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Autor Thema: ... öffentliche Bekanntmachungen, muss man soetwas wissen?  (Gelesen 3307 mal)

K
  • Beiträge: 7
Zitat
Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Angenommen, Person A weiß von nichts, neue Gesetze interessieren sie nicht. Wieso sollte Person A deshalb über den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wissen, wenn es ihr niemand sagt?
Öffentliche Bekanntmachungen liest sie nie.

Da Person A jetzt einen ersten Brief mit den Forderungen (keinen BeitragsBescheid)
bekommen hat, warum sollte sie ab den 01.01.2013 zahlen, wenn es zum 31.12.2013 verjährt ist?
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 16:56 von Bürger«
Nicht durch Mitklagen, sondern durch Mitsorgen und Helfen soll man seinen Freunden seine Teilnahme bezeugen.

Epikur

K
  • Beiträge: 234
Angenommen, Person A weiß von nichts, neue Gesetze interessieren sie nicht. Wieso sollte Person A deshalb über den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wissen, wenn es ihr niemand sagt?
Öffentliche Bekanntmachungen liest sie nie.

Da Person A jetzt einen ersten Brief mit den Forderungen (keinen BeitragsBescheid)
bekommen hat, warum sollte sie ab den 01.01.2013 zahlen, wenn es zum 31.12.2013 verjährt ist?
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Das allgemeine Problem der Mehrheit einer Gesellschaft ist, dass sie ihre Rechte nicht kennen und wahrnehmen. Stattdessen lassen sie sich ihre angeblichen Pflichten diktieren.

Natürlich muss Person A das nicht wissen, aber durch das Schreiben wurde ihr jetzt diktatorisch erklärt, was sie zu tun hat und hätte wissen müssen. ;)

Verjähren tut hier gar nix. Deshalb wird man ja zwangsangemeldet. ;)

Du siehst, schon wieder Diktatur!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 16:58 von Bürger«

M
  • Beiträge: 87
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ...

Öffentliche Bekanntmachungen dienen genau dazu: um solche Gesetzesänderungen öffentlich bekannt zu machen. Ob man diese Bekanntmachungen zur Kenntnis nimmst oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr. Der Gesetzgeber, die Gemeinde etc... ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung juristisch aus dem Schneider ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 16:58 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Gesetze welche die formalen Anforderungen nicht erfüllen und in die Grundrechte der Bürger eingreifen und das nicht anzeigen, sind bereits mit inkrafttreten nichtig. Deshalb kann Person A dieses Bescheid auch direkt zurückweisen und anzeigen das dieser nichtig ist. Und nur hilfsweise Widerspruch innerhalb der Frist einlegen.

Aber normal sollte eine Zurückweisung wegen Nichtigkeit auch völlig ausreichen. (Leider sehen das die anderen Parteien regelmäßig anders, insbesondere der BS) Der hilfsweise Widerspruch ist formal nur zur Wahrung der eigene Rechte leider not wendig. An sich reicht es die Anstalt darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz bereits formal nichtig ist und diese auffordern Ihr Handeln zu ändern. Die Anstalten sind der Ansicht das dieses Gesetz gültig wäre, weil es ja von allen ratifiziert worden ist, aber ein Gesetz muss halt mehr erfüllen als diese Ratifizierung. Anderenfalls sieht man sich vor Gericht wieder um die Sache auszudiskutieren. Schließlich steht es Meinung gegen Meinung bis alle Parteien, welche sich streiten einen Konsens gefunden haben. Genau so verhält sich Person X mit dem Formfreien Widerspruch. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345 Bisher nur Mahnungen. Eine ordentliche rechtlich wichtige oder weiterverwertbare Antwort war bisher nicht dabei. Ob die Drohung aus den letzten 3 Mahnungen irgendwann umgesetz wird bleibt offen. Person X hat die Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch bisher 2 mal getätigt. Die 3te Zurückweisung erfolgt wahrscheinlich mündlich vor Ort zur Niederschrift. Sollte irgendwann tatsächlich etwas rechtlich relevantes dabei sein wird Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung das dieses Gesetz bereits formal ungültig ist. Verwaltungsakte, welche sich auf ungültige Gesetze berufen sich perse nichtig. Man kläre die Bürger besser über Ihre Grundrechte auf und darüber, wie Gesetze entstehen und welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Ich denke Richter sollten darüber auch aufgeklärt werden insbesondere Richter an einfachen VG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 16:54 von Bürger«

  • Beiträge: 285
Es sind zwei unterschiedliche Rechtsmaterien. Der Beitragsservice als

Zitat
öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

fällt unter das Öffentliche Recht (hier u. a. Verwaltungsverfahrensrecht),

das BGB dagegen regelt Privatrecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 16:55 von Bürger«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.583
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da Person A jetzt einen ersten Brief mit den Forderungen (keinen BeitragsBescheid)
bekommen hat, warum sollte sie ab den 01.01.2013 zahlen, wenn es zum 31.12.2013 verjährt ist?
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Exakt: BGB greift hier nicht, da es sich um Verwaltungsrecht handelt.

Bitte noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

umfangreiche Info-/ Linksammlung
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

...und vorsorglich auch noch dies:
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


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s
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Da Person A jetzt einen ersten Brief mit den Forderungen (keinen BeitragsBescheid)
bekommen hat, warum sollte sie ab den 01.01.2013 zahlen, wenn es zum 31.12.2013 verjährt ist?
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Exakt: BGB greift hier nicht, da es sich um Verwaltungsrecht handelt.

Doch. BGB greift, weil im RBStV geregelt ist, dass (ohne Bescheid) die Verjährungsregeln von dort gelten.

Allerdings muss man das BGB auch richtig lesen. In § 199 steht nur, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2013 beginnt.
Deren Dauer steht in § 195.


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  • Beiträge: 285
Doch. BGB greift, weil im RBStV geregelt ist, dass (ohne Bescheid) die Verjährungsregeln von dort gelten.

Allerdings muss man das BGB auch richtig lesen. In § 199 steht nur, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2013 beginnt.
Deren Dauer steht in § 195.

Ein wichtiger Hinweis. Offenbar bedeutet das, dass bei nachweislicher Nichtbekanntgabe - oder besser gesagt nicht nachweislicher Bekanntgabe - eines Bescheids (der die Beitragsforderung für 2013 festsetzt) bis 01.01.2017 die Beitragsforderung für 2013 erlischt.

Vgl. auch §43 VwVfG

Zitat
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Wird er mir am 02.01.2017 bekanntgegeben, wird er wirksam, ist aber sofort erledigt.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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