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  • Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße 12:15: 24. Februar 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße  (Gelesen 42168 mal)

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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#15: 25. Februar 2015, 10:15
Die Argumentation gefällt mir auch. Leider wird das Pfälzer Verwaltungsgericht sich nicht trauen, gegen die Entscheidung des Pfälzer Verfassungsgerichts zu entscheiden.

Die Argumentationen gefallen mir ebenfalls sehr.

Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sollte drin sein. Diese sollte in der Klage, wegen grundsätzlicher Bedeutung, als Antrag gestellt werden.


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R
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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#16: 25. Februar 2015, 11:22
Die Ansätze von der 4. Verhandlung finde ich top.

...
Zitat
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.

Hier wird der Nagel auf den Kopf getroffen, die Landesrundfunkanstalten werden zum Staat im Staate und bedienen sich dreisterweise noch den staatlichen Vollstreckungseinrichtungen.

Kann man denn schon ungefähr sagen, wann die Urteile ungefähr bekanntgegeben werden?

Danke für die Berichte.

Und zum "Staat im Staat"-Thema: man schaue sich doch nur an, wo der Beitragsmurks ausgehandelt wurde. In den Staatskanzleien und nicht in den für Gesetzesvorhaben zuständigen Parlamenten bzw. den jeweils zuständigen Ausschüssen. Noch staatsnäher ist es doch kaum mehr möglich.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#17: 25. Februar 2015, 17:32
..... In den Worten einer Richterin: "Rentner trifft diese Regelung am härtesten. Sie kommen besonders schlecht weg bei dem System."

..... Wir können trotzdem "froh sein, dass wir den ÖR haben" mit all seiner Vielfalt, denn sein Fehlen würde uns wohl direkt in die Diktatur führen. Die hohen Gehälter der Intendanten werden bemängelt. Eine Richterin findet es immerhin "auch nicht toll, dass so hohe Gehälter bezahlt werden und ein neues Studio gebaut wird".....

 Deswegen sind auch die Säumniszuschläge nichtig weil man vorher nicht in Verzug versetzt wurde. Eine Richterin dazu: "das ist nicht schön".

Die Antworten der werten Richter/innen strotzen ja förmlich vor taubblinder Kompetenz und wehleidigem Mitgefühl.
Waren die geehrten Herrschaften bei 4 Verhandlungen zugegen oder wähnten sie sich bei mehreren lockeren Kaffeekränzchen ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

z
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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#18: 25. Februar 2015, 22:21
Naja, in einer Diktatur gibt es keinen "unabhängigen"  :D ÖR mit seiner "Demokratieabgabe"  :D. Das stimmt wohl. Der Gedankengang geht trotzdem völlig in die Hose, denn eine Diktatur kann jede Form von Rundfunk gleichschalten. Das dürfte im Falle des ÖR noch viel leichter fallen. In Diktaturen gibt es in der Regel nur einen Staatssender. Der beste Demokratieschutz dürfte noch immer eine Vielzahl privater Anbieter sein, die miteinander im Konkurrenzkampf stehen und einander im journalistischen Wettkampf kontrollieren. Ob eine Demokratiezwangsabgabe, noch dazu ohne Mitspracherechte der Demokratie förderlich ist, bleibe dahingestellt. Natürlich würden wir die unabhängigen Seifenopern und Sportübertragungen des ÖR sehr vermissen  ;)

Übrigens: Laut informierter Quelle gab es bisher 5 Klagen vor dem OVG Rheinland-Pfalz und in keiner wurde Berufung zugelassen. Ruhen von Klagen vor dem VG werden nicht stattgegeben, weil für den SWR durch das Urteil des RP VerfGH Rechtssicherheit besteht.

Person A hat mit dem Kläger Nr. 4 vereinbart, Klageschriften auszutauschen. Werde ihn fragen, ob ich seine hier anonym veröffentlichen darf.

Liebe Grüße,


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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#19: 25. Februar 2015, 22:27
...
Person A hat mit dem Kläger Nr. 4 vereinbart, Klageschriften auszutauschen. Werde ihn fragen, ob ich seine hier anonym veröffentlichen darf.
...

Das wäre sehr wünschenswert.

Deine "Ergänzung Klage 2015-02-24 Forum.doc" ist nun freigeschaltet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg88959.html#msg88959


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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#20: 25. Februar 2015, 22:33
P.S.: Wie wunderbar unabhängig, objektiv und selbstkritisch unser ÖR ist, kann man an der umfangreichen offenen und fairen Berichterstattung über all unsere Klagen, Proteste und Kritik und die wahre öffentliche Meinung zu unseren "Demokratieabgabe" deutlich erkennen. Lang lebe das System!  ;)


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Gast

Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#21: 25. Februar 2015, 22:46
Zitat
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.
Hier wird der Nagel auf den Kopf getroffen, die Landesrundfunkanstalten werden zum Staat im Staate und bedienen sich dreisterweise noch den staatlichen Vollstreckungseinrichtungen.

Falsch!
Hier wird genau das Gegenteil bewirkt!

Schaut man sich die Tarifverträge (alt!) an, dann haben die RA sich mit Hilfe von Verdi! eine super Altersabsicherung gegeben, welche per Satzung der RA (...die RA kann nicht insolvend gehen...) den Mitgliedern (nun Zwangsmitgliedern) als Umlage aufgebürdet wird.
Die Länder und der Bund haben nun keine andere Wahl, als dies augenscheinlich als legal erscheinend durchgehen zu lassen, auf Kosten ALLER DIE EINE WOHNUNG HABEN.
Weder der Bund noch die Länder sind in der Lage, diese üppigen Altersversorgungen (Altverträge: bis 91% des letzten Nettoeinkommens!!!!) aufzubringen.
Somit sind alle "Mitglieder" dieser Anstalt dran und so wird der Rundfunkbeitrag an eine Wohnung gekoppelt, welches jedoch der Europäischen Sozialcharta (ratifiziert 1965 von Deutschland) widersprechen würde.

Schon seit 2003 war Deutschland und den Ländern dieser Makel bekannt.
Seit 2006 wurde darüber in den Ländern debattiert, wie man der Gesamtversorgung der Rundfunkanstalten herr werden können.
Nun, als erstes wurde die Europäischen Sozialcharta 2007 revidiert (der Duden sagt dazu: abgeändert) und in Artikel 31 dieser, wird gesagt:
Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung
Zitat
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind:

    den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;
    der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;
    die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, daß sie tragbar sind.
.

Somit wäre Punkt 2 dieses § sehr interessant.
Deutschland und seine Länder fördern doch die Obdachlosigkeit, da diese ein Recht auf Wohnung an die Abgaben an den Beitragsservice koppeln!?
Selbst eine Holzhütte ohne Strom verpflichtet zur Abgabe des Rundfunk-"beitrages".
Oh, Menschenrechte werden damit nicht nur verletzt, sondern die Verletzung von Beginn an in Kauf genommen!
Wenn man in Deutschland nicht mal ein Dach über dem Kopf haben darf, ohne den Beitrag entrichten zu müssen, was verstößt dann gegen den Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung?

Sein wir jedoch mal ehrlich!
Keiner der Mitarbeiter der RA wird dies als Unrecht empfinden, denn davon hat dieser Mitarbeiter keine Ahnung.
Er weiß nicht, dass sein Leben, was er führt, anderen schadet!

