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Autor Thema: Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf  (Gelesen 17997 mal)

H
  • Beiträge: 12
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
Autor: 07. März 2015, 21:56
Ein großes Danke an das Forum an dieser Stelle!

Toll zu wissen, dass man nicht alleine steht - das hat mich dazu ermutigt, als meinen ersten Beitrag im Forum folgenden Fall zu schildern (den mir ein kleines Vögelchen zugezwitschert hat).
Da das Vögelchen sehr leise zwitscherte, habe ich wohl einige Namen und Daten nicht richtig verstanden und daher verfremdet.
Eine hypothetische Person namens Mister Unbedarft könnte möglicherweise folgende Klage gegen den Hässlichen Rundfunk eingereicht haben:

Zitat
Mister Unbedarft
Rückgratstraße
Glücksdorf

An das Verwaltungsgericht
Justitiastraße
Pechstadt

                                                                                          Glücksdorf, März 2015

Klage

von Mister Unbearft; Rückgratstraße; Glücksdorf

gegen

Hässlichen Rundfunk, Würstchenstraße, Frankfurt

wegen nicht verfassungskonformer Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Hiermit erhebe ich Anfechtungsklage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014 und die Feststellungsbescheide vom yy.yy.2014 und zz.zz.2015
(Anlage 1), gegen welche jeweils fristgerecht Einspruch erhoben wurde (Anlage 2).

Antrag:    Der Beklagte ist zu verurteilen, die oben bezeichneten Bescheide    aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert:    ca. 450 €

Kurzbegründung:
Die Gesetzesgrundlage der Forderungen ist nicht verfassungskonform.
Die oben bezeichneten Bescheide genügen in keinster Weise den Formvorschriften für schriftliche Verwaltungsakte und sind daher nichtig.
Außerdem hat der Beklagte acht bzw. vier Monate  nach  fristgerecht eingelegtem Widerspruch (Anlagen 2 a+b) keine Widerspruchsbescheide ausgestellt und statt dessen trotz beantragter Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
(Anlage 2b) eine solche eingeleitet (Anlage 3).

Zweck dieser Klage ist, die Zuständigkeit über das Verfahren an das Verwaltungsgericht  zu überstellen, um endlich meine verfassungsrechtlichen Bedenken jemand Anderem als dem Beklagten vortragen zu können.
Diesen interessieren diese Bedenken ganz offensichtlich nicht im Geringsten.

Daher wird auch ganz bewusst der Weg einer direkten Anfechtungsklage und nicht der Weg einer - ebenfalls möglichen -  Untätigkeitsklage gewählt. Der Beklagte hatte mehr als ausreichend Zeit um Widerspruchsbescheide zu erstellen (gegen welche dann umgehend und deutlich vor Ablauf der Einspruchsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden wäre).
Der Kläger ist prinzipiell damit einverstanden, dass dem Beklagten die Möglichkeit gewährt wird, das zu Unrecht eingeleitete Vollstreckungsverfahren auf eigenen Antrag einstellen zu lassen.
In diesem Fall sollte der Beklagte allerdings dazu verpflichtet werden, der Vollzugsbehörde die entstandenen Unkosten für die Bearbeitung des Antrags zu erstatten.
Sollte der Beklagte auf Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens bestehen, behält sich der Kläger die Beantragung von Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor; und zwar auf Kosten des Beklagten.

Eine ausführliche Begründung, auch zu hier noch nicht aufgeführten Antragspunkten, wird  in einem gesonderten Schreiben erfolgen.

