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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  (Gelesen 67375 mal)

G
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Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?

Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.

Der Fortgang der Klage von Person G würde mich zu gegebener Zeit auch brennend interessieren. Warte derzeit noch auf meinen Bescheid.


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Die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichthofs ist rechtsfehlerhaft.

Zitat
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
§ 31 Abs. 1 BVerfGG

Zitat
Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?


Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?

Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.

Sorry, da war Person G etwas vorschnell. In der Klage ist dieses
Zitat
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
doch nicht genannt worden, lediglich das der Bayrische Verfassungsgerichtshof sich nicht an die Vorgaben des BVerfG hält.


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Um Urteil des Bundesverfassungsgerichts "BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten" steckt noch eine hilfreiche Aussage:

Zitat
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Bedeutet: das Entgelt für den ö.-r. Rundfunk ist nicht als Leistungsaustausch zu verstehen!


Bei dem Folgenden, weiß man nicht, ob man nun lachen oder weinen sollte:

Zitat
Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 

Durch "Gelder" sind die Zwangszahlungen der Bürger gemeint die vor der MwSt. des Bundes geschützt werden sollen. (geht aus dem Kontext).

Ich Frage mich rein rhetorisch. Was ist mit dem Schutz der Finanzen der Bürger, vor dem Zugriff des um sich mit Geld (ca. 21 Mio. € pro Tag) schmeißendem Ungetüm aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 21:45 von Viktor7«

w
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Moin,

ich les mit Spannung mit und wollte zum Thema Definition des Beitrags noch eine weitere Quelle nachtragen:

Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe von Rechtsanwalt Thorsten Bölck; erschienen in NVwZ 2014, S. 266, Kurzbeschreibung:

Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedient sich der rechtlichen Figur des Beitrags, um eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht für die Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten zu begründen. Bei dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungspflicht handelt es sich um eine Abgabe. Der Aufsatz behandelt das Erfordernis einer realistischen Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes und das Erfordernis der Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme, dass jeder der Zahlungspflichtigen eine Rundfunknutzungsmöglichkeit hat. Ferner wird darauf eingegangen, dass die fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht einen Systembruch in der steuerlichen Gesetzgebung darstellt. Schließlich wird auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis eingegangen.

Vielleicht ist auch der Aufsatz noch zur Begründung spannend, ich hab ihn im Forum bisher an keiner Stelle erwähnt gefunden.


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Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 
Wenn ich den Rundfunkanstalten kein Geld zur Verfügung stelle, braucht dieses Geld nicht geschützt werden. Der besondere Schutz greift hier noch nicht, sondern erst, wenn das Geld auf dem Konto der Rundfunkanstalten ist, steht es unter besonderem Schutz. Die Finanzierung der Rundfunkfreiheit kann also nicht unter dem gleichen besonderen Schutz stehen wie die Rundfunkfreiheit selbst.


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Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 
Wenn ich den Rundfunkanstalten kein Geld zur Verfügung stelle, braucht dieses Geld nicht geschützt werden. Der besondere Schutz greift hier noch nicht, sondern erst, wenn das Geld auf dem Konto der Rundfunkanstalten ist, steht es unter besonderem Schutz. Die Finanzierung der Rundfunkfreiheit kann also nicht unter dem gleichen besonderen Schutz stehen wie die Rundfunkfreiheit selbst.

Mit dem Übergang des vom Bürger abgepressten Geldes in die Finger der Anstalt (ein Medienanbieter unter tausenden) rufen sie plötzlich nach Rundfunkfreiheit und meinen die Zusatzrenten, hohe Gehälter, Meinungshoheit und Programme für wen auch immer. Die Rundfunkfreiheit ist auch ohne abgepresstes Geld bereits vorhanden, denn die Anstalten können senden was sie wollen, niemand hindert sie und andere zu verbreiten.

