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Autor Thema: Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend  (Gelesen 20687 mal)

B
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Hallo!

Person X hat Probleme mit dem Beitragsservice, folgendes ist bisher passiert:

Person X erhielt die üblichen belanglosen Briefe des Beitragsservice, welche ignoriert wurden oder gar nicht erst ankamen :)
Person X war nie beim Beitragsservice angemeldet, bis eine Zwangsanmeldung erfolgte
Später bekam X Beitrags und Festsetzungsbescheide, gegen die immer Widerspruch eingelegt wurde (über einen Zeitraum von einem 3/4 Jahr). Später wurde auch in einem solchen Widerspruch die Aussetzung der Zahlung beantragt, bis über den Sachverhalt entschieden wurde.
Zwischenzeitlich bekam X weiter belanglose Briefe, nie jedoch einen Widerspruchsbescheid.

Nach unzähligen Infopostschreiben erhielt X nun ein Schreiben vom Obergerichtsvollzieher, wobei X nun nicht weiß, wie er sich verhalten soll. Leider konnte ich im Forum noch kein Thema mit einem ähnlichen Brief finden.

in dem Brief heißt es:

Zitat
Sehr geehrter Herr X

In der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, AZ: XXXXXXXX
gegen Sie

liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag vor.

Der Gläubiger hat die gütliche Erledigung durch Zahlung bzw. Ratenzahlung beantragt.

Die Forderung beträgt incl. Kosten XXXX€.

Zur Klärung bitte ich Sie am:    DATUM
in mein Büro zu kommen.
Sollte es ihnen nicht möglich sein rufen Sie mich bitte an.
 - Für den Fall, dass Sie nicht zahlen können wirde die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.
 - Ist die Vermögensauskunft bereits geleistet, werde ich nach Ablauf des Zahlungstermins, dem Gläubiger eine Kopie des Vermögensverzeichnisses übersenden.
 - Ist die Vermögensauskunft noch nicht geleistet erhalten Sie eine Ladung mit einem entsprechendem Termin.

Zahlungen sind in jedem Fall, nach vorheriger Absprache, an mich zu leisten.

Auf der Rückseite befinden sich Grußformel und Unterschrift, Siegel etc. sind nicht vorhanden.

Wie verhält sich Herr X in so einer fiktiven Situation?
Geht er zu dem Termin? Hat er den Brief offiziell gar nicht erhalten?


Verweist er bei dem Termin darauf, dass auch nach über einem halben Jahr kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist (Sowie keine Reaktion auf die Aussetzung der Zahlung) und somit angenommen wurde, das ganze sei vom Tisch?


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Leider konnte ich im Forum noch kein Thema mit einem ähnlichen Brief finden.

Naja ;) stimmt so nicht ganz.
Der Wortlaut eines solchen Schreibens mag vielleicht nicht in dieser Form schon mal wiedergegeben sein, der Sachverhalt lässt sich jedoch über die Suchfunktion durchaus finden mit Begriffen/ Kombinationen wie u.a. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" etc. und Abwandlungen davon... ;)

...die Suchfunktion kann z.B. mit der Wortkombination
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" so hilfreich sein :police: ;)

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Bei Person XYZ scheint das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz also irgendwie funktioniert zu haben...
...trotz der prinzipiell nicht-aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs.

Damit "die Rechnung der Justizkasse [...] aber mit Sicherheit" an den "Richtigen" geht, gilt ja u.a. dies hier ;)
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - u.a. ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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Der Verwaltungsakt ist vollstreckbar.
Der "Widerspruch" tut nichts zur Sache... ( keine Hemmung der Vollstreckung).
Bleibt nur auf Formfehler zu spekulieren ....( Erinnerung - mit Argumentation ins Blaue...
Das Vollstreckungsersuchen lässt es nicht zu dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen kann.
Dem Vollstreckungsersuchen sind keine dadierten Festsetzungsbescheide beigefügt.
Eine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers fehlt.
Es fehlen Bezeichnung und Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters. Desweiteren enthält das Vollstreckungsersuchen nicht die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist. )


