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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Uwe am 30. Januar 2015, 17:38

Titel: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Uwe am 30. Januar 2015, 17:38
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14

Landgericht Tübingen stärkt erneut den vermeintlichen Schuldner in  Vollstreckungsersuchen den Rücken und zeigt Vollstreckungsgericht und dem vermeintlich angeblichen Gläubiger ARD ZDF DRadio Beitragsservice die Grenze auf.



Zitat:
Leitsätze
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier:
Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.

Schön das die Leute aufwachen und sich zur Wehr setzen.


Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: volkuhl am 30. Januar 2015, 18:21
Zitat
Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer...  ;D
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: InesgegenGEZ am 30. Januar 2015, 18:38
Zitat
Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

Damit führt bereits das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde.

Ich finde den Abschnitt am wichtigsten. Den fett gedruckten Abschnitt kann jeder in seine Klage aufnehmen, der den Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als nichtig ansieht. Denn nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Der Beitragsservice sagt ja oft, das alles super erkennbar für uns Laien erkennbar wäre. Hier sagt das Landgericht aber klar und deutlich, wenn der "erfahrene" Gerichtsvollzieher nichtmal bei den Bescheiden durchblickt, wer Behörde ist, dann kann es der Laie, also wir Empfänger der Schreiben erst recht nicht!!!

Geiles Urteil und sehr hilfreich für unsere Klagen.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Kokoloriker am 30. Januar 2015, 19:28
Gilt das nur gegen Vollstreckungen oder auch gegen die "üblichen Festsetzungsbescheide", die ja auch das nicht genau erkennen lassen ?

Dann wären ja all die FB gegen die alle X und Y's nun klagen, von vornherein ungültig, oder wie ?

Welche Konsequenzen entstehen daraus ?

 >:D
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Puni am 30. Januar 2015, 19:35
Also mal Zusammengefasst:

Weil die BS-Idioten einfach in ihrem zu vollstreckendem Titel keine exakten Namen von Gläubigern bzw. gleichzeitig deren Unterschrift mitliefern, wurde alles für nichtig erklärt und die Klage vom BS fallen gelassen?

Versteh ich das als Extrem-laie das so richtig?  :laugh:
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: InesgegenGEZ am 30. Januar 2015, 20:04
Es ist ein Urteil vom Landgericht (nächste Ebene nach dem Amtsgericht), also der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die sich z.B. um Vollstreckungsmaßnahmen kümmern, wie in diesem Fall.

Unsere Klagen gehen vor die Verwaltungsgerichte, vor dem landen Streitigkeiten, die das Verwaltungsrecht betreffen, wie Streitigkeiten mit einer Behörde, wie unseren Fällen, zumindest wenn es um Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide geht.

Es bleibt abzuwarten, wie es im Rechtswesen aufgefasst wird und was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

ABER jeder kann es in seiner Klage deshalb nutzen, weil der/die Richter der Auffassung sind, das man die Behörde nicht erkennen kann, unabhängig davon ob es nun ein Ersuchen zur Vollstreckung war.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Bürger am 30. Januar 2015, 22:20
Interessant hierbei (gestern frisch gesehen - Bildbeispiel folgt sobald ich die Daten noch mal erhalten habe):

...u.a. der MDR scheint schon "nachzuziehen", indem er die Form seiner Vollstreckungsersuchen in Richtung dieser Forderungen angepasst zu haben scheint ;)

Der DRUCK scheint also nicht wirkungslos zu bleiben... ;) ;D
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: InesgegenGEZ am 31. Januar 2015, 12:44
Also Anfang Januar 2015 hat der MDR das noch nicht geändert, hatte da nämlich einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen und da war noch alles beim Alten.

Wenn aber einige oder alle Rudfunkanstalten dies ändern sollten, ist das eigentlich ein Eingeständnis.

