Mein Ausgangspunkt der Überlegung:
Jedes Gericht hat bisher hervorgehoben, dass der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil allein schon darin bestehen würde, überhaupt die Möglichkeit zu haben, Rundfunk empfangen zu können. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an.
Daraus folgt:
Es spielt überhaupt keine Rolle, ob ein Rundfunkgerät existiert.
Daraus folgt:
Es spielt überhaupt keine Rolle, wo sich das Rundfunkgerät befindet, wenn es denn existieren sollte..
Daraus folgt:
Die Typisierung, dass Rundfunk angeblich überwiegend in Wohnungen und Betrieben konsumiert wird, ist damit sachlich nicht mehr begründbar, weil diese Annahme für eine Gebührenpflicht unerheblich ist. Wenn das wesentliche Merkmal einer Typisierung wegfällt, ist sie ungeeignet, um einen Sachverhalt zu beschreiben.
Daraus folgt:
Es gibt keinen begründeten Sachbezug zwischen einer Wohnung / Betriebsstätte und den abzugeltenden (angeblichen) Vorteilen.
Daraus folgt:
Weil es keinen Sachbezug zwischen einer Wohnung / Betriebsstätte gibt, kann es auch keinen individuellen Vorteil geben, der damit begründet werden kann.
Daraus folgt:
Weil es keinen individuellen Vorteil gibt, der sich aus einer Wohnung / Betriebsstätte ableiten lässt, kann der Rundfunkbeitrag nur eine Steuer sein.
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Drüber hinaus ist die vorliegende Typisierung auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dazu dient, Kriterien für eine Beitragsschuld bereitzustellen, sondern die Beitragsschuld rechtswidrig umzuverteilen und auszuweiten.
Wenn der ÖRR einen angeblich abzugeltenden Vorteil bietet, dann hat ihn jeder abzugelten.
Weil der ÖRR/GEZ über die Einwohnermeldeämter direkten Zugriff auf die Meldedaten aller möglichen Beitragsschuldner haben, ist eine Typisierung nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
Niemand hindert den Gesetzgeber, beispielsweise Ehegatten, Kinder und Geringverdiener von einer Beitragspflicht auszunehmen. Dafür braucht man keine Typisierung.