Hallo zusammen,
die hiesige Diskussion um die Existenz eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wird auf juristisch sehr hohem Niveau geführt. Bitte verzeiht mir daher, wenn ich folgende, möglicherweise etwas naive Überlegung in den Raum stelle:
Wenn es sich bei dem Rundfunkempfang um eine Leistung handelte, die individuell zurechenbar wäre (wie allenthalben von der Rechtsprechung behauptet wird), dann müsste bei Nichtzahlung seitens des Leistungserbringers der Empfang konsequenterweise unterbunden werden können, genauso wie beispielsweise die Stromversorgung seitens des Leistungserbringers abgeklemmt wird, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr zahlt. Ganz unabhängig davon, ob es rechtlich zulässig oder unzulässig wäre, jemandem den Rundfunkempfang zu verwehren, so ist dies allein aus technischen Gründen nicht möglich, weil es sich bei dem Rundfunkempfang um eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit handelt. Aus dieser Perspektive betrachtet wird deutlich, wie unsinnig es ist, von einer individuellen Zurechenbarkeit zu sprechen.
Möglicherweise ist meine Überlegung von den einen oder anderen hilfreich. Vielleicht leistet sie ja auch einen sinnvollen Beitrag zur hiesigen Diskussion.