Wichtig ist, dass wir die Urteile der höheren Gerichte von RP und BY auseinandernehmen. Auf diese beziehen sich alle anderen Verwaltungsgerichte, siehe z.B. VG Stuttgart vom 3.2.2014 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12815.0.html


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Halten wir hier also die Missdeutung der Rechtsprechung und Nichtbeachtung höherer Instanz fest:

BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

In diesem Zusammenhang haben wir hier im Thread folgendes aufgezeigt:

- Missachtung und falsche Behauptungen in den Urteilen zur besonderer Gegenleistung, die lt. BVerfG nicht vorhanden ist.

- Der besondere Vorteil wird durch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 in krasser Weise missdeutet und zum Nichtvorteil ausgelegt, weil er die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auflöst.

- Bayerischer Verfassungsgerichtshof  vom 15. Mai 2014 unterschlägt die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, in dem er nur die Gruppen allein lebender „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft betrachtet und die sachgerechte Betrachtung Nutzer und Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme umschifft. Nur diese beiden Gruppen kommen für die Finanzierung in Betracht und können bei falscher Differenzierung (ALLE Haushalte) diskriminiert werden.

Dazu kommt noch, dass die Umstellung von Gebühr auf den angeblichen Beitrag nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Die Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit hat nicht sachgerecht stattgefunden.
Deutlich weniger Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Anstalten sollte sich in weniger Einnahmen und Verringerung der Programmzahl niederschlagen. Bei deutlich weniger Akzeptanz verringert sich das Funktionsnotwendige. Dazu das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

-> Aufführliche Infos


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Halten wir hier also die Missdeutung der Rechtsprechung und Nichtbeachtung höherer Instanz fest:

BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

In diesem Zusammenhang haben wir hier im Thread folgendes aufgezeigt:

- Missachtung und falsche Behauptungen in den Urteilen zur besonderer Gegenleistung, die lt. BVerfG nicht vorhanden ist.

- Der besondere Vorteil wird durch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 in krasser Weise missdeutet und zum Nichtvorteil ausgelegt, weil er die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auflöst.

- Bayerischer Verfassungsgerichtshof  vom 15. Mai 2014 unterschlägt die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, in dem er nur die Gruppen allein lebender „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft betrachtet und die sachgerechte Betrachtung Nutzer und Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme umschifft. Nur diese beiden Gruppen kommen für die Finanzierung in Betracht und können bei falscher Differenzierung (ALLE Haushalte) diskriminiert werden.

Dazu kommt noch, dass die Umstellung von Gebühr auf den angeblichen Beitrag nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Die Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit hat nicht sachgerecht stattgefunden.
Deutlich weniger Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Anstalten sollte sich in weniger Einnahmen und Verringerung der Programmzahl niederschlagen. Bei deutlich weniger Akzeptanz verringert sich das Funktionsnotwendige. Dazu das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

-> Aufführliche Infos


Mir stellt sich immer wieder die Frage wenn ich die Gesetzte lese, hat das Bundesverfassungsgericht mit deren Entscheidungen eine unbekannte Hintertürchen für die offen gehalten, die Öffentlichkeit verborgen geblieben ist.



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An welches "unbekannte Hintertürchen" denkst du Jade?

Einige Gesetze haben ein Ermessensraum, sind allgemein oder zu unbestimmt formuliert, so dass durch die mangelnde Genauigkeit das betreffende Gesetz „gummiartig“ gedehnt und gemäß eigenen Zwecken im Urteil verzerrt werden kann. Hin und wieder sind die Gesetze und Urteile recht eindeutig und bieten wenig Spielraum für Missdeutungen oder falsche Auslegung.

Immer wieder hören wir alle von einer geänderten Entscheidung in einer höheren Instanz.


