Das ist in der Tat ein sehr ausführliches Thema, aber gehe mal davon aus, dass der GV keine hoheitlichen Aufgaben nach dem Beamtengesetz wahrnehmen darf, weil §1 GVO (Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) aufgehoben wurde.
Natürlich könnte jetzt ein Schlaumeier daherkommen und sagen, dann übertrage ich eben für den Fall von Person A und in allen ANDEREN Fällen einem Angestellten der Stadtkasse (evtl. öffentlicher Dienst) solange hoheitliche Aufgaben bis wir vollstreckt und das haben was wir von Person A wollen.
Das geht nun mal gar nicht. Zudem gibts ein Urteil des BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58, wonach dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte verfassungswidrig ist. Klar hat ein Gerichtsvollzieher "Titel", doch darf er sie derzeit nicht vollstrecken, weil ihm die Befugnis fehlt hoheitlich wirken zu können. Das müßte erst geändert werden, dass die ZPO (Zivilprozessordnung) anwendbar ist.
Das ist jetzt auch nur rein informativ und auch noch nicht alles, aber für Person A spielt das letztendlich nicht eine so gewichtige Rolle. A hat alle Fristen eingehalten und wäre eh durch den Eilrechtsschutz von Vollstreckung verschont.
Wenn der § 1 GVO ("§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers. Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts") aufgehoben wurde, besagt dies erst mal nur, dass der GV auch Angestellter des öffentlichen Dienstes sein kann. Dem Gerichtsvollzieher mit einem Urteil aus dem Jahr 1959(!) zu kommen dürfte aussichtslos sein und zudem ist es taktisch unklug, den GV anzugreifen. (Im Übrigen: Wenn mit Urteilen argumentiert wird,
bitte im Volltext verlinken, denn oft kommen solche Tips von eher
zweifelhaften Seiten. Nur am Volltext (einschl. des entschiedenen Tatbestandes) kann die Relevanz für unseren Fall beurteilt werden - bis dahin betrachte ich auch die Ableitung auf die heutigen Verhältnisse als
unbelegte Behauptung um es diplomatisch auszudrücken).
Wie dem auch sei - es ist unklug, sich den GV zum Gegner zu machen. Besser ist es, sich
selbst mit den landesrechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen, das wäre das (ggf. Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz und das (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das
Tübinger Urteil. Besser ist es, den GV mit dem Verwaltungsrechtsstreit vertraut zu machen und auf die Formfehler der Landrundfunkanstalt hinzuweisen.
Zunächst gilt es seine Unterlagen zu prüfen - welche Bescheide wurden (nachweisbar) zugestellt? (Ein Nachweis wäre z.B. ein Widerspruch gegen den Bescheid).
Auf die Vollstreckungsstelle würde ich aktiv und sachlich zugehen, und um Akteneinsicht (entspr. (Landes-)Verw.Verf.G) bitten. Anhand des Tübinger Urteils (am besten ausgedruckt mitnehmen) dann die
Vollstreckungsvoraussetzungen (entspr. (Landes-)VerwVollstrG) am besten gemeinsam mit dem Vollstreckungsbeamten (oder -angestellten
) entsprechend des Landesvollstreckungsgesetzes und des Tübinger Urteils prüfen und den GV bitten, den Vorgang an den Auftraggeber zur weiteren Prüfung zurückzusenden. Den GV sollte man ggf. auch auf die diversen Widerspruchsschreiben hinweisen einschl. der nicht beschiedenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
Ob man, falls dies nicht erfolgreich ist, einen Antrag auf Eilrechtsschutz ankündigt und stellt, oder später gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach ZPO vorgeht, muss anhand der Spruchpraxis des örtlichen Verwaltungsgerichts entschieden werden. (In Potsdam wäre ein solcher Antrag vermutlich aussichtslos und kostet nur). Im Fall der Antrages auf Eilrechtsschutz würde ich den Vollstrecker auffordern, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Vollstreckungen abzusehen (z.B. Kontopfändungen).
Wichtig ist immer sich selber mit den
Grundlagen vertraut zu machen und gegen (Beitrags-/Festsetzungs)Bescheide (m.E. möglichst mit ausführlicher Begründung) Widerspruch einzulegen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)