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Autor Thema: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 64271 mal)

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Sorry, Umstrukturierung!

Das Thema "Vollstreckungen" musste gelöst werden vom Thema "Probleme mit dem Beitragsservice", da es eben ein eigenständiges, wachsendes Problem ist. Außerdem musste es nach Bundesländern aufgeteilt werden, da Vollstreckungsgesetze zum Landesrecht gehören.

Das Thema "Vollstreckungen" hat jetzt ein eigenes Board in der Übersicht. Für Leute, die danach suchen, besser zu finden als im allgemeingehaltenen Board "Probleme mit dem Beitragsservice".


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute traf bei PersonX das nächste Schreiben ein. Diesmal direkt von ARD, ZDF. Man möchte die fälligen Rundfunkbeträge inkl. der Summe die per Zwangsvollstreckung momentan eingeklagt wird (die 481,41 Euro). Wieder mal "sehr lustig" wie es dort zugeht...


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Bitte nicht jedes belanglose Schreiben von ARD-ZDF-GEZ posten.
Das sind offensichtlich die regulären, automatischen "Kontostandsmitteilungen" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die selbst bei Klägern regelmäßig eintreffen. Übliches Prozedere also...
...ohne weiteren Belang ;)


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Bitte nicht jedes belanglose Schreiben von ARD-ZDF-GEZ posten.
Das sind offensichtlich die regulären, automatischen "Kontostandsmitteilungen" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die selbst bei Klägern regelmäßig eintreffen. Übliches Prozedere also...
...ohne weiteren Belang ;)

Person X hat das ja nur geposted da sie im neuesten Beitragsbescheid auch die ausstehenden ~400 Euro, welche ja aktuell per Vollstreckung eingefordert werden, bezahlen soll. Das ist auch so schon vorgedruckt auf dem Überweisungsschein! Das ist also nicht nur eine "Kontostandsmitteilung"!

PersonX hat jetzt einfach etwas ausgearbeitet. Diese Ausarbeitung beinhaltet
1) Beitragsbescheide unzureichend, weil es davor keine Leistungsbescheide gegeben hat
2) Antrag auf "Ruhen des Verfahrens"
3) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Was PersonX jetzt nur noch, in diesem fiktiven Fall, wissen möchte ist, ob sie es als Stellungnahme zum dem Antwortschreiben des MDR schicken sollte. In diesem 6 Seiten Schreiben ging der MDR auf den von PersonX gestellten Einspruch gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein (Bescheide wurden zugestellt, sind rechtskräftig, förmliche Zustellung nicht erforderlich etc.). Oder sollte Person X das ausgearbeitete Schreiben, mit den oben genannten 3 Punkten, unabhängig davon, als Widerspruch gegen die Gültigkeit der Beitragsbescheide, an das Amtsgericht schicken? PersonX möchte hier einfach einen Formfehler vermeiden.

Person X denkt dass sie das als Stellungnahme nutzen kann, da im Schreiben vom MDR ja genau diese Beitragsbescheide als rechtens angeführt werden was PersonX ja hier angreift.


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In dem fiktiven Fall von PersonX kam wieder mal Post, diesmal vom selben fiktiven Gerichtsvollzieher.
Eintragungsanordnung nach §822c Absatz 1 Nr. 1 ZPO.
Der macht scheinbar sein Ding einfach weiter, unabhängig von der Sache mit dem Amtsgericht (Schreiben, Stellungnahme etc).

PersonX hat ja nun heute den Beiträgen widersprochen, in Anlehnung an Bausteine der fiktiven Personen Miklap und mini. Mit welcher Begründung soll den PersonX jetzt der Eintragungsordnung widersprechen? Wieder gegen Art und Weise Bezugnehmend auf den heute eingereichten Widerspruch gegen die Beiträge?


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Heute kam wieder Post vom fiktiven Amtsgericht im fiktiven Sachsen. Die Fragen ob der Widerspruch von PersonX gegen Eintragunsanordnung als Widerspruch gegen den Beschluss auf meine Beschwerde zu sehen sein soll. Wenn ja sei die Frist dafür abgelaufen.

Ich nehme an man versucht PersonX hier zu ver*rschen. So beknackt und unfähig können die fiktiven Amtsgerichtmitarbeiter doch nicht sein?!? Es steht doch da "Widerspruch gegen Eintragunsanordnung" inkl. Aktenzeichen des ansässigen GV.

