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Autor Thema: nicht gezahlt&reagiert, nun Zwangsvollstreckung > Wie reagieren?  (Gelesen 7006 mal)

T

Trüllä

Hallo alle miteinander,

BITTE NICHT WUNDERN. DEN BEITRAG GAB ES GERADE EBEN SO ÄHNLICH. ER WURDE NUN ETWAS UMFORMULIERT. DER INHALT IST DER GLEICHE.

es soll an dieser Stelle ... sagen wir mal ... eine kleine Meinungsumfrage gestartet werden.
Bislang habe konnte keine vergleichbarer "Fall"   ??? gefunden werden.

PersonX war nie bei der GEZ gemeldet, insofern lagen auch nie Daten von PersonX' Seite aus vor.
PersonX geht davon aus, dass das Einwohnermeldeamt dann so "nett" war ihre Daten weiterzuleiten (deren Ummeldung wegen Umzug lag über 5 Jahre zurück).

Um es ein wenig übersichtlich zu gestalten, werden im Folgenden erst einmal nur die Briefe aufgezählt - knackig sachlich.

- 02.10.2013 Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag (Müssen Sie zahlen? bitte Antwortbogen ausfüllen)
- 05.11.2013 Ihre Angaben zum Rundfunkbeitrag (Prüfen Sie bitte, ob Sie zahlen müssen. Sie sind gesetzlich verpflichtet uns Auskunft zu geben.)
- 05.12.2013 Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag (Prüfen Sie bitte, ob Sie zahlen müssen. Sie sind gesetzlich verpflichtet uns Auskunft zu geben.)
- 02.01.2014 Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag (Prüfen Sie bitte, ob Sie zahlen müssen. Sie sind gesetzlich verpflichtet uns Auskunft zu geben. "Sollten Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen.")
- 31.01.2014 Bestätigung der Anmeldung (Wir haben Sie angemeldet und ihre Nummer lautet xxxx)
- 01.02.2014 Zahlung der Rundfunkbeiträge (Bitte zahlen Sie 269,70€; Fälligkeit 15.02.2014)
- 01.06.2014 Gebühren-/Beitragsbescheid (Sie haben noch nicht gezahlt, zahlen Sie 331,64€ für 01/2013 bis 06/2014 + Mahnkosten. "Dadurch vermeiden Sie Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen.[...] Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.", Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite)
- 04.07.2014 Gebühren-/Beitragsbescheid (Sie haben noch nicht gezahlt, zahlen Sie 339,64€ für 01/2013 bis 06/2014 + Mahnkosten. "Dadurch vermeiden Sie Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen.")
- 01.08.2014 Mahnung (Gesamtrückstand: 347,31€. "Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum 15.08.2014 den Mahnbetrag von 285,37€ [01/2013-03/2014] auszugleichen."
"Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Die Kosten für die Beitreibung gehen zu Ihren Lasten.")
- 01.09.2014 Mahnung (Gesamtrückstand 406,36€, aber wir sind nett und Sie dürfen den Mahnbetrag 67,05€ bis 15.09. begleichen, danach der Zwangsvollstreckungsandrohungstext)
- 01.10.2014 Festsetzungsbescheid (nicht gezahlt, "Für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 wird daher ein Betrag von 61,94€ (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. [...] Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 414,36€ umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.")
- 22.12.2014 Zwangsvollstreckungssache ("Sehr geehrte ...., in oben genannter Sache habe ich wegen einer Forderung  und Kosten gem. vollstreckbarem Titel Vollstreckungsers. d. Gläubigerin (zum 23.01.15) 376,42€ zu vollstrecken. D. Gläubig. hat mich beauftragt, mit Ihnen eine gütliche Erledigung gem. § 802 b ZPO zu schließen. Um weitere Kosten zu ersparen, bitte ich, diesen Betrag bis ... an mich in bar zu zahlen oder auf mein angegebenes Dienstkonto zu überweisen." ABSENDER: Frau XYZ, Gerichtsvollzieherin, Amtsgericht: meine Stadt)
- 02.01.2015 Festsetzungsbescheid (nicht gezahlt, "Für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 wird daher ein Betrag von 61,94€ (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. [...] Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 01.11.2014 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.)

SO ....  gehen wir davon aus, dass PersonX nicht reagiert hat
Das Besondere: PersonX muss gar nicht zahlen, weil bereits eine andere Person des Haushalts Rundfunkgebühren zahlt. Das aber hat PersonX dem Betragsservice nie mitgeteilt.

PersonX hat keinen der Briefe, auch nicht den der Gerichtsvollzieherin als Einschreiben erhalten. Es fehlen also jegliche Nachweise über den Erhalt der Briefe.

Wie könnte jene PersonX nun reagieren?

Die Gerichtsvollzieherin um Nachweise der Zahlungsaufforderung an PersonX durch den Beitragsservice bitten?
Nicht reagieren und auf weitere Briefe oder gar Besuche warten?

Ich bin gespannt auf eure Meinungen!  :laugh:

Trüllä


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Person K würde bei der GV anfragen, um was es denn eigentlich genau geht. Dann würde Person K dem angeblichen Gläubiger (LRA und/oder BS) empfehlen, vor Beauftragung eines GV, doch auch Person K über angebliche Forderungen zu informieren. Nachdem dies (nachweislich) geschehen ist, würde Person K dann kurz Widerspruch einlegen, da man selbst nicht zahlungspflichtig ist, weil für diese Wohnung bereits gezahlt wird/wurde. Falls diese Information dem BS nicht genügen sollte, wird dieser sicher um weitere Angaben bitten, die man nach und nach liefern kann. (erstmal den Vornamen des reellen Beitragschuldners,...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2015, 01:01 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

V
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Hallo Trüllä,

drei Fragen zu deiner sehr genauen Fallbeschreibung.

Was passiert mit einer bereits rechtskräftig gewordenen Forderung durch versäumten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid?

Bin auf die gewissenhafte Recherche gespannt.

Sollte die besagte Person mit der angeblich nicht zugestellten Post durchkommen, bekommt sie im Glücksfall die Möglichkeit gegen einen neuen Bescheid vorzugehen und ist wieder an dem Ausgangspunkt. Lohnt sich der große Zeitaufwand und das Risiko ob der Plan aufgeht?

Wieso geht die besagte Person nicht so vor, wie in dem Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 durch LG Tübingen: Quelle: http://openjur.de/u/708173.html
beschrieben vor?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2015, 13:22 von Viktor7«

V
  • Moderator++
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Ohne Garantie der Richtigkeit:
Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)



Amtsgericht im Ort
oder
Vollstreckungsgericht
oder
Stadskasse

Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift

Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.




Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

 Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 23:11 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Gesammelte Informationen zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2015, 19:15 von Viktor7«
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V
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  • Beiträge: 5.038
Das Thema ist bereits mehrfach und ausgiebig behandelt worden und wird nun geschlossen.

Dies dient auch der Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums.



FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen

...eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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