Müsste dann eigentlich bedeuten, dass alle Festsetzungsbescheide, in denen oben zwei Absenderadressen stehen, nichtig sind. Das würde wiederum bedeuten, dass alle:
1. Vollstreckungsersuchen mit den dazugehörigen Maßnahmen rückgängig zu machen sind, weil keine rechtliche Grundlage vorlag - auch die Kosten müssten dem Rundfunkbeitragspflichtigen zurückerstattet werden - fraglich wäre hier auch, wenn es zu Schufaeinträgen kam, die natürlich nachteilig für den Beitragspflichtigen waren, eine Schadenersatzklage u.U. möglich wäre
2. die Gerichtskosten müssten rein theoretisch alle zurückerstattet werden, weil nie ein Verwaltungsakt dem Rundfunkbeitragspflichtigen zugegangen ist, auf dem er hätte Klage einreichen dürfen

Ich frage mich, ob dann nicht die Klagen vor dem Verwaltungsgericht alle ungültig wären, weil ohne Verwaltungsakt nie eine Klagevoraussetzung bestand.

Es wäre interessant zu lesen, wie eure Meinungen dazu sind.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Beitragender am 31. Januar 2015, 21:14
Kann der Beschluss auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der Einzugsermächtigungen haben?
Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12541.msg84723.html#msg84723
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Peli am 01. Februar 2015, 07:07
Kann es sein, dass die notorisch hochnäsigen Rundfunkanstalten jetzt so langsam merken, dass der Widerstand gegen sie kein simples Strohfeuer sein wird, sondern sich entlang des gesamten Weges über das ganze Verwaltungsverfahren, einschließlich Widerstand bei Eintreiben der Forderungen, erstrecken wird? Und das wir solange weitermachen, jeder so wie er eben kann, bis das Ding zu Ende ist!

Peli
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: PersonX am 01. Februar 2015, 09:18
hochnäsigen Rundfunkanstalten
Die Rundfunkanstalten haben die Aufgaben, welche für Sie selbst nicht in Frage kommen, doch an die in Beitragservice umbenannte Stelle verschoben. Insofern ist es erstmal diese "hochnäsige Stelle", welche sich maßgeblich verantwortlich zeigt. PersonX würde es nicht wundern, wenn eine LRA gar nicht weis was der Service alles so "in Ihrem Namen", wobei diese ja scheinbar immer nur beiläufig abgedruckt wird, macht, dass wäre dann  wahrscheinlich so was wie eine Aufsichtsverletzung, ist doch der Service ja per Vorgabe scheinbar nicht haftbar.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Bürger am 01. Februar 2015, 20:09
Also Anfang Januar 2015 hat der MDR das noch nicht geändert, hatte da nämlich einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen und da war noch alles beim Alten.

Ich schrieb nicht von den "FestsetzungsBESCHEIDen", sondern davon, dass MDR
[...] die Form seiner Vollstreckungsersuchen in Richtung dieser Forderungen angepasst zu haben scheint ;)

Scheint so, als ob die das Pferd "von hinten aufzäumen" wollen, um wenigstens den einen oder anderen "einknicken zu sehen", der sich gegen die Formalien der Vollstreckungsersuchen wehren will...
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: sammeetsmatrix am 05. März 2015, 17:56
Hallo,
irgendwie verstehe ich das langsam alles nicht mehr. Person A hat heute vom GV den nachfolgenden Beschluss des LG Ellwangen (Jagst) 1 T 241/14 vom 26.01.2015 erhalten mitsamt der Anregung, nun doch aufgrund der klaren Entscheidung einfach zu zahlen. Der Beschluss geht komplett in die andere Richtung als der vom LG Tübingen - was nun? Erinnerung am AG einlegen?
Grüße
Sam
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: sammeetsmatrix am 05. März 2015, 18:01
Beschluss des LG Ellwangen (Jagst) 1 T 241/14 vom 26.01.2015
Teil 2 und 3
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Bürger am 05. März 2015, 18:34
Dieser Beschluss des LG Ellwangen beruft sich in entscheidenden Teilen auf den im Forum bereits thematisierten, jedoch nicht sonderlich schlüssigen
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.0.html

Es bleibt wohl am BGH, dies nun endlich höherinstanzlich zu bewerten um Rechtssicherheit zu gewähren...
...leider wird das noch ein paar Wochen/ Monate dauern ::)
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg88883.html#msg88883
in der Sache I ZB 64/14 ist auf den 11. Juni 2015 ein
Beratungstermin bestimmt worden beim BGH

Solange also der BGH nicht entschieden hat, werden diverse Gerichte wohl auch voneinander abweichende Beschlüsse fassen. Ärgerlich, das.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: karlsruhe am 05. März 2015, 18:52
Ist dieser Beratungstermin beim BGH in Karlsruhe am 11. Juni öffentlich?

