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Autor Thema: neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"  (Gelesen 10004 mal)

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neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"
Autor: 15. April 2016, 18:01
'N Abend,

Wem ist die Bedeutung der im Europathema ...
... genannten neuen VERORDNUNG (EU) 2015/1589 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.248.01.0009.01.DEU&toc=OJ:L:2015:248:TOC schon klar geworden?

Neue staatliche Beihilfen unterliegen mit dieser Verordnung grundsätzlich der europäischen Notifizierungspflicht; da nunmehr neue Beihilfen uneingeschränkt auch geänderte Beihilfen umfassen, da eine geänderte Beihilfe stets als neue Beihilfe angesehen wird, sind die Tage des dt. Rundfunkfinanzierungsmodelles gezählt.

Mit der nächsten Änderung des dt. Rundfunkfinanzierungsregelwerkes wird dieses Machwerk meldepflichtig.

Entsprechend dieser Mitteilung http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.127.01.0004.01.DEU&toc=OJ:C:2016:127:TOC wird die uneingeschränkte Zustimmung der Mitgliedsländer auch für die Gültigkeit auf dem audio-visuellen Sektor festgestellt.

mfg
pinguin


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
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Inwiefern ist das gegenüber der alten Rechtslage eine Änderung? Auch jetzt liegt bei einer wesentlichen Änderung schon eine neue Beihilfe vor (wie z.B. bei der Umstellung von Gerätegebühr auf Wohnungsabgabe).


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Inwiefern ist das gegenüber der alten Rechtslage eine Änderung?
Vorher wurde aus einer geänderten, bereits bestehenden Beihilfe nur dann eine meldepflichtige(!) neue Beihilfe, wenn die Änderung den Kern der Beihilfe betraf.

Mit dieser Verordnung wird aus jeder geänderten, schon bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe, die meldepflichtig ist. Es kommt nicht mehr darauf an, daß diese Änderung den Kern der Beihilfe betrifft. (So hab' ich diese Verordnung jedenfalls verstanden).


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m
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Nach einem aktuell vorliegenden Schreiben von der EU Kommission GD Wettbewerb besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf seitens der EU
LEIDER  :o


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Nach einem aktuell vorliegenden Schreiben von der EU Kommission GD Wettbewerb besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf seitens der EU
LEIDER  :o

Kannst Du näher darauf eingehen, warum kein Handlungsbedarf gesehen wird bzw. wie dies begründet wird? Wurde die GD Wettbewerb auf die neue Beihilfe-Verordnung hin angeschrieben und um Erläuterung der Veränderung, evlt. auch eine Einschätzung, gebeten?


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Das Thema Beihilfe war nur ein Teil der Beschwerde.

Zitat
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Recht der Eu die besondere Rolle des ö r Rundfunks anerkennt und es den Mitgliedsstaaten freistellt , das System des ö r Rundfunks sowie seine Finazierung zu regeln. Das EU Recht verbietet zwar grundsätzlich staatliche Beihilfen. Allerdings sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der EU Ausnahmen von diesem allg. Verbot vor. Im Bereich des Rundfunks ist eine Finanzierung, die mder Erfüllung des ö r Auftrags der Rundfunkanstalten dient, grundsätzlich zulässig. Die beihilferechtliche Beurteilung staatl Rundfunkförderung richtet sich dabei nach Art 106, Abs 2 AEUV und der Mitteilung  der Kommi9ssion über die Anwendung der Vorschriften über staatl Beihilfen auf den ö r Rundfunk, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.
Danach steht es Deutschland frei, den ö r Rundfunk über Gebühren oder Steuern zu finanzieren und den Umfang von Werbezeiten oder anderen Formen von Werbung festzulegen.
Die Finanzierung des ö r Rundfunks in Deutschland und die verpflichtung zu Bezahlung von Rundfunkgebühren war im übrigen bereits Gegenstand einer förmlichen Kommissionsentscheidung  vom 24. April 2007 Darin hat die Kommission das Finanzierungssystem des ö r Rundfunks in Deutschland ausdrücklich gebilligt.

Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems

Auf alle anderen Beschwerdepunkte wurde von dieser Stelle (GD Wettbewerb) nicht eingegangen.




