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Autor Thema: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<  (Gelesen 33629 mal)

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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779


Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag

Einigkeit
und Recht
und Freiheit Rundfunkbeitrag?

Zeigen wir den Rundfunkanstalten, dass wir nicht locker lassen! Niemals!

Entscheidungsfreiheit für Nutzer & Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option!



Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 1675/16 gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15, R. Splett (User Maxkraft24)  ./. WDR

Es ist wieder soweit! Ein entscheidendes Verfahren geht in seine letzte Phase. Nachdem sich zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht mit den aufgezeigten Verfassungsverstößen nicht beschäftigt und auch keine Vorlage beim BVerfG gemacht hat, trotz eindeutiger Sachlage und unmissverständlicher Aufforderung, darüber hinaus jegliche Argumente der Verfassungswidrigkeit aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die unübersehbaren Hinweise in der Gehörsrüge ignoriert hat, klopft unser Forumsmitglied R. Splett (Maxkraft24) beim Bundesverfassungsgericht an.

Er wird dabei von dem bekannten Fachanwalt für Verwaltungsrecht Herrn Rechtsanwalt Thorsten Bölck weiterhin vertreten sein. Die Entscheidungsfehler in den bisherigen Verfahren vor dem VG, OVG und BVerwG in Leipzig werden ausführlich auseinandergenommen und die Verfassungswidrigkeit belegt. Ein weiteres willkürliches Nichtbeachten der Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des s.g. Rundfunkbeitrags führen, darf es nicht mehr geben.

Die nicht vorhandene Gegenleistung, fehlender Leistungsaustausch (2.-ter Rundfunkurteil des BVerfG), Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag", fehlende spezifische Beziehung, Typisierungsfehler, Belastungsgleichheit und das willkürliche Ignorieren der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Programme sowie die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind u. a. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Infos zum letzten Schritt - Anmerkung von R. Splett (Maxkraft24) und Kommentar von RA Bölck zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts:
Zitat
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen

Von der falschen Behauptung des Senats zur Steuerfrage:

Zitat aus der Gehörsrüge:
Zitat
Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei - der Kläger hat so etwas aber gar nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

ist in dem Beschluss kein Wort zu finden.

Herr Rechtsanwalt Bölck hat mir soeben telefonisch sein Einverständnis gegeben, die Nachricht an mich zu veröffentlichen. Er kommentiert den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts treffend genug:

Zitat
Guten Morgen Herr Splett,

schneller als erwartet kam -nämlich gestern- die Zurückweisung der Gehörsrüge. Der Beschluss ist eine Frechheit.

Zum einen heißt es, ich trage in der Gehörsrüge zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vor. Also betrifft das, was ich schrieb, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die eingegangen werden muss - das geschah aber nicht.

Zum anderen soll entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden sein.

Das widerspricht sich.

Unzutreffend ist es, dass in der Gehörsrüge Angesprochene sei in den Urteilsgründen "allesamt" abgehandelt worden.

In den Urteilsgründen wurde nicht abgehandelt, dass
  • lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
  • die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
  • eine spezifische Beziehung / e. konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
  • es nicht sein kann, dass -lt. OVG NRW- unabhängig von einem Gerät eine effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
  • die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden,
  • die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
  • die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz. d. Verhältnismäßigkeit,
  • ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
  • dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind aber die Punkte, die ich vorgetragen habe und die zur Verfassungswidrigkeit führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt T. Bölck


Es werden insgesamt 1055 € inkl. MwSt. benötigt (BVerfG: Verf.-Beschwerde 697,81 €, BVerwG: Gehörsrüge 297,50 € und die Gerichtsgebühr 60 € wegen der notwendigen Ausschöpfung des Rechtsweges). Wenn ein Termin in Karlsruhe für den Anwalt anberaumt wird, kommen noch weitere Kosten inkl. der günstigen Anreise mit der Bahn dazu.

Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle!

Gerne möchten wir Herrn R. Splett (Maxkraft24) hierbei unterstützen und ihm den Rechtsbeistand ermöglichen.

Über zahlreiche Spenden würden wir uns sehr freuen.

Verwendungszweck, IBAN, BIC für die Unterstützung der Verfassungsbeschwerde
von R. Splett (Maxkraft24) vor dem BVerfG:


Empfänger:
R. Splett (Maxkraft24)
Verwendungszweck:
Verfassungsbeschwerde
Bankverbindung (ING-DiBa):
Dank Euch ist die erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Rückmeldung des Bundesverfassungsgerichts.
Den Spendenstand werden wir nach Möglichkeiten laufend veröffentlichen.

Ihr könnt gerne Eure Spende mit einem Eintrag in diesem Thread bekanntgeben, z.B.:
   
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit xyz €“

Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle.

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Entscheidungsfreiheit für Nutzer & Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option!