Hochachtungsvoll

Mister Unbedarft                     Glücksdorf,  März 2015
            
Anlagen (in zweifacher Ausfertigung):
1) Kopien der Vorder- und Rückseite der oben angegebenen Bescheide
2) Kopien der Widerspruchschreiben samt Beleg der fristgerechten Zustellung der o.a. Widerspruchsbescheide
3) Kopie der Vollstreckungsvorankündigung des Landratsamtes vom mm.01.2015

Vorgehen möchte Mister Unbedarft wohl so:

1) Um überhaupt einen Bescheid zu erhalten, musste Mister Unbedarft die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Das ist allerdings laut RBStV eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbuße belegt werden kann. Dies könnte zur Ungültigkeit des Beitragsbescheides führen; außerdem enthält dieser Beitragsbescheid schon Mahngebühren (Zu beiden Tatsachen wäre wohl das Tübinger Urteil von Interesse...)

2) Keiner der Bescheide kann als Verwaltungsakt gelten (Verletzung etlicher Formvorschriften); daher kann auch keiner dieser Bescheide Grundlage einer Vollstreckung sein

3) Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, da durch Nicht-Ausstellung von Widerspruchsbescheiden der Zugang zum Gericht (fast) unmöglich gemacht wird. Hätte Mister Unbedarft nicht hier im Forum aufgeschnappt, dass man nach drei Monaten Untätigkeit der Gegenseite Klage einreichen kann, hätte er wohl irgendwann aufgegeben - zermürbt durch drohende Vollstreckung !!!

4) Mister Unbedarft wurde beim Landratsamt Akteneinsicht verwehrt; dies dürfte wohl das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG verletzen, welches ein grundrechtgleiches Recht ist.
Auch wurden Einwendungen nicht zu Protokoll genommen mit der Begründung, dafür sei die Vollstreckungsbehörde nicht zuständig und man müsse sich an den Gläubiger der Schuld wenden.
Leider waren keine Zeugen anwesend, die Einwendungen wurden allerdings am gleichen Tag per Einschreiben an das Landratsamt geschickt. Bisher keine Reaktion (weder Antwort auf die Einwände noch Einleitung der eigentlichen Vollstreckung).
Diese Tatsachen wurden der Gegenseite (so zwitscherte das Vögelchen sehr leise) noch nicht zur Kenntnis gebracht.

5) Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung versteht sich von selbst

6) Verletzung des Grundrechts auf (negative) Informationsfreiheit. Schwerpunkt hierbei die Fagestellung, ob man zur finanziellen Unterstützung eines Mediums verpflichtet werden kann, obwohl man dieses ablehnt. Dieser Punkt scheint Mister Unbedarft recht vielversprechend, da man SEHR viele Gründe haben kann, diese äußerst fraglichen "Beglückungen" abzulehnen!

7) Mit der Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesfinanzministeriums im Dezember 2014 (Rundfunkbeitrag ist versteckte Zwecksteuer) bietet sich natürlich auch eine sehr gute Möglichkeit. die Verfassungskonformität des RBStV grundsätzlich anzuzweifeln.

Welche Chancen hätte denn Mister Unbedarft mit einer solchen Klage?
Was könnte er besser machen; sollte er zum Beispiel nochmals bei der Vollstreckungsbehörde Akteneinsicht verlangen (diesmal aber von mehreren Zeugen begleitet werden) ?
Was hat Mister Unbedarft bisher vergessen oder noch gar nicht "auf dem Schirm gehabt"?

Danke im Voraus für Eure Meinungen und Vorschläge!

HarteBandagen


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G

Gast

Hallo und Willkommen im Forum.  :)

Hiermit erhebe ich Anfechtungsklage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014 und die Feststellungsbescheide vom yy.yy.2014 und zz.zz.2015
(Anlage 1), gegen welche jeweils fristgerecht Einspruch erhoben wurde (Anlage 2).

Antrag:    Der Beklagte ist zu verurteilen, die oben bezeichneten Bescheide    aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Es ist auffällig, dass bei dieser Klage versucht wird einen Festsetzungsbescheid aus 2015 mit aufzuheben. Folglich kann der Widerspruch auf diesen Festsetzungsbescheid auch erst 2015 ergangen sein, also maximal 2 Monate und 1 Woche her sein.

§ 75 Satz 2 VwGO sagt aber:

Zitat von: § 75 Satz 2 VwGO
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird sollte U vielleicht versuchen noch eine Korrektur nachzureichen, also den Festsetzungsbescheid 2015 aus der Klage rauszunehmen.

Streitwert:    ca. 450 €

Der Streitwert sollte schon genau angegeben werden.

Keine Rechtsberatung! Bitte nicht in Hysterie verfallen, sondern erstmal andere Meinungen abwarten.  ;)


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g
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dass Mister Unbedarft direkt Anfechtungsklage erhebt könnte nicht zwingend vorteilhaft sein - Klageerwiderung der LRA wird, so wie mir ein Mister Vogelzwitsch neulich erzählte,  auf Abweisung lauten, "da der Kläger das nötige Vorverfahren nicht durchgeführt und abgeschlossen hat" 
und die Anmerkung von rundfunkgegner ist sehr berechtigt wg. Bescheid 2015
damit könnte ein Mister Unbedarft aufgrund einer rechtlich einwandfreien Banalität weggebügelt werden. eine Untätigkeitsklage wird ja i.d.R. als Anfechtungsklage weitergeführt.
ggf. wird sich mit etwas Glück das Gericht dennoch drauf einlassen.  ggf. könnte das noch geändert werden.

Punkt 4 wirkt wie der falsche Adressat in der Klage, es geht ja gegen den HR und nicht gegen ein Landratsamt, da würde M.Vogelzwitsch meinen dass das völlig ins Leere laufen dürfte.
Punkt 7, hier ist relevant, die ökonomische vs. die juristische Ebene auseinanderzuhalten. Wenn das Gutachten nicht besagt, dass es juristisch verfassungswidrig ist, sollte M.Unbedarf die Formulierung in der Klageschrift entsprechend anpassen.

ob noch etwas nicht auf dem Schirm ist, lässt sich mangels der Kenntnis der Widersprüche schwer sagen - denn eine Klageschrift sollte sich natürlich auch auf die Widerspruchsbescheide beziehen.
Hinsichtlich des Steuerarguments kann natürlich noch die Diskussion um das Wesen eines Beitrags eingebunden werden - darum geht es ja in den ganzen Klagen.
grüsse


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Hiermit erhebe ich Anfechtungsklage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014 und die Feststellungsbescheide vom yy.yy.2014 und zz.zz.2015
(Anlage 1), gegen welche jeweils fristgerecht Einspruch erhoben wurde (Anlage 2).
Antrag:    Der Beklagte ist zu verurteilen, die oben bezeichneten Bescheide    aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Es ist auffällig, dass bei dieser Klage versucht wird einen Festsetzungsbescheid aus 2015 mit aufzuheben. Folglich kann der Widerspruch auf diesen Festsetzungsbescheid auch erst 2015 ergangen sein, also maximal 2 Monate und 1 Woche her sein.
§ 75 Satz 2 VwGO sagt aber:
Zitat von: § 75 Satz 2 VwGO
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird sollte U vielleicht versuchen noch eine Korrektur nachzureichen, also den Festsetzungsbescheid 2015 aus der Klage rauszunehmen.

Hierzu eine fiktive Antwort eines fiktiven Gerichts eines fiktiven Klägers, welcher ebenfalls die
3-Monats-Frist nicht abgewartet hat:
Zitat
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der letzten (mündlichen) Verhandlung vorliegen müssen, wird eine vorfristig erhobene Untätigkeitsklage mit Ablauf der Dreimonatsfrist automatisch zulässig ... sofern bis dahin kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
;)

Ungeachtet dessen hielte ich den ersten Bescheid für relevant(er)...
...denn bei dessen fristgerechter Bescheidung mittels WiderspruchsBESCHEID hätten sich ein oder mehrere weitere Festsetzungsbescheide mglw. aufgrund sofortiger Klageeinreichung ohnehin erledigt.

