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Autor Thema: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung  (Gelesen 14590 mal)

a
  • Beiträge: 32
Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#30: 17. September 2014, 12:22
Könnte der Antrag auf Eilrechtschutz so aussehen???

Da muss man ja 1000 Kopien machen? alles in 2 facher Ausführung..?

An das
Verwaltungsgericht XXX
Postfach XXXX
XXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXX2014


Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO

In der Sache Vollstreckungsankündigung durch die Stadt XXXXXX Finanzbuchhaltung gegen Gebühren?/Beitragsbescheid für Rundfunkgebühren/?beiträge

XXXX
XXXXX
?Antragssteller?

gegen

XXXXRundfunk
XXXX
XXXX
?Antragsgegner –

beantrage ich in eigenem Namen

1.    die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsankündigung der Stadt XXX vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2013)

2.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 (Eingang 06.12.2013)

3.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014)

4.     die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 (Eingang 13.05.2014)

5.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014)

6.     die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
   
Begründung:

Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2014) hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über die Stadt XXXX über Forderungen aus Gebühren?/Beitragsbescheid vom 16.12.2013, 23.01.2014 und 30.05.2014 angekündigt.

/Anlage 1/ Schreiben der Stadt XXXXX Vollstreckungsstelle vom 11.09.2014 mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
/2
2

/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013

/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013

/Anlage 4/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014

/Anlage 5/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum  01.04.2014 bis 30.06.2014


Gegen alle vier Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

/Anlage 6/ Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

/Anlage 7/ Widerspruch vom 23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013

/Anlage 8/ Widerspruch vom 26.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013

/Anlage 9/ Widerspruch vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über die Widersprüche vom 16.12.2013, 23.01.2014, 26.05.2014, 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.

Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.

Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller  eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:

Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ? überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt.  Zudem kann für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.

Unterschrift xxxxxxxx xxxxxxx


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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#31: 17. September 2014, 12:58
sehr gut, dann ab damit! berichte, wie die darauf reagieren.


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#32: 18. September 2014, 15:00
Heute war der tag der tage.

Heute früh Anruf beim VG wegen dem Eilantrag. Ein sehr netter Herr, der Person A vieles erklärt hat und ihren Antrag sehr gut  fand. Den hätte sie so abschicken können, wenn die Vollstreckung nicht vom Tisch kommt.

Also 14 Uhr zur Stadt. ..Person A war mit Zeugen erschienen.  Die Frau K.  hat sich die Sache angehört und der Person A als Rechtsgrundlage das Schreiben gezeigt vom Westrundfunk, wo auf der Rückseite was von der Verwaltungsgerichtsordnung stand. Der Brief war nicht unterschrieben. Person A hat den für nichtig erklärt. Und Frau K. ist direkt drauf eingegangen.  Paragraphen reiten war nicht nötig. Sie sagt, dass, wenn Person A den Widerspruch in Kopie vorlegt, sie das direkt zum Rundfunk schickt - Nein, sie sprach immer von "GEZ" worauf ich sagte: "Gibbet nicht mehr. Heissen Beitragsservice."

Also Vollstreckung vom Tisch.
Person A hätte ihr gesagt, dass sie mit dem VG tel hätte und der Antrag hier schon fertig ist - war aber nicht nötig.

Also alles ok... Glücklich. . 1:1


Edit "Bürger":
Da dieser fiktive Fall abgeschlossen zu sein scheint - noch dazu erfolgreich - wird dieser Thread zur Vermeidung von abschweifenden Beiträgen und somit Wahrung der Übersicht des Forums geschlossen.
Bei diesbezüglich wichtigen Änderungen/ neuen Sachverhalten bitte die Moderatoren kontaktieren, damit diese zum gegebenen Zeitpunkt ggf. noch ergänzt werden.
Alles Gute weiter!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2014, 19:06 von Bürger«

 
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