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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: meccs am 27. Januar 2015, 15:18

Titel: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 27. Januar 2015, 15:18
Hallo,

fiktive Person P (wohnhaft in Sachsen) hat bisher keine Rundfunkbeiträge gezahlt und alle Schreiben von der Zentrale ignoriert. (Man könnte auch sagen nie bekommen)
Nun hat Person P ein Schreiben vom Ober-GV des ansässigen Amtsgericht bekommen. Dieses kam in einem normalen Umschlag (weiß) und beinhaltet nur eine A4 Seite mit der Aufforderung der Zahlung von 443,47 Euro. Siegel und Unterschrift sind kopiert. Eine Aufschlüsselung der Summe ist nicht enthalten.

Tituliert ist das ganze mit "in der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bin ich auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitels beauftragt wegen einer Geldfoderung .... zu vollstrecken".

Angedroht werden Zwangsvolstreckungsmaßnahmen. Mehr beinhaltet das Schreiben nicht.

Nach einlesen im Internet ist Person P immer noch verwirrt wie sie jetzt vorgehen sollte. Person P kann nicht Bezahlen, da sie im Moment noch Studiert (kein Bafög, eigene Wohnung  d.h. keine Befreiung) und einen Minijob hat. Ihr ist bewusst dass sie die vorherigen Schreiben nicht ignorieren hätte sollen. Es wurde jedoch kein Widerspruch eingelegt.

P hat hier im Forum einige Musterschreiben gefunden, ist sich jedoch nicht sicher welcher hier angebracht wäre. Die, in anderen Themen genannten Formfehler, scheinen jedoch auch bei P zuzutreffen. Wäre dieses Schreiben an den OGV richtig?

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Solle P nicht gegen das Schreiben vorgehen können, wie hat sich P am besten zu verhalten da sie nicht zahlen kann?

Für Hilfe wäre P sehr dankbar.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2015, 03:04
Statt direkt dem Schreiben, welches ein Rundumschlag werden würde, wo dann die Mitarbeiter beim Gericht oder der GV nur verwirrt werden und komische Antworten verfassen oder etwas falsches schlussfolgern wäre es zumeist wahrscheinlich klüger, das Wissen um die ZPO im Kopf, dass

A) ein Titel benötigt wird
B) dieser auch nachweisbar zugestellt sein sollte
C) das es die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gibt
D) das wahrscheinlich mehr als ein Urteil ähnlich dem "Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)" gibt ->
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

würde sich folgendes anbieten

a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
b) falls der GV auskunftfreudig ist, alles notieren, was dieser so mitteilt
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
--> Sich dabei aber auf keine Diskussion einlassen, wo vielleicht unbewusst Angaben gemacht werden, welche besser bei Person A im Kopf bleiben sollten.


Weiter bei Gericht, da Einspruch /Widerspruch ehr nicht beim GV einzulegen wäre, darauf sollte dieser an sich in einem möglichen Gespräch auch drauf hinweisen.

d) auf der Kopie mit Textmarker die Zeilen hervorheben, wo scheinbar die Post versagt hat
e) mit der Kopie des Ersuchens zum zuständigen Amtsgericht des GV gehen
f) dort entsprechend Nachfragen, welche möglichen Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn die "Titel" zu den markierten Zeilen nicht zugestellt wurden, also explizit nachfragen
g) normal sollte da ja eine Auskunft gegeben werden, prüfen und direkt zur Niederschrift einlegen
h) Kopie machen davon -> oder ausreichend Notizen

Sollte das Gericht sich unkooperativ zeigen, höflich beiben, entsprechend nachfragen und alles notieren und erklären, das Person A zu späterer Stunde nochmal vorbei kommen wird, zuvor aber die Hinweise etc. besprechen geht. 

i) zu einem runden Tisch kommen und gegebenfalls über den Ablauf bei Gericht berichten, oder entsprechend Rat bekommen, falls das Gericht unkooperativ war/ist, und auch zur Prüfung, dass bei Gericht nicht ein vielleicht wichtiger Punkt vergessen wurde.

Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.

Entsprechende Links finden sich in Antwort 20
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

--> Punkt A in der Antwort lesen
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID":
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Januar 2015, 11:00
Hallo,

danke erstmal für die Antwort. Das Problem ist auch, dass der GV einen Termin bis zum 29.01. (morgen) gesetzt hat, Person X ist jedoch eigentlich die meiste Zeit im Ausland, hat so auch das Schreiben von ihm erst vor 3 Tagen einsehen können. X muss das also vorerst aus der Ferne/schriftlich regeln.

Zitat
a)
der Weg zum GV, falls keine vollständige oder genaue Auflistung mit dem Brief vom GV übermittelt wurde, um dieses beim GV zu bekommen, auf einen weiteren Schwatz mit dem GV kann wahrscheinlich verzichtet werden -> Hauptziel ist die Kopie des Vollstreckungsersuchens
Du meinst damit X soll von ihm den Vollstreckungstitel anfordern, bzw. eine Auflistung, aus was sich die geforderte Summe zusammen setzt? Der GV ist doch sicher auch verpflichtet X davon eine Kopie des Titels zukommen zu lassen oder?

Zitat
c) selbst keine weiteren Angaben gegenüber dem GV machen, außer vielleicht nach kurzen Blick auf das Ersuchen, das da ja dann wahrscheinlich etwas fehlt, sollte der GV dazu nachfragen, könnte zu verstehen gegeben werden, das Person A unklar sei, auf was da überhaupt in dem Ersuchen überhaupt Bezug genommen wird.
Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?

Zitat
Es gibt ein paar Urteile, was bei Vollstreckungen passieren könnte, wenn die Titel nicht wirklich nachweisbar zuvor zugestellt wurden.
Was X hier als Laie immer etwas unklar ist, ist die Verwendung des Wortes "Titel". X dachte immer "Titel" ist die Sache vom Gericht (normalerweise), aufgrund dessen der GV tätig wird. Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?

EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?

Ausserdem, hat auf diese Weise hier schon mal jemand Erfolg gehabt: http://youtu.be/8fvQZutFVSM?list=PLds0lAsvC-fgM-NX8NddOO87ZuzhERFxx
Die Legitimation von BS und GV in Frage zu stellen? Der gute Herr da geht von einer 99%igen Erfolgschance aus.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2015, 20:44
Zitat
Fehlen wird da ja wohl die Unterschrift und wohl auch die Aufschlüsselung der Forderung, das meinst du sicher damit? Und natürlich weiß X gar nicht wieso da jetzt eine Forderung vom GV kommt wenn X vorher nie eine Mahnung o.ä. vom BS erhalten habe?

Nein, mit fehlen wird nicht etwas auf dem Ding da gemeint, sondern mit Fehlen, es fehlen doch sehr wahrscheinlich die nachweisbar zugestellten Titel.
Zitat
Sind damit hier aber auch diverse Schreiben/Mahnungen vom BS gemeint?
Nein, nur die wo "Bescheid" und "Rechtsbelehrung" dabei ist.
Eine Mahnung muss wohl nur erfolgen. Auf eine Mahnung hin könnte aber durch eine Person A nachgefragt werden, was dass soll beim Absender.

Zitat
EDIT: Ach ja, man sollte sicher trotzdem noch beim BS Widerspruch einlegen?

Auf eine Vollstreckung kann kein Widerspruch beim BS eingelegt werden.
Sollte mit Beginn der Vollstreckung noch "Widerspruch" für einen "alten" Bescheid, welcher Bestandteil der Vollstreckung ist, zum BS gesendet werden wäre dass "BLÖD", schließlich würde damit sinngemäß gesagt, Person A hätte die Bescheid erhalten -> was dann natürlich zu einem Nachteil würde.

Also merke, Widerspruch nur, wenn Bescheid erhalten und auch nur innerhalb der Frist einlegen, besonders dann, wenn der Bescheid nachweislich zugestelt wurde.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 29. Januar 2015, 01:50
Natürlich kann man keinen Widerspruch beim BS einlegen wenn man nie was erhalten hat! War eher gemeint falls wieder was kommen sollte in naher Zukunft. Der Mist läuft ja auch nach dem GV weiter...

Was X unbedingt noch wissen muss ist, ob der GV verpflichtet ist, wenn er dazu aufgefordert wird, den Zwangsvollstreckungstitel zukommen zu lassen. Gibt es da irgend ein Gesetz? X hat von dem GV schon üble Sachen gehört, deswegen muss muss man hier auf Nummer sicher gehen. Was tut man wenn er sich weigert?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 29. Januar 2015, 08:45
Ja, zu jedem "neuen" Bescheid sollte ein Widerspruch erstellt und an die LRA gesendet werden.

Zitat
Was tut man wenn er sich weigert?
Zum zuständigen Gericht des GV, diese wäre aus Sicht von PersonX die richtige zuständige Behörde, gehen.

Schon zur Prüfung des Anspruches hat eine Person A das Recht Akteneinsicht in alle Sie betrefenden Akten zu nehmen.
->
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=309980!0

Zitat
Zuständige Stelle

die Behörde, die die Akten zum Verwaltungsverfahren führt
(Keine Ortsauswahl möglich)
Voraussetzungen

Das Akteneinsichtsrecht besteht für die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Dies sind vor allem:

    der oder die Antragstellende
    der oder die Antragsgegner(in)
    der oder die Adressat(in) eines Verwaltungsaktes
    Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 05. Februar 2015, 13:34

Zitat
Was tut man wenn er sich weigert?
Zum zuständigen Gericht des GV, diese wäre aus Sicht von PersonX die richtige zuständige Behörde, gehen.

