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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruchsbescheid - welche anderen Möglichkeiten außer Klage?  (Gelesen 33652 mal)

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Nur leider sagte der Richter am Telefon, dass solche Verfahren jetzt im Eildurchgang "erledigt" werden sollen und der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof klar vorgegeben habe solche Klagen abzuweisen, da die Beiträge "rechtskonform" seien. Er meinte auch bei einer Revison wäre die Niederlage schon vorgegeben und noch niemand hätte da jemals in Bayern Erfolg gehabt.

Das habe ich auch aus Baden-Württemberg gehört ... wollen die alle Verfahren noch schnell abschliessen, bevor das BVerfG den Rundfunkbeitrag kassiert??


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

F
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Die Frage ist was Person A nun machen soll?
Weitermachen, obwohl angekündigt wurde, dass es keinen Erfolg hat, oder kapitulieren vor dem Drecks-System?

Die Justiz scheint ja mit bei dem GEZocke voll dabei zu sein.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Was wenn am Telefon der Richter schon mitteilen würde, dass aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Beiträge in jedem fall rechtens wäre und er mit einem Zurückziehen der Klage immerhin 2/3 der Gerichtsgebühren wieder bekommen würde.

Würde es in so einem Fall Sinn machen weiterzumachen und eine Klageabweisung zu kassieren?

Der folgende Thread dürfte interessant sein - auch bezüglich der Aussage "Wenn Sie aufgeben, haben Sie finanzielle Vorteile":

VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175


*******

Die Frage ist was Person A nun machen soll?
Weitermachen, obwohl angekündigt wurde, dass es keinen Erfolg hat, oder kapitulieren [...] ?

Für die Sache an sich, den Widerstand gegen ARD/ZDF/GEZ, ist m.E. jede Person, die sich wehrt, von Vorteil. Wie weit der/die Einzelne zu gehen bereit ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.


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Was kostet eigentlich die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof?
Welche Möglichkeiten hätte Person A, das ganze Verfahren weiter in die Länge zu ziehen?


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c
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Was kostet eigentlich die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof?

4-fache Grundgebühr, welche sich nach dem Streitwert richtet? siehe:

beispielsweise: http://www.ovg.sachsen-anhalt.de/service/gerichtskosten/gerichtskosten/

auch: https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html


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F
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Streitwert ist 275 Euro.
Heißt das, ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde dann 4 x 25 Euro = 100 Euro kosten?
Mehr Kosten fallen nicht an?

Wie lange könnte man damit das Ganze wieder rausschieben?


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Hat schon einmal jemand beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch eingelegt?
Was soll Person A denn jetzt machen?
Einfach aufgeben und zahlen?


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Es muss Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht werden, das kostet 105 Euro an Gerichtsgebühren. Deine Umschreibung
Hat schon einmal jemand beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch eingelegt?
ist also falsch. Beispielklagen gibt es im Forum genug, es sind alle bekannten Argumente bereits vorhanden, die einzuhaltenden Formvorschriften sind gering und können den Beispielklagen entnommen werden, Anwalt ist nicht nötig.
Person A kann also Klage einreichen, bezahlt 105 Euro und gibt demzufolge nicht auf.

Beispielklage:
Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10562.msg108844.html#msg108844

Klagesammlung:
http://ul.to/vs1qw5i4


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 19:19 von Bürger«

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Hallo,

das ist doch alles schon durch (bitte Text lesen!) - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid soll jetzt beim Verwaltungsgericht abgewiesen werden, also kann Person A entweder die Klage zurückziehen und 2/3 der Gerichtskosten bekommen, oder in die nächste Instanz beim Verwaltungsgerichtshof gehen.

Deshalb wäre es interessant zu wissen wie andere Personen hier handeln oder gehandelt haben - aufgeben oder in die nächste Instanz (die schon ankündigte, dass dort alles abgewiesen wird)?


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Klage ist also schon da?
Wieso sonst Klage zurückziehen wenn keine da ist?

Wenn man nicht klagt läuft das Verfahren an, die Vollstreckung.
Du kannst natürlich auch ganz vorsichtig zwei Widerspruchbescheide anwarten bis zu reagierst.

Es gibt Klage Vordrucke die von freundlichen Usern bereit gestellt wurden, diese müsste man nur anpassen.
Ein Klage unter 20 Seiten halte ich fast schon für obsolet

Dann reiche eine weitere Klage nach, wenn du 5 Teile hast und jeden Monat eine Nachreichst, haste genug zeit, um so länger die klage um so länger die Zeit.
Bedenke dass man trotzdem versuchen wird zu vollstrecken.

