Ich meine damit, dass man sich die Urteile einmal genau durchlesen sollte!
Es läßt wieder einmal erkennen, dass auf die eigentliche Hauptsache nicht eingegangen wird! An den Haaren herbeigezogen wird!
Zwar mit tollen, dennoch fragwürdigen Urteilen, welche teilweise aus dem Kontext gerissen werden.. (stelle ich jetzt einfach mal so hin!)
Jetzt sogar mit identischen Textbausteinen für drei unterschiedlichen Klagen! Ich glaube das war noch nie da... ?
Es sind bestimmt einige Punkte zu entdecken, welche sich doch vielleicht zu Gegendarstellungen eignen würden, um das Gericht einmal zum Nachdenken zu bewegen?!
Natürlich ist das eine Menge Stoff und man hat nicht die Zeit jedes Zitat, gemäß der §§ zu checken oder die Fehlerhaftigkeit zu entlarven... sofern man auch kein Jurist ist!
Nur ein Beispiel aus dem Urteil Oberverwaltungsgericht NRW: schaut mal hier:
1. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, der im streitigen Beitragszeitraum Inhaber einer Wohnung war. Der Kläger ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Der Kläger hat eine derartige Befreiung auch nicht beansprucht. Dass der Kläger, wie er vorträgt, keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen will, ist für die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für sich genommen unerheblich und kann auch keine besondere Härte darstellen, weil die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang jedenfalls besteht.
Als Antwort oder Gegendarstellung auf diese "Haarspalterrei" könnte man folgendes anführen:
12.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beschwer entfällt nicht dadurch, daß er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen, sondern vielmehr darin, daß dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -auch zu seiner mit Kostenentlastung- abzulehnen.
Die Beschwer liegt darüberhinaus darin, daß der Kläger wegen mehrfachen Wohnsitzes zu einer vervielfältigten Abgabe herangezogen wird. Wenn der sachliche Grund für die Rundfunkabgabe, wenn überhaupt, von der –wie im Leitsatz 3 des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13.5.2014 formuliert – in der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfanges besteht, dann ist die tatsächliche Möglichkeit überall gegeben und vervielfacht sich nicht im Falle eines Ortswechsels. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Rundfunk empfangen. Die vervielfachte Abgabe je nach Zahl der Wohnsitze ist eine unverhältnismäßige Überregelung, die zum Sachgrund der Abgabe im Widerspruch steht. Die „Wohnung“ als Abgabetatbestand offenbart auch in dieser Hinsicht die Sachwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit dieser Regelung.
Zweites Beispiel Oberverwaltungsgericht NRW
Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung.
Um auch hier vorzubeugen:
6.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat von Anfang an ein rechtsstaatliches Verfahren eingefordert. Der Beklagte hat hierauf nicht, zumindest nicht in angemessener Weise, reagiert. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.
Was ich meinte ist, dass man die Urteile auseinandernehmen sollte, um Gegendarstellungen zu entwerfen...
Quasi "Jemanden" den Wind aus den Segeln nehmen!
Die Texte hatte ich mir kopiert, da mich diese Klage eines kompetenten Mitklägers sehr beeindruckt hatte!
Der User "Zwanglos" bekam eine Genehmigung dazu.
Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 1http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290Würde sich auch für einen Widerspruch eignen!
War so meine Überlegung...
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )