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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  (Gelesen 67366 mal)

p
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wenn wir das Urteil des BVerfG "2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten" weglassen/ ignorieren...

"Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. "

und uns die Sichtweise des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 heranziehen wird ein entsprechender Vorteil aufgeführt:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

"Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt."

Nun stellt sich die Frage:

1) Wie wird ein Nicht-Nutzer durch eine medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt bzw. was ist darunter zu verstehen?

2) Wenn man sich diese Frage schon stellen muss, kann man dann überhaupt noch von einem individualnützigen Vorteil sprechen?

3) Und falls es doch sowas gibt wie eine Begünstigung durch die medienbedingte bzw. mediengestützte Informationskultur, dann ist diese ja nicht ausschließlich auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk zurückzuführen, da es ja Zeitungen, Zeitschriften, private Sender und 1001 andere Möglichkeiten gibt in der heutigen Gesellschaft und Kultur



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[...] Sichtweise des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 heranziehen wird ein entsprechender Vorteil aufgeführt:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

"Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt."
"alle"/ "jeder Einzelne" = "die Allgemeinheit"
Würde man dieser Argumentation folgen, könnte jeder angebliche "Vorteil" bzw. jede angebliche "Begünstigung" der "Allgemeinheit" über einen pauschalen "Beitrag" zwangsfinanziert werden.
Hier tritt die Absurdität der Regelungen des sog. "Rundfunkbeitrags" besonders "schön" zutage, denn diese angeblich jedem Einzelne gleichermaßen zufließende Begünstigung wird nicht durch jeden gleichermaßen auch bezahlt, sondern durch eine unausweichliche, pauschale Besteuerung eines existenziellen Tatbestands (Wohnung/ "Raumeinheit") "abgegolten" - z.T. sogar mehrfach.

Es ist praktisch eine vollkommene Absurdisierung der Absurditäten in mehrfacher Hinsicht.

Ich verweise hier auch gern noch mal auf die Diskussion unter
Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.msg70107.html#msg70107


1) Wie wird ein Nicht-Nutzer durch eine medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt bzw. was ist darunter zu verstehen?

2) Wenn man sich diese Frage schon stellen muss, kann man dann überhaupt noch von einem individualnützigen Vorteil sprechen?

3) Und falls es doch sowas gibt wie eine Begünstigung durch die medienbedingte bzw. mediengestützte Informationskultur, dann ist diese ja nicht ausschließlich auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk zurückzuführen, da es ja Zeitungen, Zeitschriften, private Sender und 1001 andere Möglichkeiten gibt in der heutigen Gesellschaft und Kultur

1) ...dazu werden die Nutznießer (ö.r. Rundfunk), die Steigbügelhalter (Politik) und die Gerichte sicherlich kreativ werden - und damit die gesamte Finanzverfassung ins Nirwana der Beliebigkeit befördern - bis hoffentlich wenigstens das BVerfG die Reißleine zieht

2) meiner Meinung nach eben nicht - oder jedenfalls genauso, wie jedem auch ein "individualnütziger Vorteil" durch andere, jedoch *steuer*-finanzierte Bereiche im gesellschaftlichen Miteinander zufließt

3) exakt - auch dieses Forum "begünstigt" die Allgemeinheit und damit auch den Einzelnen...
...insofern stünde diesem dieser Sichtweise nach ebenfalls eine Abgeltung dieser Leistung zu.


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Zitat von: Bayerischer Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2014
Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt.

Alle profitieren. Bloß: Wenn alle profitieren, dann hat niemand einen besonderen Vorteil. Herrlich zurecht gebogene Argumentation!


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Man darf sich auch fragen,

wie alle Einwohner Hessens von 7,1 Prozent Marktanteil des hr in Hessen,
wie alle Einwohner Sachsen-Anhalts, Sachsens und Thüringens von 8,5 Prozent Marktanteil des MDR Fernsehen,
wie alle Einwohner Hamburgs und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein von 7,6 Prozent Marktanteil des NDR,
wie alle Einwohner Nordrhein-Westfalens von 7,4 Prozent Marktanteil des WDR,
wie alle Einwohner Bayerns von 7,3 Prozent Marktanteil des Bayerisches Fernsehens,
wie alle Einwohner von Berlin und Brandenburg von 6,4 Prozent Marktanteil des RBB und
wie alle Einwohner von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von 6,0 Prozent Marktanteil des SWR
Quelle für die Marktanteile: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576

derart profitieren sollten, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt berechtigt sein soll, jeden Einwohner der sie betreffenden Länder auf Zahlung ihrer jeweiligen Kosten plus der Kosten für ARD und ZDF und DRadio plus Anteil für die Landesmedienanstalten in Anspruch zu nehmen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Vorsicht! Das könnte als Aufruf missverstanden werden, den Marktanteil steigern zu müssen...
aus Legitimierungsgründen, sozusagen...
...und selbstverständlich einhergehend mit einem saftigen Mehrbedarf  (#) >:D ::) ;D

(sorry für etwas off-topic... bitte gern wieder zum Thema)


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Die Behauptung "ALLE profitierten von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk" führt direkt zur Auflösung des Sondervorteils/besonderen Vorteils in Luft.

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit.

Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche. Er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Damit ist der "Rundfunkbeitrag" kein Beitrag in abgabenrechtlichen Sinne.

Der Vorteil einer einzigen Option für Information und Unterhaltung unter Millionen Möglichkeiten und Formen ist vernachlässigbar.

Das extrem Sonderbare am ÖRR sind die ausufernden Kosten von 21 Mio. € pro Tag, die das 100 fache der Ausgaben von Euronews betragen und die durch das Bundesverfassungsgericht abgeurteilte Zusammensetzung der Gremien. Auch die KEF ist verfassungswidrig besetz, alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen.

Die Richter der unteren Instanzen ruinieren durch die Witzurteile unseren Rechtsstaat, um sich nicht mit der Politik anzulegen.


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Man darf sich auch fragen,

wie alle Einwohner Hessens von 7,1 Prozent Marktanteil des hr in Hessen,
wie alle Einwohner Sachsen-Anhalts, Sachsens und Thüringens von 8,5 Prozent Marktanteil des MDR Fernsehen,
wie alle Einwohner Hamburgs und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein von 7,6 Prozent Marktanteil des NDR,
wie alle Einwohner Nordrhein-Westfalens von 7,4 Prozent Marktanteil des WDR,
wie alle Einwohner Bayerns von 7,3 Prozent Marktanteil des Bayerisches Fernsehens,
wie alle Einwohner von Berlin und Brandenburg von 6,4 Prozent Marktanteil des RBB und
wie alle Einwohner von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von 6,0 Prozent Marktanteil des SWR
Quelle für die Marktanteile: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576

derart profitieren sollten, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt berechtigt sein soll, jeden Einwohner der sie betreffenden Länder auf Zahlung ihrer jeweiligen Kosten plus der Kosten für ARD und ZDF und DRadio plus Anteil für die Landesmedienanstalten in Anspruch zu nehmen.

Ich musste gerade lachen, als der Gedanke kam wegen der so toll argumentierten Typisierung und Pauschalisierung die Anstalten abzuschütteln, weil die 10% Hürde nicht erreicht wurde  ;D ;D ;D  (#)


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Der Gedanke ist doch vielleicht gar nicht so verkehrt?

Die Behauptung ist: Individuell zurechenbarer Vorteil durch strukturellen Vorteil. Also soll angeblich jeder Einzelne einen individuellen Vorteil dadurch haben, dass angeblich ausreichend viele Leute öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, so dass deren angeblicher Vorteil durch den Konsum des superwertvollen örR quasi automatisch auf die gesamte Bevölkerung Deutschlands positiv wirken soll (struktureller Vorteil).

Dabei wurde bislang nicht getrennt nach Landesrundfunkanstalten und "Das Erste" und ZDF sowie DRadio.

Mein persönlicher Gläubiger ist, sagen wir mal, der hr. Es sind ja immer die Landesrundfunkanstalten persönliche Gläubiger der in dem betreffenden Land wohnenden Personen.

Die einzelnen Landesrundfunkanstalten sollen angeblich wiederum den individuellen Vorteil durch strukturellen Vorteil verwirklichen, indem regionale Berichterstattung für das jeweilige Land erfolgt. Deshalb soll der hr berechtigt sein, von mir explizit auch seine Kosten zu verlangen.

Wie soll bitte bei einem Marktanteil von 7,1 Prozent, also bei 7,1 Prozent von 100 Prozent zufällig bei der Messung eingeschalteten Fernsehgeräten, ein individuell durchschlagender positiver Effekt auf die GESAMTE BEVÖLKERUNG des Landes Hessen begründet werden? Das ist nicht nur erheblich weniger als 10 Prozent (Typisierungshürde!), sondern auch tatsächlich weit weniger als 7,1 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes.

Mit dieser Argumentation könnte vielleicht ein Gericht gezwungen werden, sich nicht mehr nur auf die bislang stets allgemein aufgestellte Behauptung eines angeblichen individuellen Vorteils aufgrund eines angeblichen strukturellen Vorteils beziehen zu können.


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Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) findet sich in Rdnr. 97 folgende Textpassage:

Zitat von: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz v. 13.05.2014
Vertraut der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an, so folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seine Pflicht zu einer funktionsgerechten Finanzierung dieser Anstalten.

Hieraus geht deutlich hervor, dass die als "Rundfunkbeitrag" bezeichnete Abgabe eben nicht die konkrete Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist, sondern in Erfüllung der Verpflichtung einer funktionsgerechten Finanzierung der Anstalten zu leisten ist.


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Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) findet sich in Rdnr. 97 folgende Textpassage:

Zitat von: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz v. 13.05.2014
Vertraut der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an, so folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seine Pflicht zu einer funktionsgerechten Finanzierung dieser Anstalten.

Hieraus geht deutlich hervor, dass die als "Rundfunkbeitrag" bezeichnete Abgabe eben nicht die konkrete Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist, sondern in Erfüllung der Verpflichtung einer funktionsgerechten Finanzierung der Anstalten zu leisten ist.