Schon zur Prüfung des Anspruches hat eine Person A das Recht Akteneinsicht in alle Sie betrefenden Akten zu nehmen.
->
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=309980!0
Das heißt ich kann den Zwangsvollstreckungsauftrag auf beim Amtsgericht einsehen?

Der GV verweigert nämliche jede Antwort auf meine Kontaktversuche, d.h. er will/kann mir den Zwangsvollstreckungsauftrag (den er ja vorliegen haben muss und mir nicht zugestellt hat) nicht vorweisen bzw. mir zustellen. Der GV hat leider jede Woche nur 4h Sprechzeit in denen ich aber nicht vor Ort bin, d.h. ich würde den Zwangsvollstreckungsauftrag gerne beim Amtsgericht einsehen, da dieses "normale" Öffnungszeiten hat. Das geht also?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 05. Februar 2015, 16:14
Ja, das soll gehen, zur sicherheit einfach das entsprechende Dokument ausdrucken und gegebenfalls von unten nach oben durchfragen.
Es gibt zwar immer "Personen", welche es vielleicht besser wissen wollen und sich vielleicht quer stellen, PersonX denkt jedoch nicht direkt beim Amtsgericht.

In einem anderen Fall bei PersonX war ... ca. 2011 war die Aussage einer Polizeibeamten: "Akteneinsicht bekommen private Personen nicht" sinngemäß nur Anwälte, da ging es um eine Strafsache, und PersonX beantragte zusammen mit einem mit einem Schreiben (Auskunfsblatt der Polizei zur Person) entsprechend weitere Akteneinsicht in den Vorgang -> Die Antwort auf diese Aussage war von PersonX, "Zum Glück entscheiden Sie nicht darüber.", dann ging die Dame entsprechend das Schreiben mit einen Eingangstempel versehen, wie von PersonX gewünscht und volia -> Akteneinsicht auch tatsächlich erhalten -> ebenfalls am Amtsgericht. Die Dauer dazwischen war für PersonX nicht so relevant, irgend was um die 2 bis 4 Monate, ist schon etwas her.

Im aktuellen Fall, wegen der Vollstreckung muss ja aber keine Akte erst aufgehübscht werden, zudem würde diese ja wahrscheinlich nur 2 oder 3 Seiten ausmachen, und nicht einen Ordner von 200 Blatt oder mehr ;-)

Also frohen Mutes dort hingehen und einfach machen. Am Amtsgericht sind wahrscheinlich alle sehr freundlich, zumindest ist das die bisherige Erfahrung von PersonX.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 10. Februar 2015, 18:49
Also Meccs war heute beim Amtsgericht um das Vollstreckungsersuchen einzusehen. Zuvor hatte Meccs  mehrfach versucht den GV zu kontaktieren. Diese Versuche sind alle gescheitert. Wie sich herausstellt ist der GV seit 2 Wochen im Urlaub.
Meccs  versuchte dann das Vollstreckungsersuchen beim Amtsgericht einzusehen, dort wurde ihm aber mitgeteilt, dass dieses nur beim GV vorliegt, da ER das Vollstreckungsorgan ist.
Auf die Frage, ob man hier absichtlich nicht reagiert, nur um Fristen verstreichen zu lassen wurde nicht geantwortet. Auch wurde von der Dame beim Amtsgericht behauptet dass in Sachsen alles als verschickt gilt, wenn es zur Post gebracht wird, Einschreiben oder nicht. Das Wort "Fiktion" wurde mehrfach genannt ("Fiktion, zur Post und gilt nach 3 Tagen als zugestellt"). Die Dame meinte dann dass Meccs  es schwer haben wird zu beweißen, dass er nichts bekommen hat. Daraufhin meinte Meccs  Moment mal, wie solle das denn gehen. Die Gegenseite müsse doch beweißen dass sie was geschickt haben. Aber die Dame verneinte das, wieder mit dem Hinweis auf diese "Fiktion".
Auch gelten wohl in Sachsen auch alle Schreiben ohne Unterschrift. Da gibt es wohl einen Beschluss.

Meccs  hat also jetzt immer noch kein Vollstreckungsersuchen eingesehen. Meccs  hat dann Erinnerung eingelegt um das Ersuchen doch noch zu bekommen.

Hat jemand nen Tipp was Meccs  jetzt noch machen kann? Die Fristen sind doch sicher alle jetzt schon mehr oder weniger vorbei. Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen? Am Ende existiert das gar nicht?

Meccs  hat das Gefühl einfach nur noch verarscht zu werden... was hat man denn noch für Möglichkeiten wenn der GV sich Quer stellt, nicht mal da ist (Urlaub) und das Amtsgericht keine Unterlagen hat?!
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: vmp am 10. Februar 2015, 19:21
Zitat
Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen?

Wenn das mit dem "Gegenseite muss beweisen, dass kein Brief angekommen ist" (Unmöglich lol) tatsächlich gelten sollte, dann kann Meccs ja auch einfach behaupten, dass Meccs einen Widerspruch zur Post gegeben hat. Soll doch die Gegenseite beweisen, dass Meccs  nicht widersprochen hätte.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 10. Februar 2015, 19:22
Zitat
Hätte Meccs  hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen?

Wenn das mit dem "Gegenseite muss beweisen, dass kein Brief angekommen ist" (Unmöglich lol) tatsächlich gelten sollte, dann kannst du ja auch einfach behaupten, dass du einen Widerspruch zur Post gegeben hast. Soll dir doch die Gegenseite beweisen, dass du nicht widersprochen hättest.
Ja gut aber wir wissen ja dass das Unsinn ist was die Dame da behauptet hat...
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Totalverweigerer am 10. Februar 2015, 21:34
Auch wurde von der Dame beim Amtsgericht behauptet dass in Sachsen alles als verschickt gilt, wenn es zur Post gebracht wird, Einschreiben oder nicht. Das Wort "Fiktion" wurde mehrfach genannt ("Fiktion, zur Post und gilt nach 3 Tagen als zugestellt"). Die Dame meinte dann dass Meccs  es schwer haben wird zu beweißen, dass er nichts bekommen hat. Daraufhin meinte Meccs  Moment mal, wie solle das denn gehen. Die Gegenseite müsse doch beweißen dass sie was geschickt haben. Aber die Dame verneinte das, wieder mit dem Hinweis auf diese "Fiktion".

@meccs

Ich würde der merkbefreiten Dame beim Amtsgericht schriftlich als Erinnerung gg. das Vollstreckungsersuchen (§ 766 ZPO) den § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes VwVfG unter die Nase reiben:

Zitat
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

BS/LRA haben zu beweisen, daß der/die Bescheide erhalten wurden und die Dame soll auch gleich noch mitteilen, wer über sie die Dienstaufsicht hat.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 10. Februar 2015, 22:47
In der Fiktion würde eine Person A auch bezahlt haben oder nicht? Wurde ja das Geld der Person A per Post in den Versand gegeben. Wie es ist nicht bei Ihnen angekommen?
Jedoch trägt bei so einer Art der Zahlung ja dann der Sender per Definition das Risikio -> siehe Bedeutung von Schickschuld. ;-). -> und ja genau so eine Definition gibt es halt im Versand von Verwaltungsakten auch, es reicht nicht "zwangsläufig" der Nachweis, dass es bei der Post aufgeben wurde.

Zum Glück bleibt der Erfolg der Zustellung und somit die Bekanntgabe trotz der Behauptung der Dame, dass etwas zugestellt wurde reine Fiktion (Wunschdenken), wenn es nicht zugestellt wurde. Person A muss entsprechend standhaft und sich seiner Sache, dass nichts zugestellt wurde, sicher bleiben.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. März 2015, 10:43
Nachdem das hier im FOrum vorgeschlagene Schreiben (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO etc.) abgeschickt wurde bekam man folgende Antwort:

http://i.imgur.com/tP3Krzd.jpg (http://i.imgur.com/tP3Krzd.jpg)

Ist dies nur die Antwort darauf, dass man gegen Eintragungsanordnung momentan keinen Widerspruch einlegen kann, da diese noch nicht angeordnet wurde? Vom GV wurde inzwischen der Vollstreckungstitel zugestellt (normale wie bei allen, keine Unterschrift etc.) Zahlung bis 30.03.
Kann man das erstmal ignorieren, da man ja Erinnerung nach ZPO 766 gestellt hat, was ja noch laufen müsste?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 25. März 2015, 11:16
Nein es ist etwas Grundsätzlich anders gelaufen als es wohl sollte.

Des wegen auch so eine Antwort

Zitat der Antwort des Amtsgerichts auf eine Reaktion in Art nach ZPO §766 einer Person A
Zitat
Ihrem Widerspruch vom 10.02.2015 gegen die Eintragungsanordnung (zuständiger Gerichtsvollzieher und dessen AZ. wurde nicht angegeben) kann derzeit nicht stattgeben werden.

Hierzu müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§882 c Abs. 1 ZPO):
- die Kopie der Eintragungsanordnung vom 22.12.2014
- Nachweise über die vollständige Befriedigung des Gläubigers wie z.B. Überweisungsbelege
oder über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO.

Wir bitten um Vorlage binnen zwei Wochen.

wäre es bitte möglich, einen fiktiven Text des Schreibens, welches eine Person A vielleicht zu Rate gezogen habe anzugeben
oder doch vielleicht wörtlich dieses
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
?

Bitte zusätzlich lesen
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
-->
insbesondere Antwort 51 und prüfen, ob eine Person A Kontakt mit einem GV haben konnte

Weitere Antworten werden hoffentlich möglich sein, wenn der fiktive zeitliche Ablauf deutlicher beschrieben wurde.

z.B. in der Form
...
GV, Datum, Inhalt, an wen
Person A, Datum, Inhalt, an wen
Amtsgreicht, Datum, Inhalt, an wen
Person A, persönlich, Grund, bei?
usw.
...
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 30. März 2015, 11:01
- 20.01. - Schreiben vom GV mit Aufforderung zur Zahlung, normaler weißer Umschlag, Vollstreckungstitel fehlt
- 27.01. - Aufforderung an GV den Vollstreckungstitel bitte noch zukommen zu lassen
keine Antwort vom GV

- 10.02. - Gang zum Amtsgericht um Vollstreckungstitel einzusehen. Dieser wäre dort nicht vorliegend, GV sei im Urlaub. Erinnerung nach §766 ZPO eingelegt, d.h. GV wird angewiesen Vollstreckungstitel zukommen/einsehen zu lassen
- 13.03. - Eingang Brief vom GV (diesmal per Einschreiben), Zahlungsaufforderung + Kopie des Vollstreckungsersuchens von ARD/ZDF
- 13.03. - Absendung des vorbereiteten Schreibens (nach Vorlage und Anpassung ->
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
an das Amtsgericht

Und dann sind wir beim aktuellen Punkt (http://i.imgur.com/tP3Krzd.jpg) angelangt wo dem Widerspruch nicht entsprochen werden kann. Wie gesagt hatte X der Eintragung schon mal wiedersprochen, jedoch wurde diese ja noch nicht beantragt. Das wird ja erst getan, wenn fest steht dass der beklagte nicht zahlen kann/will wenn ich das richtig sehe?

Es ist nach wie vor nicht möglich beim GV selbst vorstellig zu werden, da dieser nur 2 Tage die Woche Sprechzeit hat (für 2h) und X unter der Woche an diesen Tagen nicht in der Stadt ist. Kontakt per eMail wäre ggf. möglich.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 30. März 2015, 13:24
Zitat
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Möglicherweise, liegt doch noch keine Eintragung seites eines GV beim Amtsgericht vor? Datumsfehler/Fallfehler?

So ein Fall wäre zu prüfen, weil wenn es nicht vorliegend ist, dann kann diesem Punkt ja nicht entsprochen werden.
Oder, wenn diese vorliegt, das dann die Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts nicht vorliegen die Eintragung zu löschen, weil fehlt, dass bezahlt wurde etc..., sprechen die vom gleichen Fall wie eine Person A?

Könnte es bei dem Scan noch eine Rechtbelehrung geben?

Möglichkeiten für eine Person A,
Klären inwieweit es eine Eintragung gibt oder ob diese noch nicht seitens des GV gestellt wurde.
Scheinbar könnte es eine geben, weil ein Datum benannt ist.
Die Frage bliebe, wann die ZPO zeitlich eingereicht würde -> es sieht ja so aus, dass alles erst irgendwann 2015 für eine beliebige Person A fiktiv am 20.01 beginnen soll.

Eine ZPO §766 würde ja direkt nach dem Angebot zur Gütlichen Einigung und vor der Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft zum Vermögen eingereicht werden.
Was wahrscheinlich auch so passiert sein könnte, an einem 13.03.

PersonX versteht gar nicht wieso in dem fiktiven Fall vom 22.12.2014 der Eintragungsanordnung die Rede ist, was könnte das für eine Eintragungsanordnung sein?

Möglicherweise gibt es eine Verwechselung in dem fiktiven Fall?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 30. März 2015, 15:41
Zitat
Wie gesagt hatte X der Eintragung schon mal wiedersprochen, jedoch wurde diese ja noch nicht beantragt. Das wird ja erst getan, wenn fest steht dass der beklagte nicht zahlen kann/will wenn ich das richtig sehe?
Hat wohl "vorsorglich" einer Eintragung widersprechen wollen?

Vielleicht sollte man daraufhin antworten, dass die Eintragungsanordnung nicht Hauptbestandteil des Widerspruches sei.
Sondern lediglich vorsorglich daraufhin gewiesen wurde, Eintragungen gemäß §882d ZPO zu unterlassen und falls bereits erfolgt, sofort zu löschen!
Demnach können keine Unterlagen dbzgl. nachgereicht werden.
Ich bitte meinen Widerspruch entsprechend zu neu zu prüfen und stattzugeben.

Ich glaube die wollen X verunsichern und madig machen, bis er/ sie einknickt!
fiktiv gesehen
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 15. April 2015, 10:08
Dem Amtsgericht wurde jetzt nochmal mitgeteilt um welchen Fall es sich handelt, da wohl eine Verwechslung vorlag. Es wurde um nochmalige Prüfung gebeten und darauf hingewiesen, dass Widerspruch gegen Eintragung nur EIN Bestandteil war.

Zeitgleich kam jedoch dieses Schreiben (Überschneidung mit erneutem an Amtsgericht).
Weiss jemand, wie das zu verstehen ist?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 19. April 2015, 15:42
Einen Tag später kam jetzt das unten angehängte Schreiben.

Ich weiss auch nicht was die dort machen. Die wollen einen sicher für dumm verkaufen. Einspruch gegen Eintragung wegen falsch durchgeführtes Verfahren ist so auch nicht wirklich richtig, das bezog sich natürlich auf die Erinnerung gemäß § 766 ZPO. Darauf wurde jedoch in keinem Schreiben eingegangen..
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. April 2015, 20:28
Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass Person X da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 25. April 2015, 20:43
Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. April 2015, 20:45
Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.
Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 25. April 2015, 20:50
Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.

Na dann aber Gratulation!

Dann so weitermachen, wie das PersonX hier skizziert hat:
    
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Das ist nun als ein "unerwartetes Geschenk" zu betrachten - und angemessen zu nutzen!

Der Tübinger Beschluß liefert dafür einige schöne zitierfähige Dinge. Nicht das Vollstreckungsersuchen angreifen (ist eher behördenintern), sondern den nicht vorhandenen Leistungsbescheid.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. April 2015, 21:00
Sie haben 2 Gebühren/Beitragsbescheide, welche PersonX angeblich bekommen haben sollte, sowie einen Festsetzungsbescheid als "Beweis" mitgeschickt. Fangen an mit "Sie haben ihre Rundfunkgebühren bisher nicht bezahlt." Sind das die richtigen?

Danke auch erstmal für die Antwort. PersonX hätte nicht damit gerechnet das einer so schnell reagiert. PersonX wird den Link mal genauer anschauen.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 25. April 2015, 21:08
Sie haben 2 Gebühren/Beitragsbescheide, welche X angeblich bekommen haben sollte, sowie einen Festsetzungsbescheid als "Beweis" mitgeschickt. Fangen an mit "Sie haben ihre Rundfunkgebühren bisher nicht bezahlt." Sind das die richtigen?

Die Beschriftung hat sich irgendwann mal geändert. Der erste Bescheid von PersonX hieß auch noch "Gebühren/Beitragsbescheid", die anderen hießen "Festsetzungsbescheid".

Entscheidend sind die Zeiträume sowie die Frage, ob jeder Einzelbescheid zugleich Säumniszuschläge enthält. Letzteres ist das eigentliche Problem.

Zeiträume dürfen sich nicht überlappen: Zu jedem Zeitraum ein Rückstandsbescheid (wenn sogleich Säumniszuschläge drin sind).

Solche Rückstandsbescheide können erst dann erlassen werden, wenn es davor Leistungsbescheide (ohne Säumniszuschlag) gab. Die dürfte es aber nicht geben (hat zumindest PersonX nicht erhalten).
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. April 2015, 21:12
Zeitraum ist
Schreiben Nr.
1: 01.2013 - 03.2014
2: 04.2014 - 06.2014
3: 07.2014 - 09.2014

Alle drei Beitragsbescheide bzw Festsetzungsbescheide decken damit vollständig den Zeitraum des geforderten Gesamtbetrages ab und enthalten alle drei jeweils Säumniszuschläge (aufgeführt am Ende des Schreibens unter Kontoauszug).
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 25. April 2015, 21:14
Wenn 5 Bescheide "verschickt" werden und "keiner ankommt"  ist das unglaubwürdig.
Eine Darlegung beispielsweise den Bescheid über 30 € vom xxx habe ich erhalten , jedoch den vom xxxx über 60 € der hier vollstreckt werden soll habe ich nicht erhalten ....
Rechtsmittel gegen die abgewiesene Erinnerung "Beschwerde".
Macht natürlich nur Sinn wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme die "ansteht" ( zb bestreiten Abgabe Vermögensauskunft...da Termin erhalten) "angegriffen" wird.
weitere Argumente...
--------------------------------

Das der Bescheid verschickt wurde wird bestritten.
nicht zugestellt... Urteile hier
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 25. April 2015, 21:16
Es geht nie um Glaubwürdigkeit, sondern streng nach den Regeln.