Eine Abweisung aufgrund "Unzulässigkeit" wegen könnte ja wohl ohnhehin nicht automatisch auch den ersten Bescheid mit beinhalten...
...insofern würde ich als Betroffener wohl alle Bescheide in die Klage einbezogen lassen und dem Ganzen eher mit Gelassenheit entgegenblicken.
Irgendeine verfahrensrechtliche Regelung wird sich schon finden lassen... ;)

Der fiktive Kläger könnte aber auch ggf. den letzten FestsetzungsBESCHEID vorläufig rausnehmen, um seine Klage dann aber wiederum ggf. direkt nach Ablauf der 3-Monatsfrist um diesen Bescheid wieder zu ergänzen.
Hier ist mitunter auch das zuständige Verwaltungsgericht hilfreich bei der Entscheidungsfindung...
...denn es gilt ja auch die Frage, ob es dieser Weg fürs Gericht einfacher macht - oder vielleicht doch eher der erstere.
Fragen schadet nicht... ;)


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H
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Moin und danke für die bisherigen Meinungen!

@gurke7
Welches Vorverfahren hätte Mister Unbedarft denn abschließen sollen? Genau das wurde ihm doch durch das Nicht-Ausstellen eines Widerspruchbescheides vorenthalten!
Im Punkt 4 habe ich mich anscheinend ungenau ausgedrückt.  Mister Unbedarft will wohl nicht das Landratsamt verklagen; dass man dort keine Akteneinsicht gewährt war aber in seinen Augen nicht richtig. Denn wer hat hier überhaupt einen Antrag auf Amtshilfe gestellt und eine eidesstattliche Erklärung über die Vollstreckbarkeit abgegeben? Und könnte dieser Jemand eventuell und rein theoretisch damit eine Straftat begangen haben?

Die Frage hier ist doch: sollte Mister Unbedarft im Beisein von Zeugen nochmals Akteneinsicht fordern?


@Bürger
Deiner Argumentation kann ich mich voll und ganz anschließen; hätte der hässliche Rundfunk auf den ersten Widerspruch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erstellt, wäre die ganze Sache wohl schon vorm Gericht gewesen, lange bevor der zweite Bescheid rausgegangen ist.
Mister Unbedarft kann doch bestimmt davon ausgehen, dass der Zugangszeitpunkt des dritten Bescheides (der aus 2015) wenige Tage nach Zugang der Vollstreckungsvorankündigung ein absoluter Zufall war?  Und natürlich in keinster Weise irgendeinen Druck auf Mister Unbedarft ausüben sollte...

@All
Mister Unbedarft soll übrigens dabei beobachtet worden sein, wie er sein Sparschwein geschlachtet hat. Mit dem darin befindlichen Geld will er wohl die Gerichtsgebühr von 105.- Euro bezahlen (und die richtet sich nach dem Streitwert, welcher unter 500.- Euro liegt; inklusive der in den Bescheidenen enthaltenen Mahnkosten).

Da Mister Unbedarft die Klagebegründung innerhalb eines Monats an das Gericht senden soll wird um weitere Meinungen und Kommentare gebeten.


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Da Mister Unbedarft die Klagebegründung innerhalb eines Monats an das Gericht senden soll wird um weitere Meinungen und Kommentare gebeten.

ganz generelle "Anregungen"...
...nicht zwangsläufig alles "gerichtsfest" - manches auch mit Vorsicht zu genießen:

Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Widerspruchs-/Klagebegründungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

Ergänzende Infos zu einem interessanten Verfahren
Spendenaufruf für das Gerichtsverfahren in Arnsberg am 20.10.2014 - RA Bölck ...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11417.msg78485.html#msg78485
sowie
NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Arnsberg eingetroffen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11823.msg79636.html#msg79636

...ein besonders ergötzlicher, sehr fundiert klingender Rundumschlag ;) :D
Man darf gespannt bleiben, welche Wirkung dies entfaltet...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße (Teile 1-4)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290 + folgende

Mein Widerspruch (user Knax)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html


etwas "alternativer"
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


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El

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Mister Unbedarft: hat das Vögelchen zu leise gezwitschert? Soll es nicht FESTSETZUNGSbescheide heißen statt FESTSTELLUNGSBESCHEIDE?


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H
  • Beiträge: 12
Soll es nicht FESTSETZUNGSbescheide heißen statt FESTSTELLUNGSBESCHEIDE?

Hallo El,

hast natürlich recht; der Mitschnitt des NSA-Abhörprotokolls belegt: es muss tatsächlich Festsetzungsbescheid heissen.
Da hat das der Mister Unbedarft doch tatsächlich in seiner Klageschrift falsch angegeben!

Ich befürchte, der hässliche Rundfunk wird nun noch einen Gang höherschalten und Mister Unbedarft als Galeerensklave versteigern lassen...  ;)


Im Antwortschreiben des VG soll übrigens zu lesen sein:
Zitat
"Das Gericht weist den Kläger darauf hin, dass weder die Widersprüche noch die Klage aufschiebende Wirkung haben. Das heißt die festgesetzten Beiträge sind zunächst zu zahlen. Sollen Sie dennoch Eilrechtschutz begehren wollen wird schon jetzt auf die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO hingewiesen, wonach zunächst ein Antrag auf Aussetzung der Behörde zu stellen ist, es sei denn konkrete Vollstreckungsmaßnahmen drohen."

Mister Unbedarft hatte doch schon im Widerspruchsschreiben auf den 2. Bescheid Aussetzung beantragt, aber auch 4 Monate später noch keine Antwort erhalten.
Wobei die Vollstreckungsvorankündigung nahelegt, die Antwort lautet: Antrag abgelehnt...

Und Mister Unbedarft wird wohl versuchen, der LRA keinen einzigen Cent zukommen zu lassen (maximales Entgegenkommen wäre Einzahlung auf ein Konto, auf welches der hässliche Rundfunk kein Zugriffsrecht hat, z.B. Notaranderkonto). Da ja auch noch keine direkte Vollstreckungsgefahr besteht (es ist erst die VollstreckungsVORankündigung zugestellt worden), könnte sich Mister Unbedarft wohl zur Zeit entspannt zurücklehnen und an seiner Klagebegründung weiterschreiben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 21:38 von Bürger«

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Mister Unbedarft sollte bei Treuhandkonto auf
Schreiben vom Beklagten > Ruhendstellung nur bei einstweiliger Zahlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13138.msg90106.html#msg90106
schauen.
Es gibt eine Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht. Im Forenbeitrag ist mein Anhang mit Musterschreiben noch nicht freigegeben.  Aber schaue mal unter https://duckduckgo.com/?q=Hinterlegungsstelle+Amtsgericht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 21:41 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

H
  • Beiträge: 12
Hallo zusammen,

der arme Mister Unbedarft sitzt mit rauchendem Kopf vor dem Rechner...

Aber er hat auch schon viel Munition gefunden, danke vor Allem für den Tipp von Bürger:
...ein besonders ergötzlicher, sehr fundiert klingender Rundumschlag ;) :D
Man darf gespannt bleiben, welche Wirkung dies entfaltet...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße (Teile 1-4)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290 + folgende

Diese Schrift ist wirklich ihr eigenes Gewicht (und das des Aktenordners in dem sie steckt) in Gold wert!
Und dabei ist der Author anscheinend noch nicht mal Mitglied hier im Forum...
Aber ausschlachten für die eigene Begründungsschrift wird Mister Unbedarft sie wohl trotzdem.

Die Vögelein zwitschern, dass Mister Unbedarft den Antrag an das Gericht um folgende Punkte erweitern will:

Es ist festzustellen, welches die im § 10 Abs. 7  RBStV bezeichnete Stelle ist und welche Befugnisse sie hat.
Es wird angeregt, nach Artikel 100 Absatz 1 GG zu verfahren.
Das Vorliegen einer Straftat ist zu prüfen.

Bei der Suche zum ersten Punkt ist er auf folgende Aussage im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für Datenschutz gestoßen:
"Häufigen Anlass zu Nachfragen und Beschwerden bietet der Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der Anfang 2013 die frühere Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) ablöste. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die rechtlich nicht selbständig ist und ausschließlich im Auftrag der einzelnen Landesrundfunkanstalten tätig wird. Ihre hauptsächliche Funktion ist der Einzug der Rundfunkgebühren und die damit zusammenhängende Verwaltung der Daten der Rundfunkteilnehmer."

Dem ersten Satz kann ich voll und ganz zustimmen, den letzten Satz hätte ich gerne näher erläutert (was sind denn die "nebensächlichen" Funktionen??).
Regelrecht entsetzt hat mich der Mittelteil: der Beitragsservice ist doch Teil der LRA. Sie müssen ihn gar nicht beauftragen, er legt einfach los! Genau dadurch wird doch der strenge Datenschutz einer Auftragsdatenverarbeitung umgangen; ein genau definierter und von außen überwachter Auftrag wäre aber notwendig, um ein Eigenleben des BS zu verhindern.

Vielleicht ist es an der Zeit, meinem Forumsnamen gerecht zu werden und mir einige Sparringspartner "zum Aufwärmen für den Finalkampf" zu suchen.
Eine Mail an die Bundesdatenschutzbeauftragte wäre doch da genau richtig.

Ob Sie schon das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums kennt?
Denn wenn der Rundfunkbeitrag eine versteckte Zwecksteuer ist, haben die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz überschritten. Folge: RBStV ist nicht Verfassungskonform und daher ungültig. Damit fällt die Rechtsgrundlage des Datenkraken BS weg und die gute Frau sollte in allen Nachrichten mit der Alarmglocke klingeln (hat sie aber anscheinend noch nicht).

Na ja, wenn ich am Wochenende etwas Zeit abzwacken kann, werde ich mal an die Email gehen.

Schönen Abend
HarteBandagen


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Eine fiktive Person namens Mister Unbedarft könnte folgende Mail an die Bundesdatenbeauftragte gesendet haben:

Zitat
Sehr geehrte Frau Voßhoff,

in Ihrem Internetauftritt zum Thema http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html?nn=5217264  ist folgende Aussage zu finden:

"Häufigen Anlass zu Nachfragen und Beschwerden bietet der Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der Anfang 2013 die frühere Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) ablöste. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die rechtlich nicht selbständig ist und ausschließlich im Auftrag der einzelnen Landesrundfunkanstalten tätig wird. Ihre hauptsächliche Funktion ist der Einzug der Rundfunkgebühren und die damit zusammenhängende Verwaltung der Daten der Rundfunkteilnehmer."

Den zweiten Satz kann ich nicht nachvollziehen, denn eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten“ ist keine eigenständige Institution, sondern Teil dieser Rundfunkanstalten. Das hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten den Beitragsservice nicht mit der Datenverarbeitung beauftragen müssen, da dieser Vorgang  als interne Datenverarbeitung deklariert wird. Genau dadurch werden jedoch die deutlich strengeren Datenschutzbestimmungen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes umgangen.
Ein genau definierter und von außen überwachter Auftrag wäre aber notwendig, um ein Eigenleben des Beitragsservice zu verhindern.

Da häufiger Anlass zu Nachfragen und Beschwerden bezüglich der Tätigkeit des Beitragsservice besteht, ist die Klärung folgender Fragen angebracht:

Wie definiert die Bundesbeauftragte für Datenschutz den  Begriff  "Einzug der Rundfunkgebühren" (welche übrigens Anfang 2013 in einen Rundfunkbeitrag umgestaltet wurden)?  Beschränkt sich der Einzug auf die reine Entgegennahme von Beiträgen oder schließt es auch aktive Schritte, wie z.B. Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen, ein?
Welche anderen Funktionen außer den oben genannten hat der Beitragsservice noch?
Welche hoheitlichen Aufgaben dürfen die Landesrundfunkanstalten gemäß ihrer jeweiligen Satzung an den Beitragsservice delegieren und welche nicht?
Welche Maßnahmen darf der Beitragsservice aus eigener Befugnis, im Auftrag der Landesrundfunkanstalten oder in Vertretung dieser Rundfunkanstalten durchführen?
Durch welche Maßnahmen Ihrerseits wird überprüft, ob der Beitragsservice seine Kompetenzen überschreitet?

Eine weitere Frage habe ich an Sie: im Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
kommen die Gutachter zu folgendem Urteil: "Der Rundfunkbeitrag ist eine versteckte Zwecksteuer".
Dies impliziert, dass die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz bei der Ratifizierung der Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) überschritten haben, denn dafür hätte zuvor eine Verfassungsänderung gemäß den Artikeln 105 - 108 Grundgesetz erfolgen müssen.
Wenn der RBStV nicht verfassungskonform und damit ungültig ist, entfällt dann  nicht auch die rechtliche Grundlage für die Datensammlung des Beitragsservice?

Vielen Dank im Voraus für Ihre zeitnahe  Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Bin gespannt auf die Reaktion; ich befürchte es wird wohl nix mit zeitnah wenn mehr als zwei Jahre nach der Umstellung immer noch was von RundfunkGEBÜHR da steht...


Edit "Bürger":
Bitte Betreffs innerhalb eines Threads nicht ändern, da dies zu Verwirrung führt. Danke.


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H
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Hallo zusammen,

gerade habe ich mitbekommen, wie ein gewisser Mister Unbedarft seine Post aus dem Briefkasten geholt hat.

Darin ein Umschlag vom VG mit enem "anliegenden Schreiben zur Kenntnis- und Stellungnahme", in dem es heißt:

Zitat
"In dem Verwaltungsstreitverfahren ...  ... beantragt die Beklagte im Hinblick auf die gerichtliche Anfrage vom 03.03.2015 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Gültigkeit der streitgegenständlichen Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages."

Mit freundlichen Grüßen
Hässlicher Rundfunk

Gezeichent "i.V." für den Intendanten durch zwei Vertreter des HR.

Leider ist die Sprechzeit des VG gerade zu Ende gegangen; Nachfrage ist also frühestens morgen möglich.

Könnte man das so interpretieren, dass der hässliche Rundfunk einem Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung NACH der Verhandlung beim VG zustimmt?
Denn damit, dass der Beklagte ohne vorherige Verhandlung den Schw..z einzieht und klein beigibt war ja eher nicht zu rechnen...

Wie würdet Ihr das jetzt bewerten; was könnte man denn an Mister Unbedarft weiterleiten?


Edit "Bürger":
Bitte Betreffs innerhalb eines Threads nicht ändern, da dies zu Verwirrung führt. Danke.


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S
  • Beiträge: 86
Für mich liest es sich anders.

Das Gericht an den Rundfunk um eine Stellungnahme gebeten, eben die Anfrage vom 3.3.2015.
Auf diese hat der Rundfunk ohne weitere Kommentare - eigentlich bemerkenswert - beantragt, das Verfahren ruhend zustellen.

Nun müsste der Kläger dieser Ruhestellung zustimmen.

Im Regelfall ist es immer umgedreht und der Rundfunk verlangt auch noch Geld dafür.


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El

  • Beiträge: 132
WOW. Frag mal schnell nach.

Person A versteht das jetzt so, dass das Verfahren insgesamt ruhen wird, bis der ganze Rundfunkbeitrag und damit der Rundfunkgebührenstaatsvertrag HÖCHSTRICHTERLICH geklärt wird.

Das wäre ja jetzt echt mal ein super Erfolg.

Halte uns auf dem Laufenden!


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@HarteBandagen

Hat sich mittlerweile was getan??
Wäre mal interessant zu wissen, ob du jetzt deine Ruhe hast.
Gruß Pepe


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