Genau im Sinne des zweiten Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts ?

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017



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Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm......sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
Bundesverfassungsgericht mein klar: „Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien.“ UND „nicht Gegenleistung für eine Leistung“ und nur "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung"

Ich habe das Zitat mal auf den wesentlichen Teil verkürzt.
Der Beitragsservice drückt sich klar im Sinne des BVGH aus.
Zitiat:
"Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und als Gegenleistung für das Programmangebot des ÖRR erhoben wird."

Hier scheint Klärung der Rechtslage dringend erforderlich.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. siehe Urteil des EuGH C-337/06, RZ. 40 ff.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06


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Mit Sicherheit zieht auch das Argument, dass die Meinungsbildung schon durch Presse und private Veranstalter erfüllt wird, mit Hinweis auf das BVerfGE 12, 205, Absatz 181 (von Member ThisIsSparta! erwähnt). Vielleicht findet man in den Urteilen vom Bayrischen und RP - Verfassungsgericht oder des Bundesverwaltungsgericht, die in der Hinsicht sich ausch schon mal geäußert haben. Am besten wäre natürlich der Fund, in dem es lauten würde: Sollte zukünftig der Auftrag des örR, auch durch die privaten Veranstalter erfüllt werden, dann gibt es keinen Grund mehr für das Bestehen des örR. Sowas in der Art wäre ein Glücksfund. Muss ja nicht genauso lauten, wir können schließlich auch Dinge hineininterpretieren...

Wäre das hier zielführend?  ;)

Direktor der Landesanstalt für Medien in NRW (Vorsitzender der Europäischen Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) Dr. Jürgen Brautmeier) und Vorsitzender der Direktorenkonferenz Landesmedienanstalten hat sich dafür ausgesprochen Rundunfkgebühren auch für Privatrundfunk zu nutzen. Im Interview „pro media – 30 Jahre privates Fernsehen“ hat er festgestellt, dass privater Rundfunk den Grundversorgungsauftrag erfüllt wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk das tut. Besonders von Bedeutung wird es fürs Internet sein. Dabei sieht er die Öffnung der Gebühren für ein breites Angebotsspektrum. Außerdem hat daran erinnert, dass schon 1986 der öffentliche Auftrag der privaten durch das BVerfGE festgestellt wurde!

Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien per Gesetzänderung hat im Landtag §28 (“Aufgaben der Landesanstalt”) des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes festgelegt, konkret für Absatz 1 weiteren Punkt 19 eingebaut: “Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.” Begleitend dazu wird das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland entsprechend geändert.

Das heißt, dass die Freien Radios von der gesetzlichen Finanzierung (Förderung) profitieren. Der Kern ist aber, dass die Verwendung der Beiträge nach RBStV für privaten Rundfunk mit dem gesetzlichen Auftrag gedeckt wird! Auch wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Gesamttopf der durch RBStV kassierten Gelder eher klein ist, so hat defacto Sachsen auf Länderebene, die in unserer Verfassung titulierte Grundversorgung des Rundfunks, auf den privaten Rundfunk erweitert. Das entzieht die Argumentation der bisherigen pro ÖRR Gerichtsurteile...


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Es wird immer wieder gesagt, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Sichtweise findet sich bereits in den Gesetzesmaterialien. Sie zieht sich bis in die Urteilsbegründungen durch. Allerdings ist zu fragen, ob diese Sichtweise korrekt ist oder (möglicherweise bewusst absichtlich) verändert wurde. In der Abhandlung "Das Äquivalenzprinzip im Recht der Staatsfinanzierung" von Arndt Schmehl heißt es:

"Das Beitragsrecht ist damit wie das Benutzungsgebührenrecht ein an einer Kosten-, nicht einer Nutzengröße orientiertes Äquivalenzfinanzierungssystem."

Die Nutzengröße wäre hier die Empfangsmöglichkeit. Die Kostengröße wäre der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

In § 1 RBStV heisst es unmissverständlich:

"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."

Dies bedeutet, dass dem Gesetz selbst eine kostenorientierte Sichtweise immanent ist. Damit ist das Argument, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit, meiner Ansicht nach nicht mehr haltbar.
 


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Grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -).

Sprich jeder hat zu zahlen, weil in Deutschland jeder den örR empfangen kann.

Wenn jede Person im Einwirkungsbereich zahlen soll, darf es auch keine Befreiungen geben. Damit meine ich, wird ein Bürger von der Beitragspflicht freigestellt, dann muss das jeweilige Bundesland, für die ausfallenden Kosten aufkommen.

Laut Geschäftsbericht BS waren zum 31. Dezember 2013 2.499.843 Personen von der Beitragsp?icht befreit.
Sprich rein theoretisch wenn ich mit 17,50€ pro Monat rechne, wäre das ein Ausfall von 524.967.030 € (knapp 525 Mio €), diesen Ausfall haben gefälligst die Länder zu übernehmen, damit der Beitrag nicht steigt. Mal schauen wie lange sie dann noch den RBStV unterschreiben würden...


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