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K
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Hallo zusammen,

die hiesige Diskussion um die Existenz eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wird auf juristisch sehr hohem Niveau geführt. Bitte verzeiht mir daher, wenn ich folgende, möglicherweise etwas naive Überlegung in den Raum stelle:

Wenn es sich bei dem Rundfunkempfang um eine Leistung handelte, die individuell zurechenbar wäre (wie allenthalben von der Rechtsprechung behauptet wird), dann müsste bei Nichtzahlung seitens des Leistungserbringers der Empfang konsequenterweise unterbunden werden können, genauso wie beispielsweise die Stromversorgung seitens des Leistungserbringers abgeklemmt wird, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr zahlt. Ganz unabhängig davon, ob es rechtlich zulässig oder unzulässig wäre, jemandem den Rundfunkempfang zu verwehren, so ist dies allein aus technischen Gründen nicht möglich, weil es sich bei dem Rundfunkempfang um eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit handelt. Aus dieser Perspektive betrachtet wird deutlich, wie unsinnig es ist, von einer individuellen Zurechenbarkeit zu sprechen.

Möglicherweise ist meine Überlegung von den einen oder anderen hilfreich. Vielleicht leistet sie ja auch einen sinnvollen Beitrag zur hiesigen Diskussion.


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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
§ 3 Begriffsbestimmungen
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
1.   die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird,
2.   die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
3.   die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
4.   bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht.

§ 6 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1.   dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist
,
2.   der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.   der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf

Ich habe leider keine Ahnung davon. Ist nur ein Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz - BGebG)

Da es keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen gibt, weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, gibt es auch kein Sondervorteil der abgeschöpft werden sollte.
Zitat
4.   bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
An denselben Anknüpfungspunkt kann nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen. Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.

Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft bspw. die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Abs. 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommens-)Steuerpflichtigen auf.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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Zunächst hatten wir durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten kostenlos sind und eine Gegenleistung nicht vorhanden ist.

Hier versuchen die Unterinstqnzen keine Leistung individuell zuzurechnen, sondern die Kosten der Gesamtveranstaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und legen die Leistung falsch aus. Das 2-te Urteil Bundesverfassungsgericht zum Rundfunk sagt eindeutig, dass es keine Leistung ist.

Die willentliche Komponente, siehe auch den ersten Beitrag dieses Thema, wurde komplett ausgeschaltet, damit wurde der
Rundfunkbeitrag zur Nötigung.

Auf diese unlogische Weise könnte man jede gültige Leistung angeblich individuell zurechenbar machen, die jemand im Zugriffsbereich des Bürgers anbietet. Der Wille ist entscheidend. Sogar der Einkommenssteuer kann man sich willentlich entziehen, in dem man kein Einkommen erzielt. Nur der Nötigung durch die öffentlich-rechtlichen Sender soll man sich nicht entziehen können? Daran wird deutlich wie die Unterinstanzen Missdeutung betreiben.


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Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft bspw. die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Abs. 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommens-)Steuerpflichtigen auf.
Das von mir Rot Gekennzeichnete reicht für die ESt selbst aber nicht aus; wer nämlich gar kein Einkommen generiert bzw. keines, was steuerpflichtig wäre, zahlt auch keine Einkommenssteuer. Letztlich ist hier steuerpflichtiges Einkommen nötig, damit ESt entstehen kann. Und im Bereich der Lohnsteuer, die ja auch eine Einkommenssteuer ist, ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers ohne Belang, da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an seinem Firmensitz abgeführt wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Mal am Rande... Es ist sehr wichtig, dass viele Menschen sich gemeinsam über das leidige Thema auseinandersetzen. Das ist quasi ein Bürger-Think-Tank als Ausgleich zu der Maschinerie des Geldes und der Juristen Teams der Anstalten...

Aber zurück zu den Rüben: bei der Recherche zu Leistung und etc wurde dieses Urteil gefunden
Zitat
http://openjur.de/u/187036.html

Das passt irgendwie wie die Faust aufs Auge was die Argumentation der Gerichte und Anstalten angeht... Nur das hier die staatliche Leistung durch ÖRR ersetzt wurde.


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