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die verpflichtung zu Bezahlung von Rundfunkgebühren war im übrigen bereits Gegenstand einer förmlichen Kommissionsentscheidung  vom 24. April 2007 Darin hat die Kommission das Finanzierungssystem des ö r Rundfunks in Deutschland ausdrücklich gebilligt.

Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems
Damals, also in 2007, war die Charta noch nicht rechtsverbindlich; seit 2009 ist sie es aber.

@mullhorst
Wo bzw. bei wem wurde diese Beschwerde abgegeben?


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Ja, deshalb auch extra von mir fett geschrieben.

Zitat
An die Europäische Kommission
Generalsekretär
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN


Beschwerdeführer
xyz
strasse 1
6xxx yyyy
Saarland
BRD

Beschwerde bezüglich  öffentlich-rechtlicher Rundfunk und dessen Finanzierung im Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland

Zur aktuellen Situation und Information

Nach dem neuen Finanzierungsmodell ab 2013 ist  pro Wohnung ein Beitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro zu zahlen – unabhängig davon wie viele Menschen dort leben und ob dort überhaupt Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Hinweis:
Es existieren mehrere Gutachten, die den Rundfunkbeitrag für Verfassungswidrig erklären
32 Professoren haben sogar im Auftrag des Bundesfinanzministeriums ein Gutachten erstellt, das dem aktuellen Zwangs-Rundfunkbeitrag die  Existenzberechtigung restlos entzieht.

Skandalöse Urteile der deutschen Gerichte sorgen für die Aufrechterhaltung einer aufgeblähten Abzockmaschinerie Namens Rundfunkbeitrag.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der eklatante Zustand der EU-Kommission nicht bekannt ist

Begründung der Beschwerde

Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.

Art. 88 Abs. 3 EGV (Notifizierungspflicht bezüglich der beabsichtigten Einführung und Umgestaltung von Beihilfen)
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Eine demnach notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.


Anzuwenden ist ebenfalls das EU-Wettbewerbsrecht, das ganz klar sagt, daß kein EU-Bürger dazu verpflichtet werden darf, ohne seine ausdrückliche, individuelle Zustimmung etwas bezahlen zu müssen, was er vorher nicht explizit individuell beauftragt hat. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG


Verschlüsselung der Sendungen als mögliche Option ist nicht erfolgt. Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013des Rates der europäischen Kommission gelten Rundfunkveranstaltungen als frei
empfangbar, auch wenn sie verschlüsselt sind. Die Verantwortlichen von den öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten und die Gesetzgeber hätten wissen müssen, dass Verschlüsseln erlaubt ist, damit wäre verhindert worden, jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der es nicht nutzen will. Dann würden nur Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung herangezogen, Nichtnutzer blieben vom ohnehin verbotenen
Zwang verschont. Wenn technische Neuerungen genutzt werden sollen und dürfen, darf das auch
für die Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender gelten. Die Nutzung der technischen Entwicklung wird jedoch verbotenerweise zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt, weil die Verschlüsselungstechnik nicht angewendet wird.
Es gibt also Finanzierungsmöglichkeiten, die mit dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar sind, ohne öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unangemessen zu belasten.

Der Meldedatenabgleich ist nach EU-Recht illegal


Verstoß des Rundfunkstaatsvertrages gegen  die EU-Grundrechtecharta
Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art.18 Abs.1 und Art.157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art.20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.

Vom Beitrag befreit sind nur Obdachlose sowie Sozialhilfeempfänger bei Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheids und Hartz-IV-Empfänger.  Ebenfalls befreit sind alle, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten. Wohngeld ist ebenfalls eine Sozialleistung – wird jedoch nicht berücksichtigt. Auch z.b.Rentner, die  weniger Kapital als Sozialhilfeempfänger zur verfügung haben sind von der Befreiung ausgeschlossen. Ein für Geringverdiener verminderter Beitrag existiert nicht.

Zu überprüfen wäre noch das Verbot der Schuldhaft

Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender bzw die Rundfunkanstalt ein Betrieb gewerblicher Art

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbar ist, einem Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Anmerkung: Einem Menschen die Freiheit entziehen, der diesen sog. Rundfunkstaatsvertrag noch nicht einmal abgeschlossen hat

Geringverdiener, die bisher Schuldenfrei ihr Leben gestaltet haben werden durch den Sozialstaat Deutschland VERSCHULDET.  Wer dann seine Schulden nicht begleichen kann wird inhaftiert.