Lass fragen aufkommen die man klären müsste, ich kenn uemanden der schreibt für die ganze familie klagen, und muss jeweils vor gericht beglaubigen, dass er das darf als Angehöriger,
kostet auch noch ma vier wochen wenn die Vollmachten fehlerhaft sind.

Vor der eigtl. Klage kann man noch einen Klageantrag stellen

Günstig wäre für maxkraft24 zu spenden der schon ganz oben unruhe stiftet, dass kommt allen zu gute wenns durchgeht.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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wenn ich das richtig sehe, ginge es  in dem fiktiven Fall doch mittlerweile bereits darum, ob der Kläger die (bereits begründete) Klage zurücknimmt oder nicht. Es ginge also darum, was die Alternativen sind, wie aussichtsreich eine Berufung in der nächsten Instanz sein kann - da der Kl. damit rechnet, dass seine Klage kurzerhand abgewiesen würde, wenn er sie nicht zurücknimmt.

Dennoch wäre evtl. zu überlegen, ob man auch bei einem solchen Stand des Verfahrens weitere, ergänzende Klagebegründung(en) einreichen könnte.

Frage ist auch, was für weitere Kosten bei einem Berufungsverfahren entstehen. Die Gerichtskosten sind anscheinend überschaubar. Sind  :laugh: *** zu erwarten, die der Kl. zu tragen hat, wenn er die Berufung verliert, und wie hoch können solche sein?

Ich könnte mir vorstellen, dass es zu der geschilderten Situation auch schon Diskussionen im forum gibt - ist doch seit dem Urteil aus Leipzig (März 2016) aktuell. Stich-/Suchworte evtl.: Ruhendstellung aufgehoben o.ä.  (hab grad Internetstörung, bitte selbst nachsehen).

*** "Kosten der Gegenseite"
(hier hat grad der Forums- >:D zugeschlagen (eigenmächtiges Löschen des Textes, stattdessen Einfügen von smilies, beim Schreiben von Beiträgen! - was ich hiermit dokumentieren möchte und deshalb so lasse!)

PS: anscheinend geht mein Internet im Moment grad mal...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 10:06 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
hier noch in Kürze zwei links:

Ruhende Klage unbeabsichtigt angerufen?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19082.msg124051.html#msg124051

Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg123309.html#msg123309


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Klage ist also schon da?
Wieso sonst Klage zurückziehen wenn keine da ist?

Wenn man nicht klagt läuft das Verfahren an, die Vollstreckung.
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Es gibt Klage Vordrucke die von freundlichen Usern bereit gestellt wurden, diese müsste man nur anpassen.
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Bitte den Fall lesen!
Widerspruchsbescheid war doch längst da, Klage dagegen und jetzt sagt das Gericht, dass dieser auf jeden Fall abgewiesen wird und der Verwaltungsgerichtshof bereits ebenfalls alle Klagen abweisen würde

Frage: In Berufung zur Klage gehen oder Klage zurückziehen und aufgeben?


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  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hallo,

das ist doch alles schon durch (bitte Text lesen!) - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid soll jetzt beim Verwaltungsgericht abgewiesen werden, also kann Person A entweder die Klage zurückziehen und 2/3 der Gerichtskosten bekommen, oder in die nächste Instanz beim Verwaltungsgerichtshof gehen.

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Es scheint als werden aktuell die Kläger von einzelnen Gerichten angeschrieben, auf eine Klageabweisung  hingewiesen und eine teilweise Rückzahlung in Aussicht gestellt.

Mehr Informationen zu diesem Thema sind bereits im Forum.

Person M würde die Klage aufrecht erhalten, sie noch mit neuen Begründungen aus dem Forum garnieren falls erforderlich, um die Rundfunkanstallt zur Mitarbeit zu animieren und auf die aktuell eingereichten Verfassungsbeschwerden hinweisen, mit der Bitte das Ergebnis dieser Verfassungsbeschwerden für die Urteilsfindung abwarten zu dürfen...

z.B.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.0.html


Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

R

Ragnar

Kann dem nur zustimmen. Fiktive Person sollte versuchen das Verfahren wieder in eine ruhende Stellung zu bekommen.

Vielleicht hilft dir das auch schon weiter:
aus: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0.html
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Fiktive Person würde somit erstmal Zeit gewinnen. Wenn das weitere ruhen des Verfahren abgelehnt wird, hat fiktive Person immer noch die Möglichkeit die Klage zurück zu ziehen. Bitte auch den folgenden Thread beachten:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.0.html

Zitat
1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen

Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw. man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,

2. weitere Schriftsätze nachreichen.

3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.

Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!
Selbst die reduzierten Gerichtskosten.


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