Danke für das Einstellen des Wortlautes der Beschwerde.
Ich hätte ja zumindest eine Begründung für diesen Satz erwartet:
Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems
Warum gibt es denn keinen Anlass bzw. wie begründen sie das?
Insbesondere vor dem Hintergrund der besagten Kommissionsentscheidung vom 24.4.2007, in der es u.a. heißt:
(203)
Erstens wirkte sich die Reform des Rundfunkgebührensystems nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1968/1969 (demzufolge die Länder und nicht der Bund für Medien- und Rundfunkangelegenheiten zuständig sind) weder auf den Tatbestand aus, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes), noch änderte sich dadurch der Kreis der Gebührenempfänger (d. h. die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten). Auch an dem Zweck der Gebühren änderte sich nichts (d. h. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags). Die Reform führte lediglich zu einer Änderung der Verfahren für den Gebühreneinzug – die ein integraler und nichtabtrennbarer Bestandteil der Finanzierungsregelung sind – und ist daher als eine Änderung rein verwaltungstechnischer Art zu werten.
Also 2007 wurde als Begründung dafür, dass die Änderung noch als Altbeihilfe durchgeht, u.a. aufgeführt, dass es keine Auswirkung auf den Tatbestand gab, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet.
2013 hatten wir nun eine Änderung dieses Tatbestandes. Warum sollte es nun immer noch eine Altbeihilfe sein? Dazu hätten sie sich mal konkret äußern sollen.