ARD ZDF Beitragsterror: immer mehr Haftbefehle – [Seite/Begriff nicht erwünscht]
http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/index.php/etc/27559-ard-zdf-beitragsterror-immer-mehr-haftbefehle
Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt hier, zumindest grenzwertig, politische Verfolgung vor!


Der Beschwerdeführer sieht hier dringenden und vor allem schnellen Handlungsbedarf !
Es liegt persönliche Betroffenheit vor.

 
Zum System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören die neun Landesrundfunkanstalten, die sich zur ARD zusammengeschlossen haben, das ZDF, ferner das Deutschlandradio und die Deutsche Welle. Die Öffentlich-Rechtlichen betreiben 22 Fernsehkanäle sowie 67 Radioprogramme. Hinzu kommen seit einigen Jahren auch noch Programmangebote im Internet. An die 30.000 Mitarbeiter sind bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten beschäftigt, außerdem gibt eine fast gleich große Zahl von freien Mitarbeitern.

ARD- und ZDF-Töchter sollen gegen Kartellrecht verstoßen

Tochterfirmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF sollen den Wettbewerb auf dem Markt der Filmdienstleister behindern. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten im Auftrag der Allianz Unabhängiger Filmdienstleister (AUF),
Die Tochtergesellschaften drängten mit Niedrigpreisangeboten auf den Markt, da sie wirtschaftlich abgesichert seien, urteilt Rupprecht Podszun, der Professor an der Universität Bayreuth ist. Der Kartellrechtler befindet: „Die Marktstruktur wird nachhaltig geschädigt und eine Monopolisierung betrieben. Marktzutritte werden unmöglich, Innovationen gehemmt.“ Die festgestellten Praktiken verstießen gegen geltendes Kartellrecht, urteilt Podszun .

Eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung seitens der EU  hinsichtlich eines Kartells wäre ebenfalls angebracht.

Mit der Bitte um Abhilfe dieser eklatanten Zustände verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen


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M
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Danke für das Einstellen des Wortlautes der Beschwerde.

Ich hätte ja zumindest eine Begründung für diesen Satz erwartet:
Zitat
Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems

Warum gibt es denn keinen Anlass bzw. wie begründen sie das?
Insbesondere vor dem Hintergrund der besagten Kommissionsentscheidung vom 24.4.2007, in der es u.a. heißt:

(203)
Erstens wirkte sich die Reform des Rundfunkgebührensystems nach einem Urteil des   Bundesverfassungsgerichts   aus   den   Jahren   1968/1969   (demzufolge   die   Länder und nicht der Bund für Medien- und Rundfunkangelegenheiten zuständig sind)  weder  auf  den  Tatbestand  aus,  der  die  Pflicht  zur  Gebührenzahlung  begründet (d.  h.  den  Besitz  eines Rundfunkempfangsgerätes),  noch  änderte  sich  dadurch   der   Kreis   der   Gebührenempfänger   (d.   h.   die   einzelnen   öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten).  Auch  an  dem  Zweck  der  Gebühren  änderte  sich  nichts (d. h. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags). Die Reform führte lediglich  zu  einer  Änderung  der  Verfahren  für  den  Gebühreneinzug  –  die  ein  integraler  und  nichtabtrennbarer  Bestandteil  der  Finanzierungsregelung  sind  –  und ist daher als eine Änderung rein verwaltungstechnischer Art zu werten.

Also 2007 wurde als Begründung dafür, dass die Änderung noch als Altbeihilfe durchgeht, u.a. aufgeführt, dass es keine Auswirkung auf den Tatbestand gab, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet.

2013 hatten wir nun eine Änderung dieses Tatbestandes. Warum sollte es nun immer noch eine Altbeihilfe sein? Dazu hätten sie sich mal konkret äußern sollen.


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ich scan das Antwortschreiben mal ein und poste es hier, falls erlaubt


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@mullhorst
wie lange mußte Person X auf eine Antwort warten?


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Also 2007 wurde als Begründung dafür, dass die Änderung noch als Altbeihilfe durchgeht, u.a. aufgeführt, dass es keine Auswirkung auf den Tatbestand gab, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet.

2013 hatten wir nun eine Änderung dieses Tatbestandes. Warum sollte es nun immer noch eine Altbeihilfe sein? Dazu hätten sie sich mal konkret äußern sollen.

Vielleicht weil ...

