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Autor Thema: Zwangsvollstreckungssache ohne voriges Widerspruchsrecht  (Gelesen 3957 mal)

W
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Die mit jemandem personenidentische Person X, wohnhaft in Sachsen, hat vor ca. einem Jahr ihren Zwangsbeitrag zurückgerufen und wurde bis heute mit diversen Zahlungsaufforderungen belangt. Sie hat dem immer wieder widersprochen, teils kam darauf (per Email) eine Antwort, meist kamen aber weitere Zahlungsaufforderungen etc. Keine dieser enthielt jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung, noch einen Hinweis auf Widerspruchsrecht.

Nun kam von einer Obergerichtsvollzieherin ein Schreiben (ohne Einschreiben) namens "Zwangsvollstreckungssache" mit Zahlungsaufforderung mit Termin. Wiederum fehlten jedoch Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruchsrecht.
Diesem hat Person X mit folgendem Text wiedersprochen.
War das richtig so?
Wie kann man sonst die Vollstreckung verhindern und auf Klagemöglichkeit insistieren?



Zitat
Sehr geehrte Frau OGV XY!

Ich bedanke mich herzlichst für Ihr Schreiben vom 17.10.2014 mit dem Titel „Zwangsvollstreckungssache“ und dem „Zeichen -- DR ----/14“. So leid es mir tut, aber ich fühle mich außerstande, Ihrem Begehren nachzukommen, da es in mehrerlei Hinsicht unrechtmäßig ist. Als Obergerichtsvollzieherin sollten Sie eigentlich über das unten Angeführte bescheidwissen, aber vielleicht spielt Ihr Honorar fürs Eintreiben die größere Rolle, und Sie reichen die Begehrlichkeiten staatlicher Behörden einfach weiter.
Will sagen: Ich lege hiermit Widerspruch gegen die „Zwangsvollstreckungssache“ ein mit folgender Begründung:

1. Das Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) hat im August dieses Jahres entschieden, dass solche Vollstreckungsversuche unwirksam sind, u.a. weil der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig wird. Die Wirksamkeit eines Bescheids setzt jedoch voraus, dass dieser einen Hinweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsrecht sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hätte. Dem war in keinem der Bescheide so (die Ihnen alle vorliegen müssten). Ich hatte dennoch mehrfach Widerspruch eingelegt, um dann (nach mechanischer Ablehnung) dagegen Klage einreichen zu können. Dass der, gelinde gesagt, euphemistisch benamste „Beitragsservice“ sich nicht an diese Vorschrift hält und Menschen wie mich, die ordentlich dagegen klagen möchten, zwingt, die Ordnungswidrigkeit der Nichtzahlung zu begehen, ist rechtswidrig. Weiteres können Sie z. B. hier erfahren: www.[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/index.php/etc/19388-gericht-ard-zdf?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+[Seite/Begriff nicht erwünscht]%2FQliz+%28[Seite/Begriff nicht erwünscht]%29

2. Hinter dieser Praxis scheint sich die politische Absicht zu verbergen, eine Klagewelle gegen die Rundfunkgebühr und entsprechendes öffentliches Aufhebens zu verhindern. Dies ist undemokratisch und widerspricht der Rechtsstaatlichkeit.

3. Die Rundfunkgebühr ansich ist illegal, denn handelte es sich dabei um eine Gebühr, müsste diese an den tatsächlichen Konsum gebunden sein (einen Haushalt zu betreiben reicht dafür nicht aus); wäre es dagegen eine Steuer, dürfte diese nicht zweckgebunden sein. Diese eigentlich evidente Frage muss jedoch noch von den Gerichten abschließend geklärt werden. Bisherige vom „Beitragsservice“ angeführte Amtsgerichtsurteile haben diese entscheidende Frage nicht behandelt, sondern lediglich Formalien geprüft.

4. Das Programm von ARD und ZDF spottet dem Bildungsauftrag. Das können Sie jederzeit nachvollziehen, indem Sie Ihr Fernseh- oder Radiogerät anschalten.

5. Ihr Bescheid enthält seinerseits keinen Hinweis auf Widerspruchsrecht und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Dies dürfte ebenfalls rechtswidrig sein.

Ich bestreite also, dass es sich bei der Staatsbehörde „Beitragsservice“ um meinen „Gläubiger“ und bei Ihrem Brief um eine juristisch korrekte „Zwangsvollstreckungssache“ handelt.

In der Hoffnung, Ihnen damit weitergeholfen zu haben, verbleibt hochachtungsvoll und so:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 19:19 von Bürger«

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Zitat
Sehr geehrte Frau OGV XY!
Als Obergerichtsvollzieherin sollten Sie eigentlich über das unten Angeführte bescheidwissen, aber vielleicht spielt Ihr Honorar fürs Eintreiben die größere Rolle, und Sie reichen die Begehrlichkeiten staatlicher Behörden einfach weiter.
Abgesehen davon, dass man sich mit solch unnötig flapsigen Bemerkungen nicht gerade "Freunde", "Beistand" oder "Kulanz" schafft, ist es nicht Aufgabe der Gerichtsvollzieher, die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage (RBStV) an sich zu prüfen, sondern allenfalls die Vollstreckungsrichtlinien korrekt zu befolgen.
Insofern könnte und sollte man gegenüber der Vollstreckungsstelle wohl allenfalls verfahrensrechtliche Dinge anbringen.


[...] vor ca. einem Jahr ihren Zwangsbeitrag zurückgerufen und wurde bis heute mit diversen Zahlungsaufforderungen belangt. Sie hat dem immer wieder widersprochen, teils kam darauf (per Email) eine Antwort, meist kamen aber weitere Zahlungsaufforderungen etc.
Keine dieser enthielt jedoch eine Rechtsbehelfsbelehrung, noch einen Hinweis auf Widerspruchsrecht.

Person A hätte sich jegliche Widerspruchsschreiben gegen nicht relevante Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung sparen können.

Wenn die Vollstreckungsgrundlage fehlt in Form eines (im Zweifel durch die absendende Stelle nachzuweisend) tatsächlich zugestellten, widerspruchsfähigen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs, dann sollte sich Person A vielleicht mal mit diesen Inhalten beschäftigen:


Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

sowie mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Allgemein bitte auch hier schauen:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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K
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Zitat
Das Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) hat im August dieses Jahres entschieden, dass solche Vollstreckungsversuche unwirksam sind

Zudem muß es nicht bedeuten, daß das Urteil Tübingen 1:1 in Sachsen übernommen werden kann. Hier gilt das SächsVwVG. Das wäre nämlich vorher zu prüfen. ;)


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Zudem muß es nicht bedeuten, daß das Urteil Tübingen 1:1 in Sachsen übernommen werden kann. Hier gilt das SächsVwVG. Das wäre nämlich vorher zu prüfen. ;)

...und das wird ansatzweise bereits hier schon diskutiert:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html

Ein dortiges Zwischenergebnis wird es hoffentlich in Kürze zu verkünden geben ;)

Aber im Eingangspost geht es ja hauptsächlich darum, dass augenscheinlich eine
Vollstreckung ohne vorherigen Beitrags-/ Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt = Vollstreckungsgrundlage erfolgen soll...

Die anderen Formalien sollten hier eigentlich erst mal gar keine Rolle spielen.


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Hallo,

besten Dank für die Antworten!

Sehr nützlich sind die Schreiben dort, die wird besagte Person mal anwenden:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html

Herzliche Grüße


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