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Autor Thema: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung  (Gelesen 13793 mal)

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faust

Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#15: 15. September 2014, 18:56
hmmm ... das wäre eine einigermaßen plausible Erklärung ...


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s
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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#16: 15. September 2014, 19:57
Bei den Anträgen auf Eilrechtsschutz bei den Verwaltunsgerichten scheint es genauso wie bei den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bei den Landesrundfunkanstalten keine klar erkennbare Logik zu geben.

Immerhin interessant ja dieser oben bereits erwähnte Link
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Das ist ein Fall, wo sich das Eilverfahren dadurch erledigt hat, dass der BS nach Klageeingang auf die Vollziehung verzichtet hat. Dass er in dem Fall die Kosten für das Verfahren tragen muss, ist nur logisch.

Gibt es überhaupt schon Fälle, wo ein Eilverfahren bei akut drohender Vollstreckung durch Urteil entschieden wurde? Ich fürchte nämlich, dass ein Kläger dann schlechte Karten hätte.


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a
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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#17: 15. September 2014, 20:17
Fiktiv gesehen , kam das Schreiben mit der normalen Post und stellt eigentlich eine Androhung da. Danach kommt vermutlich der GV / Vollstreckungsbeamte.
Wie ein Anwalt Person A heute Telefonisch bestätigt hat, stehen die Chancen ohne 80 / 5 VwGO schlecht. Da dies bereits ein Titel sei. der den Bescheid wohl Rechtskräftig gemacht hat. Person A kanns nicht wirklich glauben, aber der Rechtsanwalt sieht das so.
Die Mahnung hat person A vor gut 2 Monaten bekommen, genauso wie die Ankündigung der Vollstreckung. ( Person A ist z.zt nicht am GEZ ordner und kann nicht genau nachsehen)

Morgen wird die Stadt darauf hingewiesen das Formfehler vorliegen: Keine Unterschrift, KEINE Namentliche Nennung, und einsicht in den Vollstreckungsauftrag. Sollte alles kein Sinn ergeben, wird morgen noch nach 80/ 5 Antrag bei VG eingereicht.

Das Eis wird für Person A sehr Dünn... Für den Anwalt sieht es so aus, das wenn die Vollstreckung fruchtlos bleibt...vermutlich ein Termin zu Vermögensauskunft ins Haus flattert, alleine der Termin soll bereits einen eintrag ins Schuldenverzeichnis mit sich bringen. Für Person A sehr schlecht, dann würde der Kampf erstmal ENDEN...!!

Nach 80/5 sind die Chancen wohl auch Sehr gering meint der Anwalt, die Bügeln person A in einer netten Atmosphäre , nach Auseinandersetzung des widerspruchs einfach ab. Die 105 Euro sollte Person A anders investieren als in Juristisches Lehrgeld...

Na Person A wird diese Nacht noch schlechter schlafen.


Das Thema ist im Forum schon mehrfach behandelt - u.a. unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


@Bürger Sicherlich hat Person A das gesehen, allerdings war hier die Rede von einem gelben brief...Person A schrieb mit normaler Post.

Person A liest hier täglich mehrere Stunden, mehr kann man hier nicht lesen ;-)
 


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mcsurfy

Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#18: 15. September 2014, 20:56
Zuerst sollte sich A Gedanken machen, wie er weiter verfahren will? ;)

Wenn A nicht klagen will, weil u.a. sein Anwalt ihm bereits den Wind aus den Segeln genommen hat, dann bleibt nur noch Anfechtung wegen Formfehlern vor Gericht. ;) Bringt halt auch nicht wirklich was, weil dann das Prodzedere wieder von vorne beginnt. Bedeutet: neuer Beitragsbescheid!

A hat Zeit gewonnen, kann sich es doch nochmal mit der Klage überlegen und sich besser vorbereiten. ;)

Normalerweise ist es so, dass die Vollstreckungsbehörde an einer gütlichen Einigung interessiert ist. Die einzigste Möglichkeit die A jetzt noch bleibt ist, den Vollstreckungsbescheid auf Formfehler nach Beschluß LG Tübingen zu prüfen oder prüfen zu lassen. http://openjur.de/u/708173.html

Dazu müßte A aber das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG und die Zivilprozessordnung - ZPO seines Bundeslandes checken, ob das Urteil 1:1 übernommen werden kann.

Zur eidesstattlichen Versicherung sollte A zuallererst abklären, ob der Vollstrecker (GV) Beamter ist oder Freiberufler. Freiberuflich tätige GV dürfen nämlich so gut wie gar nichts durchsetzen und schon gar keine eidesstattliche Versicherung abnehmen.

https://[Seite/Begriff nicht erwünscht].wordpress.com/tag/rechtsanwalt-ramm/

Sollte A doch klagen wollen, dann macht Eilrechtsschutz nach 80/5 schon Sinn. Das Gericht wird den Beitragsbescheid und den Vollstreckungsbescheid aufheben und der BS wird einen negativen Widerspruchsbescheid schicken, den A ja dann für eine Klage braucht.


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#19: 15. September 2014, 21:03
Macht der Eilrechtschutz denn jetzt schon SINN..???

A lebt in NRW...!!!


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mcsurfy

Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#20: 15. September 2014, 21:07
Macht der Eilrechtschutz denn jetzt schon SINN..???

A lebt in NRW...!!!

Natürlich, weil es ist 1 Minute vor 12. ;)

Der GV klopft an und jetzt tritt genau das ein was ich vorher geschrieben habe. Eilrechtsschutz muß erst dann beantragt werden, wenn der GV klopft. Wer das vorher tut (Mahnung oder Androhung) bleibt auf den Kosten des Antrags sitzen.

Am Besten ist, A ruft seinen Anwalt an und fragt ihn, ob er das so machen kann bzw. soll was mcsurfy erzählt hat!!! ;) :D  8)


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#21: 15. September 2014, 21:12
So wie ich den Fall von Person A hier sehe , hat diese auch so wie ich selbst nach dem vierten Widerspruch noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Ja ich weiß , Widersprüche entfalten nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung.
Sie sollten aber schon mal irgendwann eine Wirkung entfalten. Der BS scheint dagegen sehr wohl ein Recht zur sehr dehnbar aufschiebenden Bearbeitung von Widersprüchen zu haben.
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"
Also nicht unbedingt voreilig Eilanträge stellen oder sonstige Panik , sondern besser vorher im Kontakt mit GV erst mal provokant Ungereimtheiten ansprechen. Kann durchaus schon hilfreich sein.
Das ist bei mir jetzt fast ein Vierteljahr her , seitdem erstaunliche Funkstille...



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Schrei nach Gerechtigkeit

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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#22: 15. September 2014, 21:18
Danke, tokiomotel...

So wird Person A das morgen versuchen. Auf Formfehler hinweisen. Den dicken Ordner unterm Arm, und los..

Wenn ich schaffe das Sie es zurückweisen, dann berichte ich hier. Wenn nicht, wird der Eilantrag gestellt.

Aber mit Sicherheit kommt dann bald der Widerspruchsbescheid...


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mcsurfy

Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#23: 15. September 2014, 21:29
Danke, tokiomotel...

So wird Person A das morgen versuchen. Auf Formfehler hinweisen. Den dicken Ordner unterm Arm, und los..

Wenn ich schaffe das Sie es zurückweisen, dann berichte ich hier. Wenn nicht, wird der Eilantrag gestellt.

Aber mit Sicherheit kommt dann bald der Widerspruchsbescheid...


A wäre aber dabei anzuraten nicht unbedingt beim GV einen auf dicke Hose zu machen, sondern sich ahnungslos und dumm zu stellen. Der GV will etwas von A und nicht umgekehrt. Macht der GV einen Fehler, dann ist das ganze Verfahren hinfällig. A sollte sich deshalb gut vorbereiten, den GV mit gezielten Fragen die erforderlichen Dokumente zeigen lassen und am besten noch einen Zeugen mit zum Termin nehmen. Immer freundlich bleiben, Zahlungswilligkeit bekunden, auf sein Recht der Klage und den erforderlichen Formvorschriften pochen. Sich alles schriftlich geben zu lassen ist ja wohl klar. Letztendlich muß es so beim GV rüber kommen, daß A der Chef im Ring ist und der GV sich in sein Mauseloch verkriecht. ;) :D  >:D

Die GV´s können gar nichts machen und sind nur die Erfüllungsgehilfen des BS. ;)


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#24: 15. September 2014, 21:46
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#25: 15. September 2014, 22:01
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.

Und wie würde das deiner Meinung nach aussehen?


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#26: 15. September 2014, 22:25
Keine Ahnung, mit Verwaltungsvollstreckung hatte ich noch nie zu tun.
Ich kann mir jedoch vorstellen, dass da nicht so streng auf Formvorschriften beim zugrundeliegenden Bescheid geachtet wird.


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mcsurfy

Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#27: 15. September 2014, 22:39
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.

Und wie würde das deiner Meinung nach aussehen?

Das ist in der Tat ein sehr ausführliches Thema, aber gehe mal davon aus, dass der GV keine hoheitlichen Aufgaben nach dem Beamtengesetz wahrnehmen darf, weil §1 GVO (Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) aufgehoben wurde.
Natürlich könnte jetzt ein Schlaumeier daherkommen und sagen, dann übertrage ich eben für den Fall von Person A und in allen ANDEREN Fällen einem Angestellten der Stadtkasse (evtl. öffentlicher Dienst) solange hoheitliche Aufgaben bis wir vollstreckt und das haben was wir von Person A wollen. ;) :D

Das geht nun mal gar nicht. Zudem gibts ein Urteil des BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58, wonach dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte verfassungswidrig ist. Klar hat ein Gerichtsvollzieher "Titel", doch darf er sie derzeit nicht vollstrecken, weil ihm die Befugnis fehlt hoheitlich wirken zu können. Das müßte erst geändert werden, dass die ZPO (Zivilprozessordnung) anwendbar ist.

Das ist jetzt auch nur rein informativ und auch noch nicht alles, aber für Person A spielt das letztendlich nicht eine so gewichtige Rolle. A hat alle Fristen eingehalten und wäre eh durch den Eilrechtsschutz von Vollstreckung verschont. ;)


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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#28: 16. September 2014, 08:03
Das ist in der Tat ein sehr ausführliches Thema, aber gehe mal davon aus, dass der GV keine hoheitlichen Aufgaben nach dem Beamtengesetz wahrnehmen darf, weil §1 GVO (Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) aufgehoben wurde.
Natürlich könnte jetzt ein Schlaumeier daherkommen und sagen, dann übertrage ich eben für den Fall von Person A und in allen ANDEREN Fällen einem Angestellten der Stadtkasse (evtl. öffentlicher Dienst) solange hoheitliche Aufgaben bis wir vollstreckt und das haben was wir von Person A wollen. ;) :D

Das geht nun mal gar nicht. Zudem gibts ein Urteil des BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58, wonach dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte verfassungswidrig ist. Klar hat ein Gerichtsvollzieher "Titel", doch darf er sie derzeit nicht vollstrecken, weil ihm die Befugnis fehlt hoheitlich wirken zu können. Das müßte erst geändert werden, dass die ZPO (Zivilprozessordnung) anwendbar ist.

Das ist jetzt auch nur rein informativ und auch noch nicht alles, aber für Person A spielt das letztendlich nicht eine so gewichtige Rolle. A hat alle Fristen eingehalten und wäre eh durch den Eilrechtsschutz von Vollstreckung verschont. ;)

Wenn der § 1 GVO ("§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers. Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts") aufgehoben wurde, besagt dies erst mal nur, dass der GV auch Angestellter des öffentlichen Dienstes sein kann. Dem Gerichtsvollzieher mit einem Urteil aus dem Jahr 1959(!) zu kommen dürfte aussichtslos sein und zudem ist es taktisch unklug, den GV anzugreifen. (Im Übrigen: Wenn mit Urteilen argumentiert wird, bitte im Volltext verlinken, denn oft kommen solche Tips von eher zweifelhaften Seiten. Nur am Volltext (einschl. des entschiedenen Tatbestandes) kann die Relevanz für unseren Fall beurteilt werden - bis dahin betrachte ich auch die Ableitung auf die heutigen Verhältnisse als unbelegte Behauptung um es diplomatisch auszudrücken).

Wie dem auch sei - es ist unklug, sich den GV zum Gegner zu machen. Besser ist es, sich selbst mit den landesrechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen, das wäre das (ggf. Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz und das (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Tübinger Urteil. Besser ist es, den GV mit dem Verwaltungsrechtsstreit vertraut zu machen und auf die Formfehler der Landrundfunkanstalt hinzuweisen.

Zunächst gilt es seine Unterlagen zu prüfen - welche Bescheide wurden (nachweisbar) zugestellt? (Ein Nachweis wäre z.B. ein Widerspruch gegen den Bescheid).

Auf die Vollstreckungsstelle würde ich aktiv und sachlich zugehen, und um Akteneinsicht (entspr. (Landes-)Verw.Verf.G) bitten. Anhand des Tübinger Urteils (am besten ausgedruckt mitnehmen) dann die Vollstreckungsvoraussetzungen (entspr. (Landes-)VerwVollstrG) am besten gemeinsam mit dem Vollstreckungsbeamten (oder -angestellten ;) ) entsprechend des Landesvollstreckungsgesetzes und des Tübinger Urteils prüfen und den GV bitten, den Vorgang an den Auftraggeber zur weiteren Prüfung zurückzusenden. Den GV sollte man ggf. auch auf die diversen Widerspruchsschreiben hinweisen einschl. der nicht beschiedenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Ob man, falls dies nicht erfolgreich ist, einen Antrag auf Eilrechtsschutz ankündigt und stellt, oder später gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach ZPO vorgeht, muss anhand der Spruchpraxis des örtlichen Verwaltungsgerichts entschieden werden.  (In Potsdam wäre ein solcher Antrag vermutlich aussichtslos und kostet nur). Im Fall der Antrages auf Eilrechtsschutz würde ich den Vollstrecker auffordern, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Vollstreckungen abzusehen (z.B. Kontopfändungen).

Wichtig ist immer sich selber mit den Grundlagen vertraut zu machen und gegen (Beitrags-/Festsetzungs)Bescheide (m.E. möglichst mit ausführlicher Begründung) Widerspruch einzulegen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

a
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Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
#29: 17. September 2014, 08:33
Angenommen, der Antrag auf Eilrechtschutz wird gestellt, wie würde Person A den dann Verfassen.-

Antragsgegner is der RundFUNK??? oder die Vollstreckungsstelle.

die vorläufige Anordung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsbescheide? oder nur gegen das Vollstreckungsersuchen...?



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