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass ich da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

Der Nachweis, das etwas in die Post gegeben wurde ist als eigenständiger Akt zu betrachten.
Aus der Aussage, weil etwas nicht zurück gekommen ist zu schließen, dass es dann auch angekommen ist, dass ist ein Denkfehler.
Die obersten Gerichte haben dazu bereits geurteilt. Nicht der Versand ist nachzuweisen, sondern die Zustellung.
Ein Bürger A muss nicht erklären, wie ein einfacher Brief Ihn nicht erreicht hat. Es reicht wenn der Bürger A erklärt, das ein Brief Ihn nicht erreicht hat. Zu den Umständen wie der Brief Ihn nicht erreicht hat kann sich ein Bürger A auch nicht äußern, weil dieser Umstand nicht in seinem Machtbereicht liegt.

In allen Gesetzen dazu lautet es, die Behörde muss den Zugang und auch den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen.
Die Richterin beugt somit geltendes Recht. Sollte angezeigt werden. Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.

§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

siehe auch hier
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Selbst, wenn einen Bürger 10 oder mehr Briefe nicht erreicht haben, aber ein 11 sagt das nicht über die Vorgänge der anderen Zustellversuche aus, weil diese jeder für sich ein eigener Fall sind. Jeder Fall ist voneinander unabhängig und bei jedem Fall ist die Wahrscheinlichkeit das die Zustellung fehlerhaft ist gleich hoch. Es ist keine Kette welche in einen Zusammenhang gebracht werden kann.

Es könnten auch 1000 Briefe nicht ankommen. Oder 10000. Ein Bürger A muss nicht erklären warum Briefe nicht bei Ihm angekommen sind. Sondern die Behörde muss nachweisen dass die Briefe angekommen sind. Kann Sie das nicht geht das halt zu Lasten dieser Behörde. Das ist halt Pech für die Behörde, wenn diese eine nicht sichere Zustellung wählt trägt diese auch das Risiko, dass es nicht klappt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 25. April 2015, 21:21
Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.
Was heißt "wenn Möglichkeit besteht"? Die Möglichkeit zur Beschwerde wurde nicht erwähnt. Die Schreiben kamen so wie oben angehängt. Hat PersonX trotzdem ein Recht auf ggf. Beschwerde?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 25. April 2015, 21:27
Das fiktive Schreiben ist aktuell noch nicht sichtbar, so dass eine Antwort dazu noch nicht möglich sein wird.
Wichtig wären Informationen auf Vorder und Rückseite und der Betreff.

Es gibt hier auch bereits ein Thema, welches in fiktivem Sachsen spielt, und unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Das könnte vielleicht ähnlich sein?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. April 2015, 20:32
Kann PersonX denn jemand sagen ob er gegen das Schreiben des Amtsgerichts noch Beschwerde einlegen kann? Hier im Forum stehen doch genug Urteile dass die einfache Zugangsfiktion, in diesem Fall, nicht gilt.

Siehe:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 28. April 2015, 21:31
PersonX meint den Beschluss vom 20.04.2015?
Vergiss diesen > Müll

Die Erinnerung welchen Person X gestellt hatte, war ein Schnellschuss...!
X hätte bis zur Eintragungsordnung warten müssen..
Also kurz bis zur offensichtlichen Vollstreckung!

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. reine Spekulation!! Wir haben Gesetze! Ohne Unterschrift = keine Zustellung oder Bekanntgabe!! BASTA  Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. HAHAHA !!! Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nein, nicht DESWEGEN!

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! JUP - dolles Ding! HAHAHA  Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? siehe Unten! War auch keine Rede dass PersonX da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

so wie ich das sehe, ist doch gar nichts passiert!?
Zitat
Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.
Wegen Schnellstart....  Ja und...? Abwarten was jetzt passiert und dann auf ein Neuses!

> Die Erinnerung  gegen Art und Weise der Vollstreckung §766 ZPO, denn dann ist die Eintragung ja vorhanden!
Und wenn dann angeführt wird, dass die Briefe zur Post gebracht wurden....

lies was Person X anführte:
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...


Es geht nie um Glaubwürdigkeit, sondern streng nach den Regeln.

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass meine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass ich da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

Der Nachweis, das etwas in die Post gegeben wurde ist als eigenständiger Akt zu betrachten.
Aus der Aussage, weil etwas nicht zurück gekommen ist zu schließen, dass es dann auch angekommen ist, dass ist ein Denkfehler.
Die obersten Gerichte haben dazu bereits geurteilt. Nicht der Versand ist nachzuweisen, sondern die Zustellung.
Ein Bürger A muss nicht erklären, wie ein einfacher Brief Ihn nicht erreicht hat. Es reicht wenn der Bürger A erklärt, das ein Brief Ihn nicht erreicht hat. Zu den Umständen wie der Brief Ihn nicht erreicht hat kann sich ein Bürger A auch nicht äußern, weil dieser Umstand nicht in seinem Machtbereicht liegt.

In allen Gesetzen dazu lautet es, die Behörde muss den Zugang und auch den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen.
Die Richterin beugt somit geltendes Recht. Sollte angezeigt werden. Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.

§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

siehe auch hier
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Selbst, wenn einen Bürger 10 oder mehr Briefe nicht erreicht haben, aber ein 11 sagt das nicht über die Vorgänge der anderen Zustellversuche aus, weil diese jeder für sich ein eigener Fall sind. Jeder Fall ist voneinander unabhängig und bei jedem Fall ist die Wahrscheinlichkeit das die Zustellung fehlerhaft ist gleich hoch. Es ist keine Kette welche in einen Zusammenhang gebracht werden kann.

Es könnten auch 1000 Briefe nicht ankommen. Oder 10000. Ein Bürger A muss nicht erklären warum Briefe nicht bei Ihm angekommen sind. Sondern die Behörde muss nachweisen dass die Briefe angekommen sind. Kann Sie das nicht geht das halt zu Lasten dieser Behörde. Das ist halt Pech für die Behörde, wenn diese eine nicht sichere Zustellung wählt trägt diese auch das Risiko, dass es nicht klappt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 28. April 2015, 21:33
Kann PersonX denn jemand sagen ob er gegen das Schreiben des Amtsgerichts noch Beschwerde einlegen kann?

Ob das per "Beschwerde" möglich ist, weiß PersonX grade nicht.

Aber da nun die Bescheide vorliegen und diese offenkundig Rückstandsbescheide sind, diese zurückweisen und die Leistungsbescheide ohne Säumniszuschlag einfordern.

Dabei kann gerne das hier genutzt werden:

individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 29. April 2015, 00:09
Oh... die Bescheide sind eingetroffen?!
Vom Gericht nun übergeben oder zugestellt worden?

Dann ist nun so zu verfahren, dass 4 Wochen nach Bekanntgabe (!) der Bescheide Widerspruch einzulegen ist!
Es sind mehrere Muster im Forum zu finden! Person X sollte sich das Beste raussuchen!

"Aussetzung der Vollstreckung" und Antrag auf "Ruhen des Verfahrens" sollten mit rein!
"mini" hatte den Link dazu schon angemerkt...

Und falls die Vollstreckung nochmals "aufmuckt", einfach mit denen sachlich reden und mitteilen,
dass erst jetzt - nach der Bekanntgabe der Bescheide - erst Widerspruch eingelegt werden konnte!
De facto  hatte eine Vollstreckungsvoraussetzung schon im Vorfeld gar keinen Bestand!
Dieses sollte die Behörde einfach dem BS mitteilen!

Da die Bescheide vom Gericht übergeben wurde (?), sollte Person X  aber nun unbedingt die 4-Wochen-Frist einhalten!
Beschwerde gegen das Amtsgericht ist nicht notwendig! Warum auch?

Zitat
Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt
Also diese Richterin, wäre was für mich! Unfassbar!  ;D ;D
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 29. April 2015, 00:30
Oh... die Bescheide sind eingetroffen?!
Vom Gericht nun übergeben oder zugestellt worden?

Stand hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93876.html#msg93876

bzw. nochmals drüber, vor der Antwort von meiner Wenigkeit ;-)


Edit "Bürger":
@meccs - es gilt immer und überall und für jeden der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Bitte verinnerlichen!
Der Thread muss erst aufwändig dahingehend moderiert und zu diesem Zweck auch mindestens bis dahin geschlossen werden.
Wir müssen aufgrund der steigenden Frequentierung auch zwingend mehr Disziplin der Forenmitglieder einfordern.
Bitte also etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: power-dodge am 29. April 2015, 10:46
Hallo,

Zitat
und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt

Dann sollen alle Bürger in DE jede Infopost zu der Post bringen mit
dem Vermerk unbekannt verzogen  >:D. Damit sort ein Stemmpel drauf kommt, von der Post.  :o :police:

So machte das eine Bekannte Person XY, seit den 3 Briefen. Seit dem ist es still.

Danach kammen irgendwie die Forderungen an ein Haustier...
Nach einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung an das Haustier,
passiert da nichts mehr...

Also hat XY zu verstehen gegeben das er/die da nicht mehr wohn,
aber ein Haustier schon. Wo von die ausgehen das es ein Mensch ist.

Wenn der GL klingelt muss man dann sagen ist gerade nicht da.
Nagut das schreiben ist von etwa anfang 2014.

Mal sehen wie lange das gut geht  >:D

XY wollte sich schon offiziel nach Nord Korea abmelden...
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 03. Mai 2015, 13:42
PersonX hat nun, in einer einzigen Woche 3 Schreiben vom Amtsgericht bekommen. Hier angehängt das 3. mit Stellungnahme vom Beitragsservice bezüglich meines Schreibens (Widerspruch gegen Art und Weise).

PersonX hat nun, bei diesem fiktiven Fall, 3 fiktive Schreiben bekommen. Wie sollte PersonX nun reagieren?