Er sieht nur sich, sein Einkommen und seine Zukunft, incl. seiner Familie, welche er versorgt wissen will.
Dass er Millionen Zuschauern seines "Mülls" damit ausbeuten muss, nur um seinem Leben einen Sinn zu geben, sieht diese Person nicht!

Keiner dieser Mitarbeiter wird sich den KEF-Bericht angesehen haben, wo dieser wörtlich mitteilt:
"Die betriebliche Altersvorsorge bleibt mit einem Gesamtvolumen von 2,2 Mrd € im Gesamtgebührenzeitraum 2009-2012 von erheblicher Bedeutung für den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten."

Dies bedeutet für den Beitragszahler:
Jedes Jahr müssen rund 2.500.000 Beitragszahler nur den Beitrag entrichten, weil VERDI und die RA sich ein Rentensystem erschaffen haben, welches sogar jeden Beamten in den Schatten stellen würde.

Die Rentenreform 2004 gab den Anstalten den Rest, da diese meist einen "Netto-Rentenbezug" von bis zu zu über 91% des letzten Netto-Einkommens zusicherte.
Somit war den Anstalten ersichtlich, dass dies die "Fernsehklotzer-mitlieder" nicht schultern können.
Darauf hin wurde (schon vom Bündnis90/die Grünen 2006 gefordert!!!!!!) die Haushaltsabgabe/Wohnungsabgabe erkorren.
2006 wußten um diesen Umstand auch die Länder und bevor dies die Länder gegenfinanzieren müssen, kam den Herren und Damen in den Sinn, dies dem Bürger aufzulasten.
Entgegen dem Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung!



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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#22: 26. Februar 2015, 06:33
Dies bedeutet für den Beitragszahler:
Jedes Jahr müssen rund 2.500.000 Beitragszahler nur den Beitrag entrichten, weil VERDI und die RA sich ein Rentensystem erschaffen haben, welches sogar jeden Beamten in den Schatten stellen würde.
@ich , prima dein gesamter Kommentar dazu
Dieses Problem wird mir völlig unverständlich immer noch zu wenig auseinander genommen und als wahrscheinlich aussichtsreicher Angriffspunkt außen vor gelassen.
Wieso können die Beitragszahler auf eine solch hinterfotzige Art und Weise an diesem wohl einzigartigem besten internen Rentensystem einer Minderheit zwangsbeteiligt werden ?

Keiner der Mitarbeiter der RA wird dies als Unrecht empfinden, denn davon hat dieser Mitarbeiter keine Ahnung.
So ahnungslos und weltfremd kann man doch gar nicht sein , diese wollen es ganz einfach nur nicht wahrhaben und verdrängen es.



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Gast

Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#23: 26. Februar 2015, 09:39
Dieses Problem wird mir völlig unverständlich immer noch zu wenig auseinander genommen und als wahrscheinlich aussichtsreicher Angriffspunkt außen vor gelassen.
Na ja, dies ist öffentlich und wird auch in den KEF Berichten angesprochen.
Im aktuellen Zeitraum werden 1,8 Mrd € für die Altersversorgung benötigt.
Nur der MDR hat diese Gesamtversorgung nicht und hat sich seit 2005 aus dem VTV gelöst. Beim MDR werden Betriebsrenten von 333,-€ bis max. 1600,-€ zugesagt. Was meiner Minung nach noch vertretbar wäre.

Ein Problem gibt es aber ebenso noch. Der Tarifvertrag von VERDI gilt bis Ende 2015. Wer vorher aussteigt, muss wieder die Lücken zum alten Tarifvertrag (91% von Netto) auffüllen.

Die Umstellung im Jahre 2005, von Nettogehaltszusagen auf Bruttogehaltszusagen (zw. 59 und 76% des letzten Brutto) sind auch alle öffentlich einsehbar.
Jedoch beschäftigt sich keiner mit diesen Zahlen.
Vor allem nicht mit einem Aspekt!
"...des letzten Bruttoeinkommens..."

Hat der Hausmeister sonst nur 500,-€ im Monat gehabt (Einstiegsgehalt ist bei den RA im Übrigen 2400,-€; bei den Privaten 1600,-€) und wird im letzten Jahr auf 3000,-€ hoch gesetzt, dann bekommt er 59-76% von den 3000,-€. Egal was er vorher verdiehnte.
Verrückter wird es, wenn der Hausmeister die 500,-€ im letzten Monat vor Rentenbeginn hatte, aber in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mal ein Jahr mehr verdiehnt hatte, dann bekommt er das höhere Einkommen als Grundlage.

Nun wollen wir doch mal die Zahlen sprechen lassen.
Ein Arbeitnehmer bei den RA und einer im "normalen" Arbeitsleben (z.B. Tischler), bekommen je 3000,-€ Brutto.
Bedeutet für beide (SV-Pflicht bei beiden vorausgesetzt), sie hätten beide rund 1918,-€ Netto.
Beide werkeln bis zum Rentenbeginn 45 Jahre durch, bei unverändertem Gehalt.

Der Tischler hat (Stand 2015) sich pro Jahr 1,0286 Rentenpunkte erarbeitet. Mit dem Westfaktor (28,61€) multipliziert, hat er eine Rente von rund 1324,-€.

Der RA Mitarbeiter aber hat lt. Tarifvertrag neu, eine Rente von 1770,-€ bis 2250,-€ (je nach Stufung) zugesagt bekommen!
(Nach Tarifvertrag alt, wären es 1745,-€)
Hierzu muss aber angemerkt werden, dass die gesetzliche Rente mit angerechnet wird.
Somit hätte die Anstalt die Lücke von 1324,-€ bis 1770/2250 € aufzufüllen.
 
Blöd ist nun, wenn der Tischler mal 10 Jahre nicht arbeiten gehen kann, dann fehlen ihm die Rentenpunkte. Dem RA-Mitarbeiter ist dies wurscht.

Und noch verrückter wird es dann, wenn wir uns die oberen Gehälter (6000,- bis 9000,-€) mal betrachten.
Denn wenn man weiß, dass ein gesetzlicher Arbeitnehmer nur max. 1,414 Rentenpunkte pro Jahr erzielen kann, ergibt dies eine max. Rente von 1820,-€.

Und dass man dann auch noch ne Rentnerin pfänden lässt, ist dann wohl der Gipfel der Dreistigkeit.

Zitat
Wieso können die Beitragszahler auf eine solch hinterfotzige Art und Weise an diesem wohl einzigartigem besten internen Rentensystem einer Minderheit zwangsbeteiligt werden ?
Weil es Tarifverträge gibt, die die RA (MDR nicht) sich angenommen haben und für die das Land gerade stehen muss.
In einer Anstalt des öffentlichen-Rechts sind somit erstmal die Mitglieder dran.

Zitat
So ahnungslos und weltfremd kann man doch gar nicht sein , diese wollen es ganz einfach nur nicht wahrhaben und verdrängen es.
Sie leben in einer anderen Welt.

Gespräch mit einer Jobcentermitarbeiterin
Sie:"Na Sie leben von Steuergeldern".
Er:"Von wem werden Sie bezahlt?"
Sie:"Na ich bin nicht im JC angestellt. Mich bezahlt der Bund"
-no comment...


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Hallo liebe Freunde,

Genehmigung erhalten: Hier von mir anonymisiert die Klagebegründungen von unserem kompetenten Mitkläger. Sehr überzeugend, wie ich finde. (Fehlende Punkte haben mit der Anonymisierung zu tun. Waren Punkte des Klägers für seine spezielle Situation, die für die Allgemeinheit keine Relevanz haben).



Begründetheit der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage ist begründet. Im Einzelnen:

2.
Den Bescheiden vom ... und vom ... in Form des Widerspruchsbescheides vom ... fehlt es an den einfachsten Formen und Inhalten für einen ordnungsgemäßen Bescheid über öffentliche Abgaben.

2.2.
Die Bescheide lassen nicht erkennen, wer der konkrete Gläubiger der geforderten Abgabe ist. Ist es der Beklagte, ist es, wie im Briefkopf des „Beitragsservices“, die ARD, das ZDF, das Deutschlandradio, einzeln oder zur gesamten Hand? Wie ist der Nachweis gegeben, daß der Beklagte für die anderen Rundfunkanstalten Vertretungsmacht hat? Wer ist Inhaber des Bankkontos, auf das laut jeweils vorgedrucktem Überweisungsträger gezahlt werden soll?

2.4.
Die Bescheide stiften Verwirrung, insofern deren Text normative und informative Inhalte verwischt. Den förmlichen Festsetzungen sind immer wieder Mitteilungen und „Kontoauszüge“ angefügt, die mit der Höhe der jeweiligen Festsetzung nicht übereinstimmen und daher einen unerfahrenen Empfänger vor die Frage stellen, was nun verbindlich ist und was nicht. Das Verfahren entspricht nicht den sonst selbstverständlichen Anforderungen an Bescheide über laufende öffentliche Abgaben, wonach Zeitraum des Abgabetatbestandes und Festsetzung der Abgabe übereinstimmen und in dieser Übereinstimmung für den Abgabenschuldner erkennbar sein müssen.
Die Bescheide verschweigen und verschleiern, was als normative Anforderung sozusagen hinter ihnen steht. Sie beruhen insgesamt auf einem im normativen Gehalt des Bescheides nicht ausgewiesenen Verfahren der „Kontoführung“, das dazu führt, daß jede Zahlung auf eine frühere „Schuld“ angerechnet wird und der Bürger ständig im Unklaren darüber gelassen wird, was nun für den aktuellen Zeitraum gilt und was nicht, was  gezahlt ist und was nicht. Intransparenz als System! Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann keine normativen Inhalte haben, die der Bescheid nicht selbst festlegt, und diese im Dunkeln lassen.

2.5.
Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid können die Bescheide nicht der Frage ausweichen, welche Rechtsnatur der Abgabe zukommt. Die Selbstbezeichnung „Gebühren-/Beitragsbescheid“ läßt die entscheidende Frage jedoch offen. Wie der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung selbst ausführt, kommt es auf die Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen entscheidend an. Die Zuordnung ist für die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und den Rechtschutz von grundlegender Bedeutung. Dann kann der Beklagte aber in seiner eigenen Vollzugspraxis die Frage nicht einfach offen lassen. Es scheint, als wäre er sich der rechtmäßigen Zuordnung selbst nicht sicher.

2.6.
Der Widerspruchsbescheid vom ... trägt den Briefkopf „ARD – ZDF – Deutschlandradio – Beitragsservice“. Nur aus dem Text ist erkenntlich, daß der Widerspruchsbescheid dem Südwestrundfunk zugeordnet werden soll. Auf dessen Kennzeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Hoheitsfunktion wird verzichtet. Es ist jedoch im allgemeinen Verwaltungsverfahren unüblich, daß das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit nicht zum Ausdruck bringt. Die Form des Widerspruchsbescheides, insbesondere der Briefkopf mit „Beitragsservice“, ist geeignet, den Bescheid als Verwaltungsakt mit Rechtswirkungen überhaupt undeutlich zu machen. Mit „Beitragsservice“ verbindet niemand eine mit hoheitlichen Befugnisse ausgestatte Behörde; der „Beitragsservice“ ist es denn auch nicht. Ein Gebot des Verwaltungsverfahrens ist Formenklarheit.
In ähnlicher Weise ist die Form der schriftlichen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides nicht nachvollziehbar. Wenn die Unterzeichnungsformel „Im Auftrag“ verwendet wird, muß klar sein, in wessen Namen und Auftrag der Unterzeichnende handelt und zu handeln befugt ist. Ist es in vorliegendem Falle der „Beitragsservice“ oder der Südwestrundfunk unmittelbar? Was bedeutet außerdem die Unterzeichnung mit „i. V.“? Eine solche Unterzeichnung ist im Verwaltungsverfahren nur üblich, wenn im Außenverhältnis das höhere Amt einer höheren organisatorischen Entscheidungsebene zum Ausdruck gebracht werden soll, als es der tatsächlich Unterzeichnende innehat; ansonsten wird eine dienstinterne Vertretung auf derselben Entscheidungsebene nach außen nicht kundgemacht. Was bedeutet daher „i. V.“, und auf welcher Verantwortungsebene ist entschieden? Vollends unüblich ist die doppelte Unterzeichnung, wobei im zweiten Falle unklar ist, ob auch für die zweite Unterzeichnung das „Im Auftrag“ gilt. Der Rundfunk beansprucht Hoheitsbefugnisse – und ist nicht imstande, die hierfür erforderlichen Formen einzuhalten.

3.
Das bei Abgabenerhebung praktizierte System der „Kontoführung“, mit dem die Abgabenbescheide zusammenhängen, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

3.1.
Es ist, wie erwähnt, für alle öffentlichen Abgaben, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, selbstverständlich, daß der Zeittraum der Festsetzung und der Zeitraum des Abgabetatbestandes übereinstimmen (z. B. Einkommensteuerbescheid für 2013). Daraus folgt, daß jede Zahlung auch für den Zeitraum angenommen wird und für den Zeitraum die Schuld tilgt, der im Festsetzungsbescheid bezeichnet ist. Hierin besteht ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, wie auch der Blick auf das Zivilrecht zeigt. Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. Auch im Rundfunkrecht ist hierfür kein Raum.

3.2.
Das System ist geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

3.3.
Das System ist darüberhinaus darauf angelegt, den Rechtsschutz des Bürgers zu unterlaufen: Ist die Abgabeforderung für einen früheren Zeitpunkt strittig und womöglich bei Gericht anhängig, wird die Zahlung etwa für einen späteren Zeitpunkt auf den früheren angerechnet, so daß das Rechtsschutzbedürfnis für den früheren Zeitpunkt wegen Zahlung bestritten werden könnte. Einer solchen Konsequenz könnten die Gerichte zwar wehren. Daß es aber erst dazu kommen müßte, zeigt, wie rechts- und verfassungsfremd das gesamte Verfahren auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist.

3.4.
Das Verfahren der „Kontoführung“ hat auch in der im Widerspruchsbescheid erwähnten Satzung des Beklagten keine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des jeweiligen Landesgesetzes ermächtigt zu einer derartigen Knebelung des Bürgers nicht. Darüberhinaus ist die Satzung ausschließlich Binnenrecht des Beklagten, das nur für den internen Bereich Geltung hat, nicht aber den Bürger bindet. Eine Bindungswirkung für den Rundfunkteilnehmer könnte nur dann entstehen, wenn dieser körperschaftliche Mitglieds- und Mitwirkungsrechte in der Rundfunkanstalt hätte. Aber genau an dieser konstitutiven Voraussetzung fehlt es. Der Bürger unterliegt nicht der Satzungsgewalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

5.
Nach § 2 Abs. 3 haften mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner. In den den Bescheiden zugrundeliegenden Wohnungen lebt nicht nur der Kläger, sondern leben auch weitere Personen. Unter diesen wird allein der Kläger zur Abgabenzahlung herangezogen. Dies ist ohne jede weitere Sachverhaltsprüfung erfolgt. Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft, aus dem Zivilrecht in das Abgabenrecht übertragen, ermöglicht dem Abgabengläubiger die freie Auswahl des Abgabenschuldners. Diese Wahlfreiheit ist kein Ermessen, das im Verwaltungsrecht nach sachgerechten Kriterien ausgeübt werden muß, sondern begründungs- und voraussetzungslose Handlungsmacht. Eine derartige freie Handlungsmacht gibt es aber nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers ist daher nicht Gesetzesvollzug oder Ausübung von Ermessen, sondern Willkür. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage.

6.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat von Anfang an ein rechtsstaatliches Verfahren eingefordert. Der Beklagte hat hierauf nicht, zumindest nicht in angemessener Weise, reagiert. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.


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7.
Die Rundfunkabgabe ist entgegen dem Widerspruchsbescheid und der in diesem Bescheid zitierten Rechtsprechung kein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher Abgaben kommt es bekanntlich und wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt auf die kriteriengerechte Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen Steuer, Gebühr, Beitrag oder „Sonderabgabe“ an.  Der Beklagte vertritt – übrigens in offenkundigem Widerspruch zur Selbstbezeichnung der Abgabebescheide als „Gebühren-/Beitragsbescheid“- jedenfalls im Widerspruchsbescheid die Auffassung, die Rundfunkabgabe sei ein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Er beruft sich hierbei auf inzwischen getroffene gerichtliche Entscheidungen.
Die Rundfunkabgab ist jedoch kein „Beitrag“ und wäre sogar auch als solcher in der gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig.

7.1.
Das konstitutive Merkmal eines „Beitrages“, das diesen allein verfassungsrechtlich legitimiert, ist der spezifische Sach- und Sinnzusammenhang zwischen Abgabetatbestand und Abgabezweck. Bei allen in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen ist dieser Zusammenhang gegeben: Tatbestand Handwerk und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer mit Beitragspflicht; Tatbestand Arbeitsverhältnis und Pflichtbeitrag zur solidarischen Sozialversicherung; Tatbestand Grundstückseigentum und kommunale Erschließungsbeiträge. In allen Fällen zulässiger Beiträge setzt der Sach- und Sinnzusammenhang eine individuelle Zurechenbarkeit des Beitragszweckes zum Beitragstatbestand voraus. Sach- und Sinnzusammenhang mit individueller Zurechenbarkeit von Tatbestand und Nutzen des Beitrages legitimieren die außersteuerliche Abgabe des Beitrages. In diesem Sinne entfaltet die Qualifizierung einer öffentlichen Abgabe als „Beitrag“ auch limitierende und damit legitimierende Wirkung: die zulässige Höhe des Beitrages ist im Unterschied zur Steuer von einer ökonomischen und monetären Bewertung des Beitragsnutzen für den Beitragspflichtigen abhängig. Insoweit ist auch dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit seinen Hinweisen auf die limitierende und damit verfassungsrechtliche legitimierende Bewertung einer Abgabe als Beitrag zu folgen.
Den notwendigen Sach- und Sinnzusammenhang als Legitimationsgrund für den „Beitrag“ hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich wieder in einem Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit eines rheinland-pfälzischen Kommunalbeitrages hervorgehoben (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10; 1 BvR 2104/10).

7.2.
Die demgegenüber wahre Natur der Rundfunkabgabe tritt deutlich hervor, wenn man den Abgabetatbestand, der die Abgabepflicht auslöst, nüchtern ins Auge faßt: es ist schlicht die Wohnung des Bürgers. § 2 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages und der entsprechenden Landesgesetze regeln diesen Tatbestand mit erschreckender Deutlichkeit. Die rigiden und perfektionierten Anzeigepflichten, Auskunftsrechte und Datennutzungsrechte der §§ 8, 9, 11 und 14 des Beitragsgesetzes dienen der Ermittlung genau dieses Tatbestandes.
Die Wohnung als elementare Lebensvoraussetzung des Bürgers wird als solche zu einem Abgabentatbestand gemacht. Ein in der gesamten Rechtsordnung einzigartiger Sachverhalt!
An diesem gewollten und eindeutigen Gesetzestatbestand gehen alle Argumentationslinien vorbei, die die allgegenwärtige Zugänglichkeit des Rundfunks, den jederzeit abrufbaren Nutzungsvorteil, den auch abstrakten Vorteilsgewinn zum Abgabetatbestand und Rechtfertigungsgrund für die Rundfunkabgabe erklären. Käme es wirklich hierauf an, wäre der Nutzungsvorteil überall und ortsungebunden gegenwärtig und könnte es nicht, wie im Falle des Klägers, zu einer Vervielfachung der Abgabe in Abhängigkeit von Wohnsitzen kommen. Die Rede von dem allgemeinen Nutzungsvorteil des Rundfunks als Beitragsgrund ist demgegenüber ein politisches Argument und geht am Wortlaut und Sinn des Gesetzes vorbei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat den Gesetzeswortlaut ganz einfach nicht zur Kenntnis genommen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz legt dabei allerdings den inneren Widerspruch des gesamten Systems offen: Gemeint ist der ubiquitäre Empfang des Rundfunks, geregelt aber ist eine Wohnungsabgabe.

7.3.
Mit der Normierung der schlichten Wohnung als Abgabetatbestand wird der notwendige und spezifische Sach- und Sinnzusammenhang eines individuell zurechenbaren Tatbestandes mit einem individuell zurechenbaren Abgabenzweck zerrissen. Die „Wohnung“ ist ein derart weitgefaßter Tatbestand, den jeder Bürger lebensnotwendig erfüllt, daß mit dieser Tatbestandsnormierung jeder „Beitrag“ für jedwede Bereitstellung öffentlicher Leistungen, die jederzeit und überall und naturgemäß auch von jeder Wohnung aus erreichbar sind, gerechtfertigt werden könnte: Ein „Eisenbahnbeitrag“, ein „Straßenbeitrag“, eine „Parkanlagenbeitrag“, eine „Museumsbeitrag“ und so fort. (Nicht ohne Grund werden öffentliche Einrichtungen und Anstalten über Gebühren finanziert, die dem Freiwilligkeitsprinzip Rechnung tragen, sofern nicht überhaupt eine Steuerfinanzierun g Platz greift.) Die Wohnung als Abgabetatbestand entgrenzt den Begriff des Beitrages, der doch nur in seiner Begrenztheit verfassungsgemäß ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hebt zu Recht hervor, daß die Qualifizierung einer Abgabe als „Beitrag“ zum Schutze des Bürgers limitierende Wirkung hat, übersieht aber, daß diese limitierende Wirkung nicht nur die Beitragshöhe erfaßt, sondern auf der anderen Seite auch für den Abgabetatbestand selbst gelten muß. Nicht nur die Höhe ist begrenzt, sondern auch die Reichweite des Tatbestandes. Der Sach- und Sinnzusammenhang von Abgabentatbestand und Abgabezweck bleibt unentrinnbar. Wenn man freilich, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, den Rechtfertigungsgrund des Rundfunkbeitrages von einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht und den Abgabentatbestand damit vollständig im Allgemeinen entgrenzt, verliert man auch den Blick dafür, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat.

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz soll allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine außersteuerliche Abgabe begründen können. Damit wird der Begriff des „Beitrages“ endgültig aufgegeben und die gesamte öffentliche Finanzverfassung aus den Angeln gehoben.

7.5.
Selbst wenn man die Rundfunkabgabe als Beitrag verfassungsrechtlich gelten lassen wollte, ist ein Vergleich mit sonst in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen hilfreich. Alle geltenden Beitragsregelungen normieren Lebenssachverhalte als Tatbestände, auf die Bürger individuellen Einfluß hat oder die ihm sonst im Sinne des Beitragszweckes zugeordnet werden können. Allen Beitragsregelungen ist bewußt, daß sie in die Lebensverhältnisse der Bürger und meist auch in dessen Grundrechte eingreifen und daher dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Demzufolge sehen alle Beitragsregelungen Kompensationen für die (Grund-)Rechtseingriffe vor. Diese Kompensationen bestehen in der körperschaftlichen Mitwirkung der Beitragspflichtigen in den beitragsberechtigten Körperschaften. Diese kompensatorischen körperschaftlichen Mitwirkungsrechte sind zusätzliches verfassungsrechtliches Legitimationserfordernis für den „Beitrag“. Dies gilt für die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften, für die Sozialversicherungsträger und im Falle kommunaler Beiträge für die kommunale Selbstverwaltung. Zudem haben die Sozialversicherungsbeiträge im Sozialstaatsprinzip, die kommunalen Erschließungsbeiträge in der Sozialbindung des Eigentums ihren verfassungsrechtlichen Rückhalt.
Im Falle der Rundfunkabgabe aber fehlt eine solche verfassungsrechtliche Stütze und gibt es keine körperschaftliche Beteiligung der Abgabe- oder „Beitrags“-Schuldner. Dabei hätte man in diesem Falle, in dem der Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit berührt ist, an eine umso sensiblere Regelung und eine umso stärkere Kompensation einführen müssen. Man wende nicht ein, das gehe von der Natur der Sache her nicht und lasse sich im Hinblick auf die Unabhängigkeit der rundfunkinternen Willensbildung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht realisieren – dann geht eben auch der Beitrag nicht!
Es kommt hinzu, daß im Bereich der sonstigen beitragspflichtigen Körperschaften die Verwendung des Beitragsaufkommens transparent ist und nach öffentlichem Haushaltsrecht ausgewiesen wird. Die Transparenz ist zusätzlicher Legitimationsgrund.  Im Falle des Rundfunks kann hiervon aber keine Rede sein.

7.6.
Die gelegentliche Argumentationslinie in der Rechtsprechung, wonach die Rundfunkabgabe ein „Entgelt“ für tatsächlichen oder potentiellen Rundfunkempfang darstelle, beschreibt zwar den zutreffenden Zusammenhang von Entgelt und Leistung, verrät aber unausgesprochen, daß es in Wahrheit dieser Zusammenhang ist, der die Abgabepflicht begründet, und nicht die „Wohnung“  als solche, wie es aber im Gesetz steht. Die „Wohnung“ mag zwar, wie behauptet, ein Indiz dafür sein, daß jemand wirklich oder potentiell Rundfunk empfängt, aber ein solches Indiz ist auch die pure Existenz des Bürgers oder sein Seh- und Hörvermögen. Die Wohnung als alleiniges Indiz zu typisieren und abgabepflichtig zu machen, ist willkürlich. Das mag zwar praktisch sein; aber den erforderlichen Sinnzusammenhang von Leistung und Entgelt stellt man damit nicht her.

7.7.
Selbst im Steuerrecht als einem der eingriffstärksten Rechtsbereiche verzichtet der Gesetzgeber nicht auf einen Sachzusammenhang von Steuertatbestand als einem geregelten Lebensverhältnis, auf das der Bürger zumindest Einfluß hat, und der Steuerpflicht. Es gibt keine „Kopfsteuer“, keine Steuer auf die „Wohnung“ (vom Sonderfall der Zweitwohnungssteuer angesehen), keine generelle „Solidarpflicht“, keine allgemeine „Staatsabgabe“– aber eine „Demokratieabgabe“ für den Rundfunk soll es geben?

7.8.
Vorsorglich sei angemerkt: Scheitert die Rundfunkabgabe als „Beitrag“, ist sie auch als Steuer nicht zu retten. Es mag zwar Vieles dafür sprechen, daß die Rundfunkabgabe tatsächlich als Steuer zu qualifizieren ist; für eine solche Steuer aber fehlt den Ländern bekanntlich die Gesetzgebungskompetenz. Dies braucht an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt zu werden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 30.7.2014, 1 K 1090/13) läuft darauf hinaus, daß die Rundfunkabgabe, wenn sie schon keine Steuer
sein kann, ein „Beitrag“ sein müsse: Eine solche Argumentation aber stellt die Dinge auf den Kopf und macht alles noch schlimmer.

7.9
Insgesamt läßt sich die Rundfunkabgabe in die Typik der verfassungsrechtlich zulässigen Abgaben nicht einordnen. Das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks faßt vielmehr alle Inhaber einer Wohnung in Deutschland –und das ist jedermann- zu einer Zwangsgemeinschaft zur Finanzierung des Rundfunks zusammen. In dieser Zwangsgemeinschaft kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Rundfunkempfangs noch auf dessen Tatsächlichkeit an. Das Abgabenaufkommen wird öffentlich-rechtlichen Anstalten zugeführt, deren Tätigkeit keiner öffentlichen Verantwortung und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Rundfunkabgabe ist damit eine Zwangsumlage eigener Art. Eine solche hat in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder keinen Raum. Die Rundfunkabgabe ist darüberhinaus ein einziger Fremdkörper in der gesamten Rechtsordnung.

7.10.
Alle Argumentationslinien, die in Politik und Rechtsprechung die Rundfunkabgabe als Beitrag zur Sicherung einer unabhängigen Meinungsbildung, als Gewährleistung einer informationellen Infrastruktur, als Beitrag zur Demokratie („Demokratieabgabe“) rechtfertigen wollen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer Natur. Sie kommen nicht über das hinweg, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat. Allein darauf aber kommt es bei der rechtlichen Bewertung an. In dieser Argumentation, die auch im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zum Ausdruck kommt, tritt zudem ein paternalistisches Staatsverständnis zutage, wonach dem Bürger zur Meinungsbildung und zum Demokratiebewußtsein verholfen werden müsse, wenn nicht gar die Erinnerung an den „Volksempfänger“ unseligen Angedenkens fortlebt. Ganz abgesehen davon, daß es höchst zweifelhaft ist, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk die ihm zugesprochene Gemeinwohlfunktion mit seinem derzeitigen Programm auch tatsächlich erfüllt.


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8.
Während das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Gebot der „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufstellt, kommt in anderer, aber umso rigiderer Form über die Zwangsabgabe die Staatsnähe durch die Hintertür wieder herein. Es hat mit Staatsferne gewiß nichts zu tun, wenn die Rundfunkanstalten auch noch mit Hoheitsbefugnissen zur Zwangsdurchsetzung ihrer Finanzierung ausgestattet werden. Und mit Staatsferne ist im Verfassungsrecht gewiß nicht gemeint, daß die Ausübung von Hoheitsbefugnissen von öffentlicher Verantwortung und parlamentarischer Kontrolle freigestellt ist.


9.
Zu der Charakterisierung der Rundfunkabgabe als Fremdkörper in der Rechtsordnung kommen noch einige Merkmale hinzu, die das System vollends aus der Rechts- und Verfassungsordnung herausfallen lassen.

9.1.
Die Rundfunkanstalten sind nach dem Beitragsgesetz (§§ 8, 9, 11, 14) mit umfassenden Recherchebefugnissen und Auskunftsansprüchen ausgestattet. Das Gesetz etabliert damit ein lückenlos konzipiertes Investigationssytem zum Aufspüren der Bürger, das in der Praxis geheimdienstähnlichen Charakter hat. Ein solches System ist angesichts des inzwischen erkannten Gefahrenpotentials digitaler Systeme befremdlich und im Hinblick auf den Datenschutz und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zumindest fragwürdig.

9.2
Die Rundfunkabgabe wird unabhängig davon erhoben, ob der Bürger am Rundfunk teilnehmen will oder tatsächlich teilnimmt. Der Rundfunk ist eine auch ökonomisch und monetär bewertbare Dienstleistung zur Information und Unterhaltung, wie es sie im Medienwesen in vielerlei Form gibt. Im Bereich der freien Medien hat der Bürger freie Wahl. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aber wird er zur finanziellen Beteiligung gezwungen. Die Rundfunkabgabe koppelt damit das Entgelt von der freien Dienstleistung ab. Es muß für eine Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat noch im Einzelfall auch will. Eine solche Entkoppelung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ist einzigartig und befremdlich. Es ist auch niemand gezwungen, ein Zeitungsabonnement zu bezahlen, das er nicht bestellt hat. Wo gibt es das, daß allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine Zahlungspflicht auslöst! Die Rundfunkabgabe entfernt sich damit von allen Grundätzen der Rechtsordnung.
Die Rundfunkzwangsabgabe ist daher auch niemandem in der Bevölkerung zu vermitteln. Die vielfältige öffentliche Kritik und die laufenden gerichtlichen Verfahren belegen das Unverständnis und die mangelnde Akzeptanz in der Bürgerschaft.

9.3
Auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens der „Kontoführung“, das den Bürger zusätzlich belastet,  ist bereits hingewiesen worden.

9.4
Die Rundfunkfinanzierung verdichtet sich mit der Fülle der einzelnen Eingriffsmaßnahmen zu einem als perfekt gedachten Zwangssystem zur Belastung der Bürger und zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Nutznießer. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und insgesamt gegen die Rechtsstaatlichkeit .

9.5.
Es ist selbstverständlich einzuräumen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Finanzierung bedarf und daß es eine wirksame Sicherstellung des Finanzbedarfs geben muß. Im digitalen Zeitalter aber, das auch vom Beklagten bemüht wird, sind technische Mittel vorhanden, die die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers binden und die die gesamten Fiktionen und Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig machen. Gegebenenfalls wären es aus verfassungsrechtlichen Gründen auch geboten, solche technische Mittel zu entwickeln und  einzusetzen, um die unverhältnismäßigen Belastungen, die mit dem gegenwärtigen System verbunden sind, zu vermeiden. Mit der Existenz solcher Mittel fällt dann der gesamte argumentative  Aufwand in Politik und Rechtsprechung, mit dem das geltende System gerechtfertigt werden soll, in sich zusammen.

10.
Das Investigationssystem der Rundfunkfinanzierung nach §§ 8, 9, 11, 14 des Beitragsvertrages verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht zum Schutz der persönlichen Daten nach Art. 4a der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Diese Grundrechte sollen den Bürger vor Eingriffen des Staates in die Daten seiner persönlichen Lebensführung schützen. Der Rundfunk ermittelt aber in einem geheimdienstähnlichen und mit Vollzugsrechten ausgestatten Verfahren das individuelle Wohnsitzverhalten der Bürger, spürt den Bürger, wo auch immer er wohnt, auf, verknüpft die Daten, bildet die persönliche Wohnsitzmobilität zeit- und raumübergreifend ab und macht die erhobenen Daten zur Grundlage einer Rechtsverfolgung. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsdaten und deren gegen den Bürger gerichtete Anwendung ist vom Finanzierungsweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerechtfertigt und steht zu diesem außer jedem Verhältnis. Nicht einmal die Meldebehörden verfügen über derartige Machtmittel. Die eher peripheren und sektoralen Interessen des Rundfunks sind keine „Interessen der Allgemeinheit“ im Sinne von Art. 4a Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, die die weitreichenden Eingriffe rechtfertigen könnten.

11.
Die Rundfunkabgabe steht entgegen dem Widerspruchsbescheid und der hierin zitierten Rechtsprechung zu dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 GG und Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz im Widerspruch.

11.1.
Die Rundfunkabgabe schert gleichsam alle Bürger über den gleichen Kamm. Es kommt nicht darauf an, ob der Bürger Rundfunk empfangen will oder es tatsächlich tut. Es kommt nicht darauf an, ob der Rundfunkteilnehmer mobile oder immobile Empfangsgeräte benutzt oder welcher Geräte er sich sonst bedient. Der Beklagte zählt selbst die Fülle der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs auf. Ohne Rücksicht auf die vielfältigen technischen Möglichkeiten, ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse, ohne Rücksicht auf persönlichen Entscheidungen unterwirft das Abgabesystem alle Bürger mit Wohnung einer unterschiedslosen Zahlungspflicht. Nur weil dies am einfachsten erscheint und eine Erfassung der durch die technische Entwicklung vervielfachten vielfachen Formen des Rundfunkempfangs als nicht zeitgemäß oder nicht praktikabel angesehen wird! Das Pauschalsystem geht indes einerseits über offenkundige Gleichheiten, andererseits über elementare Unterschiede hinweg, die sich einer Gleichschaltung entziehen. Es macht keinen Unterschied, ob ein Rundfunkgerät zu Hause genutzt wird oder ob ein Mobilgerät ohne Ortsbindung zum Einsatz kommt; man kann den einen Fall nicht tatbestandlich mit einer „Wohnungsabgabe“ belasten, den anderen Fall aber frei ausgehen lassen. Es macht einen elementaren Unterschied, ob der Bürger freiwillig am Rundfunk teilnimmt oder ob er auf die Rundfunkteilnahme frei verzichtet; die Freiwilligkeit zum Empfang einer Leistung ist Prinzip der Rechtsordnung; die Rundfunkteilnahme liegt im Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art.  5 GG. Der in der Rundfunkabgabe liegende Bruch der Rechtsordnung wird durch die Nichtdifferenzierung im Abgabensystem verschleiert und übergangen. Das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit hätte ebenfalls einer Berücksichtigung durch Differenzierung im Abgabensystem bedurft und kann nicht durch Hinweis auf die Statistik, daß praktisch ja alle Wohnungsinhaber am Rundfunk teilnehmen würden, hinweggefegt werden. Als ob Grundrechte von der Statistik abhängig wären!
Die auch unter Art. 3 GG eingeräumte Befugnis des Gesetzgebers, im Wege von „Typisierungen“  oder „Generalisierungen“ über tatsächliche Ungleichheiten in gewissem Maße hinwegzugehen, greift im wesentlichen nur in der Leistungsverwaltung und ist im Bereich der Eingriffsverwaltung nur mit Vorsicht anzuwenden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung erschöpft sich indes in der schulmäßigen Wiederholung entsprechend stereotyper Formeln und läßt den Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse und Problemlagen und auf relevante Unterschiede vermissen.

11.2.
Die Rundfunkabgabe steht insbesondere zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Widerspruch. Die im Beitragsgesetz vorgesehenen Ausnahmereglungen für Behinderte beharren auf grundsätzlicher Abgabepflicht und reichen nicht aus. Es ist geradezu grotesk, daß in § 4 Abs. 2 des Beitragsgesetzes die Beitragspflicht für Personen, die aus physischen Gründen am Rundfunk nicht oder nur unvollkommen teilnehmen könne, einer -wenn auch verminderten- Beitragspflicht unterworfen werden. Angesichts der allseits auf breite öffentliche und politische Akzeptanz einer fördernden Behindertenpolitik ist eine derartige Regelung unverständlich und bestürzend. Dem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schlägt die Beitragspflicht behinderter Menschen ins Gesicht.


12.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 10 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar. Das Beitragsgesetz greift in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein.

12.1.
Das Grundrecht beinhaltet freie Wahl der Informationsmittel und Kommunikationswege. Es ist diesem Grundrecht wesenseigen, daß Meinungsbildung, Kommunikation und Information in Freiheit, unabhängig von staatlicher Beeinflussung, stattfinden. Das Grundrecht beinhaltet insbesondere die freie Wahl der Informationsmittel aus dem breiten Spektrum der Angebote, was auch die freie Ablehnung bestimmter Medien einschließt. Diese Freiheit bedeutet selbstverständlich auch, daß der Bürger seine finanziellen Prioritäten im Hinblick auf den Erwerb von Informationsquellen frei setzen kann.  Demgegenüber präjudiziert die Zwangsabgabe zur Rundfunkfinanzierung die Entscheidung des Bürgers für die bestimmte Informationsquelle „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“: Wenn man denn schon zahlen muß, nutzt man auch das Angebot. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird damit gegenüber anderen Informationsquellen und Meinungsbildnern privilegiert. Der Bürger wird gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren; es wird ihm aber die Freiheit genommen, dessen Programmangebot mit der Folge einer Kostenentlastung abzulehnen. Die Zwangsabgabe entzieht dem Wohnungsinhaber und damit in aller Regel einem Privathaushalt die finanziellen Mittel, die ihm sonst für ein Informations- und Unterhaltungsmittel freier Wahl zur Verfügung stünden. Gerade prekäre Haushalte sind hiervon spürbar betroffen; die freie Wahl wird ihnen durch vorrangigen Zwangsentzug der Finanzmittel zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unmöglich gemacht. Auch finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit. Damit ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit durch die Rundfunkabgabe verletzt.

12.2.
Das Grundrecht kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es steht nur unter dem Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze“. Der eigentliche Schutzbereich des Grundrechtes ist vom Grundgesetz vorbehaltsfrei gestellt. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist auch kein „allgemeines Gesetz“, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Ein derartiges Spezialgesetz darf es aber gerade nicht geben.

12.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beschwer entfällt nicht dadurch, daß er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen, sondern vielmehr darin, daß dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -auch zu seiner mit Kostenentlastung- abzulehnen.
Die Beschwer liegt darüberhinaus darin, daß der Kläger wegen mehrfachen Wohnsitzes zu einer vervielfältigten Abgabe herangezogen wird. Wenn der sachliche Grund für die Rundfunkabgabe, wenn überhaupt, von der –wie im Leitsatz 3 des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom  13.5.2014 formuliert – in der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfanges besteht, dann ist die tatsächliche Möglichkeit überall gegeben und vervielfacht sich nicht im Falle eines Ortswechsels. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Rundfunk empfangen. Die vervielfachte Abgabe je nach Zahl der Wohnsitze ist eine unverhältnismäßige Überregelung, die zum Sachgrund der Abgabe im Widerspruch steht. Die „Wohnung“ als Abgabetatbestand offenbart auch in dieser Hinsicht die Sachwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit dieser Regelung.


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13.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und nach Art. 15 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar.

13.1.
Der Abgabetatbestand ist die „Wohnung“. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt. Jedermann darf eine Wohnung haben und den Wohnsitz wählen, wo er will. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist eine Grundform menschlicher Existenz und bürgerlicher Lebensweise. Das Rundfunkfinanzierungsystem macht diese Grundform menschlicher Existenz in Deutschland abgabenpflichtig. Die Rundfunkabgabe ist in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung der Sache nach eine „Wohnungsitzabgabe“, deren Verwendungszweck anderweitigen Zielen dient, die mit der Wohnung selbst nichts zu tun haben. Die Rundfunkabgabe belastet jede Wohnung und damit auch jede Wohnung freier Wahl als andauernde Grundlast. Wer auch immer irgendwo frei eine Wohnung nimmt – die Rundfunkabgabe ist schon da. Die Rundfunkabgabe ist eine voraussetzungslose Belastung des Wohnsitzes und damit der freien Wahl auch mehrerer Wohnsitze. Sie könnte ein Hinderungsgrund sein, mehrere Wohnsitze zu wählen. Auch hier gilt: finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit.
Auch mehrere Wohnsitze sind  vom Schutzbereich des Grundrechtes umfaßt und werden demgemäß auch im Allgemeinen Melderecht anerkannt.

13.2.
Das Grundrecht der Freizügigkeit ist in Art 11 GG nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt. Der allgemeine Gesetzesvorbehalt in Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung ist daher als Einschränkung des grundgesetzlichen Freiheitrechtes unwirksam. Demzufolge kann es eine allgemeine „Wohnungsabgabe“ nicht geben. Die Rundfunkabgabe ist als „Wohnungsabgabe“ ein Fremdkörper in der Grundrechtsordnung. Die Abgabepflicht der Wohnung – eine abenteuerliche Figur, die jenseits des Vorstellungshorizontes der Verfassung liegt.
Die Gesetzesvorbehalte in Art. 11 Abs. 2 GG betreffen andere Fälle und sind hier nicht anwendbar.


14.
Die Grundrechtseinschränkungen waren dem Gesetzgeber offensichtlich überhaupt nicht bewußt. Das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat er schlicht vergessen.


15.
Die Unvereinbarkeit der Rundfunkabgabe mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes, der Bruch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und Strukturen sowie die Grundrechtseingriffe machen in der Gesamtheit das Rundfunkabgabensystem zu einem geschlossen freiheitswidrigen Reglement, das zu dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und zur verfassungsmäßigen Ordnung im Widerspruch steht.


16.
Es bleibt die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein derart hohes Gemeinschaftsgut darstellt und einen solch exorbitanten Verfassungsrang hat, daß er geeignet wäre, die mit dem Abgabensystem verbundenen Einbrüche in die Rechts- und Verfassungsordnung zu rechtfertigen. Immerhin wird von Politik, Rechtsprechung und Gesetzgeber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein hoher sachlicher und verfassungsrechtlicher Rang zugeschrieben, mit dem man alle Eingriffe rechtfertigt: der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Garant der demokratischen Ordnung, als Sicherung einer Infrastruktur von Information und Volksbildung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat indes bei näherem Zusehen nicht die alle Ordnung überwältigende und alle Eingriffe rechtfertigende Kraft, die ihm zugeschrieben wird.

16.1.
Es trifft gewiß zu, daß das Grundgesetz den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht und als solchen zuläßt. Insofern haben Bestand und Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Verfassungsrang. Der Rundfunk ist daher als Institution der Verfassung auch grundsätzlich geeignet, anderweitige Rechtspositionen als deren gegenüber dem Rundfunk immanente Schranke zu begrenzen. Das Grundgesetz ordnet aber den Rundfunk an keiner Stelle anderen Rechtspositionen vor; einen privilegierten Vorrang gibt es nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat kein dem Sozialstaatsprinzip vergleichbares Gewicht (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Daher ist die gesetzliche Ausgestaltung des Rundfunkwesens an die allgemeinen Normen und Grundsätze der Verfassung gebunden. Der Rundfunk ist zugleich daran gebunden, daß er seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag auch tatsächlich gerecht wird, und er ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Andererseits ist es legitim, wenn der Gesetzgeber für die Funktionsfähigkeit und die notwendige finanzielle Ausstattung des Rundfunks Vorkehrungen tritt; aber auch diese Vorkehrungen sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und nicht privilegiert.

16.2.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch deswegen gegenüber anderen Rechtsgütern und Positionen keinen übergeordneten Rang beanspruchen, weil er im Gesamtspektrum öffentlicher Aufgaben gewiß einen wichtigen, aber doch nur einen sektoralen und peripheren Auftrag erfüllt. Der Rundfunk gehört nicht zu den Kernaufgaben des Staates. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Information, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch sachlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne daß die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Der hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht.

16.3.
Eine Anerkennung des Bestandes und der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Legitimation für eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Ordnung und für Grundrechtseingriffe kann indes nicht von einer Feststellung dessen absehen, ob der Rundfunk auch tatsächlich seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag, der ihn legitimiert, gerecht wird und mit seinem Programm dem Allgemeinwohl dient. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt eine Einschränkungs- und Eingriffswirkung greifen. Die Erfüllung des Auftrages und des Gemeinwohls unterliegt nun gewiß einer sehr weiten Auslegung, die der Natur der Sache und den Anforderungen an ein modernes Informations- und Unterhaltungssystem im Medienzeitalter in weitestem Umfang gerecht werden muß. Auftrag und Gemeinwohl gerade als Legitimation für Einschränkungen und Eingriffe sind aber auch bei weitester Auslegung Rechtsbegriffe, die deswegen einer gerichtlichen Grenzkontrolle zugänglich sind und sein müssen.
Eine solche Grenzkontrolle muß irgendwann auch einmal greifen. Eine Grenzkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muß in der Tat feststellen, daß das tatsächliche Programm den verfassungsrechtlich legitimen Auftrag längst bei weitem überschritten hat. Die einseitig gigantische Überdimension der Sportberichterstattung und der Massenunterhaltung durch aufwendigste „Events“ und „Shows“ mit maßlosen Kostenaufwendungen hat den ursprünglichen und legitimierenden Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks längst hinter sich gelassen. Dieser Sachverhalt ist so offensichtlich und auch gerichtsbekannt, daß es hierzu keiner weiteren Ausführung und keiner Beweise bedarf. Ein solcher Rundfunk kann das Eingriffssystem der Rundfunkabgabe nicht rechtfertigen. Es kann nicht Aufgabe jedes auch noch so kleinen Haushaltes und Pflicht sogar eines am Rundfunk nicht teilnehmenden Bürgers sein, die maßlos übersetzten Sport-, insbesondere Fußballsendungen, die massiven Interessen der Sportverbände und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Fußballspieler und Dotierungen der Show-Master zu finanzieren. Es ist nicht ohne Grund, daß der Rundfunk die Höhe dieser Aufwendungen geheim hält. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, daß praktisch alle Bürger für die Dotierung der Amtsträger, Bediensteten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einstehen müssen, deren Höhe jeder sonstigen Besoldung im öffentlichen Dienst hohnspricht.
Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft.
Diese Argumente sind keine Polemik oder auch sonst kein politischer Angriff, sondern Ergebnis einer zu ihrem Punkt gekommenen rechtlichen Grenzkontrolle der gegenwärtigen Wirklichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seiner gegenwärtigen Gestalt jede Legitimationskraft für die Belastung der Bürger und für die Strapazierung der Verfassungsordnung verloren.


17.
Die Anfechtungsklage ist damit sowohl nach einfachem Verwaltungsrecht als auch nach Verfassungsrecht begründet.
Soweit Verwaltungsrecht Anwendung findet, kann das Gericht der Klage ohne weiteres stattgeben.


IV
Die Normenkontrollanträge

Insofern der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßige Anwendung des Gesetzes bestätigt werden müßte, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst aber in Zweifel steht, bedarf es einer Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle.

1.
Soweit Landesrecht Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommt, ist für die Normenkontrolle der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zuständig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wäre insofern geboten, als dieser über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes weder implizit noch explizit entschieden hätte. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 ist zu einer Verfassungsbeschwerde aufgrund eines anderen Sach- und Rechtsvorbringens als in der vorliegenden Anfechtungsklage ergangen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen werden nicht behandelt; es ist auch nicht eindeutig erkennbar, daß der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit Rundfunkbeitragsgesetzes als Ganzes festgestellt hätte. Es liegt daher nahe, den Rechtsstreit zunächst dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorzulegen.

2.
Soweit der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rundfunkbeitragsgesetz als mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz für vereinbar erklärt haben sollte, aber die Übereinstimmung der landesverfassungsrechtlich bestätigten Geltung des Gesetzes mit Normen des Grundgesetzes  zweifelhaft ist, ist Raum für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.


V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#28: 28. Februar 2015, 18:12
Gut und sachlich formuliert, Respekt. Bin jetzt auf die Ausreden der Richter gespannt  >:D

Also für alle die noch nicht ihre Klage eingereicht haben: bitte nicht einfach abschreiben! Die Begründung sollte schon auf einen selbst geschnitten sein.
Aber trotzdem erkennt man hier und da die Diskussionsthreads aus dem Forum. Genau das ist die Stärke der Anti-GEZ-Gemeinschaft! Unser Forum-Think-Tank fruchtet beachtenswert.


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Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
#29: 28. Februar 2015, 18:30
Der Mitkläger war laut eigener Aussage noch nie im Forum. Wird ja vielleicht noch  ;). Ich habe ihm davon erzählt.

Aber die rechtlichen Probleme des RfBStv sind auch in den entsprechenden Gutachten gut behandelt. Die hauptsächlichen Argumente zur Sache sind ausgetauscht. Was mir an seiner Klage gut gefällt, ist die feine Ausformulierung. Da kann man einiges übernehmen. Und das ist die Stärke unserer Kampfgemeinschaft. Mit jeder neuen Klage werden wir besser ...  :)

Liebe Grüße,


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