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Hier wäre - insbesondere, da mit wenigstens einem der Widersprüche - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde und die 3-Monats-Bearbeitungsfrist für einen Widerspruchsbescheid reichlich überschritten wurde, ggf. die Option zu prüfen, dies als Anlass zu nehmen nicht etwa für eine "Untätigkeitsklage", sondern - wie User "Rochus" schon einige Male geäußert hatte - direkte Klage gegen den/ die ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe einzureichen - ggf. im Zusammenhang bzw. kombiniert mit einem Antrag auf "Eilrechtsschutz", der ja für solcherlei Situationen akuter Drohung einer Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel geschaffen zu sein scheint.

< zum Inhaltsverzeichnis

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
[...]
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

C) bei nachweislich zugestelltem und widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
:

Sollte die 3-Monats-Bearbeitungsfrist des Beitragsservice für den Widerspruchsbescheid fruchtlos abgelaufen sein, so könnte Person A ggf. statt einer Untätigkeitsklage gleich direkt Klage gegen den/ die widersprochenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID/e einlegen.

...inwiefern ein separater Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht erforderlich/ hilfreich wäre, wäre ggf. gesondert zu prüfen:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


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Eilrechtsschutz kostet Geld ... und bringt meist nichts .... mit der Begründung "Grundgesetzwidrig".
Würde nur was bringen wenn Befreiungsantrag gestellt wurde...( Begründung "bin zu befreien...")

In Anwendung der Maßstäbe aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann bei öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

----------------------------
Kann auch Zeit geschunden werden ( mal schauen ob Gläubiger Durchsuchungsbeschluss und oder Haftbefehl zur EV beantragt...)
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erfolgt jedoch bereits vorher ( Vermögensverzeichnis nicht abgegeben , Termin verpasst...) ( also immer im Blick behalten was vermieden werden soll ) .
Gezahlt werden kann jederzeit .... wenns brenzlig wird (-:


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K
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Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, AZ: XXXXXXXX
gegen Sie

liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag vor.

Der Mitteldeutsche Rundfunk hat seinen Sitz nicht in Köln. Man könnte daher eventuell argumentieren, dass die Gläubigerbezeichnung falsch ist.


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Eilrechtsschutz kostet Geld ... und bringt meist nichts .... mit der Begründung "Grundgesetzwidrig".
Würde nur was bringen wenn Befreiungsantrag gestellt wurde...( Begründung "bin zu befreien...")

Da nach bisheriger Kenntnis ab Einreichung der (Anfechtungs-)Klage i.d.R. weitere Festsetzungen/ Mahnmaßnahmen/ Vollstreckungen etc. seitens der Landesrundfunkanstalten ausgesetzt werden bis zum Ende des Verfahrens, hierfür ein mit dem Widerspruch an die "Behörde" gestellter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" förderlich zu sein scheint und in obigem fiktiven Fall ein solcher Antrag mit wenigstens einem Widerspruch gestellt wurde, hielte ich diese Option nach wie vor für prüfenswert...

Klage beim VG hat gewirkt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
Zur Vorgeschichte:
Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.


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B
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Vielen Dank für die Zahlreichen und detaillierten Antworten zu meinem fiktiven Fall.
Da ich schon seit längerem leser des Forums bin, sind mir einige Vorgehensweisen und Informationen natürlich bekannt. Auch die Suchfunktion habe ich verwendet.

Für mich hat sich das bisherige Schreiben von Person X jedoch von den anderen die ich im Forum gesehen habe zu sehr unterschieden oder ich war einfach zu pingelig.

Das von mir aufgeführte Schreiben war für mich bisher schlicht und ergreifend eine Einladung Obergerichtsvollzieher. Und hierbei bin ich einfach extrem unsicher, ob man in so einem fiktiven Fall reagiert und zum Termin erscheint, oder einfach auf Zeit spielt.