- Schreiben 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93514.html#msg93514): Widerspruch gegen Eintragungsanordng - hier ist sicher nicht zu tun, da Eintragungsanordnung noch nicht beantragt wurde?
- Schreiben 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93869.html#msg93869): Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren?
- Schreiben 3 (http://Schreiben 3): Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen. Könnte PersonX hier das von mini erwähnte Vorgehen (Stichwort Säumniszuschläge) als Antwort verwenden?

Stellungnahme des "Beitragsservice"
Anhang Seite 1-3 von 6
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 03. Mai 2015, 13:44
Hier der Rest des 6-seitigen Schreibens...

Stellungnahme des "Beitragsservice"
Anhang Seite 4-6 von 6
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 03. Mai 2015, 14:29
PersonX hat nun, bei diesem fiktiven Fall, 3 fiktive Schreiben bekommen. Wie sollte PersonX nun reagieren?

Person X hat nun [...]  ("nun" = 27.04 -03.05.2015 ? und dann die Links der Schreiben vom 19.04.2015 und vom 25.04.2015 ???)... Antworten der dbzgl. Schreiben hatten wir bereits beredet!

- Schreiben 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93514.html#msg93514): Widerspruch gegen Eintragungsanordng - hier ist sicher nicht zu tun, da Eintragungsanordng noch nicht beantragt wurde?
- Schreiben 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93869.html#msg93869): Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren?  Nö, Zitat: "die Erinnerung war mithin zurückzuweisen" - (wegen Schnellschuss!)
- Schreiben 3 (http://Schreiben 3): Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen. Könnte PersonX hier das von mini erwähnte Vorgehen (Stichwort Säumniszuschläge) als Antwort verwenden?
Anhang Seite 1-3 von 6

Wenn Bescheide eingetroffen sind, dann nun Widerspruch einlegen!
"Schreiben 3": kann ich nicht öffnen!
Und ich lese mir den Threat nicht noch einmal durch....  ::)
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 03. Mai 2015, 14:53
- Schreiben 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93869.html#msg93869): Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren?
- Schreiben 3 (http://Schreiben 3): Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen.

Diese
- Zurückweisung des Amtsgerichts der Erinnerung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage und die
- Stellungnahme des "Beitrgsservice"
und somit der Gesamtvorgang scheinen nunmehr incl. der fiktiven Landesrundfunkanstalt "MDR" nahezu identisch zu sein mit diesem fiktiven ablehenden Beschluss des AG Dresden

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92269.html#msg92269
(incl. vermutlich weitestgehend inhaltsgleicher Stellungnahme des "Beitragsservice)

Reagiert werden könnte insofern ggf. in Anlehnung an diese fiktive
"sofortige Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"

ebenfalls nachzulesen im gleichen Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 03. Mai 2015, 15:26
Das Problem ist einfach auch, dass PersonX langsam nicht mehr durchblickt und eigentlich PersonY ist, die das ganze für eine PersonX, mit sehr sehr wenig Einkommen, versucht zu lösen. Die verschiedenen Schreiben vom Amtsgericht machen für PersonX wenig Sinn in der Reihenfolge in der sie eintrafen. In Antwort #22 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93869.html#msg93869) wurde ja schon die Erinnerung zurückgewiesen und jetzt soll PersonX nochmal zu dem Antwortschreiben vom BS, welches sich ja auf die Erinnerung bezieht, Stellung nehmen? Das verwirrt PersonX zunehmend!

PersonX wird sich jetzt die Sache von fiktiver Person "mini" genau durcharbeiten (und auch das von fiktiver Person Bürger, danke erstmal) und entsprechend Widerspruch einlegen.
Ich hab mir das zwar schon durchgelesen, das Problem ist doch aber auch dass die Bescheide jetzt zwar PersonX "zugestellt" wurden (in Form des Nachweises  vom BS ans Amtsgericht), das Amtsgericht ja aber entschieden hat, dass diese DAMALS abgeschickt und demnach auch zugestellt wurden, d.h. nach deren Ansicht wurden diese ja nicht erst jetzt bekannt gegeben. Für PersonX jedoch schon, da diese vorher nie angekommen sind.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 03. Mai 2015, 15:32
In diesen fiktiven Fällen ( die sich häufen...) sollte man evtl. etwas anders formulieren.
Nicht "wurden nicht zugestellt" sondern .......es existieren keine.
...
Die Behauptung der Beklagten es existieren vollstreckbare Verwaltungsakte sind schlicht falsch.
Es wurden keine erstellt, versand noch zugestellt......
...
Damit ist die Beklagte in der Beweispflicht für (erstellt,versand,zugestellt)

Die "freie Beweiswürdigung" des Richters sollte immer im Blick behalten werden.
Das Gericht hat das "Problem" im Urteil die "Gegen.- /Argumente" als widerlegt/belegt zu BEGRÜNDEN.
Schließlich werden bei Rechtsmittel gegen das Urteil die "Begründungen" die dem Urteil zu Grunde liegen "zerpflückt"
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 03. Mai 2015, 16:51
Danke für diese Originalschreiben!

Die PersonX von hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

hat sich den ganzen Wust dieser 6 Seiten durchgelesen und fand bislang nirgendwo einen Hinweis, daß zum dem Aspekt von Tübingen, daß die Leistungsbescheide (zeitnahe Bescheide - für Q1-2013 im Q2-2013 ohne Säumniszuschlag, die einen zeitnahen Widerspruch ermöglichen) fehlen, irgendwie Stellung genommen wurde.

Da geht es eben nur um diese Punkte in bezug auf das Vollstreckungsersuchen, das aber letztlich auf einer Kommunikation zwischen zwei Behörden basiert.

Also liegt es nahe, nun diese fehlenden Leistungsbescheide anzugreifen.

Aber da bitte "präzise" mit Zitaten von Tübingen argumentieren.

individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011

Wer nur einwendet "ungültig wegen Tübingen", der ermöglicht dem BS diese Brücke, daß der nur auf den formalen Bedingungen des Vollstreckungsersuchens rumkaut. Und dann sagt, daß das die Gerichte ja schon korrigiert hätten -> und Pech gehabt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 06. Mai 2015, 08:44
Wieso wurde das Thema denn jetzt schon wieder verschoben? Hier in den Unterforen liest doch kein Schwe*n mit! Da kann ich doch kaum noch eine Antwort erwarten so vergraben wie das jetzt ist....  :(
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: seppl am 06. Mai 2015, 09:16
Sorry, Umstrukturierung!

Das Thema "Vollstreckungen" musste gelöst werden vom Thema "Probleme mit dem Beitragsservice", da es eben ein eigenständiges, wachsendes Problem ist. Außerdem musste es nach Bundesländern aufgeteilt werden, da Vollstreckungsgesetze zum Landesrecht gehören.

Das Thema "Vollstreckungen" hat jetzt ein eigenes Board in der Übersicht. Für Leute, die danach suchen, besser zu finden als im allgemeingehaltenen Board "Probleme mit dem Beitragsservice".
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 06. Mai 2015, 18:05
Heute traf bei PersonX das nächste Schreiben ein. Diesmal direkt von ARD, ZDF. Man möchte die fälligen Rundfunkbeträge inkl. der Summe die per Zwangsvollstreckung momentan eingeklagt wird (die 481,41 Euro). Wieder mal "sehr lustig" wie es dort zugeht...
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2015, 23:55
Bitte nicht jedes belanglose Schreiben von ARD-ZDF-GEZ posten.
Das sind offensichtlich die regulären, automatischen "Kontostandsmitteilungen" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die selbst bei Klägern regelmäßig eintreffen. Übliches Prozedere also...
...ohne weiteren Belang ;)
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 07. Mai 2015, 14:26
Bitte nicht jedes belanglose Schreiben von ARD-ZDF-GEZ posten.
Das sind offensichtlich die regulären, automatischen "Kontostandsmitteilungen" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die selbst bei Klägern regelmäßig eintreffen. Übliches Prozedere also...
...ohne weiteren Belang ;)

Person X hat das ja nur geposted da sie im neuesten Beitragsbescheid auch die ausstehenden ~400 Euro, welche ja aktuell per Vollstreckung eingefordert werden, bezahlen soll. Das ist auch so schon vorgedruckt auf dem Überweisungsschein! Das ist also nicht nur eine "Kontostandsmitteilung"!

PersonX hat jetzt einfach etwas ausgearbeitet. Diese Ausarbeitung beinhaltet
1) Beitragsbescheide unzureichend, weil es davor keine Leistungsbescheide gegeben hat
2) Antrag auf "Ruhen des Verfahrens"
3) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Was PersonX jetzt nur noch, in diesem fiktiven Fall, wissen möchte ist, ob sie es als Stellungnahme zum dem Antwortschreiben des MDR (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg94399.html#msg94399) schicken sollte. In diesem 6 Seiten Schreiben ging der MDR auf den von PersonX gestellten Einspruch gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein (Bescheide wurden zugestellt, sind rechtskräftig, förmliche Zustellung nicht erforderlich etc.). Oder sollte Person X das ausgearbeitete Schreiben, mit den oben genannten 3 Punkten, unabhängig davon, als Widerspruch gegen die Gültigkeit der Beitragsbescheide, an das Amtsgericht schicken? PersonX möchte hier einfach einen Formfehler vermeiden.

Person X denkt dass sie das als Stellungnahme nutzen kann, da im Schreiben vom MDR ja genau diese Beitragsbescheide als rechtens angeführt werden was PersonX ja hier angreift.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 07. Mai 2015, 20:41
In dem fiktiven Fall von PersonX kam wieder mal Post, diesmal vom selben fiktiven Gerichtsvollzieher.
Eintragungsanordnung nach §822c Absatz 1 Nr. 1 ZPO.
Der macht scheinbar sein Ding einfach weiter, unabhängig von der Sache mit dem Amtsgericht (Schreiben, Stellungnahme etc).

PersonX hat ja nun heute den Beiträgen widersprochen, in Anlehnung an Bausteine der fiktiven Personen Miklap und mini. Mit welcher Begründung soll den PersonX jetzt der Eintragungsordnung widersprechen? Wieder gegen Art und Weise Bezugnehmend auf den heute eingereichten Widerspruch gegen die Beiträge?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 15:11
Heute kam wieder Post vom fiktiven Amtsgericht im fiktiven Sachsen. Die Fragen ob der Widerspruch von PersonX gegen Eintragunsanordnung als Widerspruch gegen den Beschluss  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93869.html#msg93869)auf meine Beschwerde zu sehen sein soll. Wenn ja sei die Frist dafür abgelaufen.

Ich nehme an man versucht PersonX hier zu ver*rschen. So beknackt und unfähig können die fiktiven Amtsgerichtmitarbeiter doch nicht sein?!? Es steht doch da "Widerspruch gegen Eintragunsanordnung" inkl. Aktenzeichen des ansässigen GV.

PersonX hat auch immer noch keine Antwort auf seine, vom Amtsgericht geforderte, Stellungnahme (inkl. Anfechtung Rechtskräftigkeit der Bescheide) erhalten.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 15:18
Die Rechtsmittelfrist ( 14 Tage ? ) steht doch auf dem Beschluss....wenn in dieser Frist "etwas ungünstiges formuliertes"
bei Gericht eingegangen ist .... UND ERKENNBAR IST DAS DER BESCHLUSS ANGEGRIFFEN wird ..... schaut das doch gut aus..

- Mit Schreiben vom xxxxxxx legte ich fristgerecht Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 20.4.15 ein...

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Nichts eingereicht was den Beschluss angreift ? Pech gehabt.../
Verhindert gewesen...? kein Verschulden an der Versäumung der Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 15:27
Die Rechtsmittelfrist ( 14 Tage ? ) steht doch auf dem Beschluss....wenn in dieser Frist "etwas ungünstiges formuliertes"
bei Gericht eingegangen ist .... UND ERKENNBAR IST DAS DER BESCHLUSS ANGEGRIFFEN wird ..... schaut das doch gut aus..

- Mit Schreiben vom xxxxxxx legte ich fristgerecht Rechtsmittel gegen den Beschluss vom xxxx ein...
Nein nein. Wie gesagt kam zwischenzeitlich (nach Aufforderung und Abgabe PersonXs Stellung zum Schreiben des MDR, jedoch bevor PersonX darauf Antwort erhielt) die Eintragungsanordnung vom GV. DIESER hat PersonX fristgerecht widersprochen. Das Amtsgericht hat PersonX inzwischen jedoch mit so vielen Schreiben bombardiert, dass sie wohl selber nicht mehr durchblicken. PersonX versteht nicht warum sie den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" so falsch interpretieren können ,wurde dieser doch auch deutlich als "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" tituliert.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 15:35
Der Beschluss blockt die eingelegte Erinnerung  ab -
 ( eventuell zu lange gewartet... mit Reaktion/Erwiderung...)
Angreifen des Beschlusses nur in der Rechtsmittelfrist....

"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" darüber scheint es noch keinen Beschluss zu geben....
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"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" eingelegt UND
Erinnerung eingelegt ...?

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Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn der noch nicht durch ist......(Beschluss ) kann noch was nachgereicht werden
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 15:50
Der Beschluss blockt die eingelegte Erinnerung  ab -
 ( eventuell zu lange gewartet... mit Reaktion/Erwiderung...)
Angreifen des Beschlusses nur in der Rechtsmittelfrist....

"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" darüber scheint es noch keinen Beschluss zu geben....
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"Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" eingelegt UND
Erinnerung eingelegt ...?
Das ist extrem durcheinander bei PersonX, allein wegen des Amtsgerichtes da dieses selbst ihre Schreiben durcheinander bringt, auch Aktenzeichen falsch angibt etc.
Es wurde Erinnerung eingelegt damals, diese wurde abgewiesen. Danach kam Antwortschreiben des MDR auf meinen Widerspruch (an Amtsgericht) mit Aufforderung zur Stellungnahme. Stellungnahme wurde abgegeben (nach Vorlage fiktiven Users mini hier im Forum). Darauf erhielt PersonX noch keine Antwort. Danach kam Eintragungsanordnung. Hier wurde Widerspruch eingelegt mit Hinweis auf dargelegten Sachverhalt in Stellungnahme und noch ausstehende Antwort darauf.

Hat sich PersonX hier nun durch das Briefbombardment verschaukeln lassen? Immerhin kamen damals 4 Schreiben innerhalb 5 Tage. PersonX hat ja oben schon geschrieben dass sie kaum noch durchsieht, war das ggf. so gewollt? Steht PersonX jetzt auf dem Schlauch und schaut dumm aus der Wäsche? Warum fordert man mich dann noch auf Stellung zu nehmen wenn das eh keine Relevanz mehr zu haben scheint?

Edit: Sorry aber aus deinem Posting oben wird X nicht ganz schlau. Der Beschluss bezieht sich auf Erinnerung (Beitragsschreiben nie angekommen). Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung kann es ja noch keinen Beschluss geben, da diese jetzt erst angeordnet wurde (und von X innerhalb 14 Tage widersprochen wurde -> Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die Aussetzung der Eintragung. Gibts hier ggf. noch was nachzureichen?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 16:43
Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn selbige Argumentation wie bei der Erinnerung... eventuell noch was nachreichen.. sonst reichts wieder nicht (-:

Sinnvoll ist die eingelegte Erinnerung ,den Widerspruch gegen Eintragungsanordnung
und die Eintragungsanordnung  mal hochzuladen
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 16:52
Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung - wenn selbige Argumentation wie bei der Erinnerung... eventuell noch was nachreichen.. sonst reichts wieder nicht (-:

Sinnvoll ist die eingelegte Erinnerung ,den Widerspruch gegen Eintragungsanordnung
und die Eintragungsanordnung  mal hochzuladen
Erinnerung wurde damals so wie hier eingelegt. -> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Beim späteren Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (als diese dann auch wirklich da war) hatte PersonX dann ziemliche Probleme zu argumentieren. X bezog sich auf die geforderte und eingereichte Stellungnahme und die darin beanstandeten Beitragsbescheide (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011) als Hindernisgrund und bat um die Aussetzung bis zur endgültigen Klärung bzw Antwort darauf (die bis heute fehlt).

Wenn PersonX hier noch etwas zum Widerspruch hinzufügen kann und sollte, dann würde X sich über Hilfe freuen.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 17:07
In dieser fiktiven Situation würde mein Onkel folgendes machen.
Dem Widerspruch folgendes hinzufügen (per Fax / Post):

Dem Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom xxxxxxx soll hiermit folgendes hinzugefügt sein:
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Die Erstellung, der Versand und die Zustellung wird bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt  diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 17:24
Genau so hat PersonX doch aber damals in der Erinnerung schon argumentiert. Darauf kam ja Antwort vom MDR, dass diese Bescheide abgeschickt wurden und damit auch zugestellt blah blah. Darauf wurde X um Stellungnahme gebeten. Wie gesagt steht die Antwort darauf noch aus. Die Erinnerung  wurde ja aber bereits, noch vor Aufforderung zur Stellungnahme auf Antwort des MDR, zurückgewiesen. Hier kann doch sicher PersonX nicht wieder genau so argumentieren...

Die nie erhaltenen Beitragsbescheide wurden ja auch, mit dem Antwortschreiben des MDR, zugestellt und entsprechend fiktiven User mini (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011) angemängelt. DARAUF fehlt noch eine Antwort.

PersonX wiederholt sich hier aber das ist eben das Problem. Der Zeitablauf ist in dem Fall sehr ungewöhnlich und wurden durch das Amtsgericht auch nicht ordnungsgemäß eingehalten (bis zu drei Antwortschreiben mit teilweise selben/ähnlichen Inhalt auf EINE Erinnerung von PersonX etc.)

EDIT: PersonX merkt gerade einen Unterschied in der Argumentation. Hier wird nicht die Zustellung der Bescheide beanstandet sondern die Existenz selbiger. Diese wurden X ja aber nun, quasi nachträglich, mit dem Antwortschreiben des MDR an das Amtsgericht und damit in Kopie auch an X (als Beweis dass diese existieren und abgeschickt wurden, auch wenn das kein Beweis für Zustellung ist) übergeben. Wie oben schon erwähnt wurden diese nun, in der Stellungnahme von X angegriffen nach dem Schema: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011

Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wurde eingelegt um die Frist dazu zu wahren. Die Argumentation war wie gesagt die ausstehende Antwort auf meine Stellungnahme. Was gestern als Schreiben vom Amtsgericht kam war relativ unsinnig, da sie unfähig sind den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" als "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" anzuerkennen. PersonX nimmt stark an dass das Amtsgericht nicht unterrichtet wurde, dass der GV selbiges gestellt hat. Sonst kann sich X dieses (recht dümmliche) Schreiben nicht erklären.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 17:36
es läuft darauf hinaus das kein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt die Bescheide erstellt hat...(-:
Deswegen wird auch kein Mitarbeiter benannt werden können.
Das macht ja der "Beitragsservice" (ohne Legitimation!)... aber nicht so laut.... sonst hören es alle (-:
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 17:38
es läuft darauf hinaus das kein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt die Bescheide erstellt hat...(-:
Deswegen wird auch kein Mitarbeiter benannt werden können.
Das macht ja der "Beitragsservice" (ohne Legitimation!)... aber nicht so laut.... sonst hören es alle (-:
Ok ,so langsam versteht PersonX was hier gemeint ist. X bezweifelt aber dass das Amtsgericht diese Argumentation verstehen wird und es wieder auf eine Ablehnung hinausläuft. Das Amtsgericht wird auf die ihm vorliegenden Bescheide, welche an mich versendet worden sein sollen, pochen.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 17:42
hinzufügen: ( Beweis Anträge/Angebote können nicht ignoriert werden!)
Darauf muss im Beschluss eingegangen werden!

Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) den Antragsgegner über diese Tatsache zu befragen.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 17:57
hinzufügen: ( Beweis Anträge/Angebote können nicht ignoriert werden!)
Darauf muss im Beschluss eingegangen werden!

Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) den Antragsgegner über diese Tatsache zu befragen.
Muss eigentlich beim Widerspruch gegen Eintragung zwingend auch immer das Wort "Erinnerung" fallen?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 18:02
In diesem Fall heißt das Rechtsmittel
Widerspruch gegen Eintragung

der Rechtsbehelf der Erinnerung hat damit nichts zu tun

Es geht nicht um die Vollstreckung ( Erinnerung) sondern um den Eintrag (Widerspruch)

Das eine ist das eine ... das andere
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 28. Mai 2015, 18:46
PersonX muss das Schreiben vom Amtsgericht mal hier einstellen. Die Art und Weise ist schon eine Zumutung. Offensichtlich sind dem Amtsgericht jegliche Satzzeichen abhanden gekommen...  ::)

Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 28. Mai 2015, 19:30
noch was:

Zitat
Jegliche Schreiben die die Antragsgegnerin bis jetzt vorgelegt hat (und die irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnet werden )
wurden vom nichtrechtsfähigen -ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln erstellt.
Dieser kann keine Verwaltungsakte erlassen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 28. Mai 2015, 20:33
PersonX muss das Schreiben vom Amtsgericht mal hier einstellen. Die Art und Weise ist schon eine Zumutung. Offensichtlich sind dem Amtsgericht jegliche Satzzeichen abhanden gekommen...  ::)

Was wollen die mit der Notfrist von 2 Wochen? Ist doch innerhalb, oder übersehe ich das was?
Kuck mal ins Forum Bayern. Da hat der Elfenverein noch etwas ausgearbeitet. Evtl. hilft es anderen für die Erinnerung.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 28. Mai 2015, 21:04
Was wollen die mit der Notfrist von 2 Wochen? Ist doch innerhalb, oder übersehe ich das was?

April versus Mai.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 30. Juli 2015, 10:43
Bis jetzt nix neues mehr in dem Fall.
Es sind nun jedoch neue Festsetzungsbescheide eingetroffen (für den Zeitraum nach der Zwangsvollstreckungssache). Da das BGH ja nun Tübingen 2014 aufgehoben hat, wie geht Person X denn dagegen noch vor? Vielelicht kann jemand Person X in die richtige Richtung weisen damit sie sich dort wieder einlesen kann? 99% der Widersprüche bezieht sich ja auf Tübingen 2014...
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: c.k. am 30. Juli 2015, 11:41
Hallo mecces,

habe mir eben deinen gesamten Thread zu Gemüte geführt. Ich denke, wir sind beim gleich OGV  (#)

Am Ende kann ich dir erstmal nicht weiter helfen, da ich auch gerade am Anfang stehe. Jedoch habe ich durch ein Gespräch gestern erfahren, dass es wohl 2 Urteile aus Tübingen gibt, einen von xx.2014, welcher aufgehoben wurden, und ein aus 01/02.2015, welcher nicht aufgehoben ist.
Ich bin aber auf der Suche noch nicht fündig geworden und auch relativ neu hier.

Gruß
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 30. Juli 2015, 11:43
Ja aufgehoben wurde  Tübingen 2014 aber nicht 2015.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kurt am 30. Juli 2015, 12:27
...
 Urteile aus Tübingen gibt, einen von xx.2014, welcher aufgehoben wurden, und ein aus 01/02.2015, welcher nicht aufgehoben ist.
Ich bin aber auf der Suche noch nicht fündig geworden und auch relativ neu hier.

Gruß

LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14 > http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Gruß
Kurt
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: c.k. am 30. Juli 2015, 12:30
Danke Kurt!
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: c.k. am 04. August 2015, 10:30
Hallo Meccs,

gibt es bei dir schon etwas Neues?

Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 17. April 2016, 10:37
Es gibt etwas neues. Da PersonX immer wieder längere Auslandsaufenthalte habe, kommt manches ziemlich knapp, wie leider dieses mal auch wieder. 9 Monate nach meinem letzten Schreiben!

Neue Schreiben sind folgende:

1. (Datei AG1/AG2) Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2015 wurde mir am 25.03.2016 zugestellt! (wie kann und darf sowas sein?!) Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und wird zur Entscheidung des Landgericht Dresden vorgelegt.
Die Erwähnten Schreiben von PersonX an das AG vom 20. und 28.05.2015 waren "Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung und Beantragung der Aussetzung der Eintragung". Die Eintragunsanordnung kam am 07. Mai 2015 bei PersonX an. Warum das AG hier argumentiert dass dieses verfristet sei ist etwas unklar. Zumal es am 20.05.2015 persönlich eingereicht wurde und mit Schreiben vom 28.05.2015 ergänzt wurde. Der Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung war eine Reaktion auf die Zustellung selbiger durch den Gerichtsvollzieher. Sowieso ist es ein Durcheinander beim AG. Es kamen oft Schreiben an, wo eine Seite fehlte, bzw der Anhang und dieser dann ein paar Tage später zugestellt wurde. Oder es kommen erst Aufforderungen zur Stellungnahme auf Beschluss X und dann, 4 Tage später erst der eigentliche Beschluss etc. Wie erwähnt wurde mir der anhängende Beschluss erst 9 Monate später zugestellt! Eigentlich ein Unding!

2.(Datei LG1) Verfügung vom Landgericht Dresden binnen 2 Wochen zur sofortigen Beschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.

Dokumente hängen unten an. Da PersonX jetzt fast 1 Jahr nichts mehr von der Sache gehört hat ist sie ziemlich raus aus dem aktuellen Geschehen. PersonX liest sich jetzt wieder gerade ein, wäre aber für Hinweise und Tipps dankbar. Auch welche Kosten jetzt durch das LG entstehen können (außer den 30 Euro).
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: anna log am 18. April 2016, 00:35
Lies dich mal hier ein: der Umgang mit dem Beschluss 06/2015:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html)

Das hilft dir weiter. Viel Erfolg.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 18. April 2016, 07:26
Grundsätzlich hilft hier europäisches Recht.

EuGH C-424/97

Zitat
Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen verstopß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.
[...]
Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalles nach nationalem recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.
Siehe auch Europathema, wo das Urteil verlinkt ist.

Mindestens das Datenschutzrecht dürfte verletzt sein, weil Gemeinschaftsrecht.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. April 2016, 23:28
Dokumente hängen unten an. Da PersonX jetzt fast 1 Jahr nichts mehr von der Sache gehört hat ist sie ziemlich raus aus dem aktuellen Geschehen. PersonX liest sich jetzt wieder gerade ein, wäre aber für Hinweise und Tipps dankbar. Auch welche Kosten jetzt durch das LG entstehen können (außer den 30 Euro).   

Ich lese :  LRA , vertr. d. den BS
Der BS will also die LRA vertreten in rechtlichen Angelegenheiten. Es ist mir unklar, wie das gehen soll?
Eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung zum Zwecke des Einzugs, die ebenso nicht parteifähig ist, soll vertreten?

Zu den 30.- kommen noch ca. 3.50 Porto.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 20. April 2016, 10:33
Grundsätzlich hilft hier europäisches Recht.

EuGH C-424/97

Zitat
Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen verstopß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.
[...]
Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalles nach nationalem recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.
Siehe auch Europathema, wo das Urteil verlinkt ist.

Mindestens das Datenschutzrecht dürfte verletzt sein, weil Gemeinschaftsrecht.
Auf was genau bezieht sich jetzt deine Antwort?  :o
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: meccs am 20. April 2016, 11:21
Nochmal was wichtiges. Die Verfügung vom LG Dresden hat das Datum 06.04.2016. PersonX hat 2 Wochen Zeit darauf zu antworten. Das ist doch aber ab Eintreffen, was der 08.04.2016 war. PersonX hat jetzt ihre Stellungnahme fertig. Jetzt am besten heute noch per Fax und dann zusätzlich gemütlich per Post oder lieber Einschreiben? Oder sollte es reichen wenn ich es heute in die Post gebe?
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Roggi am 20. April 2016, 12:37
Fiktive Personen versenden ein Fax mit dem Vermerk "Vorab per Fax zur Fristwahrung" und schicken den Brief hinterher. Das Fax muss pünktlich beim Gericht ankommen, Poststempel beim Brief reicht nicht, aber die Frist wird durch das Fax gewahrt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 20. April 2016, 18:41
Zitat
Oder sollte es reichen wenn ich es heute in die Post gebe?

