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Autor Thema: Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile  (Gelesen 31000 mal)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
@Viktor
aber dann müsste es so sein Stromzähler = TV/Receiver mit smartcard(Verschlüsselung der Sender)
man müsste aber sowohl die privaten als auch ÖRR verschlüsseln(gemeinsame Beitrag). Denn die Privaten und ÖRR sind nach Rechtsauffassung des BVerfGE unzertrennlich.

Man könnte aber auch beweisen, dass die Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten sind.
Ich denke es muss Unterschiede geben zwischen Typisierung(Steuerrecht) und Typisierung(Beitragsrecht)

Zitat
Darüber hinaus ist vom BVerfG die generelle Freistellung von der Mindestlohnsumme als Voraussetzung
der Verschonung bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten beanstandet worden. Die
Grenzen einer zulässigen Typisierung seien überschritten, wenn die Begünstigung über 90 v.H.
aller Betriebe betreffe und zu einer fast flächendeckenden steuerlichen Bevorzugung führe. Das
Regel-Ausnahme-Verhältnis werde auf diese Weise in sein Gegenteil verkehrt.
Für eine verfassungsrechtlich
einwandfreie Verschonung werde es künftig erforderlich sein, die Freistellung
von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten zu begrenzen.
https://www.bundestag.de/blob/358556/a5c22185d6d89209cfeebbc41f59b3d9/urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zur-erbschaftsteuer-data.pdf

Kann das jemand vielleicht übersetzen? Könnte vielleicht nützlich sein


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 10:24 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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Ein "Zähler" (Karte) wäre bei der genauen Abrechnung nötig. Er ist jedoch nicht nötig, wenn sich der Bürger für oder gegen eine Quelle entscheidet. Dann spielt die Nutzungsintensivität keine Rolle.

Das Verfassungsgericht kann den ö.-r. Anbieter, die Privaten und sonst noch was für Medien als zusammenhängend sehen. Es muss jedoch bei der Typisierung die Optionen der Multifunktionsgeräte und die willentliche Entscheidung für eine Option berücksichtigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 12:18 von Viktor7«

V
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Der Hauptbeitrag wurde nun überarbeitet.

Unter anderem neu im Hauptbeitrag:

Zitat
...
Wann fängt die Willkür bei den Typisierungen an?

Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung/Nutzungsintensivität wie gezeigt berücksichtigt wird, jedoch die willentliche Nichtnutzung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme keine Berücksichtigung findet, ist nicht nur der allgemeine Gleichheitssatz (Belastungsgleichheit) und das  Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt. Dadurch wurde die Typisierung zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer.

Wenn grundsätzlich durch die Typisierungen plötzlich alle Einwohner in das Raster fallen, mit Ausnahme von wenigen Befreiungsmöglichkeiten für Härtefälle, stimmt etwas mit der Typisierung nicht, weil dann das Raster für die Lebenssachverhalte typische Familie, medienaffine Wohngemeinschaft, Medienverweigerer und der NICHTNUTZER der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme willkürlich zu grob gewählt wurde.

Das Verfassungsgericht und andere Gerichte können den ö.-r. Anbieter, die Privaten und sonst noch was für Medien als zusammenhängend sehen. Bei der Typisierung müssen sie jedoch die vielfachen Verwendungsoptionen der Multifunktionsgeräte und die willentliche Entscheidung für oder gegen eine Option berücksichtigen damit die Belastungsgleichheit (Gleichheitssatz) und das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt bleiben und die Typisierung nicht zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme wird.


Falls ihr konkrete und zum Thema passende Formulierungen (Einschübe) für den Hauptbeitrag habt, baue ich diese gerne dort ein. Bitte jedoch um konkreten Text mit dem Hinweis auf die Platzierung im Hauptbeitrag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2015, 11:51 von Viktor7«

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Edit "Bürger":
...umfangreich auch schon erwähnt in Antwort #9 unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.msg88616.html#msg88616


Hallo Viktor7,

Ich habe mir den Aufsatz von Christoh Degenhart reingezogen und folgender Abschnitt beschreibt eigentlich exakt das was du auch zu Wort bringst:
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/7-2013/index.html


Zitat
"Typisierendes und pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers bewirkt, dass die nicht dem Leitbild des Gesetzgebers entsprechenden und insofern "atypischen" Fälle mit den vom Gesetzgeber als typisch eingestuften Fällen gleichbehandelt werden. Erfasst die typisierende Betrachtungsweise, wie im Fall des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags,83 nicht nur den Maßstab der gesetzlichen Belastung, sondern auch den Belastungsgrund, also das "ob" der Beitragspflicht und nicht nur das "wie", so bedeutet dies, dass ein Eingriff auch für solche atypischen Fälle angeordnet wird, in denen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Befugnis zu gesetzgeberischer Typisierung trägt jedoch nicht über fehlende Eingriffsvoraussetzungen hinweg.
 
