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Autor Thema: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14  (Gelesen 33229 mal)

Uwe

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Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14

Landgericht Tübingen stärkt erneut den vermeintlichen Schuldner in  Vollstreckungsersuchen den Rücken und zeigt Vollstreckungsgericht und dem vermeintlich angeblichen Gläubiger ARD ZDF DRadio Beitragsservice die Grenze auf.



Zitat:
Leitsätze
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier:
Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.

Schön das die Leute aufwachen und sich zur Wehr setzen.


Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966


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v
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Zitat
Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer...  ;D


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Bremische Verfassung:
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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

I
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Zitat
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

Damit führt bereits das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde.

Ich finde den Abschnitt am wichtigsten. Den fett gedruckten Abschnitt kann jeder in seine Klage aufnehmen, der den Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als nichtig ansieht. Denn nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Der Beitragsservice sagt ja oft, das alles super erkennbar für uns Laien erkennbar wäre. Hier sagt das Landgericht aber klar und deutlich, wenn der "erfahrene" Gerichtsvollzieher nichtmal bei den Bescheiden durchblickt, wer Behörde ist, dann kann es der Laie, also wir Empfänger der Schreiben erst recht nicht!!!

Geiles Urteil und sehr hilfreich für unsere Klagen.


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K
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Gilt das nur gegen Vollstreckungen oder auch gegen die "üblichen Festsetzungsbescheide", die ja auch das nicht genau erkennen lassen ?

Dann wären ja all die FB gegen die alle X und Y's nun klagen, von vornherein ungültig, oder wie ?

Welche Konsequenzen entstehen daraus ?

 >:D


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

P
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Also mal Zusammengefasst:

Weil die BS-Idioten einfach in ihrem zu vollstreckendem Titel keine exakten Namen von Gläubigern bzw. gleichzeitig deren Unterschrift mitliefern, wurde alles für nichtig erklärt und die Klage vom BS fallen gelassen?

Versteh ich das als Extrem-laie das so richtig?  :laugh:


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Es ist ein Urteil vom Landgericht (nächste Ebene nach dem Amtsgericht), also der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die sich z.B. um Vollstreckungsmaßnahmen kümmern, wie in diesem Fall.

Unsere Klagen gehen vor die Verwaltungsgerichte, vor dem landen Streitigkeiten, die das Verwaltungsrecht betreffen, wie Streitigkeiten mit einer Behörde, wie unseren Fällen, zumindest wenn es um Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide geht.

Es bleibt abzuwarten, wie es im Rechtswesen aufgefasst wird und was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

ABER jeder kann es in seiner Klage deshalb nutzen, weil der/die Richter der Auffassung sind, das man die Behörde nicht erkennen kann, unabhängig davon ob es nun ein Ersuchen zur Vollstreckung war.


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Interessant hierbei (gestern frisch gesehen - Bildbeispiel folgt sobald ich die Daten noch mal erhalten habe):

...u.a. der MDR scheint schon "nachzuziehen", indem er die Form seiner Vollstreckungsersuchen in Richtung dieser Forderungen angepasst zu haben scheint ;)

Der DRUCK scheint also nicht wirkungslos zu bleiben... ;) ;D


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Also Anfang Januar 2015 hat der MDR das noch nicht geändert, hatte da nämlich einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen und da war noch alles beim Alten.

Wenn aber einige oder alle Rudfunkanstalten dies ändern sollten, ist das eigentlich ein Eingeständnis.

Müsste dann eigentlich bedeuten, dass alle Festsetzungsbescheide, in denen oben zwei Absenderadressen stehen, nichtig sind. Das würde wiederum bedeuten, dass alle:
1. Vollstreckungsersuchen mit den dazugehörigen Maßnahmen rückgängig zu machen sind, weil keine rechtliche Grundlage vorlag - auch die Kosten müssten dem Rundfunkbeitragspflichtigen zurückerstattet werden - fraglich wäre hier auch, wenn es zu Schufaeinträgen kam, die natürlich nachteilig für den Beitragspflichtigen waren, eine Schadenersatzklage u.U. möglich wäre
2. die Gerichtskosten müssten rein theoretisch alle zurückerstattet werden, weil nie ein Verwaltungsakt dem Rundfunkbeitragspflichtigen zugegangen ist, auf dem er hätte Klage einreichen dürfen

Ich frage mich, ob dann nicht die Klagen vor dem Verwaltungsgericht alle ungültig wären, weil ohne Verwaltungsakt nie eine Klagevoraussetzung bestand.

Es wäre interessant zu lesen, wie eure Meinungen dazu sind.


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Beitragender

Kann der Beschluss auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der Einzugsermächtigungen haben?
Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12541.msg84723.html#msg84723


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 20:11 von Bürger«

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Kann es sein, dass die notorisch hochnäsigen Rundfunkanstalten jetzt so langsam merken, dass der Widerstand gegen sie kein simples Strohfeuer sein wird, sondern sich entlang des gesamten Weges über das ganze Verwaltungsverfahren, einschließlich Widerstand bei Eintreiben der Forderungen, erstrecken wird? Und das wir solange weitermachen, jeder so wie er eben kann, bis das Ding zu Ende ist!

Peli


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hochnäsigen Rundfunkanstalten
Die Rundfunkanstalten haben die Aufgaben, welche für Sie selbst nicht in Frage kommen, doch an die in Beitragservice umbenannte Stelle verschoben. Insofern ist es erstmal diese "hochnäsige Stelle", welche sich maßgeblich verantwortlich zeigt. PersonX würde es nicht wundern, wenn eine LRA gar nicht weis was der Service alles so "in Ihrem Namen", wobei diese ja scheinbar immer nur beiläufig abgedruckt wird, macht, dass wäre dann  wahrscheinlich so was wie eine Aufsichtsverletzung, ist doch der Service ja per Vorgabe scheinbar nicht haftbar.


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Also Anfang Januar 2015 hat der MDR das noch nicht geändert, hatte da nämlich einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen und da war noch alles beim Alten.

Ich schrieb nicht von den "FestsetzungsBESCHEIDen", sondern davon, dass MDR
[...] die Form seiner Vollstreckungsersuchen in Richtung dieser Forderungen angepasst zu haben scheint ;)

Scheint so, als ob die das Pferd "von hinten aufzäumen" wollen, um wenigstens den einen oder anderen "einknicken zu sehen", der sich gegen die Formalien der Vollstreckungsersuchen wehren will...


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Hallo,
irgendwie verstehe ich das langsam alles nicht mehr. Person A hat heute vom GV den nachfolgenden Beschluss des LG Ellwangen (Jagst) 1 T 241/14 vom 26.01.2015 erhalten mitsamt der Anregung, nun doch aufgrund der klaren Entscheidung einfach zu zahlen. Der Beschluss geht komplett in die andere Richtung als der vom LG Tübingen - was nun? Erinnerung am AG einlegen?
Grüße
Sam


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Beschluss des LG Ellwangen (Jagst) 1 T 241/14 vom 26.01.2015
Teil 2 und 3


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Dieser Beschluss des LG Ellwangen beruft sich in entscheidenden Teilen auf den im Forum bereits thematisierten, jedoch nicht sonderlich schlüssigen
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.0.html

Es bleibt wohl am BGH, dies nun endlich höherinstanzlich zu bewerten um Rechtssicherheit zu gewähren...
...leider wird das noch ein paar Wochen/ Monate dauern ::)
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg88883.html#msg88883
in der Sache I ZB 64/14 ist auf den 11. Juni 2015 ein
Beratungstermin bestimmt worden beim BGH

Solange also der BGH nicht entschieden hat, werden diverse Gerichte wohl auch voneinander abweichende Beschlüsse fassen. Ärgerlich, das.


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