Die einzige Antwort, die mein Bekannter vom WDR Beitragsservice und den Justitiaren des WDR bisher zu diesem Thema erhalten hat, lautete:
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
(...)
Was soll er auf die obige Erwiderung des WDR also antworten?
Dass diese Erwiderung unerheblich ist und an der Argumentation des Bekannten vorbeigeht.
Nur eine Nebelkerze, damit der VG-Einzelrichter ja nicht anfängt nachzudenken.
Der Rundfunkbeitrag wird sowieso medien- und nutzungsunabhängig erhoben.
Die Argumentationskette des Bekannten muss den prohibitiven Charakter des Rundfunkbeitrags beweisen, ohne die Wörter "Nutzung" und "öffentlich-rechtliche Medien" zu benutzen.
Es ist irrelevant, ob der Bekannte ein Smartphone mit amtlich zertifizierter technischer Blockade von digitalen Inhalten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätte oder nicht.
Das ist von mir ernst gemeint, und ich weiß, dass eine schlüssige Beweisführung des prohibitiven Charakters nicht einfach sein wird.
Meiner Meinung nach müsste man auf eine Art Bürgerrecht abzielen, über ein gewisses Budget für Medien frei verfügen zu können. Bei H4 gab es ein solches definiertes Budget jedenfalls.