PersonX hat auch immer noch keine Antwort auf seine, vom Amtsgericht geforderte, Stellungnahme (inkl. Anfechtung Rechtskräftigkeit der Bescheide) erhalten.


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Die Rechtsmittelfrist ( 14 Tage ? ) steht doch auf dem Beschluss....wenn in dieser Frist "etwas ungünstiges formuliertes"
bei Gericht eingegangen ist .... UND ERKENNBAR IST DAS DER BESCHLUSS ANGEGRIFFEN wird ..... schaut das doch gut aus..

- Mit Schreiben vom xxxxxxx legte ich fristgerecht Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 20.4.15 ein...

--------------------------------------------------------------------

Nichts eingereicht was den Beschluss angreift ? Pech gehabt.../
Verhindert gewesen...? kein Verschulden an der Versäumung der Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen


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Die Rechtsmittelfrist ( 14 Tage ? ) steht doch auf dem Beschluss....wenn in dieser Frist "etwas ungünstiges formuliertes"
bei Gericht eingegangen ist .... UND ERKENNBAR IST DAS DER BESCHLUSS ANGEGRIFFEN wird ..... schaut das doch gut aus..

- Mit Schreiben vom xxxxxxx legte ich fristgerecht Rechtsmittel gegen den Beschluss vom xxxx ein...
Nein nein. Wie gesagt kam zwischenzeitlich (nach Aufforderung und Abgabe PersonXs Stellung zum Schreiben des MDR, jedoch bevor PersonX darauf Antwort erhielt) die Eintragungsanordnung vom GV. DIESER hat PersonX fristgerecht widersprochen. Das Amtsgericht hat PersonX inzwischen jedoch mit so vielen Schreiben bombardiert, dass sie wohl selber nicht mehr durchblicken. PersonX versteht nicht warum sie den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" so falsch interpretieren können ,wurde dieser doch auch deutlich als "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" tituliert.


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Der Beschluss blockt die eingelegte Erinnerung  ab -
 ( eventuell zu lange gewartet... mit Reaktion/Erwiderung...)
Angreifen des Beschlusses nur in der Rechtsmittelfrist....

"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" darüber scheint es noch keinen Beschluss zu geben....
-----------------------


"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" eingelegt UND
Erinnerung eingelegt ...?

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Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn der noch nicht durch ist......(Beschluss ) kann noch was nachgereicht werden


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Der Beschluss blockt die eingelegte Erinnerung  ab -
 ( eventuell zu lange gewartet... mit Reaktion/Erwiderung...)
Angreifen des Beschlusses nur in der Rechtsmittelfrist....

"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" darüber scheint es noch keinen Beschluss zu geben....
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"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" eingelegt UND
Erinnerung eingelegt ...?
Das ist extrem durcheinander bei PersonX, allein wegen des Amtsgerichtes da dieses selbst ihre Schreiben durcheinander bringt, auch Aktenzeichen falsch angibt etc.
Es wurde Erinnerung eingelegt damals, diese wurde abgewiesen. Danach kam Antwortschreiben des MDR auf meinen Widerspruch (an Amtsgericht) mit Aufforderung zur Stellungnahme. Stellungnahme wurde abgegeben (nach Vorlage fiktiven Users mini hier im Forum). Darauf erhielt PersonX noch keine Antwort. Danach kam Eintragungsanordnung. Hier wurde Widerspruch eingelegt mit Hinweis auf dargelegten Sachverhalt in Stellungnahme und noch ausstehende Antwort darauf.

Hat sich PersonX hier nun durch das Briefbombardment verschaukeln lassen? Immerhin kamen damals 4 Schreiben innerhalb 5 Tage. PersonX hat ja oben schon geschrieben dass sie kaum noch durchsieht, war das ggf. so gewollt? Steht PersonX jetzt auf dem Schlauch und schaut dumm aus der Wäsche? Warum fordert man mich dann noch auf Stellung zu nehmen wenn das eh keine Relevanz mehr zu haben scheint?

