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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 178683 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#195: 09. Juni 2016, 11:23
Hallo @Pinguin,
nach der am 25.05.2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzreform steht in Artikel 14 folgendes:

Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1)   Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
a)   den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b)   zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c)   die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d)   die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

etc.
Der nach dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wiederholte Meldedatenabgleich aller Bürger in der BRD, welcher ab 2018 erfolgt, enthält bis dato nicht die Umsetzung der EU-Datenschutzreform. Könnte der hier beschriebene Artikel 14 der EU-Datenschutzreform für den Bürger ein Angriffspunkt sein? Im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird darauf meines Wissens nicht geachtet, derweil der Abgriff vom jeweiligen zuständigen Meldeamt erfolgt und nicht beim betroffenen Bürger.

LINK zur EU-Datenschutzreform:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#196: 09. Juni 2016, 21:34
@marga

Zum gefühlt millionsten Mal -> Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -> verbindlich gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union-> hat der Bürger im Bereich Meinungs- und Informationsfreieht, daß Recht, ohne behördliche Einwirkung ...

Ich verstehe nicht, wie jemand mit dem Datenschutz kommt, aber schon das Grundrecht nicht wahrnehmen will.

Ihr wurschtelt Euch durch niedere Gerichte, obwohl es mit Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Punkt hat, alles zu kippen.

Nicht einer von Euch kommt auf die Idee, beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde ob der Verletzung europäischen Grundrechts vorzulegen.

Es wäre eine Bloßstellung des Bundes par excellence, würde das BVerfG diese Beschwerde übergehen und darüberhinaus Zeichend afür, daß Deutschland von Europa nix hält.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#197: 10. Juni 2016, 15:59

Ihr wurschtelt Euch durch niedere Gerichte, obwohl es mit Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Punkt hat, alles zu kippen.

Nicht einer von Euch kommt auf die Idee, beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde ob der Verletzung europäischen Grundrechts vorzulegen.

Es wäre eine Bloßstellung des Bundes par excellence, würde das BVerfG diese Beschwerde übergehen und darüberhinaus Zeichend afür, daß Deutschland von Europa nix hält.

@Pinguin
In Ordnung. Das könnte man(n) Frau so unterschreiben.

Zur Info: In der neuen Datenschutzgrundverordnung wird (von mir nocht nicht ganz verinnerlicht) nur noch von

 ---  W A R E N  und  D I E N S T L E I S T U N G E N --- zitiert.

Das Wort Rundfunk existiert nicht in der Verordnung.

LINK zur neuen Datenschutzgrundverordnung:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#198: 10. Juni 2016, 17:17
Rundfunk ist eine Dienstleistung, das wurde im Thema zu den europarechtlichen Klageargumenten schon bewiesen. Demzufolge sind alle Richtlinien, die Dienstleistungen betreffen, auch auf den Rundfunk anzuwenden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#199: 10. Juni 2016, 19:07
Rundfunk ist eine Dienstleistung, das wurde im Thema zu den europarechtlichen Klageargumenten schon bewiesen. Demzufolge sind alle Richtlinien, die Dienstleistungen betreffen, auch auf den Rundfunk anzuwenden.

@Roggi

Vielen Dank für die exakte Klarstellung meines Hinweises.
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#200: 10. Juni 2016, 22:06
@marga

Wie Roggi schreibt, ist Rundfunk eine Dienstleistung, da für die EU alle Unternehmen entweder Waren oder Dienstleistungen an die Bürger zu verbringen suchen. Da eine Ware lt. gängiger Erfahrung anfaßbar sein muß, bleibt nur die Einsortierung als Dienstleistung übrig.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#201: 10. Juni 2016, 23:01
@marga

Zum gefühlt millionsten Mal -> Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -> verbindlich gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union-> hat der Bürger im Bereich Meinungs- und Informationsfreieht, daß Recht, ohne behördliche Einwirkung ...

Daraus folgt, dass wenn man das "Recht, ohne behördliche Einwirkung" nimmt, dann wird man zum Verbraucher. Mit dazugehörigen Verbraucherrechten.

RBStV und andere Verträge nehmen dieses Recht ab. Man hat per Staatsvertrag festgelegt, dass nur eine Rechtsverbindung besteht: Schuldverhältnis. Man ist Beitragsschuldner, ohne Rechte. Obwohl Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die bessere Rolle des Verbrauchers mit Privatautonomie bietet.

Nach RBStV wird man nie zu einem Verbraucher gegenüber einer Landesrundfunkanstalt, auch wenn man will. Deswegen kann man auch keine Verbraucherrechte gegenüber der Landesrundfunkanstalt durchsetzen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#202: 11. Juni 2016, 17:46
@boykott2015
Schau doch in die Rundfunkverträge einmal hinein; wetten, daß Du da Wörter wie "Verbraucher" finden wirst?

Darüberhinausgehend ist auch Dir nicht klar, daß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU ein Grundrecht darstellt, gleichwertig zu den Bestimmungen des Grundgesetzes, bspw. Artikel 2 und 5, und es eben nicht zulässig ist, daß dieses Grundrecht zur Meinungs- und Informationsfreiheit eingeschränkt wird. Es sind nur jene Einschränkungen zulässig, die die Charta selber vorsieht, oder die in Übereinstimmung zu den Zielen der EU erfolgen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#203: 17. Juni 2016, 21:25
Die EU-Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem EU-Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit.

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-2097_de.htm
Zitat
3. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Jakub Adamowicz – Tel.: +32 229-50595, Alexis Perier – Tel.: +32 229-69143)

 

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

Eisenbahnverkehr: Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem EU-Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland wegen des Verhaltens der deutschen Behörden auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) am 25. und 26. Juni 2014 in Bern beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Auf dieser Tagung stimmte Deutschland gegen zwei der vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Es stellte sich damit gegen den in dem Beschluss 2014/699/EU des Rates festgelegten Standpunkt der Europäischen Union und distanzierte sich öffentlich von der im Sinne dieses Beschlusses abgegebenen Stimme. In einem der beiden Fälle, in dem die Union laut diesem Beschluss stimmberechtigt war und von diesem Recht auch Gebrauch machte, wurde die Ausübung dieses Stimmrechts von Deutschland öffentlich in Frage gestellt. Durch dieses Verhalten hat Deutschland gegen seine sich aus diesem Ratsbeschluss ergebenden Verpflichtungen sowie gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, in dem der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist. Deutschland schwächte damit den Standpunkt der Union in ihren Gesprächen mit den internationalen Partnern. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#204: 28. Juni 2016, 08:50
Es hat was Neues.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.232.01.0003.01.DEU&toc=OJ:C:2016:232:TOC

Das Verwaltungsgericht Berlin reichte an den EuGH ein Vorabersuchen ein, in dem es auch um die Klärung von beamtenrechtlichen Dingen geht. Das Verwaltungsgericht Berlin weiß also schon, daß auch die nationalen Beamten dem EU-Beamtenrecht unterstehen, denn wäre es nicht so, würde kein derartiges Vorabentscheidungsersuchen gestellt. Es darf an dieser Stelle schlicht unterstellt werden, daß auch andere Gerichte um diesen Umstand wissen.

Für alle nationalen Beamten und Mitarbeiter staatlicher Stellen gilt das Statut der Beamten der Europäischen Union.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#205: 06. Juli 2016, 14:19
Noch zum Thema Beihilfeverordnung:
Nach einem aktuell vorliegenden Schreiben von der EU Kommission GD Wettbewerb besteht  kein Handlungsbedarf

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18434.msg126088.html#msg126088


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#206: 06. Juli 2016, 17:05
@mullhorst

Das nationale Rundfunkfinanzierungssystem berührt nicht nur den Bereich "Wettbewerb", sondern auch den der europäischen Grundrechte, die in der verbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union fixiert sind.

Einmal mehr wird auf Artikel 11, 52 und 54 der Charta verwiesen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#207: 06. Juli 2016, 17:17
@pinguin

Wurde in Beschwerde angesprochen (siehe o.g. Link) Hierzu hat sich die EU-Kommission jedoch überhaupt nicht geäussert.
Ich nehme an dass seitens der EU das gleiche kommt wie von unseren Gerichten. Einfach zum . . .


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#208: 07. Juli 2016, 10:43
Schon gewusst?

Es hatte ein Vertragsverletzungsverfahren zum Datenschutz;
EuGH C-518/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Informationsfreiheit&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=691888#ctx1

Auszug aus Rz. 3
Zitat
Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes [...] ist es [...] erforderlich [...], dass die Grundrechte der Personen gewahrt werden.

Rz. 58
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde in 2009, also im Zeitraum von Klageeinreichung bis Urteil gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verbindlich.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#209: 07. Juli 2016, 12:26
Sehr Interessant
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entstehung des privaten Rundfunks nur unter der Bedingung gebilligt, dass es einen wettbewerbsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, an dessen Programm im Interesse des Gemeinwohls höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen.
http://daserste.ndr.de/ard_check/fragen/Aufgabe-und-Funktion-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks-der-ARD,antworten104.html

ARD und ZDF stehen im Wettbewerb zueinander. Demnach müßte der örr zu öffentlich rechtlichen Wettbewerbsunternehmen gehören.
Da meine Beschwerde nur ungenügend beantwortet wurde werde ich das mal schön mit einbringen.
Danke @Pinguin
Auch meine demnächst bevorstehende Klage in 1. Instanz werde ich vollpacken mit EU-Verstößen.
Sollte noch jemand unwiderlegbare Verstöße gegen EU-Recht kennen dann bitte posten

VLG



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