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Autor Thema: Post vom Amtsgericht: Erinnerung nicht abgeholfen (ohne Begründung), Vorgehen?  (Gelesen 11796 mal)

C
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Hallo liebes Forum,

bei Willi geht es weiter. Letzter Status war, dass ein gelber Brief vom GV mit Termin ins Haus flatterte, siehe
Zwangsvollstreckungsbrief vom GV trotz Zurückweisung, Bitte um kurzen Rat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12859.msg86587.html#msg86587

Willi hat gegen jenen Antrag auf Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt und diese an den GV sowie das Amstgericht geschickt.

Nun erhielt Willi heute ein recht, nennen wir es schlampiges Schreiben (normaler Brief), mit folgendem Inhalt:

Zitat
"In der Zwangsvollstreckungssache XXX erhalten Sie meine GV-Sonderakte auf Anforderung.

Der Erinnerung wird nicht abgeholfen. Die Zwangsvollstreckungsvorraussetzungen liegen uneingeschränkt vor.

Auf das beiliegende Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung wird Bezug genommen.
"

Dem Brief ist weder eine "GV-Sonderakte" noch ein "Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung" beigelegt.

Außerdem fehlt jegliche Begründung, warum die Erinnerung abgelehnt wurde.

Was würdet ihr Willi raten, wie er nun weiter vorgehen soll ? Willi würde sich zunächst an den GV wenden und nach den fehlenden Unterlagen fragen. Aber er weiß nicht, wie es danach weitergehen soll. Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.


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Zitat
"[...] Auf das beiliegende Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung wird Bezug genommen."
Dem Brief ist weder eine "GV-Sonderakte" noch ein "Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung" beigelegt.

Es hat den Anschein, dass dieses Schreiben zwar vom Amtsgericht kommt, jedoch mglw. eine Art "Weiterleitung" einer Art Stellungnahme des beauftragten GV ist ("In der Zwangsvollstreckungssache XXX erhalten Sie meine GV-Sonderakte auf Anforderung.").

Interessant bis bedenklich:
Mit dem Verweis auf das "Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung"
scheint (vollkommen unreflektiert und *bürgerfern*!) Bezug genommen zu werden auf (einseitige/ subjektive) "juristische" Ausarbeitungen der Gläubigerseite - hier wohl insbesondere auf ein sogenanntes
"Informationsblatt 1 - Rundfunkbeiträge - Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung"
der "Juristischen Direktion" der Rundfunkanstalten höchstselbst - aktuell dokumentiert unter
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

Spricht jetzt der Rundfunk auch schon selbst Recht?!??!

Ich gehe davon aus, dass dieses Schreiben eher zu fiktiven "Willis" Kenntnis ist, denn ein "Beschluss" des zuständigen Vollstreckungsgerichts ist dies ja offensichtlich noch nicht.
ggf. sollte "Willi" dazu nochmals Stellung beziehen...?
Er könnte dies ggf. direkt beim zuständigen Amtsgericht erfragen bzw. seinen Willen zu einer Stellungnahme/ Gegendarstellung kundtun...?


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@chilly

hallo,

es wäre hilfreich zu wissen, von wem ein solches Schreiben gekommen sein könnte...


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C
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Hallo,

Vielen Dank für das Feedback soweit.

Dem Briefumschlag von Willi liegen zwei Blätter bei.

Das eine Blatt ist vom Amtsgericht:
Zitat
In Sachen Anst. d. öffentl. Rechts ./. Willi

Sehr geehrter Willi,
die anliegenden Unterlagen erhalten Sie zur Kenntnisnahme.

Das Schreiben trägt keine Unterschrift, nur einen Namen und den Hinweis "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."

Das andere Schreiben ist vom GV, mit oben genanntem Inhalt.

Das ist alles.
Sehr seltsam, vor allem da immer noch keinerlei Beweise der Gegenseite für die Rechtmäßigkeit der Forderung vorliegen. Müssen diese erst seperat auf Nachdruck angefordert werden ? Wenn der GV mehr weiß, wieso belegt er dies nicht mit Fakten ? Die Erinnerung wurde schließlich eingelegt, da Seitens des so-genannten Schuldners kein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Behauptungen der so-genannten Gläubigerin nicht bewiesen sind. Das Verhalten des GV erschließt sich nicht.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich bin zwar kein Experte, aber soweit ich es mitbekommen habe, dürfen Behörden Anträge unbegründet ablehnen. Da der "Beitragsservice" sich ja als Behörde wahrnimmt, wird er eventuell aus diesen Gründen auf die Begründung verzichtet haben. Die Gerichte scheinen gleichzeitig auch entweder überlastet und auf jeden Fall schlicht uninteressiert und werden ihrerseits bestimmt nicht mehr tun als unbedingt nötig.

Ich kann Will nur raten, mal Amtshilfe zu suchen, denn ein Laie kann da ja nicht mehr durchblicken.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

C
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Willi hatte vor, zunächst einmal die Antwort des Amtsgerichts abzuwarten.

Denn so wie Willi es versteht, ist von Seitens des Amtsgerichts noch keine Entscheidung gefallen, sondern es wurde lediglich die Antwort des GVs auf die Erinnerung zur Kenntnisnahme an Willi weitergeleitet. Denn warum sollte sich der GV sonst schriftlich an das Amtsgericht wenden und eine Sonderakte zur Anforderung anbieten ?

Meiner Meinung nach steht aktuell Aussage gegen Aussage (GV behauptet, Gläubiger ist im Recht, Willi behauptet, er sei im Recht).

Wenn das Amtsgericht die Erinnerung ablehnt müsste doch vom Amtsgericht selbst ein offizielles Schreiben mit Ablehnung der Erinnerung (inkl. Begründung) zugestellt werden.

Willi überlegt sich, ob er nicht einen Brief an Amtsgericht sowie GV schicken soll in dem er einen Nachweis der Gültigkeit der Forderung fordern soll. Die vermeitliche Gläubigerin hat schließlich zu beweisen, dass ihre Forderungen rechtsmäßig sind. In anderen Worten: Der Beitragsservice muss nachweisen, dass die von ihm genannten, angeblich rechtsgültigen Bescheide auch angekommen sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 21:19 von Chilly«

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Wie schon in dem Begleitschreiben des Gerichts steht, wurde das Schriftstück des GV lediglich zu Willis Kenntnisnahme, also zu seiner Information über das vom GV eingereichts Schriftstück, übersandt.

Es handelt sich somit also nicht um einen Beschluß des Gerichts.

Das Gericht muß über die Erinnerung mit einem Beschluß entscheiden und diesen Beschluß auch begründen. Soweit gegen den Beschluß weitere Rechtsmittel möglich sind, muß in dem Beschluß darauf hingewiesen werden. Die Entscheidung des Gerichts trägt zudem das Dienstsiegel des Gerichtes und eine Unterschrift, meist aber nur die des ausfertigenden Mitarbeiters der Geschäftsstelle.

Für fragwürdig halte ich allerdings den Bezug des GV auf das "Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung". Da dies eindeutig von dem Gläubiger erstellt wurde, darf der GV seine Tätigkeit nicht hierauf begründen, da er damit die Neutralität der Gerichtsbarkeit verletzt. Das Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Zwangsvollstreckung selbst zu erarbeiten und eigene Maßstäbe anzulegen, nicht aber die des Gläubigers. Zum Thema Neutralität der Gerichte sollte sich eigentlich was im Grundgesetz und im Gerichtsverfassungsgesetz finden.

In jedem Fall würde ich zu dem übersandten Schriftsatz des GV bei Gericht Stellung nehmen und dort schriftlich die erheblichen Bedenken gegen die Verwendung des "Merkblatt Rundfunkbeiträge Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung" vortragen.


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...Sehr seltsam, vor allem da immer noch keinerlei Beweise der Gegenseite für die Rechtmäßigkeit der Forderung vorliegen. Müssen diese erst seperat auf Nachdruck angefordert werden ? Wenn der GV mehr weiß, wieso belegt er dies nicht mit Fakten ? Die Erinnerung wurde schließlich eingelegt, da Seitens des so-genannten Schuldners kein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Behauptungen der so-genannten Gläubigerin nicht bewiesen sind. Das Verhalten des GV erschließt sich nicht.

Ich selbst würde in dieser Situation auf jeden Fall beizeiten eine Gegen-Stellungnahme verfassen und mich nicht darauf verlassen, dass das Amtsgericht das schon richtig macht. Es hängt natürlich davon ab, was ich bereits vorgetragen hätte. Ich würde vermutlich auf die wesentlichen Argumente noch mal hinweisen und ggfs. auch inhaltlich auf das Merkblatt eingehen, wenn möglich. Wie und was auch immer - aber reagieren würde ich. Insofern stimme ich "Bürger" und "Querkopf" jedenfalls zu.
 
In privatrechtlichen Verfahren (z.B. vor dem Amtsgericht) ist es, glaube ich, eher so, dass die gegnerischen Parteien selbst ihre jeweiligen Argumente vortragen und vertreten müssen. Also lieber ein Schriftsatz mehr als weniger. Ich weiß nicht, ob dies beim Vollstreckungsgericht auch so ist, dass die Richter sich am Vortrag der Parteien orientieren. Das Verwaltungsgericht hingegen unterstützt klagende Bürger/innen ja irgendwie... Kennt sich hier jemand diesbezüglich aus? Kann das jemand genauer erklären?


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Vor dem Amtsgericht wird das Verfahren nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung geführt. Danach gilt der sog. Beibringungsgrundsatz, nach dem das Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vortrags der Parteien fällt.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht ist es also wichtig, umfassend vorzutragen und alle Aspekte dem Gericht anschaulich darzustellen und ggf. umfassende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an und erhebt keinen eigenen Beweis, der nicht von den Parteien angeboten wurde.

Wie also schon mein Vorredner schrieb: eher umfangreicher vortragen als zu wenig.

Im Gegensatz dazu gilt vor dem Verwaltungsgericht der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht. Hier ermittelt also das Gericht den Sachverhalt selbst und soll auch die Parteien, soweit nicht anwaltlich vertreten, dabei unterstützen, sinnvolle und richtige Anträge zu stellen.

Nachbemerkung:
Obige Ausführungen beruhen ausschließlich auf meiner Lebenserfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist, der Kern der obigen Aussage ist auch in der Zivilprozeßordnung und in der Verwaltungsgerichtsordnung nachzulesen


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danke! das gibt gute Anhaltspunkte...


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Vielen Dank nochmals für all den Input.

Ich selbst würde in dieser Situation auf jeden Fall beizeiten eine Gegen-Stellungnahme verfassen und mich nicht darauf verlassen, dass das Amtsgericht das schon richtig macht...
Ist bereits in Arbeit, nimmt aber etwas Zeit in Anspruch, da das ominöse Merkblatt erst mal gewälzt werden muss und die Formulierung möglichst gut, hieb und stichfest sein sollte...


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Re: Post vom Amtsgericht: Stellungnahme BR.
#11: 24. März 2015, 22:27
Hallo liebes Forum,

inzwischen ist im Fall Willi eine Stellungnahme des Bayrischen Rundfunks eingetroffen, inklusive der berühmt berüchtigten Informationsblätter. Inhalt siehe Anhang.

Willi wäre über ein paar Vorschläge, wie nun am besten argumentativ auf dieses Schreiben zu reagieren wäre, sehr sehr dankbar.  :)


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Fiktiver Willy könnte ggf. höherinstanzliche Urteile auflisten, welche die Argumentation bzgl. der Zugangsfiktion schon im Ansatz zerpflücken... ;)


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Hallo liebes Forum,

aufgrund einer fiesen Erkältung hat sich die Erstellung des Gegenschreibens leider etwas verzögert. Aber jetzt ist es fertig.
Aus offensichtlichen Gründen würde Willi dies ungern öffentlich im Forum posten.

Würde sich eventuell jemand bereiterklären, das Gegenschreiben Probe zu lesen und mir seine Meinung mitzuteilen ? Würde dieses dann via PN rüberschicken. Vielen Dank im Vorraus :).


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gerne, schick mal rüber willi!

hab übrigens etwas entdeckt in §2 BayVwVfG. Hier ist der Bayerische Rundfunk mit aufgeführt. Bedeutet dieses Gesetz hat keine Gültigkeit für den BR. ;)
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X

gruß
D


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