Hat Person X als Beschuldigter das Recht, Einsicht in den Schriftverkehr zwischen Obergerichtsvollzieher und Beitragsservice zu nehmen um auf Formfehler prüfen zu können.


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D
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Heute von meinem Bekannten versendete Reaktion . Mal sehen, was nun passiert....

Zitat
Amtsgericht XXX

Schuldner
Ort, Datum


In der Zwangsvollstreckungssache des

– vermeintlichen Gläubigers  SÜDWESTRUNDFUNK; vertreten durch Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio;
beauftragter GV Mustermann, Adresse XXX , (AZ XYZ)

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner (meiner selbst)

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers vom X.X.2015, Az. 123456789 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Mit Schreiben vom X.X.2014 erging mein Widerspruch gegen den mir zugesandten Festsetzungbescheid vom X.X.2014, zugestellt per Fax und Einwurf-Einschreiben an den
Südwestrundfunk
c/o Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Ebenfalls, mit gleichem Schreiben, beantragte ich die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids vom X.X.2014 nach § 80 (4) VwGO.

Bis zum heutigen Tage erwarte ich einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid, der mir trotz Erinnerungsmitteilung an den vermeintlichen Gläubiger vom X.X.2015 nicht zugegangen ist.

Aufgrund der eingeleiteten Vollstreckungsmassnahmen durch GV Mustermann muss ich von einer, wenn auch schriftlich nicht bekanntgegebenen Ablehnung des Widerspruches ausgehen. Daher werde ich zusätzlich zu diesem Vorgang den notwendigen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht XYZ einbringen.

Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- rechtsmittelfähige Bescheide eigenhändig unterschrieben werden,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Ergänzend möchte ich hinzufügen, das ich im Zuge der Zwangsvollstreckung  in keinster Weise über mögliche Rechtsmittel aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen wurde. Insofern bitte ich den Antrag der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Lichte einer laienhaften Rechts- und Verwaltungsvorschriftenkenntnis einzuordnen, und etwaigen Mängeln abzuhelfen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Unterstützung.


Mit freundlichen Grüßen


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B
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Person X hat nun mit der Gerichtsvollzieherin Kontakt aufgenommen, da der im Brief festgehaltene Termin zur Klärung vor der Tür stand.

Telefonisch könnte folgendes passiert sein:

Gläubiger wäre definitiv Mitteldeutscher Rundfunk, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, ein Hinweis, das dieser so nicht existiert, wäre nicht von belang.
Es gäbe keinen Zugrunde liegenden Bescheid, sondern nur Mahnungen vom Zeitraum 01.2013 bis 05.2014 die hier vollstreckt werden sollen. Auf den Hinweis, dass hier die Vollstreckungsgrundlage fehlt - da ohne beiligende Bescheide beim Vollstreckungsantrag des Gläubigers - , wurde reagiert, das dies für Obergerichtsvollzieher trotzdem vollstreckbar wäre, Mahnungen reichen und es wurde schriftlich vom Gläubiger darauf hingewiesen, dass vollstreckt werden wird.

Es würde nun eine Ladung zur Vermögensauskunft erfolgen, wird diese nicht geleistet, erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. Man könnte sich dann nur Gerichtlich gegen diese Auskunft wehren.

Obwohl das Telefonat sachlich und freundlich geführt wurde, gab es Seitens Gerichtsvollzieher absolut 0 Einsicht, dass der Bürger im Recht sein könnte. Der Beitrag sei ja Gerecht und im Gesetz festgeschrieben.


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Es wurde schon in anderen Threads deutlich, dass eine Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern wenig bis nicht zielführend ist. Über die Gründe kann bisher nur gemutmaßt werden.
Es zeichnet sich ab, dass in anderen fiktiven Fällen eine direkte Kommunikation mit dem jeweiligen Gericht wirksamer zu sein scheint.

Fktive Optionen siehe oben... und anderswo.


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Person X hat Kontakt mit einer neutralen Vollzugsstelle aufgenommen. Person X könnte nämlich im öffentlichen Dienst arbeiten und da einen recht guten Kontakt haben :)

Die Vollzugsstelle war über die Schilderung des Gesprächs entsetzt und hat zugleich selbst Kontakt mit dem Obergerichtsvollzieher aufgenommen. Nicht einmal die Vollzugsstelle konnte ein wirklich klärendes Gespräch mit dem Obergerichtsvollzieher herbei führen.
Der Obergerichtsvollzieher hat erklärt, dass man sich nicht mit allen rechtlichen Dingen auskennen könne und daher der Vollstreckungsantrag als so in ordnung angesehen wird, schon allein aus Zeitmangel um sich wirklich mit Nachweisen und der rechtlichen Lage zu beschäftigen.

Weitere Schritte werden nun geplant. Zu erst einmal wurde geraten schriftlich um Aussetzung der Vollstreckung zu bitten, bis der Sachverhalt - also der offensichtlich mit Mängeln behaftete Bescheid und Vollzugsantrag - geklärt wurden.


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Hallo @ Blubb0815

Person Z hat auch so Probleme wie Person X, allerdings ist die Zwangsvollstreckung durch die Stadt erst durch BS angedroht. Frist ist aber am 16.3. abgelaufen. Person Z hatte im Juni 2014 Widerspruch gegen Beitragsbescheid eingelegt und bis heutigem Datum keinen Widerspruchsbescheid.
Person Z hat gestern mal bei der Vollstreckungstelle der Stadt angerufen und gefragt :

Frage : Steht da gleich jemand bei mir vor der Tür oder kommt da erst Brief?
A:  Erst kommt Brief
Frage: Haben Sie schon Vollstreckungen für den BS durchgeführt?
A: leider Ja

im weiteren Gepräch ergab sich für mich auch kein Hinweis das mit der Vollstreckungsstelle irgendwas möglich ist. Es kamen eher Aussagen wie "Rundfunkbeitrag ist durch Grundgesetz abgesichert etc"

mir erscheint die Klage von @Datawizz seinem Bekannten ganz interessant, werde das mal dem Anwalt von Person Z zeigen......


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P
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Gibt es keine Prüfung für Gerichtsvollzieher, darf das jeder werden, müssen die Personen keine Nachweise führen über das jeweilige Rechtswissen, welches notwendig ist?
Es kann doch nicht sein, dass "Zeitmangel" und fehlendes Rechtswissen dafür verantwortlich ist, dass die Sachen sagen wir mal schlampig ausgeführt werden.


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Es wurde Geraten wenn mit dem Obergerichtsvollzieher keine ordentliche Klärung möglich ist, mich bei Gericht nach der übergeordneten Stelle zu erkundigen. Die sollte es geben und da kann dann auch freundlich nach Hilfe gefragt werden. Man sollte hier nicht zu ruppig vorgehen - ein Chef nimmt seine Mitarbeiter ja zunächst normalerweise erst einmal in Schutz.

Für mich sind die Bescheide die Person X erhalten hat klar fehlerhaft und dürfen deswegen so nicht vollstreckt werden. Und das wird Person X versuchen den Vollstreckern klar zu machen. Neben den üblichen Formfehlern sollen z.Bsp. auch der Säumniszuschlag mit Vollstreckt werden. Dieser Zuschlag ist doch aber gar nicht rechtens, wie auch schon durch Urteile festgestellt. Zusätzlich ist auf dem Bescheid ein Zeitraum ab 01.2013 angegeben. Person X wohnt aber erst seit 02.2013 in der Betroffenen Wohnung, hat sich lediglich schon im Januar im Einwohnermeldeamt aufgrund des Umzuges gemeldet.

Eine Androhung der Vollstreckung hat Person X z bsp. nie erhalten (wirklich), obwohl es vom Obergerichtsvollzieher so behauptet wird.


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