Ein großes Danke an das Forum an dieser Stelle!
Toll zu wissen, dass man nicht alleine steht - das hat mich dazu ermutigt, als meinen ersten Beitrag im Forum folgenden Fall zu schildern (den mir ein kleines Vögelchen zugezwitschert hat).
Da das Vögelchen sehr leise zwitscherte, habe ich wohl einige Namen und Daten nicht richtig verstanden und daher verfremdet.
Eine hypothetische Person namens Mister Unbedarft könnte möglicherweise folgende Klage gegen den Hässlichen Rundfunk eingereicht haben:
Mister Unbedarft
Rückgratstraße
Glücksdorf
An das Verwaltungsgericht
Justitiastraße
Pechstadt
Glücksdorf, März 2015
Klage
von Mister Unbearft; Rückgratstraße; Glücksdorf
gegen
Hässlichen Rundfunk, Würstchenstraße, Frankfurt
wegen nicht verfassungskonformer Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Hiermit erhebe ich Anfechtungsklage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014 und die Feststellungsbescheide vom yy.yy.2014 und zz.zz.2015
(Anlage 1), gegen welche jeweils fristgerecht Einspruch erhoben wurde (Anlage 2).
Antrag: Der Beklagte ist zu verurteilen, die oben bezeichneten Bescheide aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: ca. 450 €
Kurzbegründung:
Die Gesetzesgrundlage der Forderungen ist nicht verfassungskonform.
Die oben bezeichneten Bescheide genügen in keinster Weise den Formvorschriften für schriftliche Verwaltungsakte und sind daher nichtig.
Außerdem hat der Beklagte acht bzw. vier Monate nach fristgerecht eingelegtem Widerspruch (Anlagen 2 a+b) keine Widerspruchsbescheide ausgestellt und statt dessen trotz beantragter Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
(Anlage 2b) eine solche eingeleitet (Anlage 3).
Zweck dieser Klage ist, die Zuständigkeit über das Verfahren an das Verwaltungsgericht zu überstellen, um endlich meine verfassungsrechtlichen Bedenken jemand Anderem als dem Beklagten vortragen zu können.
Diesen interessieren diese Bedenken ganz offensichtlich nicht im Geringsten.
Daher wird auch ganz bewusst der Weg einer direkten Anfechtungsklage und nicht der Weg einer - ebenfalls möglichen - Untätigkeitsklage gewählt. Der Beklagte hatte mehr als ausreichend Zeit um Widerspruchsbescheide zu erstellen (gegen welche dann umgehend und deutlich vor Ablauf der Einspruchsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden wäre).
Der Kläger ist prinzipiell damit einverstanden, dass dem Beklagten die Möglichkeit gewährt wird, das zu Unrecht eingeleitete Vollstreckungsverfahren auf eigenen Antrag einstellen zu lassen.
In diesem Fall sollte der Beklagte allerdings dazu verpflichtet werden, der Vollzugsbehörde die entstandenen Unkosten für die Bearbeitung des Antrags zu erstatten.
Sollte der Beklagte auf Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens bestehen, behält sich der Kläger die Beantragung von Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor; und zwar auf Kosten des Beklagten.
Eine ausführliche Begründung, auch zu hier noch nicht aufgeführten Antragspunkten, wird in einem gesonderten Schreiben erfolgen.
Hochachtungsvoll
Mister Unbedarft Glücksdorf, März 2015
Anlagen (in zweifacher Ausfertigung):
1) Kopien der Vorder- und Rückseite der oben angegebenen Bescheide
2) Kopien der Widerspruchschreiben samt Beleg der fristgerechten Zustellung der o.a. Widerspruchsbescheide
3) Kopie der Vollstreckungsvorankündigung des Landratsamtes vom mm.01.2015
Vorgehen möchte Mister Unbedarft wohl so:
1) Um überhaupt einen Bescheid zu erhalten, musste Mister Unbedarft die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Das ist allerdings laut RBStV eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbuße belegt werden kann. Dies könnte zur Ungültigkeit des Beitragsbescheides führen; außerdem enthält dieser Beitragsbescheid schon Mahngebühren (Zu beiden Tatsachen wäre wohl das Tübinger Urteil von Interesse...)
2) Keiner der Bescheide kann als Verwaltungsakt gelten (Verletzung etlicher Formvorschriften); daher kann auch keiner dieser Bescheide Grundlage einer Vollstreckung sein
3) Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, da durch Nicht-Ausstellung von Widerspruchsbescheiden der Zugang zum Gericht (fast) unmöglich gemacht wird. Hätte Mister Unbedarft nicht hier im Forum aufgeschnappt, dass man nach drei Monaten Untätigkeit der Gegenseite Klage einreichen kann, hätte er wohl irgendwann aufgegeben - zermürbt durch drohende Vollstreckung !!!
4) Mister Unbedarft wurde beim Landratsamt Akteneinsicht verwehrt; dies dürfte wohl das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG verletzen, welches ein grundrechtgleiches Recht ist.
Auch wurden Einwendungen nicht zu Protokoll genommen mit der Begründung, dafür sei die Vollstreckungsbehörde nicht zuständig und man müsse sich an den Gläubiger der Schuld wenden.
Leider waren keine Zeugen anwesend, die Einwendungen wurden allerdings am gleichen Tag per Einschreiben an das Landratsamt geschickt. Bisher keine Reaktion (weder Antwort auf die Einwände noch Einleitung der eigentlichen Vollstreckung).
Diese Tatsachen wurden der Gegenseite (so zwitscherte das Vögelchen sehr leise) noch nicht zur Kenntnis gebracht.
5) Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung versteht sich von selbst
6) Verletzung des Grundrechts auf (negative) Informationsfreiheit. Schwerpunkt hierbei die Fagestellung, ob man zur finanziellen Unterstützung eines Mediums verpflichtet werden kann, obwohl man dieses ablehnt. Dieser Punkt scheint Mister Unbedarft recht vielversprechend, da man SEHR viele Gründe haben kann, diese äußerst fraglichen "Beglückungen" abzulehnen!
7) Mit der Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesfinanzministeriums im Dezember 2014 (Rundfunkbeitrag ist versteckte Zwecksteuer) bietet sich natürlich auch eine sehr gute Möglichkeit. die Verfassungskonformität des RBStV grundsätzlich anzuzweifeln.
Welche Chancen hätte denn Mister Unbedarft mit einer solchen Klage?
Was könnte er besser machen; sollte er zum Beispiel nochmals bei der Vollstreckungsbehörde Akteneinsicht verlangen (diesmal aber von mehreren Zeugen begleitet werden) ?
Was hat Mister Unbedarft bisher vergessen oder noch gar nicht "auf dem Schirm gehabt"?
Danke im Voraus für Eure Meinungen und Vorschläge!
HarteBandagen