Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Mahnung, und jetzt ?  (Gelesen 50676 mal)

i

ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#60: 15. November 2014, 06:26
DANKE

der anwalt mit dem xyz gesprochen hat sagte es sei völlig ausreichend wenn man bei dem widerspruch denn noch nicht entschiedenen nennt

alles andere wäre unütig. hmm...?!

y meint wenn der BS endlich mal den widersruch ablehnt das die klage mind. 4 seiten haben wird.   ::)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 18:29 von Bürger«

i

ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#61: 25. Januar 2015, 14:29
und weiter geht's

da fehlen einem nicht nur die worte

jetzt kommt eine Zahlungsaufforderung vom Forderungsmanagement obwohl der Widerspruch immer noch nicht entschieden ist, OHMAN

Zitat
"[...] der Gläubiger teilt mit, dass Sie auf ihren Widerspruch vom 15.01.2014 am 04.02.2014 eine Antwort erhalten haben! Die Vollstreckung ist fortzusetzen! "

Bei einer Nachfrage bei einem Anwalt muss jeder Widerspruch entschieden werden und das eindeutig! Brauch sich der Beitragsservice an keinerlei Gesätze mehr zu halten ?

MfG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 18:46 von Bürger«

i

ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#62: 25. Januar 2015, 16:02
antwort von xyz
(Rohfassung1)
Zitat
An
Kasse Hamburg
[Adresse]

Betr.: Ihr Schreiben vom 21.01.2015


Sehr geehrten Damen und Herren,

sie schreiben mir das ich am 04.02.2014 eine Antwort bekommen habe dies ist auch korrekt es ist
nur eine Antwort ferner geht meine wenigkeit davon aus das sie denken das diese Antwort ein
Widerspruchbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist dem ist nicht so.

Dieses Schreiben vom 04.02.2014 ist NUR eine Information mehr nicht und was da drin steht naja
lassen wir das für´s erste.

Ich fordere Sie hiermit auf ihr Schreiben "Zahlungsaufforderung" vom 21.01.2015 zurück zu nehmen.

Begründung: Laufender Widerspruch vom 15.01.2014

Mit freundlichen Grüßen



PS: Man kann davon ausgehen das Sie die Antwort vom 04.02.2014 nie gesehen haben
      schicken mir aber eine "Zahlungsaufforderung" obwohl es noch ein laufenden noch
      nicht entschiedenen Widerspruch gibt das finde ich um es mal milde auszudrücken
      rechtlich sehr bedenklich.


Anlage: Mein Widerspruch
     Antwort 04.02.2014
            Ihr Schreiben


und, kann man das so schreiben ?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 18:48 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Re: Mahnung, und jetzt ?
#63: 26. Januar 2015, 03:00
Für eine fiktive Person würde ich einen Brief vielleicht so formulieren (per Fax vorab an die Leitung der K4 und per Normalpost oder Boten):

Zitat
An
Kasse Hamburg
[Adresse]

Betr.: Ihr Schreiben vom 21.01.2015

Sehr geehrten Damen und Herren,

bei dem von Ihnen erwähnten Schreiben des Beitragsservice am mich mit dem Datum vom 04.02.2014 handelt es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Über meinen laufenden Widerspruch vom 15.01.2014 (Anlage 1) gegen den / die Beitragsbescheide vom xx.xx.xxxx  (Anlage 2) ist seitens des Beitragsservice noch nicht entschieden worden.
Eine Vollstreckung ist daher nicht rechtens.

Seit letztem Jahr ist der Beitragsservice widerrechtlich dazu übergegangen, keine Beitragsbescheide bzw. Widerspruchsbescheide mehr zu verschicken. Dies soll verhindern, dass die den Schuldnern rechtlich vorhandenen Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Klage genutzt werden können und soll bewirken, dass vermeintliche Beitragsrückstände direkt zur Vollstreckung durchgegeben werden können.

Dem vermeintlichen Beitragsschuldner bleibt dann nur die Möglichkeit des Eilantrags auf Aussetzung des Vollzugs, das unnötige Kosten - oft zu seinen eigenen Lasten - verursacht.

Der Beitragsservice macht sich dabei zunutze, dass die Vollstreckungsstellen die Forderungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. So werden auch ungerechtfertigte Forderungen von auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts unwissenden Personen eingetrieben.

Dies geschieht aufgrund des automatisierten Massenbriefverkehrs des Beitragsservice wahrscheinlich bundesweit in mutwillig betrügerischer Absicht.

Bitte überprüfen Sie diesen Vorgang noch einmal genau.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 1: Widerspruch
Anlage 2: Beitragsbescheid(e)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 03:12 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.432
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Mahnung, und jetzt ?
#64: 26. Januar 2015, 07:00
Das algemeine Thema "Vollstreckung" wurde und wird bereits andernorts im Forum ausgiebig behandelt und geht am Kernthema dieses Threads, das da lautet "Mahnung, und jetzt?" vorbei.

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Sind seit Einlegen des Widerspruchs mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass seitens LRA/ Beitragsservice ein WiderspruchsBESCHEID (im Zwefel nachweislich) zugestellt worden ist, so wäre wohl laut mehrfacher Kenntnis im Forum anstelle einer Untätigkeitsklage die direkte Klage gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich.

Insbesondere wenn Vollstreckung unmittelbar droht, sollte diese Option wohl geprüft werden - ggf. vorsorglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz, wobei ein bereits im Zuge des Widerspruchs gestellter Antrag auf "Aussetzung der Volziehung" dabei mglw. die Aussichten auf Erfolg für die richterliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. für das Aussetzen des Vollzugs seitens der LRA erhöht.


Da das Kernthema des Threads "Mahnung, und jetzt ?" nicht mehr Gegenstand der Diskussion ist, bleibt dieser Thread zur Vermeidung weiterer Diskussion abschweifender/ themenfremder allgemeiner Fragen und somit zur Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben