERICHT von Nöten, worin Person A mitteilt:
"Wie in Ihrem Schreiben vom 06.03.2015 angemerkt, ist für ein Vollstreckungsersuchen NUR der MDR zuständig und nicht die im Vollstreckungsersuchen genannte gemeinsame Stelle (siehe §10 Abs. 7 RBStV), die im RBStV noch nicht einmal postalisch oder namentlich Erwähnung fand.
Somit müsste auch ein "dienstbeflissener Durchschnittsbeamte" bemerken, dass ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice in Köln (Durchschnittsgehalt=55.000,-€/Jahr), nicht zu "Mitteldeutscher Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Indentantin, Frau "340.000,-€ im Jahr an Beitragszahlungen in meine Tasche fließen" passt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 21:55 von ich«

1
  • Beiträge: 443
Ziele der Erinnerung:
Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Kein Haftbefehl zum erzwingen der EV Vermögensverzeichnis
Kein Durchsuchungsbeschluss Wohnung für "Pfändung"
Keine Pfändung (Pfändungs. - Überweisungsbeschluss) bei Drittschuldnern ( Arbeitgeber, Bank etc...)
--------------------------------------------------------------------------------------------
Alles andere "Gemache, Einschüchterung... eines Vollziehers" ist belanglos.....und kann ignoriert werden.
Es ist egal wie der "rumstrampelt ..." er kommt nicht zum Ziel.

Ziele des Vollstreckers:
1. Befriedigung der Forderung ....
wird erreicht durch..Haftbefehl zum erzwingen der EV Vermögensverzeichnis ( vorher gibt es nichts..)
Durchsuchungsbeschluss Wohnung für "Pfändung" ( vorher kein Eintritt )
Pfändung (Pfändungs. - Überweisungsbeschluss) bei Drittschuldnern ( Arbeitgeber, Bank etc...)
beiläufiges Übel: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das alles gibt es nur durch richterliche Anordnung.... - angreifbar mit Erinnerung ua Rechtsmittel


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p
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Das Amtsgericht schreibt: Nach §14 SächsVwVG? :o

Laut Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen § 2 (3) gilt
dieses nicht für die Tätigkeit des MDR!!!


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Gast

Das Amtsgericht schreibt: Nach §14 SächsVwVG? :o
Das Perfide am SächsVwVG ist, dass ein Vollstreckungsersuchen nach §4, 3 abgearbeitet wird, ein Vollstreckungsbescheid jedoch nach §5, 2.

Ich habe schon in einigen Beiträgen darauf aufmerksam gemacht und diese verhallen jedoch unghört hier im Forum.

EIN VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN wird anders behandelt und hat andere Voraussetzungen, als ein Vollstreckungsauftrag!!!!!

Der GV macht ein Vollstreckungsersuchen erst zu einem Vollstreckungsauftrag!

UND DIES GEHT NICHT!!!!!!


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Somit wäre ein Schreiben an das VOLLSTRECKUNGSGERICHT von Nöten, worin Person A mitteilt:
"Wie in Ihrem Schreiben vom 06.03.2015 angemerkt, ist für ein Vollstreckungsersuchen NUR der MDR zuständig und nicht die im Vollstreckungsersuchen genannte gemeinsame Stelle (siehe §10 Abs. 7 RBStV), die im RBStV noch nicht einmal postalisch oder namentlich Erwähnung fand.
Somit müsste auch ein "dienstbeflissener Durchschnittsbeamte" bemerken, dass ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice in Köln (Durchschnittsgehalt=55.000,-€/Jahr), nicht zu "Mitteldeutscher Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Indentantin, Frau "340.000,-€ im Jahr an Beitragszahlungen in meine Tasche fließen" passt.

Vorsicht... denn das aktuelle Datum sowie die Betreffzeile
"Zwangsvollstreckungssache
Mitteldeutscher Rundfunk c/o [...] Beitragsservice [...]"
könnten implizieren, dass es sich hier bereits um eines der "neuartigen", modifizierten Vollstreckungsersuchen handelt, in welchen der sog. "Beitragsservice" bereits umfänglichst ersetzt wurde durch korrekte(re) Angaben des tatsächlichen "Gläubigers"... siehe u.a. unter

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Die "Formalien"-Schiene in Bezug auf "Gläubiger" etc. dürfte damit eher schwierig bis unmöglich werden....


