Also Anfang Januar 2015 hat der MDR das noch nicht geändert, hatte da nämlich einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen und da war noch alles beim Alten.
Wenn aber einige oder alle Rudfunkanstalten dies ändern sollten, ist das eigentlich ein Eingeständnis.
Müsste dann eigentlich bedeuten, dass alle Festsetzungsbescheide, in denen oben zwei Absenderadressen stehen, nichtig sind. Das würde wiederum bedeuten, dass alle:
1. Vollstreckungsersuchen mit den dazugehörigen Maßnahmen rückgängig zu machen sind, weil keine rechtliche Grundlage vorlag - auch die Kosten müssten dem Rundfunkbeitragspflichtigen zurückerstattet werden - fraglich wäre hier auch, wenn es zu Schufaeinträgen kam, die natürlich nachteilig für den Beitragspflichtigen waren, eine Schadenersatzklage u.U. möglich wäre
2. die Gerichtskosten müssten rein theoretisch alle zurückerstattet werden, weil nie ein Verwaltungsakt dem Rundfunkbeitragspflichtigen zugegangen ist, auf dem er hätte Klage einreichen dürfen
Ich frage mich, ob dann nicht die Klagen vor dem Verwaltungsgericht alle ungültig wären, weil ohne Verwaltungsakt nie eine Klagevoraussetzung bestand.
Es wäre interessant zu lesen, wie eure Meinungen dazu sind.