@romic Nein, wenn erstmal ein Bescheid mit Forderung für einen Zeitraum XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX gekommen ist, dann ist eine Zahlung unter Vorbehalt für diesen Zeitraum nicht mehr möglich. Es bleibt nur Widerspruch und die Mahnungen aussitzen, gegebenenfalls muss falls ein GV kommen möchte bevor der Widerspruchsbescheid ausgestellt wird, die Klage erhoben werden.
Natürlich steht es Person A frei für Zeiträume, für welche keine Festsetzungen getätig wurden unter Vorbehalt zu zahlen, aber Achtung ein Bescheid kann Zahlungen für zukünftige Zeiträume festsetzen, da kommt es halt auf den Inhalt des Bescheid selbst an.
Bei Zahlung unter Vorbehalt gilt jedoch immer, das Geld ist weg ohne Aussicht das wirklich wieder zu sehen, weil sollte der Erfolgsfall eintreten, dass der Rundfunkbeitrag gekippt wird, Person A die Rundfunkanstalt auf Rückzahlung verklagen müsste (aus Sicht von PersonX aussichtslos).
Die Mahnungen auch nach einem Widerspruch versendet der BS immer, das würde erst aufhören, wenn die Klage eröffnet ist. Zusätzlich können noch weitere Beitragsbescheide kommen, gegen jeden ist Widerspruch zu erheben. Selbst Klage kann man nach 3 Monaten einreichen, falls bis dahin noch kein Widerspruchsbescheid gekommen ist, aber Person A kann auch auf diesen warten. Falls die Forderung mittels GV versucht wird einzuziehen, wäre Klage zu erheben.