Völlig unerklärlich sind für mich hingegen die Datumsbezüge... Auszug aus dem Schreiben des GV vom 12.03.2015:
Zitat
[...] in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Beitragsbescheid vom 02.02.2015 [...] die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt [...]

Knapp 6 Wochen vom Bescheid zur Einleitung der Vollstreckung...?!??!
Deutet das auf eine neue Masche hin?

2 Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gleich mal die Vollstreckung einleiten?
Ohne "Ankündigung der Zwangsvollstreckung"?
Ohne "Mahnung"?


Oder doch nur fehlerhafte Datenübertragung durch den GV?

Hier ist so einiges unklar...
...wer kann das entwirren?


Ergänzend sei hier noch verwiesen auf den Beitrag
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.msg88198.html#msg88198


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Interessant auch dieser Verweis (wenn auch mit holpriger, nicht ganz sinnfälliger Wortfolge...)
Zitat
Das der Einwand, dass der oben angegebene Zwangsvollstreckungssache kein Vollstreckungstitel zugrunde liegen soll, kann im gegenständlichen Sachverhalt auf dem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit einer Vollstreckungserinnerung nach §766 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden. Der Schuldner trägt selbst vor, dass es "keinen Vollstreckungstitel" und "keinen vollziehbaren Verwaltungsakt" gegen ihn geben soll.
Für die Nachprüfung dieser Einwendung ist aber der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Folglich müssen Sie diesen Einwand gegen das Verwaltungsgericht Leipzig geltend machen (siehe zur Rechtslage Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11.12.2014, Az.: 2 L 240/14).

Wäre ja schön, der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses würde dem Betroffenen auch mal mitgeteilt.

Datum:    11.12.2014
Beschreibung:    VG Dresden 2. Kammer | 2 L 240/14
Beschluss | Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren | § 123 Abs 1 VwGO, § 10 Abs 6 RdFunkGebVtr
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684


Beachte: offensichtlich nicht zu verwechseln mit dem gleichen Aktenzeichen "2 L 240/14" am VG Arnsberg
VG Arnsberg · Beschluss vom 27. März 2014 · Az. 2 L 240/14
https://openjur.de/u/685668.html


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Gast

Die "Formalien"-Schiene in Bezug auf "Gläubiger" etc. dürfte damit eher schwierig bis unmöglich werden....
Meiner Meinung nach nicht, denn sogar die neumodische Beschriftung ist im Kern schon fehlerhaft.
Denn lt. Geschäftsbericht des BS von 2013, ist die Vollstreckung durch den BS nur ein "Dienstleistungsprodukt".
Zu den Aufgaben (Seite 7 des Berichtes) gehört es nicht.
Somit ist die Kernfrage, darf der BS überhaupt die Vollstreckung einleiten?
Nein, denn lt §10 RBStV gilt:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden
.

Wobei "können" nicht "müssen" bedeutet. ;D

Mir erscheint das der BS eher nach einer Möglichkeit ausschau zu halten versucht, die Vollstreckung selbstständig einleiten zu können. Jedoch können die dies nicht und die Gerichte in D machen da auch noch den "Weg frei", dies dann doch zu dürfen (siehe die vielen Interpretationen der Gerichte).

Ein mir vorliegender Schriftverkehr eines Anwaltes an das Gericht, wg. Eintragung ins Schuldnerregister:
Das Vollstreckungsersuchen kommt von:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
(MDR steht halt nur im Kopf links!)

der GV  macht nun daraus:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Das Amtsgericht macht nun daraus (Schreiben wg. §766 ZPO)
Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin

und der Beschluss des Amtsgerichtes (wg. §882 ZPO) lautet nun als Gläubiger:
Mitteldeutscherer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, vertreten durch die Vertreterin ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Eine Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg???? >:D
Nein, die Gerichte versuchen nun aus dem Mist des BS eine legal erscheinende Form zu kreieren!


Zitat
Völlig unerklärlich sind für mich hingegen die Datumsbezüge... Auszug aus dem Schreiben des GV vom 12.03.2015:
[...] in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Beitragsbescheid vom 02.02.2015 [...] die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt [...]
Scheint relativ einfach zu sein.
Das Vollstreckunsersuchen des BS wird wohl das Datum 02.02.2015 tragen (denn der sonst genomme 01.xx war im Februar ein Sonntag!) und dies nimmt dann der GV als Beitragsdatum.
Darf der aber auch nicht und wieso kann ein GV aus einer Beitragsnummer ein Aktenzeichen machen??
Wenn dann darf das der örR machen, denn der darf einen "Verwaltungsakt" bauen und nicht der GV!

Somit ist wohl die Schlüsselstelle, wo aus Blödsinn, Schwachsinn wird, der GV! >:D


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Ein mir vorliegender Schriftverkehr eines Anwaltes an das Gericht, wg. Eintragung ins Schuldnerregister:
Das Vollstreckungsersuchen kommt von:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
(MDR steht halt nur im Kopf links!)
der GV  macht nun daraus:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Das Amtsgericht macht nun daraus (Schreiben wg. §766 ZPO)
Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin
und der Beschluss des Amtsgerichtes (wg. §882 ZPO) lautet nun als Gläubiger:
Mitteldeutscherer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vtr. d.d. Intendantin, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, vertreten durch die Vertreterin ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Eine Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg???? >:D
Nein, die Gerichte versuchen nun aus dem Mist des BS eine legal erscheinende Form zu kreieren!

Nein, seit neuestem eben *keine* ledigliche "Vermehrung der Buchstaben auf dem Postweg", sondern tatsächlich anders aufgesetzte Vollstreckungsersuchen - daher der Verweis weiter oben ;)

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Dass hier immer noch mit einer mindestens fragwürdigen "c/o"-Adresse umgegangen wird, mag justiziabel sein, scheint aber ansonsten schon in einigen Punkten angepasst an die u.a. seitens LG Tübingen gerügten formalen Unzulänglichkeiten.

Formalien bleiben ein zweischneidiges Schwert.
Letztendlich wird der BGH darüber befinden müssen... (wohl nicht vor Mitte 2015)
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg88883.html#msg88883
...man darf gespannt bleiben ;)


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Da danach gefragt wurde, der Vollständigkeit halber, hier mal noch das erste, ursprüngliche Schreiben vom OGV:



Reagiert wurde hierauf mit diesem Schreiben, natürlich angepasst:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


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Liegt dazu auch das entsprechende Vollstreckungsersuchen vor?
Dann bitte auch dieses noch anonymisisert posten. Danke ;)


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Nein, ein Vollstreckungsersuchen hat Person A nicht bekommen, es ist jetzt alles was kam hochgeladen.


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Dass hier immer noch mit einer mindestens fragwürdigen "c/o"-Adresse umgegangen wird, mag justiziabel sein, scheint aber ansonsten schon in einigen Punkten angepasst an die u.a. seitens LG Tübingen gerügten formalen Unzulänglichkeiten.
Nun Tübingen und Sachsen sind da gewiss zwei unterschiedliche Paar Schuhe! ;)

Schaut man in das sächsVwVG (sächsische VerwaltungsVollstreckungsGesetz!!), dann fällt einem folgendes auf.
Zitat
§ 4 SächsVwVG – Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

    1.
    die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
Der BS ist kein Finanzamt, obwohl die Einnahmen dies suggerieren könnte! ;D

Zitat
    2.
    für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
Also kein BS sondern der MDR!

Zitat
    3.
    für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
Hat der BS den Bescheid erlassen? Nein, es war der MDR in Leipzig!

Zitat
    4.
    die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.
Und dies ist dann der Punkt, wo der BS raus ist. Nicht einmal c/o funktioniert in diesem Falle!
Somit kann und bleibt nur als Vollstreckungsbehörde die RA und NUR DIESE darf den GV in die Spur schicken! (#)


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