Dieser Beschluss des LG Ellwangen beruft sich in entscheidenden Teilen auf den im Forum bereits thematisierten, jedoch nicht sonderlich schlüssigen
Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13158.0.html
Nun, das AG Dresden ist halt einfach gestrickt und dies ist das eigentlich Perfide.
In 4 wird eine Vollstreckungsbehörde genannt. Die darf den GV beauftragen.
(MDR gleich VB? Ja! BS gleich VB? Nein!)
In 12 gehen die auf den Briefkopf ein, dass ja MDR draufsteht und der BS ja nur Beiwerk wäre.
Dass der MDR nicht in Köln sitzt, davon ist keine Rede und somit wird es einfach weggelassen.
Könnte man ja noch darüber hinwegsehen.
Nun kommt aber das Perfide.
In 14 (wurde im Beitrag nicht mit 14 benannt, also letzter Absatz von 13) steht als Begründung drin:
Das Ersuchen gibt auch an, dass der jeweilige Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist bzw. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
so steht es aber nicht in dem sächsVwVG und dies wird ja auch in dem Urteil zitiert.
In 8 (leider wie 14 nicht notiert, sondern unter 7 4. zu finden) steht eindeutig der Wortlaut:
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist;
Somit macht das AG Dresden aus zwei getrennten Vorausetzungen (rot oder blau) , eine und alles sieht hübsch rechtlich aus! Denn diese Textzeile steht im Vollstreckungsersuchen des MDR.
Es kann aber mit dem Bescheid nicht zwei Dinge gleichzeitig erfüllt sein.
Denn entweder ist der Bescheid unanfechtbar geworden oder ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung!
Beides zu verpauschalisieren geht nicht!
Da die gesamten Schreiben des BS eher nach dem Motto aussehen, "wir packen rein was rein geht", fällt einem nicht gleich auf, dass der zitierte §900 ZPO seit 2013 nicht mehr da ist. Also darf nach den Schreiben des BS, der GV handeln wie er will. Entweder nach altem Recht oder doch wenn es passt nach neuem?