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung,84 das "wie" der Besteuerung, nicht das "ob" der Abgabepflicht bezogen. Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte. Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.
 
Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund - wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.85. Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines "neuartigen" Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.86

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. Dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, sein Informationsbedürfnis individuell zu befriedigen,87 besagt nichts über die zulässige Belastung desjenigen, der nicht Rundfunkteilnehmer ist. Allein die Begünstigung durch eine "medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur"88 kann den für eine Vorzugslast erforderlichen individualisierbaren Vorteil, sei es auch als Gruppenvorteil, nicht begründen,89 ungeachtet der - hier keineswegs in Zweifel zu ziehenden - konstitutionellen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich-demokratische Ordnung.90
 

2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.
 
a) Privater Bereich - zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst.91 Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen,92 dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist. Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.93

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 198694 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden. Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Es ging also um das "wie" und nicht das "ob" der Abgabenpflicht.
"


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Ja die Argumente überschneiden sich in der tat. Ich habe den Eindruck, dass die Argumente von hier

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.msg88748.html#msg88748

für uns Nichtjuristen viel verständlicher sind. Vielleicht hilft uns das, noch weitere einfache Erklärungen zu finden.


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Noch eine Idee:

Wenn das Typisierungsraster nicht mal in der Lage ist ZWEI Hauptgruppen: Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,   
die für die Finanzierung nur in Frage kommen, voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine Mogelpackung. Die Typisierung hat sich in Luft aufgelöst.



Der Hauptbeitrag wurde nun überarbeitet.

Unter anderem neu im Hauptbeitrag:

Zitat
...
Wann fängt die Willkür bei den Typisierungen an?

Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung/Nutzungsintensivität wie gezeigt berücksichtigt wird, jedoch die willentliche Nichtnutzung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme keine Berücksichtigung findet, ist nicht nur der allgemeine Gleichheitssatz (Belastungsgleichheit) und das  Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt. Dadurch wurde die Typisierung zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer.

Wenn grundsätzlich durch die Typisierungen plötzlich alle Einwohner in das Raster fallen, mit Ausnahme von wenigen Befreiungsmöglichkeiten für Härtefälle, stimmt etwas mit der Typisierung nicht, weil dann das Raster für die Lebenssachverhalte typische Familie, medienaffine Wohngemeinschaft, Medienverweigerer und der NICHTNUTZER der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme willkürlich zu grob gewählt wurde.

Das Verfassungsgericht und andere Gerichte können den ö.-r. Anbieter, die Privaten und sonst noch was für Medien als zusammenhängend sehen. Bei der Typisierung müssen sie jedoch die vielfachen Verwendungsoptionen der Multifunktionsgeräte und die willentliche Entscheidung für oder gegen eine Option berücksichtigen damit die Belastungsgleichheit (Gleichheitssatz) und das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt bleiben und die Typisierung nicht zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme wird.


Falls ihr konkrete und zum Thema passende Formulierungen (Einschübe) für den Hauptbeitrag habt, baue ich diese gerne dort ein. Bitte jedoch um konkreten Text mit dem Hinweis auf die Platzierung im Hauptbeitrag.


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Soeben beim Stöbern entdeckt.

Eine hervorragende und umfangreiche Quelle zur Pauschalierung und Typisierung:

"Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommensteuerrecht
am Beispiel der Entfernungspauschale"

von ULF STEENKEN

Anm.:
Link scheint nur am PC zu funktionieren.


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 “nur” eine Theorie

Typisierungsgrenzen
Steuer = 0 bis 100 erlaubt
Nicht-steuerliche Abgaben = 0 bis 90 erlaubt (nicht mehr als 90 von 100)


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Das vorhin genannte Dokument hat dazu viele erläuternde Angaben.  ;)


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K
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Mein Ausgangspunkt der Überlegung:

Jedes Gericht hat bisher hervorgehoben, dass der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil allein schon darin bestehen würde, überhaupt die Möglichkeit zu haben, Rundfunk empfangen zu können. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an.

