Strategie ist:
- Widerspruch, dann abwägen ob klagen oder in RATEN (!) festgesetzten Betrag, EUR 277,70 zahlen
- für ausstehende Beiträge, also ab Quartal 3/2014, unter Vorbehalt zahlen, weil dafür noch kein Verwaltungsakt vorliegt.
Was für ne Strategie soll das bitteschön sein?
Zuerst Widerspruch einlegen, dann einknicken und zahlen?
Normalerweise ist es so, daß wenn XY bereits Widerspruch eingelegt hat, er das auch weiter tun sollte. Normalerweise ist es auch so, daß während eines Widerspruchsverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Allerdings steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides, daß
Der Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist.
Wenn XY nun weiterhin nicht zahlen will, dann könnte XY bei Gericht den
Eilrechtsschutz beantragen. Das geht aber offenbar nur, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Gerichtsvollzieher u.ä.) eingeleitet wurden und nicht auf Mahnungen o.ä. hin.
Derzeit sieht es aber wohl so aus, dass selbst die VG´s den Eilrechtsschutz ablehnen. Bedeutet also, wenn XY keine Klage einreichen will, dann braucht er das Prozedere auch nicht durchzuführen und sollte sich mit denen über eine Ratenzahlung einigen oder alles bezahlen und fertig.
Will XY aber Klage einreichen, dann muß er sich wohl mit dem Prozedere auseinandersetzen und anstatt unter Vorbehalt Ratenzahlung bzw. Zahlungen zu leisten, sich
diesen Betrag zur Seite legen und wenns schief läuft eine Einigung mit denen suchen.
Nur so, wie XY es vorhat machts wenig Sinn!