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Autor Thema: Beiladung für den WDR im verwaltungsgerichtlichen Verfahren  (Gelesen 30229 mal)

S
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@ all: Es handelt sich nicht um eine Klage, sondern um einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" beim VG. Bitte auch mal den Anfangspost lesen, da steht es nämlich im ersten Satz.  ;) Der WDR bietet also quasi an, die Vollziehung selber aufzuheben, bis die Leistungsbescheide Bestandskraft haben. So, Herr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.

@ GEiZ ist geil: Was für eine Widerspruchsfrist? Zu der Stellungnahme bzw. der "Zusage" des WDR hat das VG Herrn K ja nur um Kenntnis- und Stellungnahme gebeten, ohne Frist. Die dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt. Die Frage ist halt nur, ob sie das noch tun würden, bei Weiterführung des Gerichtsverfahrens. Aber ich denke nicht, dass das in deren Zuständigkeit bzw. Befugnis fällt...?



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Zitat
Herr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.
Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.

Zitat
Die dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt

Dann wird der WDR die Bescheide irgendwann noch zustellen müssen. Bis die dann Bestandskraft haben kann dauern(Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Bundesverfassungsgericht).


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Zitat
Herr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.
Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.
(Richtig! Bescheide haben aber nur Bestandskraft, wenn man nicht mehr dagegen klagt, Berufung etc.!

Zitat
Die dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt
das ist auch nicht die Aufgabe des Gerichts
Dann wird der WDR die Bescheide irgendwann noch zustellen müssen. Bis die dann Bestandskraft haben kann dauern(Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Bundesverfassungsgericht).
 seh ich genauso!
Nochmal zum besseren Verständnis:
K hat Bescheide nicht erhalten ??? - es wurde die Vollstreckung angekündigt - K hat daraufhin die Aussetzung der Vollziehung beantragt ? - K und Beklagte sollten die Haupsache (Aussetzung der Vollziehung) als erledigt anerkennen!?

Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!

Ich blicke hier langsam nicht mehr durch...  :-\

(eine vollständige Aussetzung wird nicht geschehen! Nur für diese ersuchte Vollstreckung!)


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Zitat
Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!

Hier wird doch nach VwVG vollstreckt und nicht nach ZPO.


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Zitat
Herr K aber strebt natürlich eine vollständige Aussetzung an und die kann ja nur durch das Gericht geschehen.
Auch das Gericht wird die Vollziehung nur aussetzen bis die Bescheide Bestandskraft haben.

Zitat
Die dem Gericht vom WDR zugesandten Bescheide hat das VG dem Herrn K dabei nicht mitgeschickt

Dann wird der WDR die Bescheide irgendwann noch zustellen müssen. Bis die dann Bestandskraft haben kann dauern(Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Bundesverfassungsgericht).

Du gehst also davon aus dass solche Bescheide überhaupt Bestandskraft haben können?? Tja, Herr K sieht das anders, u.a. aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Beitragskonto (Einrichtung ohne seine Einwilligung) und der falschen Bezeichung des Gläubigers. Herr K möchte, dass das Gericht in diesen Punkten für Klärung sorgt.

Nochmal zum besseren Verständnis:
K hat Bescheide nicht erhalten ??? - es wurde die Vollstreckung angekündigt - K hat daraufhin die Aussetzung der Vollziehung beantragt ? - K und Beklagte sollten die Haupsache (Aussetzung der Vollziehung) als erledigt anerkennen!?

