Das kleine Vöglein war heute wieder im Tiefflug und hat folgendes im Schnabel mitgebracht (wie immer ohne Gewähr)...
Oh bevor es vergessen wird! Vor dem Gerichtssaal sind aktuell kunstmässig Ausstellungsstücke... Und eins davon ist ein echtes russisches Sturmgewehr AK-47 mit Staalplatten und Kugellöchern
Das symbolisiert...
1. Verhandlung ca. 30 Minuten Richterin Fr. Matzer
2. Verhandlung ca.
5 Minuten!!! Richterin Fr. Matzer
3. Verhandlung ca. 10 Minuten Richterin Fr. Matzer
4. Verhandlung ca. 30 Minuten Richter Hr. Schaber (Vorsitzende der 3. Kammer)
5. Verhandlung ca. 15 Minuten Richter Hr. Schaber
1. Verhandlung
Zuerst kam das übliche mit dem Protokoll: 3 Bescheide mit Widersprüchen, sowie Widerspruchsbescheid Anfang 2014.
Richterin hat erneut mit den Urteilen von Verf.GE der Länder Bayern und Rh.-Pfalz eröffnet und die beiden Musterverfahren der 3. Kammer in Stuttgart erwähnt.
Sie hat direkt gesagt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg in der 1. Instanz hat, weil eben das Gericht sich schon festgelegt hat...
Kläger1 hat erwidert, dass es sich dort um kein Bundesverfassungsgericht handelt und auch in anderen Ländern geurteilt wurde.
Auch dass der Belastungsgrund im Sinne der Wohnung in den Urteilen offen ist, genauso wie der Punkt mit dem Gleichheitssatz.
Richterin meinte, dass sie deswegen die Berufun zulässt und fragte, ob der Kläger1 unbedingt an der Klage festhalten möchte... Sie macht aber gerne ein Urteil wie angekündigt.
Der Kläger1 hat daraufhin die Verfahrensruhe angesprochen.
SWR-Vertreterin sagte, dass sie nur dann zustimmt, wenn alle Beiträge gezahlt werden, d.h. bisherigen und die jetzigen.
Der Kläger1 fragte wie das ist, weil er Bescheide benötigt, um später gegen diese vorzugehen bzw. in bestehende Klage aufzunehmen.
Richterin hat eine Miene gemacht und sagte, dass sie nur dann die Verfahrensruhe verordnet, wenn beide Seiten ausdrücklich zustimmen für den Fall des Wiederaufrufs, dass keine mündliche Verhandlung erfolgt und sie einfach schriftlich das Urteil macht.
Kläger1 fragte was mit dem Urteil von LG Tübingen und den Säumniszuschlägen sei.
Richterin schoss wie aus der Kanone, dass LG Tübingen mit dem Verwaltungsgericht hier nichts zu tun hat!
Der Kläger1 meinte, dass es wie beim Tübinger Urteil hier auch nicht ersichtlich ist, wer die ausstellende Behörde ist und allgemein die Form der Bescheide in Frage ist.
Richterin sagte, dass dieses Problem nichts mit dem hier zu tun hat...
SWR meldete sich wieder mit den Worten, dass es eben 10 andere Entscheidungen dagegen gibt und nur das eine mal halt gegen den Rundfunk...
Richterin meinte, dass wir das mit dem LG Tübingen vergessen können.
Die Richterin stellt fest, dass beide Seiten die Verfahrensruhe mit Zahlung der Beiträge anordnet und für den Fall des Wiederrufs jeweils ein Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erfolgt.
Kläger1 fragte noch wie das mit der Verjährung ist, wenn die höchstrichterliche Entscheidung erst nach drei Jahren kommt.
Richterin erklärte, dass sie sich nicht vorstellen kann, dass SWR den Punkt mit der Verjährung geltend macht, wenn BVerfGE gegen den Rundfunk entscheiden sollte...
Der Kläger1 hat noch die Säumniszuschläge angesprochen und gefragt, warum die Bescheide nicht sofort geschickt wurde. Da die KFZ-Steuer z.B. richtig gehandhabt wird.
SWR erklärte, dass über 70% das Lastschriftverfahren nutzen und das zu teuer wäre.
Richterin nickte und meinte, dass es die Sache von SWR ist wie er das als öffentlich-rechtliche Einrichtung macht. Bei der KFZ-Steuer ist es z.B. anders...
Die Richterin sagte auch, dass sie sich mit SWR dazu durchgerungen haben, dass der Säumniszuschlag Ok ist, wenn die Kläger vor dem ersten Bescheid, also zum Beginn 2013 ihre Klageabsicht bekannt machten.
Der Kläger1 erwiderte, dass der Anstalt-Justiziar mal sagte "erst warten, dann Mahnung bekommen und dann Bescheid".
Richterin warf noch ein, dass der Kläger1 zuschauen soll, dass er die Beiträge zahlt und die Verfahrensruhe ausgesprochen.