Zitat
... das Recht der Eu die besondere Rolle des ö r Rundfunks anerkennt [...]

Übersetzt: Rundfunk ist so wichtig, dass er über alles steht, auch über gute Argumentation. Deswegen wird heute so, morgen mit dem Gegenteil argumentiert, Hauptsache für den Rundfunk argumentiert.

Wie wir sehen, sind EU Politiker genau so wie die deutschen geschnitten.

Auf jeden Fall würde ich aber weiter bohren, weiter Fragen stellen.


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Zitat
Seite 1 
Märkte und Fälle ll: lnfomation, Kommunikation und Medien
* Beihilfenkontrolle
Brüssel, den 23 JUIN 2015
COMP C4/AH/jfp D(2016) 059898
Beihilfe HT.2117 - Ihr Schreiben vom 3. Juni 2016 zu Beihilfen an den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Sehr geehrter
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. Juni 2016, in dem Sie uns über einen
mutmaßlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union
unterrichten. Sie tragen vor, dass die Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in
Deutschland durch Beitragszahlungen einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des
AEUV darstelle, insbesondere gegen die Beihilferegeln der Artikel 106 und 107 AEUV.
Lassen sie mich bitte eingangs darauf hinweisen, dass nach Artikel 24 Absatz2 der
Verordnung (EU) Nr. 2015/ 15891 ausschließlich Beteiligte eine förmliche Beschwerde
einreichen können, indem sie das vorgeschriebene'Beschwerdeforrnular ordnungsgemäß
ausfüllen.
Beteiligte sind Parteien, deren Interessen aufgrund der Gewähn?ng einer Beihilfe
beeinträchtigt sein können, beispielsweise Wettbewerber oder Berufsverbändez. Ihr
Vorbringen kann daher nur dann wie eine förmliche Beschwerde im Sinne des
Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung 2015/1589 behandelt werden, wenn Sie darlegen,
inwiefem Sie in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Beihilfeempfänger stehen.
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Recht der Europäischen Union
die besondere Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkennt und es den
Mitgliedstaaten freistellt, das System des öffentlichen Rundfunks sowie seine
Finanzierung zu regeln. Das europäische Recht verbietet zwar grundsätzlich staatliche
Beihilfen. Allerdings sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot vor. lm Bereich des Rundfunks ist eine
Finanzierung, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der
Rundfunkanstalten dient, grundsätzlich zulässig. Die beihilferechtliche Beurteilung
staatlicher Rundfunkförden?ng richtet sich dabei nach Artikel 106, Absatz 2 AEUV und


Seite 2


der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche
Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht ist und die Sie unter dem folgenden Hyperlink finden können:
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0O01:00l4:DE:PDF.
Danach steht es Deutschland grundsätzlich frei, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
über Gebühren oder Steuern zu ?nanzieren und den Umfang von Werbezeiten oder
anderen Formen von Werbung festzulegen.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und die
Verp?ichtung zur Bezahlung von Rundfunkgebühren War im Übrigen bereits Gegenstand
einer förrnlichen Kommissionsentscheidung vom 24. April 2007. Darin hat die
Kommission das Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in
Deutschland ausdrücklich gebilligt. Die Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2005/e0O3-05.pdf
Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen
Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen
Erläuterungen dienlich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen


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Danke für die komplette Antwort.
Magst Du da nochmal nachfassen? Vielleicht können wir hier gemeinsam ein Schreiben formulieren?

Mein erster Vorschlag würde so aussehen:

Zitat
Vielen Dank für Ihre Antwort vom .... auf mein Schreiben vom 3.6.2016.

Sie schreiben dort:
"Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland."

Können Sie mir diese Einschätzung vor dem Hintergrund folgender Stellungsnahmen der EU-Kommission erläutern?

Im sogenannten Beihilfekompromiss vom 24.April 2007 hat die EU-Kommission festgestellt:
"(203)
Erstens wirkte sich die Reform des Rundfunkgebührensystems nach einem Urteil des   Bundesverfassungsgerichts   aus   den   Jahren   1968/1969   (demzufolge   die   Länder und nicht der Bund für Medien- und Rundfunkangelegenheiten zuständig sind)  weder  auf  den Tatbestand  aus,  der  die  Pflicht  zur  Gebührenzahlung  begründet (d.  h.  den  Besitz  eines Rundfunkempfangsgerätes),  noch  änderte  sich  dadurch   der   Kreis   der   Gebührenempfänger   (d.   h.   die   einzelnen   öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten).  Auch  an  dem  Zweck  der  Gebühren  änderte  sich  nichts (d. h. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags). Die Reform führte lediglich  zu  einer  Änderung  der  Verfahren  für  den  Gebühreneinzug  –  die  ein  integraler  und  nichtabtrennbarer  Bestandteil  der  Finanzierungsregelung  sind  –  und ist daher als eine Änderung rein verwaltungstechnischer Art zu werten."


Sie begründete also 2007, dass  Änderungen/Reformen des Rundfunkgebührensystems bis dato als Altbeihilfen einzustufen waren u.a. damit, dass es keine Auswirkung auf den Tatbestand, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet, gegeben hatte, nämlich den Besitz eines Rundfunkempfanggerätes.

Genau dies hat sich aber nun geändert:
Mit der neuen Regelung 2013 wurde aus einer geräteabhängigen Gebühr ein haushalts- und betriebsbezogener sogenannter Rundfunkbeitrag. Die bisherige GEZ-Gebühr musste nur bezahlen, wer ein Rundfunkgerät besaß. Den neuen sogenannten Rundfunkbeitrag muss jeder Haushalt entrichten, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fernseher, Radio oder PC vorhanden ist. Beitragspflichtig sind seit 2013 auch Zweit-und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Wer eine Zweitwohnung oder ein Ferienhaus besitzt, zahlt jetzt auch dafür, selbst wenn dort gar kein Fernseher vorhanden ist.

In "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk", 27.10.2009, C 257/1 heisst es:
"30.
Gemäß dem Urteil in der Rechtssache Gibraltar  (30) ist nicht jede geänderte bestehende Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen. Das Gericht erster Instanz stellte fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.“
31.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis im Allgemeinen, 1) ob es sich bei der ursprünglichen Finanzierungsregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um eine bestehende Beihilfe im Sinne der Randnummern 26 und 27 handelt, 2) ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten) oder ob es sich dabei um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt und 3) ob sich die späteren Änderungen, sofern sie wesentlicher Natur sind, von der ursprünglichen Maßnahme trennen lassen, so dass sie getrennt beurteilt werden können, oder ob sie sich von der ursprünglichen Maßnahme nicht trennen lassen, so dass die ursprüngliche Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird."


Die Finanzierungsquelle hat sich geändert:
bis 31.12.2012: alle "Besitzer eines Rundfunkempfanggerätes" (s. EU-Kommission, Staatliche Beihilfe E 3/2005, 24.4.2007)
ab 1.1.2013: alle Wohnungsinhaber (s. 15.RBStV, §2, https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf )

Da sich somit die Finanzierungsquelle geändert hat, wird die ursprüngliche Regelung hierdurch in ihrem Kern betroffen und gemäß C257/1 in eine genehmigungspflichtige Beihilferegelung umgewandelt.
Diese Notifizierung wurde aber nicht vorgenommen.


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http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=4
dort steht u.a.
Zitat
Beschwerden können schriftlich in Briefform, per Telefax oder E-Mail-Nachricht übermittelt werden

Im Antwortschreiben kommt dann:
Zitat
Lassen sie mich bitte eingangs darauf hinweisen, dass nach Artikel 24 Absatz2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 15891 ausschließlich Beteiligte eine förmliche Beschwerde einreichen können, indem sie das vorgeschriebene'Beschwerdeforrnular ordnungsgemäß ausfüllen.

Dieses Antwortschreiben könnte auch vom BS verfasst worden sein denn es beantwortet im e. S. keine der Fragen bzw Argumentationen.
Gemeinsames Schreiben formulieren - gute Idee .  ;) 


Zitat
Die inhaltliche Argumentation ist hier besonders wichtig, damit die Kommission das Anliegen mit entsprechender Ernsthaftigkeit verfolgt. Eindeutige Belege und Angaben sind unerlässlich, zusätzliche Hintergrundinformationen wie wissenschaftliche Studien, öffentliche Äußerungen oder offizielle Schreiben können wichtige Ergänzungen darstellen.
Das Anliegen wurde wohl hier nicht mit entsprechender Ernsthaftigkeit verfolgt.
Das heisst das nächste Schreiben vollpacken mit wissenschaftliche Studien, öffentliche Äußerungen, offizielle Schreiben usw


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