Etwas detailiierter: Herr K hat vom BS keine Bescheide erhalten. Die Vollstreckungsankündigung durch die beauftragte Stadt hingegen schon. Gegen diese hat Herr K sich gewehrt und nach längerem Schriftverkehr mit der Stadt als Vollstreckungsbehörde beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Stadt zeigte sich in diesem Verfahren recht uneinsichtig, hatte die Angelegenheit aber bereits selber an den WDR zwecks Klärung zurückgeschickt. Daraufhin wurder vom Gericht der WDR beigeladen der sich auch erstmal uneinsichtig zeigte. Erst als Herr K ausführlicher erläuterte, dass er schon öfters keine Post erhalten hat, bot der WDR aufeinmal an, das Ganze Verfahren einzustellen, bis die Bescheide Bestandskraft haben. Wenn Herr K auf dieses Angebot eingehen würde, würde dies aber nicht die ganzen Punkte klären, die Herr K in seinem Antrag aufgeführt hat. V.a.: "Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Verwaltungsakt des Gläubigers fehlt bzw. nichtig ist. Es liegen weder Leistungsbescheide noch Mahnungen noch Zustellungsnachweise vor. Außerdem bezeichnet sich der Gläubiger falsch. (Anl. 2 u. 7, insb. das Urteil des LG Tübingen vom 19.5.14, AZ.5 T 81/14)." Auch die Sache mit dem Beitragskonto (s.o.) wäre nicht geklärt.

Zitat
Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!

Hat er doch auch gar nicht! Er hat eine "Aussetzung der Vollziehung" beim VG beantragt. Dabei wurde sich hauptsächlich auf das VwVfG berufen, auch schon bereits im Schriftverkehr mit der Stadt.

Zitat
(eine vollständige Aussetzung wird nicht geschehen! Nur für diese ersuchte Vollstreckung!)

Davon ist auszugehen. Aber wenn das Gericht z.B. entscheiden würde, dass der Gläubiger falsch bezeichnet ist u.ä. dann würden die bisherigen Bescheide komplett ausfallen, während der WDR ja anscheinend versucht, diese weiterhin vollstrecken zu wollen (Bestandskraft erlangen durch Zustellung per Kurier oder dem Gericht selber). So interpretiere ich es jedenfalls.


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Es gibt allerdings auch ne neue Entwicklung. Und zwar hat das Gericht die Leistungsbescheide nun doch noch geschickt, zusammen mit einer Stellungnahme der Stadt, die sich dem WDR anschließt und den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt sieht (war ja klar).

   


Gar nicht so dumm der WDR. Denn dadurch dass sie die Bescheide per Gericht zukommen liessen, die zwei angefochtenen PLUS die letzten beiden, die gar nicht Bestandteil des Rechtstreits sind, kann Herr K jetzt gegenüber dem Gericht nicht mehr behaupten, nix bekommen zu haben. Allerdings sind das nur Kopien. Spielt das irgendwie ne Rolle?

Dennoch ändert das nichts daran, dass die Bescheide auch so nicht bestandskraftfähig sein dürften - a) aufgrund der falschen Bezeichnung des Gläubigers und b) der unrechtmäßigen Anlegung eines Beitragskonto für Herrn K (ohne seine Einwilligung). Herr K wird versuchen, das Ganze nun umzudrehen, indem er alle vier Bescheide vom Gericht für unrechtmäßig erklären lassen will. Es geht ja hier schließlich mehr als nur um Herrn K.  ;) Mal schaun, was dabei herauskommt...


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Das mit dem falschen Gläubiger hat sich wohl erledigt. Nach Studium der beigefügten Leistungsbescheide muss Herr K verdutzt feststellen, das diese sehr neuartig erscheinen und eigentlich nicht die ursprünglichen Bescheide darstellen können. Denn bei allen ist mit Westdeutscher Rundfunk Köln unterschrieben, und dieser wird auch im Briefkopf erwähnt - was ja eigentlich erst seit neuestem gemacht wird, wenn überhaupt?  :o Der Beitragsservice wird allerdings auch noch aufgeführt. Herr K erscheint der WDR immer gerissener und er fragt sich, ob er jetzt doch den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen sollte - und wenn dann erneut vollstreckt werden sollte, sich eventuell erneut an das VG zu wenden, mit den Punkten, die angegriffen werden könnten (bei der Vollstreckung durch die Stadt (die scheinen nämlich etwas inkompetent zu sein)). Hier einer der an das Gericht vesandten und vom Gericht beigefügten Bescheide:



Könnt ihr irgendwelche Fehler darauf erkennen?  Und soll Herr K das Gericht vielleicht darauf hinweisen, dass es sich nicht um die ursprünglichen Bescheide handeln kann, auch wenn er diese gar nicht erhalten hatte? Weil dann würde sich der WDR ja strafbar machen, u.a. wegen Fälschung, Täuschung im Rechtsverkehr usw. Was meint ihr? Könntet ihr mal ein paar Scans oder Fotos einfügen von Leistungsbescheidem aus dem Zeitraum 1.6. - 4.7.14 damit Herr K diese miteinander vergleichen und eventuell vor Gericht als Beweis benutzen kann (geschwärzt natürlich)? Gerne per PN. Danke Euch und krasse Sache!


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Zitat
Allerdings sind das nur Kopien. Spielt das irgendwie ne Rolle?

Nein, nur ne Formsache - nicht relevant! Wird direkt abgewiesen! Dieser eine Einwand könnte aber lediglich etwas Zeit bringen...  ??? 

Zitat
Dennoch ändert das nichts daran, dass die Bescheide auch so nicht bestandskraftfähig sein dürften - a) aufgrund der falschen Bezeichnung des Gläubigers
(falls der Gläubiger irgendwo angegeben ist, auch wenn er nicht als Gläubiger ersichtlich ist, wird das Gericht es so darstellen, dass sehr wohl der Gläubiger angegeben sei)  

und b) der unrechtmäßigen Anlegung eines Beitragskonto für Herrn K (ohne seine Einwilligung).
hier sehe ich ebenfalls, auf Grund der vielen abgewiesenen Urteile,  keinen Erfolg! Dennoch mit rein...

 Herr K wird versuchen, das Ganze nun umzudrehen, indem er alle vier Bescheide vom Gericht für unrechtmäßig erklären lassen will.

Auf jeden Fall!! Wiederspruch gegen die Bescheide einlegen! Aussetzung der Vollstreckung nicht vergessen  ;)! Obwohl es einige Zeit dauert, bis ein Widerspruchsbescheid kommt (wenn überhaupt), könnte man dennoch diese Angelegenheit mit einem 35-49 seitigen Widerspruch eröffnen!  ;D ;D

Es geht ja hier schließlich mehr als nur um Herrn K.  ;) Mal schaun, was dabei herauskommt...
Sehe ich genauso... also, gib Gas!  >:D >:D

Eventuell Einiges aus den Urteilen raussuchen und umdrehen - also gegen sie verwenden?

3 verschiedene Urteilverkündigungen vom Oberverwaltungsgericht NRW (mit gleichen Textbausteinen !!  ;D ;D)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg93059.html#msg93059


EDIT> Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 01.06.2014, erhalten am 13.04.2015....  HaHaHa... das sieht ja gut aus!   ;D ;D ;D


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Nach Studium der beigefügten Leistungsbescheide muss Herr K verdutzt feststellen, das diese sehr neuartig erscheinen und eigentlich nicht die ursprünglichen Bescheide darstellen können. Denn bei allen ist mit Westdeutscher Rundfunk Köln unterschrieben, und dieser wird auch im Briefkopf erwähnt - was ja eigentlich erst seit neuestem gemacht wird, wenn überhaupt?  :o Der Beitragsservice wird allerdings auch noch aufgeführt.

Ich erkenne hier keinerlei Unterschiede zu den damals üblichen "Gebühren-/ Beitragsbescheiden"...
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

erst ab ca. September 2014 gab es Änderungen
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Schon immer stand die Landesrundfunkanstalt am oberen "Schmuckrand" und in der Abschlussformel...
...und auch der sog. "Beitragsservice" stand schon immer rechts "in Groß".
Dass dies alles nicht nur nach Ansicht des LG Tübingen nicht "eindeutig" genug sein dürfte, bleibt davon erst mal unberührt. Genaueres dazu werden wir erst wissen, wenn der BGH darüber befunden hat - und das wird nach bisheriger Kenntnis nicht vor Mitte des Jahres passieren.