Edit: Sorry aber aus deinem Posting oben wird X nicht ganz schlau. Der Beschluss bezieht sich auf Erinnerung (Beitragsschreiben nie angekommen). Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung kann es ja noch keinen Beschluss geben, da diese jetzt erst angeordnet wurde (und von X innerhalb 14 Tage widersprochen wurde -> Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die Aussetzung der Eintragung. Gibts hier ggf. noch was nachzureichen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 16:09 von meccs«

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Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn selbige Argumentation wie bei der Erinnerung... eventuell noch was nachreichen.. sonst reichts wieder nicht (-:

Sinnvoll ist die eingelegte Erinnerung ,den Widerspruch gegen Eintragungsanordnung
und die Eintragungsanordnung  mal hochzuladen


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Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn selbige Argumentation wie bei der Erinnerung... eventuell noch was nachreichen.. sonst reichts wieder nicht (-:

Sinnvoll ist die eingelegte Erinnerung ,den Widerspruch gegen Eintragungsanordnung
und die Eintragungsanordnung  mal hochzuladen
Erinnerung wurde damals so wie hier eingelegt. -> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Beim späteren Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (als diese dann auch wirklich da war) hatte PersonX dann ziemliche Probleme zu argumentieren. X bezog sich auf die geforderte und eingereichte Stellungnahme und die darin beanstandeten Beitragsbescheide als Hindernisgrund und bat um die Aussetzung bis zur endgültigen Klärung bzw Antwort darauf (die bis heute fehlt).

Wenn PersonX hier noch etwas zum Widerspruch hinzufügen kann und sollte, dann würde X sich über Hilfe freuen.


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In dieser fiktiven Situation würde mein Onkel folgendes machen.
Dem Widerspruch folgendes hinzufügen (per Fax / Post):

Dem Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom xxxxxxx soll hiermit folgendes hinzugefügt sein:
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Die Erstellung, der Versand und die Zustellung wird bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt  diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.



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Genau so hat PersonX doch aber damals in der Erinnerung schon argumentiert. Darauf kam ja Antwort vom MDR, dass diese Bescheide abgeschickt wurden und damit auch zugestellt blah blah. Darauf wurde X um Stellungnahme gebeten. Wie gesagt steht die Antwort darauf noch aus. Die Erinnerung  wurde ja aber bereits, noch vor Aufforderung zur Stellungnahme auf Antwort des MDR, zurückgewiesen. Hier kann doch sicher PersonX nicht wieder genau so argumentieren...

Die nie erhaltenen Beitragsbescheide wurden ja auch, mit dem Antwortschreiben des MDR, zugestellt und entsprechend fiktiven User mini angemängelt. DARAUF fehlt noch eine Antwort.

PersonX wiederholt sich hier aber das ist eben das Problem. Der Zeitablauf ist in dem Fall sehr ungewöhnlich und wurden durch das Amtsgericht auch nicht ordnungsgemäß eingehalten (bis zu drei Antwortschreiben mit teilweise selben/ähnlichen Inhalt auf EINE Erinnerung von PersonX etc.)

EDIT: PersonX merkt gerade einen Unterschied in der Argumentation. Hier wird nicht die Zustellung der Bescheide beanstandet sondern die Existenz selbiger. Diese wurden X ja aber nun, quasi nachträglich, mit dem Antwortschreiben des MDR an das Amtsgericht und damit in Kopie auch an X (als Beweis dass diese existieren und abgeschickt wurden, auch wenn das kein Beweis für Zustellung ist) übergeben. Wie oben schon erwähnt wurden diese nun, in der Stellungnahme von X angegriffen nach dem Schema: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011

Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wurde eingelegt um die Frist dazu zu wahren. Die Argumentation war wie gesagt die ausstehende Antwort auf meine Stellungnahme. Was gestern als Schreiben vom Amtsgericht kam war relativ unsinnig, da sie unfähig sind den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" als "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" anzuerkennen. PersonX nimmt stark an dass das Amtsgericht nicht unterrichtet wurde, dass der GV selbiges gestellt hat. Sonst kann sich X dieses (recht dümmliche) Schreiben nicht erklären.


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es läuft darauf hinaus das kein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt die Bescheide erstellt hat...(-:
Deswegen wird auch kein Mitarbeiter benannt werden können.
Das macht ja der "Beitragsservice" (ohne Legitimation!)... aber nicht so laut.... sonst hören es alle (-:


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