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Autor Thema: Schreiben aus Reaktion auf Zwangsvollstreckung an AG gesendet, Widersp abgelehnt  (Gelesen 11984 mal)

G

Gast

Nein, ein Vollstreckungsersuchen hat Person A nicht bekommen, es ist jetzt alles was kam hochgeladen.
Ich hatte irgendwo gelesen (RBStV, Satzung der RA oder sonst wo :o), dass dies nicht notwendig ist, dem Schuldner ein Vollstreckungsersuchen auszuhändigen.
Daher erscheint der Vorgang normal zu sein.

Dem Gericht sollte Person A mitteilen, dass
1. entgegen des §4 sächsVwVG, der Gerichtsvollzieher fehlende Gläubigerdaten eigenmächtig zusammensetzt,
2. fehlende Voraussetzungen für eine Vollstreckung, durch Ergänzungen des Gerichtsvollziehers (siehe Aktz) nachgetragen werden
und somit
3. der Gerichtsvollzieher, ein Vollstreckungsersuchen, einer nicht durch diese Behörde erlassenen Veraltungsaktes vollstrecken will.
Und ihm dies nur möglich ist, wenn er das Vollstreckungersuchen in einen Vollstreckungsauftrag umtituliert und für die notwendigen Angaben für einen Vollstreckungsauftrag/ein Vollstreckungsersuchen, die notwendigen Daten eigenmächtig und im vollen Bewußtsein seiner Tat, ergänzt.


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Ok, und an welches Gericht? Amtsgericht oder Verwaltungsgericht? Reichen die 3 Punkte oder müssen diese mit dem Schreiben
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
kombiniert werden?


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G

Gast

Ok, und an welches Gericht? Amtsgericht oder Verwaltungsgericht?
Ans Amtsgericht!
Und Beeilung bitte, denn Person A hat(te) nur 2 Wochen Zeit dafür!

Zitat
Reichen die 3 Punkte oder müssen diese mit dem Schreiben
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
kombiniert werden?
BITTE nicht mit diesem Schreiben kombinieren.

Person A könnte ggf. mit folgenden Zeilen antworten:

"Wie in Ihrem Schreiben richtig angemerkt, ist der MDR die Vollstreckungsbehörde welche hier zuständig wäre.

Somit ist eine Umdeklarierung seitens des Gerichtsvollziehers nicht möglich und nicht hinnehmbar.

In der Satzung des MDR wird eine gemeinsame Stelle genannt, welche weder postalisch noch namentlich in dieser erwähnt wird.
Somit kann die Angabe "Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln" keine korrekte Angabe des Gläubigers sein, denn wie in Ihrem Schreiben auch hervorgehoben, ist der MDR die Vollstreckungsbehörde.
Der MDR hat seinen Sitz jedoch nicht in Köln, sondern in Leipzig.

Ein Vollstreckungsersuchen kann somit nur von den unter §4, Abs.1 SächsVwVG genannten Vollstreckungsbehörden erfolgen.
Das eine Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsersuchen an eine nicht rechtsfähige "zweite Stelle" abgibt und diese nun als Vollstreckungsbehörde auftritt, ist rechtlich nicht möglich.
Denn die unter §2 der Satzung des MDR genannte "nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle", würde somit für alle Rundfunkanstalten als Vollstreckungsbehörde auftreten und dies steht entgegen dem RBStV.

Somit kann von folgendem Vorgehen ausgegangen werden:

Die "gemeinsame Stelle" der Rundfunkanstalten,
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
erstellt für ALLE Rundfunkanstalten, ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde (Gerichtsvollziehersammelstelle etc.), wo ein laut Melderegister säumiger Zahler wohnt.
Somit tritt dieser Beitragsservice als Gläubiger bzw. als Vollstreckungsbehörde nach außen hin auf, was rechtlich nicht möglich ist.
Auch die Bemühungen Ihres Gerichtsvollziehers ändern dann nichts an der Lage.
Denn
1. entgegen des §4 sächsVwVG, setzt der Gerichtsvollzieher fehlende Gläubigerdaten eigenmächtig zusammen!
2. fehlende Voraussetzungen für eine Vollstreckung werden durch Ergänzungen des Gerichtsvollziehers (siehe Aktz) nachgetragen
und somit möchte
3. der Gerichtsvollzieher, ein Vollstreckungsersuchen, einer nicht durch diese Behörde erlassenen Veraltungsaktes, vollstrecken.

Somit ist eine Vollstreckung durch
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
weder rechtlich, noch durch den RBStV legitimiert.

Dies hätte zu Beginn der Vollstreckung auch ein Gerichtsvollzieher prüfen müssen und auch können!"



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 22:16 von ich«

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Person A bedankt sich herzlich!

Sollten in der Antwort aber nicht auch noch die Fragen des AG beantwortet werden, insbesondere ob die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat bzw. schon beendet ist und die konkrete Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahme? Und wie findet Person A diese Angaben heraus?


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Person A hat gerade mit dem Richter telefoniert, der das hier gepostete Schreiben vom AG verfasst hat.

Das AG ist laut seiner Aussage nicht dazu verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Schreiben (Bescheide/ Mahnungen) vom BS dem Schuldner tatsächlich zugegangen sind. Dies wäre Aufgabe vom Verwaltungsgericht. Wenn man sich jedoch an dieses wendet, müsse das Schreiben die korrekte Form aufweisen und es wird kostenpflichtig. Da Person A kein Anwalt ist, hat sie nach dem Telefonat den GV angerufen und ihn morgen um einen Termin gebeten, um die erste Rate zu bezahlen, knickt also leider ein. Da die Frist zur Bezahlung am Freitag abläuft und am kommenden Dienstag Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist, sieht Person A in der kürze der Zeit keinen anderen Ausweg.

Der Richter vom AG wies noch darauf hin, dass man ggf. auch nachträglich die Kosten für die Zwangsvollstreckung zurückfordern könnte, bat aber eindringlich die Konsequenzen einer jetzt ausbleibenden Zahlung zu bedenken (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Haft etc.). Ihm waren zu weiteren Aussagen ganz offensichtlich die Hände gebunden.

Es gibt wohl eine Entscheidung vom AG Leipzig, nach der, wenn Person A das am Telefon richtig verstanden hat, das tatsächliche Zugehen der Bescheide vom BS an den Schuldner nicht nötig ist. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ergibt sich demnach aus dem bloßen Vorlegen des Bescheides, nicht aber eines Beweises der Zustellung. Diese Entscheidung ist wohl recht frisch, von Anfang März 2015.


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zu dieser Entwicklung gibt es hier auch ein Thema, für PersonX sieht es so aus, als würde hier etwas ähnliches laufen

siehe

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91558.html#msg91558


Das mit der Haft, kann nur durch Antrag eines vermeintlichen Gläubigers erfolgen, und muss zudem von einem Richter unterzeichnet werden.
Dieser Haftbefehl hat nichts mit einem normalen Haftbefehl gemeinsam.
Das mit dem Haftbefehl und wie lachhaft das ist wird hier diskutiert
BR erwirkt Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11988.msg81273.html#msg81273
dort dem externen Link folgen und feststellen, dass das sehr wahrscheinlich ein Papiertiger ist


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2015, 19:17 von Bürger«

 
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