Könnte der Antrag auf Eilrechtschutz so aussehen???
Da muss man ja 1000 Kopien machen? alles in 2 facher Ausführung..?
An das
Verwaltungsgericht XXX
Postfach XXXX
XXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXX2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung durch die Stadt XXXXXX Finanzbuchhaltung gegen Gebühren?/Beitragsbescheid für Rundfunkgebühren/?beiträge
XXXX
XXXXX
?Antragssteller?
gegen
XXXXRundfunk
XXXX
XXXX
?Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsankündigung der Stadt XXX vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2013)
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 (Eingang 06.12.2013)
3. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014)
4. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 (Eingang 13.05.2014)
5. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014)
6. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2014) hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über die Stadt XXXX über Forderungen aus Gebühren?/Beitragsbescheid vom 16.12.2013, 23.01.2014 und 30.05.2014 angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben der Stadt XXXXX Vollstreckungsstelle vom 11.09.2014 mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
/2
2
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013
/Anlage 4/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014
/Anlage 5/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014
Gegen alle vier Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
/Anlage 6/ Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
/Anlage 7/ Widerspruch vom 23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013
/Anlage 8/ Widerspruch vom 26.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013
/Anlage 9/ Widerspruch vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über die Widersprüche vom 16.12.2013, 23.01.2014, 26.05.2014, 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ? überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift xxxxxxxx xxxxxxx