Es muss pünktlich dort sein! In die Post geben reicht vielleicht nicht aus, weil diese zu spät kommen könnte.

Möglich wäre selber hinbringen, soweit PersonX bekannt ist, hat ein Amtsgericht einen 24:00 Briefkasten. Also alles was vor 00:00 da rein kommt gilt als an dem Tag zugestellt.

Also unter Zeugen vor 23:59 eingeworfen sollte auch die Frist erhalten.

Ein Fax tut es wahrscheinlich auch, die Frage ist dennoch noch, wie sich die Frist berechnet.

Das hängt mit der Zustellung zusammen, bei Zustellung mit Einfacher Post, würde die Frist wenn nichts anders angegeben ist, am Tag nach der Zustellung 0:00 Uhr beginnen

Beispiel

Zustellung 06.04.2016 -> Frist Start: 07.04.2016 und 14 Tage später also mit Ablauf des Tags 14 enden also nach der Rechnung von PersonX am 20.04.2016 23:59 Uhr

1. Woche
Tag 1 07
Tag 2 08
Tag 3 09
Tag 4 10
Tag 5 11
Tag 6 12
Tag 7 13
2.Woche
Tag 1 14
Tag 2 15
Tag 3 16
Tag 4 17
Tag 5 18
Tag 6 19
Tag 7 20

Erfolgte die Zustellung mit gelber Post, könnte es sein, dass angegeben ist, wann die Frist startet.
Dabei kann es folgende Angaben geben: Tag später, am gleichen Tag, mit Bekanntgabe (Achtung Uhrzeit)

Beginnt die Frist am gleichen Tag

Zustellung 06.04.2016 -> Frist Start: 06.04.2016 und 14 Tage später enden also nach der Rechnung von PersonX am 19.04.2016 23:59 Uhr

Ein Rechner, hier muss der Fristbeginn angeben werden und die Erklärung, ob es eine
Termin- oder Ereignisfrist ist

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/

Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. April 2016, 08:07
Soweit Mr.X bekannt, ist der 08. der erste Tag. Dann bis heute 24:00 Uhr.
Es zählt das normale eingescannte und über Tel.-Nr. abgesetzte Fax mit Fax-Protokoll. (wenn man selbst nicht hat, dann bei der Poststelle). 
Ein Computerfax (vollelektronisches) wird
i.d.R. nicht anerkannt.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 21. April 2016, 19:23
Ein Computerfax (vollelektronisches) wird
i.d.R. nicht anerkannt.

Doch, wenn ein eigenhändig unterschriebenes Dokument eingescannt wird und dann per Computerfax versendet wird.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: HamburgerJurist_vs_NDR am 21. April 2016, 20:45
Die Fristen in gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach den §§ 187 ff. BGB:

Bei Wochenfristen:

Beispiel: In einer Verfügung steht: “Frist 4 Wochen zur Stellungnahme“ (ohne ein genaues Datum des Fristbeginns), Zugang der Verfügung erfolgte am Mittwoch, den 01.09.99.

Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (Kenntniserlangung) - im Beispiel: Mittwoch, 01.09.99, 24.00 Uhr
Fristablauf: 4 volle Wochen = 4 * 7 Tage = 28 Tage – im Beispiel: Mittwoch, 29.09.99, 24.00 Uhr

Auf den konkreten Fall bezogen:
Verfügung des LG Dresden vom 06.04.2016, Zugang der Verfügung bzw. Kenntniserlangung am 08.04.2016 - Frist 2 Wochen zur Stellungnahme

Fristbeginn: Freitag, 08.04.2016, 24.00 Uhr
Fristablauf: 2 volle Wochen = 14 Tage; Freitag, 22.04.2016, 24.00 Uhr


Fristwahrung (nur) gegenüber Behörden/ Gerichte:
Nur für fristwahrende Zustellung an Behörden/ Gerichte reicht der Einwurf im (Nacht-) Briefkasten genau dieser Behörde/ genau dieses Gerichts um 23.59 Uhr zur Fristwahrung für diesen Tag. Ein Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten einer anderen Behörde/ eines anderen Gerichts reicht zur Fristwahrung nur, wenn das Schriftstück INNERHALB der Frist bei der richtigen Behörde/ beim richtigen Gericht ANKOMMT. Dies bedingt ein hohes Risiko, ebenso die Versendung des Schriftstücks auf dem Postweg!!

Faxsendungen sind grundsätzlich KEINE Originale! Faxe werden daher nur von Behörden/ Gerichte und auch von diesen nur dann als fristwahrend anerkannt, wenn sie korrekt unterschrieben sind und genau dieses gefaxte Dokument (KEIN DUPLIKAT hiervon) alsbald im Original nachgereicht wird. Das Fax selbst ersetzt ein Dokument, das die Schriftform wahren muss, NICHT!! Ein Fax von einem unterschriebenen Original gilt im privaten/ geschäftlichen Rechtsverkehr als Kopie und daher nicht als wirksam unterschriebenes Original!!


Person M, der bezüglich der Wahrung von Fristen schon immer ein Fuchs war und sein Gegenüber oftmals verunsichert hat, weil dieser davon ausgegangen war, dass die Frist bereits abgelaufen war, insbesondere wenn der Tag des Fristablaufs ein Sonntag war. ;)

Grüße aus Hamburg
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Islandson am 21. Juni 2016, 10:57
Hallo Leute,

ich hatte gestern ein gelben A3 Zettel im Briefkasten ohne Umschlag mit Auftrag zur Zwangsvollstreckung. Forderung, Name, Angelegeheit wurde per Hand geschrieben. Ich hab mich hier einwenig versucht reinzulesen versteh aber nur Bahnhof.

Es ist so das wir in unseren alten Wohnung immer GEZ gezahlt haben, nachdem wir umgezogen sind bekammen wir beide immer wieder Post von der GEZ welche wir einfach wieder ungeöffnet an den Absender zurückgesendet haben. NAtürlich besitzen wir einen TV usw..

Schreiben ist vom OGV K____ aus LE. Meine Frau bekommt nun Panik und will es bezahlen damit sie Ruhe hat. Was sollen wir jetzt genau tun und wie geht so eine Sache denn am Ende aus?

VG
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Blitzbirne am 21. Juni 2016, 11:09
Zitat
Faxsendungen sind grundsätzlich KEINE Originale! Faxe werden daher nur von Behörden/ Gerichte und auch von diesen nur dann als fristwahrend anerkannt, wenn sie korrekt unterschrieben sind und genau dieses gefaxte Dokument (KEIN DUPLIKAT hiervon) alsbald im Original nachgereicht wird. Das Fax selbst ersetzt ein Dokument, das die Schriftform wahren muss, NICHT!! Ein Fax von einem unterschriebenen Original gilt im privaten/ geschäftlichen Rechtsverkehr als Kopie und daher nicht als wirksam unterschriebenes Original.

Da muss ich dir widersprechen. Sämtliche Korrespondenz mit dem BS verlief meinerseits via Fax. Der BS hat genau dieses angefochten, da er die Schriftform nicht gewahrt sah.

Das habe ich unter anderen auch zum Punkt in meiner Klage gebracht und vom VG Minden recht zugesprochen bekommen.
Wichtig ist, dass das Fax mit handschriftlicher Unterschrift (Vor und Zuname) versehen ist. Die eingescannte Unterschrift im wird Dokument ist nicht gültig. Daher Brief in Word etc. Tippen, ausdrucken, unterschreiben, evtl. einscannen und per Fax schicken.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: DerSachse am 17. Januar 2017, 17:54
Gibt es hier eigentlich schon wieder Neuigkeiten?
Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich fiktive Person K mit diesem Thema und ist gerade dabei sich einzulesen, braucht aber noch Hilfe...

Person K hat in ihrem ganzen Leben noch keine Beiträge gezahlt oder auf Briefe geantwortet.
Nun kam ein förmlich zugestelltes Schreiben vom OGV.
Kann so vorgegangen werden wie in dem fall von 2014 unter
Gelbes Schreiben von GV - Zahlungsaufforderung - Wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14179.0.html


Edit "Bürger":
Groß-/Kleinschreibung ausnahmsweise nachträglich angepasst. Zukünftig bitte selbst darauf achten.
Für allgemeine Infos siehe bitte
Schnelleinstieg
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
sowie insbesondere auch
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort dann
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Bewusstes Ignorieren von Bescheiden wird im Forum nicht diskutiert.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
Beitrag von: KlarSchiff am 02. Februar 2017, 14:24

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen haben die Landesrundfunkanstalten mehr Einfluss. Denn: SWR, BR und MDR sind in diesen Bundesländern nach dem Landesrecht selbst für die Vollstreckung zuständig und beauftragen die Gerichtsvollzieher direkt. Die Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen in diesen drei Bundesländern deshalb ausschließlich auf Antrag von SWR, BR bzw. MDR.

Zitat

§ 4 SächsVwVG – Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

    1. die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
    2. für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
    3. für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
    4. die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.
Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=148603025443772147&sessionID=1992150372677107625&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=148368,6

unbedingt seine LRA anfragen ob sie eine Behörde ist !! Wenn nicht ist im Einzelfall dem Wortlaut des Gesetzes folgend die Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben oder die Kompetenz gar nicht vorhanden eine solche beim AG zu beantragen ! ( Beispiel hier: Sachsen )