Für unabhängigen, objektiven und offenen Journalismus!

Wir danken schon jetzt für Euer Engagement.

Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team



Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
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"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
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---- Spendenstand für die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 ----

Username   Spende   Summe insgesamt
volkuhl   100 €   100 €
Shuzi   105 €   205 €
Spray.   15,31 €   220,31 €
es reicht   20 €   240,31 €
Peer_Gynt   20 €   260,31 €
Dr. Knuff   50 €   310,31 €
Unterstützer   50 €   360,31 €
Rollstuhljack   25 €   385,31 €
azdb-opfer   50 €   435,31 €
Lung ching   50 €   485,31 €
ellifh   50 €   535,31 €
ohmanoman   50 €   585,31 €
Uwe   19,69 €   605 €
Jade   10 €   615 €
sparks   20 €   635 €
sadmarvin84   30 €   665 €
Shran      665 €
Larsenson   100 €   765 €
Ragnar   18,5 €   783,5 €
Markus KA   100 €   883,5 €
PersonX   25 €   908,5 €
robbierob   20 €   928,5 €
anGEZeckter…   25 €   953,5 €
dreamliner   25 €   978,5 €
kieselbert   40 €   1018,5 €
lotschmi   17,5 €   1036 €
Buntschuh   17,5 €   1053,5 €


Hallo Unterstützer und Mitkämpfer,

dank Euch ist die erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Rückmeldung des Bundesverfassungsgerichts.

Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 01:04 von Bürger«

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Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den Rundfunkbeitrag
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16

Verstoß gegen den Art. 3 (1) Grundgesetz (Belastungsgleichheit) wegen unzulässiger Typisierung (Punkt 5.5 der Verfassungsbeschwerde)


Akzeptanzverlust der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption

Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestätigten während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde. (…)

Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand. (…)

Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation. (…)

Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich"
Quelle: 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011,
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Beim Radio erreichte der private Senderverbund Radio NRW (5,9 %) und der private Hörfunksender Antenne Bayern (5,6 %) die höchsten Nutzeranteile VOR den ö.-r. Radios:
Quelle: VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.), MedienVielfaltsMonitor II 2014 http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Nutzeranteile_Radio.jpg 

Bedenkt man, dass ein Teil der Gesellschaft die öffentlich-rechtliche Option nutzt, so ist es logisch, dass ein anderer große Teil der Gesellschaft die Option eben nicht nutzt. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme nutzen den Überfluss an Medien und informieren / unterhalten sich über andere Quellen.


Grundvoraussetzung Multifunktionsgeräte - Differenzierung beitragspflichtiger Nutzer/Nichtnutzer einer Option - Typisierungsfehler - spezifische Beziehung - Bebeitragung einer aus dem Überfluss an Quellen von der Politik bevorzugten fiktiven Eventualität - Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art. 3 Grundgesetz

Die Rundfunkgeräte (heute Multifunktionsgeräte) sind eine Grundvoraussetzung für die Möglichkeit eines Empfangs / der Darstellung der weltweit verfügbaren Medieninhalte. Soweit die Multifunktionsgeräte vorhanden sind, werden sie zudem nutzerabhängig für alle möglichen Anwendungen verwendet, auch als Monitor für Online-Zeitungen, YouTube, Konferenzen, Skype, Fotos, Konsolenspiele, Leih- und Kauffilme, Internet und das Internetradio. Durch das Bereithalten eines Multifunktionsgerätes wird jedenfalls NICHT offenkundig ein Nutzungs- oder Teilnahmeinteresse an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption bekundet, noch dass man eine lebenslange finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag in Kauf nehmen will. Die Multifunktionsgeräte spiegeln im 21 Jahrhundert keine Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medienoption mehr wider. Der direkte vorteils- und damit abgabenbegründende Zusammenhang (spezifische Beziehung) zwischen dem Gerät und der Nutzung oder auch nur einem offenkundigen Nutzungs-/ Teilnahmeinteresse an den ö.-r. Programmen gab es NUR zur Anfangszeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies liegt jedoch Jahrzehnte zurück. Zwischen der Wohnungsinhaberschaft und der besondere Vorteile vorgaukelnden Eventualität (öffentlich-rechtliche Rundfunkoption), die obendrein aus dem Überfluss an Medienquellen nach politischer Einflussmöglichkeit (Gremieneinfluss) bestimmt wurde, gibt es überhaupt keine spezifische Beziehung mehr.
 
Ob eine bestimmte Medienoption überhaupt genutzt wird, hängt vor allem mit dem Nutzungswillen zusammen. Doch der ö.-r. Rundfunkbeitrag basiert nunmehr auf der sachlich nicht zusammenhängenden Wohnungsinhaberschaft, völlig unabhängig von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser ö.-r. Option.

Wenn es nicht darauf ankommt, ob man Nutzer oder Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option ist, also die Verwirklichung (tatsächliche Nutzung) dieser fiktiven Eventualität überhaupt keine Rolle für die Zahlungspflicht und die Höhe des Rundfunkbeitrags spielt, dann kann es definitiv auch nicht auf die davorstehende - aus dem Überfluss an Quellen - von der Politik bevorzuge fiktive Nutzungs-Eventualität ankommen.

Deswegen ist die Annahme des Gerichts im Urteil BVerwG 6 C 7.15 vom 18. März 2016 zum Verfahren des Klägers bei  Rz. 14

Zitat
"Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen."

heute im Multimediazeitalter vollkommen überholt und unlogisch.

Die Begründung der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme willkürlich und fiktiv die nicht gewollte überflüssige Nutzungs-Eventualität unter dem Vorwand des besonderen Vorteils zugerechnet. Die Zurechnung leugnet die Millionen Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und ist damit vollkommen abwegig, willkürlich und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Beschluss vom v. 27.07.1971, Aktenzeichen 2 BvF 1/68, RZ. 42) nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Sofern die Allgemeinheit einen Vorteil hätte, gäbe es dann keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Der Vorteil und erst recht der besondere Vorteil lösen sich in Luft auf, damit ist die Abgabe kein Beitrag. Durch den Rundfunkbeitrag wird widerrechtlich ein fiktiver Vorteil lebenslänglich bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen im Überfluss bereits hat.

Die persönlichen Nutzungsgewohnheiten und der Wille zum Empfang einer Medienoption werden willkürlich nicht berücksichtigt und die Nutzer und Nichtnutzer der Option in einen Topf geworfen. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Eine mögliche sachgerechte Differenzierung findet nicht statt. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art. 3 Grundgesetz. Das Typisierungsraster ist nicht einmal in der Lage zwei Hauptgruppen - Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - voneinander zu trennen. Aus all den Gründen ist die Abgabe verfassungswidrig und der Kläger als Nichtnutzer der ö.-r. Option in seinem Grundrecht der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Ansonsten könnte der Staat / könnten die Länder jeden Bürger nach Belieben aufgrund fiktiver Eventualitäten finanziell unsachgemäß belasten. Das wäre gegen die Finanzverfassung. Der Rundfunkbeitrag ist daher verfassungswidrig.


Weitere Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 01:05 von Bürger«

v
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Dann mach ich mal den Anfang, leg den ersten Hunni aufn Tisch und wünsche uns viel Glück!  :D

Das Ganze verbunden mit herzlichem Dank an Maxkraft für das Engagement und RA Bölck für die wertvolle Arbeit!


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  • IP logged
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

S
  • Beiträge: 403
Dann setze ich noch einen drauf :P

Ich spende mal 1/2 ZBJB (ZwangsBeitragJahresBetrag).

Sollte diese Verfassungsbeschwerde an der dort zuständigen Judikative auch nicht gehört werden und analog dem Schandurteil vom BVerfG argumentlos vom Tisch gewischt werden, wäre ich ggf. auch bereit weitere Spenden zu entrichten. Welcher Art diese dann sein könnten ist noch ungewiss ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2016, 23:44 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

S
  • Beiträge: 30
Da sollte keiner abgeneigt sein etwas beizusteuern, deswegen habe ich mich ebenfalls beteiligt. Zwar nur mit einer kleinen Summe in Höhe von 15.31€, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 19:45 von Viktor7«

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  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Bitte gebt jeweils den Spendenbetrag an, damit es ohne Interpretation und Rückfragen eindeutig und transparent ist.

Ihr könnt gerne Eure Spende mit einem Eintrag in diesem Thread bekanntgeben, am besten so:
   
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit xyz €“
DANKE
Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 19:46 von Viktor7«

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  • Beiträge: 49
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxxkraft24 mit 20€

Lg es reicht.


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Bin ebenfalls mit 20 Euro dabei!

P.S.: Die IBAN ist diesmal anders als bei der Klage vor dem BVerwG; ist aber ok, oder?


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  • Beiträge: 38
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50€

Auf den nächsten Schritt gegen diese Willkür.


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  • Beiträge: 5.038
Bin ebenfalls mit 20 Euro dabei!

P.S.: Die IBAN ist diesmal anders als bei der Klage vor dem BVerwG; ist aber ok, oder?

Ja, das ist korrekt. Bitte nur diese aktuelle IBAN von Maxkraft verwenden.

Danke.


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Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50 €.


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Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 25 €.


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Ich unterstuetze die Verfassungsklage von Maxkraft24 mit 50  €. Ich wuensche uns viel Aussdauer und Erfolg.


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  • Beiträge: 811
Auch von mir 50€ für die Verfassungsklage von maxkraft24.

Viel Erfolg, wir stehen hinter Dir!! >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

 
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