Wenn ja, toll habe Urlaub und Heimspiel.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Gast am 05. März 2015, 19:35
Dieser Beschluss des LG Ellwangen beruft sich in entscheidenden Teilen auf den im Forum bereits thematisierten, jedoch nicht sonderlich schlüssigen
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.0.html
Nun, das AG Dresden ist halt einfach gestrickt und dies ist das eigentlich Perfide.

In 4 wird eine Vollstreckungsbehörde genannt. Die darf den GV beauftragen.
(MDR gleich VB? Ja! BS gleich VB? Nein!)

In 12 gehen die auf den Briefkopf ein, dass ja MDR draufsteht und der BS ja nur Beiwerk wäre.
Dass der MDR nicht in Köln sitzt, davon ist keine Rede und somit wird es einfach weggelassen.

Könnte man ja noch darüber hinwegsehen.
Nun kommt aber das Perfide.

In 14 (wurde im Beitrag nicht mit 14 benannt, also letzter Absatz von 13) steht als Begründung drin:
Zitat
Das Ersuchen gibt auch an, dass der jeweilige Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist bzw. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

so steht es aber nicht in dem sächsVwVG und dies wird ja auch in dem Urteil zitiert.

In 8 (leider wie 14 nicht notiert, sondern unter 7 4. zu finden) steht eindeutig der Wortlaut:
Zitat
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist;

Somit macht das AG Dresden aus zwei getrennten Vorausetzungen (rot oder blau) , eine und alles sieht hübsch rechtlich aus! Denn diese Textzeile steht im Vollstreckungsersuchen des MDR.
Es kann aber mit dem Bescheid nicht zwei Dinge gleichzeitig erfüllt sein.
Denn entweder ist der Bescheid unanfechtbar geworden oder ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung!
Beides zu verpauschalisieren geht nicht!

Da die gesamten Schreiben des BS eher nach dem Motto aussehen, "wir packen rein was rein geht", fällt einem nicht gleich auf, dass der zitierte §900 ZPO seit 2013 nicht mehr da ist. Also darf nach den Schreiben des BS, der GV handeln wie er will. Entweder nach altem Recht oder doch wenn es passt nach neuem?
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: xxgoldie am 17. April 2015, 08:17
Das Foto im Anhang durfte ich gestern in der Gemeindekasse machen. Da hat man ordnerweise Schulungsunterlagen vom SWR an die Gemeinde. Dieses Dokument zeigt die anzubringenden Gegenargumente zu Tübingen. Frechheit!
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Pepe am 17. April 2015, 10:06
@xxgoldie
Das konnte man einfach so fotografieren?
Hättest den ganzen Ordner mitnehmen sollen ;-)))
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: pinguin am 17. April 2015, 13:12
Dieses Dokument zeigt die anzubringenden Gegenargumente zu Tübingen.
Leider "Nein", wo zeigt das Dokument die Argumente der Rundfunkanstalten? Die nächste Seite wäre sicher auch interessant gewesen.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: xxgoldie am 17. April 2015, 15:33
@Pepe, man lies mich weil ich so nett eingeschüchtert aufgetreten bin. Auch zeigte man sich mitfühlend: "Wir überlegen auch immer wie man da rauskommt" (Alarm! Nestbeschmutzer!)
Sei Gewiss, dass ich den Ordner liebend gerne eingepackt hätte.

@pinguin, es ging mir nicht darum, die Argmente aufzuzeigen (dann hätte ich den Ordner kapern müssen), sondern auf diese "Schulungsunterlagen" hinzuweisen. Ich hoffe das sind new News für den ein oder anderen und die Hoffnung stirbt zuletzt, dass wir jemanden kennen der jemanden kennt, der die Unterlagen vielleicht doch komplett besorgen kann. Auch muss ich sagen, dass ich überrascht bin wie schnell hier reagiert wird, wenn man überlegt wie langsam sonst die Mühlen ...

@All, in meiner weiteren Recherche zu den handelnden Personen in unserer Gemeinde bin ich darauf gestoßen, dass der leitende Verwaltungsangestellte (und Redelsführer gestern) in seinem privaten Leben seinen Namen anders schreibt als in seiner Gemeinderolle. Nehmen wir mal an er heißt Claus Muster auf der Homepage der Gemeinde.

In seinem privaten Leben ist er bei Vereinen aktiv und verfasst dort eigene Publikation und unterschreibt mit Klaus Muster. Der Nachname ist dabei so speziell, dass es in unserer paar Seelen Gemeinde nicht zu Vewechslungen kommen kann. Da diverse Artikel bebildert sind, kann ich davon ausgehen, dass es sich um die gleiche Person handelt (auch gibts wohl keine 2 Personen mit fast gleichen Namen und der gleichen Kauleiste wir Ste**n Ra*b). Alle privaten Artikel rund um die Person sind ausschließlich mit der "k" Version verfasst oder beschrieben. Da man seinen eigenen Namen nicht falsch schreiben kann (?)/sollte (?), setze ich voraus, das die private "k" Version tatsächlich zutrifft. Wie kann man (nach meiner Recherche) 7-8 Jahre bei der gleichen Gemeinde arbeiten und seinen Namen nicht korrigieren lassen?

Zufall, Absicht, Masche, Doppelleben?  Oder mach ich mir gerade zuviel Gedanken?


Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: pinguin am 17. April 2015, 18:30
es ging mir nicht darum, die Argmente aufzuzeigen
Aber gerade DAS wäre doch von Interesse?

Welche Argumente führen die Rundfunkanstalten an, um zu behaupten, daß Bürger verpflichtet sind, sie und ihre Beschäftigten zu bezahlen? (Letztlich läuft es auf nichts anderes hinaus).

Nur bekannte Argumente lassen sich entkräften, widerlegen, bekämpfen etc.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Knax am 17. April 2015, 19:05
Das Foto im Anhang durfte ich gestern in der Gemeindekasse machen. Da hat man ordnerweise Schulungsunterlagen vom SWR an die Gemeinde. Dieses Dokument zeigt die anzubringenden Gegenargumente zu Tübingen.

Man kann Dir für dieses Foto nur großen Dank aussprechen. Wenn man es nicht mit eigenen Augen gesehen hat, würde man meinen, eine derartige Einflussnahme sei undenkbar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gibt Gemeinden vor, wie sie juristisch zu argumentieren haben, um die Bürger klein zu kriegen. Wenn man sich jedoch etwas weiter in die Materie einarbeitet und bemerkt, wie verfilzt und korrupt der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist, wundert einen auch das nicht mehr.

Es wundert dann auch nicht mehr, wenn irgendwann einmal herauskommen sollte, dass Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in genau der gleichen Art und Weise hintenrum Einfluss auf die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte genommen haben.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Philosoph am 17. April 2015, 19:40
So etwas muß doch unbedingt der Öffentlichkeit gemeldet werden! Unfassbar!
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: mickschecker am 17. April 2015, 20:13
Es wundert dann auch nicht mehr, wenn irgendwann einmal herauskommen sollte, dass Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in genau der gleichen Art und Weise hintenrum Einfluss auf die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte genommen haben.
Da muss nicht erst etwas herauskommen , das ist bereits gängige Praxis.
Auf dem "gleichen Level" bedarf es keiner irgendwelchen beschwörenden Schriftstücke.
Ein Beweisstück schriftlicher Art wird es in diesen höheren Kreisen wohl niemals geben.
Das funktioniert nach dem Prinzip der Krähen , die sich gegenseitig nicht weh tun wollen.
Weil auf dieser Ebene sich auch das "Gehalt" in "verträglich" gleichwertiger Höhe bewegen dürfte.
Nur das etwas unterbemittelte Level der ausführenden Deppen muss noch mit dümmlichen Arbeitsanweisungen beeinflusst werden....
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: robbierob am 17. April 2015, 20:17
@xxgoldie: Vielen Dank für das Foto! Super  >:D

@Knax: Du hattest geschrieben "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gibt Gemeinden vor, wie sie juristisch zu argumentieren haben...".
Das sehe ich ein wenig anders. Die Rundfunkanstalten versuchen! die Vollstreckungsbehörden zu beeinflussen. Wenn die dortigen Mitarbeiter den Kram und die Ersuchen  einfach wegen Nichtigkeit zurückschicken würden, hätten die Anstalten überhaupt keine Macht. An dieser Stelle müsste man auch ansetzen. Daran sieht man einmal wieder, wie unterwürfig und feige die Bediensteten doch sind. Allerdings wurde hier auch im Forum bereits geschrieben, dass es noch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte gibt, die im Sinne des Bürgers handeln und die Vollstreckungsersuchen wieder an die Rundfunkanstalten zurücksenden. Das macht ein wenig Hoffnung.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Philosoph am 17. April 2015, 21:22
Könnten die Gemeinden solche "Belehrungen" seitens des Beitragsservices nicht einfach wegen "Amtsanmaßung" anzeigen?
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Pepe am 17. April 2015, 21:41
Als Kopie auf jeden Fall beim nächsten Infostand auslegen!!!
Oder?
Was meint ihr?
Gruß Pepe
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Kurt am 17. April 2015, 22:09
Könnten die Gemeinden solche "Belehrungen" seitens des Beitragsservices nicht einfach wegen "Amtsanmaßung" anzeigen?
;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D

DER ist gut !  :'(

DIE (BS) sind doch eine von UNS ! (Sichtweise einer Gemeinde/Kommune) - unterstelle ich einfach da schon selbst diesen Tenor gehört!

Gruß
Kurt
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Bürger am 18. April 2015, 02:58
Welche Argumente führen die Rundfunkanstalten an, um zu behaupten, daß Bürger verpflichtet sind, sie und ihre Beschäftigten zu bezahlen? (Letztlich läuft es auf nichts anderes hinaus).
Nur bekannte Argumente lassen sich entkräften, widerlegen, bekämpfen etc.

Danke für das Foto.
Ein weiterer Beleg für die Einflussnahme...
...wenn auch diese so neu nicht ist - siehe u.a. unter

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Rochus am 22. April 2015, 12:23
Interessante Rechtsauffassung, die der BS da vertritt. So so, Beitragspflicht entsteht also kraft Gesetz.

Dann schauen wir doch mal hier:

http://www.stadt-frechen.de/themenlotse/finanzen/basisseiten/106040100000023309.php

Zitat

Wann werden Erschließungsbeiträge erhoben?


Erschließungsbeiträge müssen innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht kraft Gesetz, wenn

    der technische Ausbau abgeschlossen ist
    sich die ausgebauten Flächen vollständig im Eigentum der Stadt befinden
    die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und
    die planungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind ( § 125 BauGB).


So weit könnte man ja dem BS zustimmen und sich dem abstrusen Gedankenspiel anschließen, aber wir sollten mal weiterlesen:

Zitat
Wann wird der Beitrag fällig?


Nach § 135 BauGB beträgt die Zahlungfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides.

So oder ähnlich läuft das Verfahren in demokratisch geordneten Strukturen.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: GEiZ ist geil am 22. April 2015, 12:39
So sieht es das Landgericht Tübingen auch bei der GEZ 2.0.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Housebrot am 22. April 2015, 13:48
Könnten die Gemeinden solche "Belehrungen" seitens des Beitragsservices nicht einfach wegen "Amtsanmaßung" anzeigen?
Kann doch ejder machen, der von der "Amtsanmassung" Kenntis erlangt hat... Also, einfach mal das Foto an die zuständige Staatanwaltschaft,
mit der bitte um strafrechtliche Würdigung...
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: ThisIsSparta! am 22. April 2015, 14:06
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wenn das so hier nicht rein passt, aber bei der oben geschilderten Geschichte kommt einem nur das hier in den Sinn:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html (http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html)

Zitat
§ 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
   2.    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
   3.    eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
   4.    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
   5.    einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Titel: Re: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2015, 14:20
...aufgrund aktueller Umstände:

Der in hiesigem Thread behandelte Beschluss
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14

...soll lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH anhängig sein unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss...
...ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss bzgl. des anderen Verfahrens da schon vorgreiflich zu bewerten ist:
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Aber es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung ansich angreifen...
...dazu dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html