Daraus folgt:

Es spielt überhaupt keine Rolle, ob ein Rundfunkgerät existiert.

Daraus folgt:

Es spielt überhaupt keine Rolle, wo sich das Rundfunkgerät befindet, wenn es denn existieren sollte..

Daraus folgt:

Die Typisierung, dass Rundfunk angeblich überwiegend in Wohnungen und Betrieben konsumiert wird, ist damit sachlich nicht mehr begründbar, weil diese Annahme für eine Gebührenpflicht unerheblich ist. Wenn das wesentliche Merkmal einer Typisierung wegfällt, ist sie ungeeignet, um einen Sachverhalt zu beschreiben.

Daraus folgt:

Es gibt keinen begründeten Sachbezug zwischen einer Wohnung / Betriebsstätte und den abzugeltenden (angeblichen) Vorteilen.

Daraus folgt:

Weil es keinen Sachbezug zwischen einer Wohnung / Betriebsstätte gibt, kann es auch keinen individuellen Vorteil geben, der damit begründet werden kann.

Daraus folgt:

Weil es keinen individuellen Vorteil gibt, der sich aus einer Wohnung / Betriebsstätte ableiten lässt, kann der Rundfunkbeitrag nur eine Steuer sein.

--------
Drüber hinaus ist die vorliegende Typisierung auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dazu dient, Kriterien für eine Beitragsschuld bereitzustellen, sondern die Beitragsschuld rechtswidrig umzuverteilen und auszuweiten.

Wenn der ÖRR einen angeblich  abzugeltenden Vorteil bietet, dann hat ihn jeder abzugelten.

Weil der ÖRR/GEZ über die Einwohnermeldeämter direkten Zugriff auf die Meldedaten aller möglichen Beitragsschuldner haben, ist eine Typisierung nicht erforderlich und damit rechtswidrig.

Niemand hindert den Gesetzgeber, beispielsweise Ehegatten, Kinder und Geringverdiener von einer Beitragspflicht auszunehmen. Dafür braucht man keine Typisierung.



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JA, aber dann hätte sich doch der Beitrag in der Höhe geändert. Das sollte doch vermieden werden, damit alle die zahlen einfach nicht darüber nachdenken.


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Noch ein wenig Futter und Anregung:

"Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommensteuerrecht
am Beispiel der Entfernungspauschale"

von ULF STEENKEN

Zitat
Diese äußere Grenze im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Typisierung an Art. 3 Abs. 1 GG ist nach früherer Rechtsprechung im Willkürverbot zu sehen. Nach neuerer Rechtsprechung ist die äußere Grenze gemäß der „neuen Formel“ dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten ungleich behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen56.

56 Vgl. dazu BVerfG v. 10.5.1972 - 1 BvR 286, 293, 295/65, BVerfGE 33, 171 (189); BVerfG v. 26.4.1978 - 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227 (235); BVerfG v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354); BVerfG v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108 (118); BVerfG v. 23.1.1990 - 1 BvL 4,5,6, 7/87, BVerfGE 81, 228 (236) = BStBl II 1990, 483; BVerfG v. 8.6.1993 - 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15 (22f.). Entsprechendes gilt, wenn vergleichbare Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen.

Der Unterschied vom Gewicht ist in der Nutzung und Nichtnutzung der ö.-r. Programme unverkennbar. Diese Unterschiede rechtfertigen problemlose Berücksichtigung.

Zitat
Der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte untersuchen die Rechtmäßigkeit von Typisierungen des Gesetzgebers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst darauf, ob nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen von den durch die Typisierung verursachten Härten und Ungerechtigkeiten betroffen ist oder ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist und ob keine realitätsfremden Grenzen (Pauschbeträge) vom Gesetzgeber gezogen wurden. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob die steuerlichen Vorteile in einem „rechten Verhältnis“ zu den verursachten Härten und Ungerechtigkeiten stehen, also gemäß der „neuen Formel“ ein gewichtiger Grund für die (Un-)Gleichbehandlung verschiedener (nicht) vergleichbarer Gruppen von Normadressaten besteht69. Allein aus Praktikabilitätsgründen soll eine Typisierung nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine einfachere und weniger belastende Regelung möglich sei70.