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Also würdest du sagen, dass es doch die ursprünglichen Bescheide sind? Der Unterschied scheint ja nur zu sein, dass ab September Festsetzungbescheid steht vs Gebühren/Beitragsbescheid. Herr K hat nochmal nachgesehen, und in der Tat, in den vom Gericht weitergeleiteten Bescheiden vom Juni und Juli steht noch "Gebühren/Beitragsbescheid". Bei denen danach, die nicht Teil des Rechtsstreits sind, steht "Festsetzungbescheid".

Nun ja, dass beides, der WDR als auch der Beitragsservice in den Bescheiden aufgeführt sind, läßt ja nicht eindeutig erkennen, wer der Gläubiger ist. Das LG Tübingen hat am 8.1.15 ja folgendens dazu geschrieben, allerdings in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen:

Zitat
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.


Das müsste sich aber auch auf die Festsetzungsbescheide übertragen lassen. Das könnte Herr K also in seiner Stellungnahme verwenden. Nur fragt er sich, inwieweit es noch ein Vorteil wäre, dass Gericht entscheiden zu lassen. Nehmen wir an, diese setzen ebenfalls die Vollstreckung aus (hochwahrscheinlich), könnte der WDR dann später immer noch dahergehen und versuchen, die Beiträge von den Bescheiden erneut einzutreiben? Der WDR könnte ja auch die "Schulden" einfach auf einen nächsten, neuen Leistungsbescheid draufpappen, oder? Worauf ich hinaus will: Bei Annehmen des WDR-Angebots, die Vollziehung bis zur Bestandskraft auszusetzen, wird der WDR aufjedenfall versuchen, die Beiträge erneut einzutreiben. Aber wenn Herr K das Gericht entscheiden läßt, ginge das vielleicht nicht und es wäre eine endgültige Ausetzung...?

Danke für Euer Feedback!


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Eventuell Einiges aus den Urteilen raussuchen und umdrehen - also gegen sie verwenden?

3 verschiedene Urteilverkündigungen vom Oberverwaltungsgericht NRW (mit gleichen Textbausteinen !!  ;D ;D)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg93059.html#msg93059

Danke, dass du helfen willst, aber bei allen drei Urteilen wurde doch für die Rundfunkanstalt und gegen den Kläger entschieden. Inwieweit sollen die dort aufgeführten Punkte der Kläger also hilfreich sein?


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Ich meine damit, dass man sich die Urteile einmal genau durchlesen sollte!
Es läßt wieder einmal erkennen, dass auf die eigentliche Hauptsache nicht eingegangen wird! An den Haaren herbeigezogen wird!

Zwar mit tollen, dennoch fragwürdigen Urteilen, welche teilweise aus dem Kontext gerissen werden.. (stelle ich jetzt einfach mal so hin!)
Jetzt sogar mit identischen Textbausteinen für drei unterschiedlichen Klagen! Ich glaube das war noch nie da... ?

Es sind bestimmt einige Punkte zu entdecken, welche sich doch vielleicht zu Gegendarstellungen eignen würden, um das Gericht einmal zum Nachdenken zu bewegen?!
Natürlich ist das eine Menge Stoff und man hat nicht die Zeit jedes Zitat, gemäß der §§ zu checken oder die Fehlerhaftigkeit zu entlarven... sofern man auch kein Jurist ist!

Nur ein Beispiel aus dem Urteil Oberverwaltungsgericht NRW: schaut mal hier:
Zitat
1. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, der im streitigen Beitragszeitraum Inhaber einer Wohnung war. Der Kläger ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Der Kläger hat eine derartige Befreiung auch nicht beansprucht. Dass der Kläger, wie er vorträgt, keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen will, ist für die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für sich genommen unerheblich und kann auch keine besondere Härte darstellen, weil die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang jedenfalls besteht.


Als Antwort oder Gegendarstellung auf diese "Haarspalterrei" könnte man folgendes anführen:
Zitat
12.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beschwer entfällt nicht dadurch, daß er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen, sondern vielmehr darin, daß dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -auch zu seiner mit Kostenentlastung- abzulehnen.
Die Beschwer liegt darüberhinaus darin, daß der Kläger wegen mehrfachen Wohnsitzes zu einer vervielfältigten Abgabe herangezogen wird. Wenn der sachliche Grund für die Rundfunkabgabe, wenn überhaupt, von der –wie im Leitsatz 3 des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom  13.5.2014 formuliert – in der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfanges besteht, dann ist die tatsächliche Möglichkeit überall gegeben und vervielfacht sich nicht im Falle eines Ortswechsels. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Rundfunk empfangen. Die vervielfachte Abgabe je nach Zahl der Wohnsitze ist eine unverhältnismäßige Überregelung, die zum Sachgrund der Abgabe im Widerspruch steht. Die „Wohnung“ als Abgabetatbestand offenbart auch in dieser Hinsicht die Sachwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit dieser Regelung.

Zweites Beispiel Oberverwaltungsgericht NRW
Zitat
Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung.

Um auch hier vorzubeugen:
Zitat
6.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat von Anfang an ein rechtsstaatliches Verfahren eingefordert. Der Beklagte hat hierauf nicht, zumindest nicht in angemessener Weise, reagiert. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.

Was ich meinte ist, dass man die Urteile auseinandernehmen sollte, um Gegendarstellungen zu entwerfen...
Quasi "Jemanden" den Wind aus den Segeln nehmen!

Die Texte hatte ich mir kopiert, da mich diese Klage eines kompetenten Mitklägers sehr beeindruckt hatte!
Der User "Zwanglos" bekam eine Genehmigung dazu.

Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 1
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290

Würde sich auch für einen Widerspruch eignen!
War so meine Überlegung...


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Zitat
Aber wenn Herr K das Gericht entscheiden läßt, ginge das vielleicht nicht und es wäre eine endgültige Ausetzung...?

Nein, natürlich nicht. Das Gericht entscheidet hier nur über die Vollstreckung, nicht über die Beitragspflicht. Egal was das Gericht entscheidet, der Dummfunk wird dadurch nur gebremst. Die  Bescheide, die Du jetzt ja hast, werden irgendwann erneut vollstreckt werden, sofern man keinen Widerspruch innerhalb der Frist einlegt.


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Geiz Ist Geil, lass mich nochmal nachhaken:

Meinst du, dass die Chance besteht, dass das VG die Vollziehung komplett aussetzt (für die zwei Bescheide), so dass der WDR keine Chance mehr hat, die Beträge der betroffenen Bescheide noch einzutreiben? Weil wenn Herr K auf das Angebot des WDRs eingeht, wäre da ja der Haken, dass die Vollstreckung nur "bis zur Bestandskraft" ausgesetzt wird.

Miklap, ja danke für deinen Enthusiasmus aber Herr K's Argumentation mit dem Gericht war ja bisher eher ne andere Schiene, und ich denke dass er die noch weiterfahren bzw. ausbauen kann. Ich denke, das man mit den Dingen, die du da so aufgeführt hast, erstmal nicht so viel Erfolg haben wird. Erfolgversprechender erscheinen mit Dingen wie "nix erhalten" (zumindest um Zeit zu gewinnen), "falsche Bezeichnung oder unklare Angabe des Gläubigers", andere etwaige Formfehler usw. (v.a. durch die Vollstreckungsorgane).


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Zitat
Meinst du, dass die Chance besteht, dass das VG die Vollziehung komplett aussetzt (für die zwei Bescheide), so dass der WDR keine Chance mehr hat, die Beträge der betroffenen Bescheide noch einzutreiben? Weil wenn Herr K auf das Angebot des WDRs eingeht, wäre da ja der Haken, dass die Vollstreckung nur "bis zur Bestandskraft" ausgesetzt wird.

Nein, das Gericht wird in seiner Entscheidung ebenfalls die Vollstreckung der Bescheide maximal bis zu deren Bestandskraft aussetzen. Vielleicht aber auch nicht. Wenn man die Bescheide komlett weg haben will, muß man gegen die Bescheide vorgehen und nicht nur gegen die Vollziehung derselben. Ich würde wahrscheinlich der Erledigterklärung zustimmen und dann gegen die Bescheide Widerspruch einlegen.


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