69 BFH v. 26.11.1985 - IX R 1/81, BStBl II 1986, 353 (355) = BFHE 145, 383; BFH v. 29.4.1992 - VI B 152/91, BStBl II 1992, 752 (753) = BFHE 167, 152; BFH v. 19.02.1993 - VI R 74/91, BStBl II 1993, 551 (555) = BFHE 170, 410; BFH v. 20.12.1995 - I R 118/94, BStBl II 1996, 199 (200) = BFHE 179, 396; BFH v. 27.9.1996 - VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 (69) = BFHE 181, 305; BFH v. 24.02.2000 - III 59/98, DStR 2000, 765 (766f.) = BStBl II 2000, 273 = BFHE 191, 286; BFH v. 15.03.2000 - X R 130/97, BFH/NV 2000, 1032 (1035) = BFHE 191, 360; BFH v. 16.04.2000 - X R 111/98 - nv - Juris, II 2 a; BFH
v. 3.8.2000 - III R 2/00, BFH/NV 2001. 100 (101); FG Münster v. 22.7.1992 - 4 K 1460/92 L, EFG 1992, 611 (612); Niedersächsisches FG v. 19.10.1995 - II 497/93, EFG 1996, 664
(664); FG Baden-Württemberg v. 19.11.1996 - 6 K 238/95, EFG 1997, 728 (731).

70 Vgl. BFH v. 29.4.1992 - VI B 152/91, BStBl II 1992, 752 (753) = BFHE 167, 152. Vgl. auch Jarass, in Jarass/Pieroth, GG3, Art. 3, Rn. 20 m.w.N.

Eine einfachere und weniger belastende Regelung ist die mit der Code Karte für ca. 10 EUR für die Freischaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalts-Programme. Ohne die kostspieligen Multifunktionsgeräte, SAT-Anlagen/monatlichen Kabelgebühren ist ein Empfang ohnehin nicht frei verfügbar. Die Menschen können die Rundfunksignale direkt nicht hören und sehen. Die Code Karte ist im Vergleich der Kosten und Preisunterschiede der anderen Hilfsmittel und laufender Kosten unbedeutend und für Interessierte kein Hindernis. Wenn Online Banking als sicher gilt, dürfte dies auch für den unbedeutenden ö.-r. Pay-TV Quatsch genauso gelten.


Zitat
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv063119.html#128
Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt vielmehr voraus, daß die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265 [275 f.]). Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist ebenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (BVerfGE 45, 376 [390]). Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20 [31 ff.]).

Die Ungerechtigkeit der Typisierung ist einfach mit der vorhin erwähnten Code Karte vermeidbar.



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Hi,

ich habe versucht mir Gedanken darüber zu machen wie man die herangezogenen Zahlen bei der Typisierung "angreifen" kann. Was haltet Ihr davon bzw. ist der Gedankengang überhaupt richtig?

Die Typisierung berücksichtigt die prozentuale Anzahl der Haushalte mit Rundfunkempfangsgeräten (97% TV und 96% Radio) und folgert unmittelbar daraus, dass ein Konsum der öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme stattfindet. Was stimmen oder auch nicht stimmen mag. Idealerweise hätte der Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr einfach über eine repräsentative Umfrage ermittelt werden können, welche sicherlich aufzeigen würde, dass dem nicht so ist.

Dass dem nicht so ist, ist mit Hausmitteln annäherungsweise relativ einfach nachvollziehbar anhand der vorliegenden Statistiken von der ARD über das Durchschnittsalter der Zuschauer der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme und den Altersgruppen der Haushalte. Im ARD-Jahrbuch von 2008 ist ab Seite 23 eine Arbeit aufzufinden unter der Überschrift „Nur noch ein seltenes Paar“ welches aufgezeigt, dass jüngere Menschen kaum die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen.

http://www.ard.de/download/119600/Ein_nur_noch_seltenes_Paar__Oeffentlich_rechtlicher_Rundfunk_und_Jugend___Strategien_gegen_den_Generationenabriss.pdf

Das Durchschnittsalter der ARD- und ZDF-Zuschauer lag im Jahre 2008 bei 60 Jahren und für die Dritten sogar bei 61 Jahren, mit Tendenz steigend! Das Durchschnittsalter der Zuschauer stieg in den 15 Jahren zuvor um 11 Jahre! Man kommt zu dem Beschluss, dass das Durchschnittsalter des ARD- und ZDF-Fernsehpublikums dreimal so schnell altert wie das Durchschnittsalter des gesamten Fernsehpublikums. Im Vergleich dazu liegt das Durchschnittsalter der Zuschauer der Privatsender bei 45 Jahren und stieg nur um 3,5 Jahre.

Laut Bundesamt für Statistik lag das Durchschnittsalter 2011 in Deutschland bei 43,9 Jahren:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Bevoelkerung.html

Allein dieser Vergleich (60Jahre vs. 44 Jahre) zeigt schon auf, dass nicht jeder Rundfunkteilnehmer die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzt.

Die Altersverteilung bei den Haushalten lag im Jahre 2009 laut Bundesamt für Statistik wie folgt:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/HaushalteMikrozensus/EntwicklungPrivathaushalte5124001109004.pdf?__blob=publicationFile

•   0-19 Jährige: 19%
•   20-39 Jährige: 25%
•   40-59 Jährige: 31%
•   60 und ältere: 26%

Anstatt pauschal alle Haushalte mit Rundfunkempfangsgeräten als Konsumenten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme festzulegen hätten die oben aufgezeigten Zahlen für eine bessere Annäherung herangezogen werden können. Somit reduziert sich die Anzahl der konsumierenden Haushalte erheblich auf 26% bzw. 26%+31%=57%. Die restlichen 43% der Haushalte, die statistisch gesehen keinen Konsum der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme haben werden schlichtweg unterschlagen.

Grüße,
pipmen


P.S: Dass bei einem Durchschnittsalter von 60 Jahren auch Personen mit einberechnet werden, die jünger sind ist selbstverständlich,was automatisch zu einer Abweichung des "Modells" führt. Aber der Hauptanteil muss sich statistisch gesehen um die 60 bewegen, daher zähle ich die Altergruppe 40-59 auch dazu.


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und noch ein weiterer Gedankengang:

Sollte tatsächlich ein Nicht-Nutzer, der eine Wohnung innehat, einen Vorteil aus der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehen wie es der Bayerische Verfassungsgerichtshof darstellt…

„[…]dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt.[…]“

…stellt sich die Frage, welcher medienbedingte und –gestützte Vorteil aus der Informationskultur dem Nicht-Nutzer als Vorteil mehr/zusätzlich zukommt, was einem aktiven blinden Konsumenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zukommt, so dass es die Ermäßigung für den blinden bzw. die Zahlung in voller Höhe für den Nicht-Nutzer gerechtfertigt? Der Nicht-Nutzer kann höchstens durch Kontakt mit der konsumierenden Umgebung an Informationen herankommen bzw. einen Nutzen daraus ziehen, die ein blinder Konsument ebenfalls durch aktive Nutzung des Rundfunks erhalten kann. Somit wird der Nicht-Nutzer benachteiligt/ diskriminiert gegenüber aktiven blinden Rundfunkteilnehmern indem der volle Beitrag zu leisten ist.

Die obige Frage stellt sich im Übrigen (vom Nicht-Nutzer ausgehend) auch gegenüber  folgenden kerngesunden Personen, die in der gleichen Wohnung von einer Befreiung/ Ermäßigung profitieren gemäß RBStV §4 Absatz 3:
-   Ehegatten
-   Eingetragene Lebenspartner
-   Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind

Des Weiteren werden Nicht-Nutzer gegenüber Obdachlosen benachteiligt, da diese Personen ebenfalls die Möglichkeit der Nutzung haben (über mobile Gerätschaften), da der Rundfunk nicht nur in Wohnungen bereitgestellt wird. Die ungehinderte Nutzungsmöglichkeit und die angeblichen Vorteile, die die Informationskultur bereitstellt sind stets die Begründung bisheriger Gerichtsurteile gegenüber Nicht-Nutzern, was in diesem Zusammenhang keinen Bestand hat bzw. eine Benachteiligung/ Diskriminierung der Nicht-Nutzer darstellt.


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v

vmp

  • Beiträge: 94
Habe das jetzt nur überflogen pipmen, aber Person V hat diesen Ansatz unter
Klagepunkte Typisierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.msg82241.html#msg82241
(in der runterzuladenen PDF) auch schon für Person Vs Klage ausgerechnet.

Keine Ahnung mehr wie gut das formuliert ist, evtl. lohnt sich ja ein Blick für dich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2015, 00:18 von Bürger«

 
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