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Autor Thema: Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck  (Gelesen 58344 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
das ist möglicherweise eine "SIE". Schaut mal nach den Verfassern des Beck'schen Kommentars.
"Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" auf Amazon
http://www.amazon.de/Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag/dp/3406609376/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1418699580&sr=1-1
Zitat
Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Gebundene Ausgabe – 28. Juni 2012 ... Kira Tucholke (Bearbeitung) ...


Edit "Bürger" - Hinweis: Siehe nunmehr u.a. auch unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 02:04 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

K
  • Beiträge: 810
Kira Tucholke ist lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.

Im Hahn/Vesting hat sie § 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBeitrStV) kommentiert.

Dies bedeutet, dass sie sich bei der Bearbeitung von Widersprüchen möglicherweise auf ihre eigene Kommentierung bezieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 01:58 von Bürger«

n
  • Beiträge: 390
Wenn die Mitarbeiter der ehem.- GEZ ist, das wäre heute der BS.

Aber Widersprüche muss die LRA bearbeiten (also zB: WDR,SWR etc.).

Ausser die arbeitet bei beiden Vereinen ??


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U
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Aber Widersprüche muss die LRA bearbeiten (also zB: WDR,SWR etc.).

Gibt es dazu eine rechtliche Bestimmung ? Was mehr beunruhigt ist der Anschein dass sich möglicherweise Rechtsanwälte privater Kanzleien mit der Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen Ihr Zubrot verdienen und von den LRAs bzw. BS beauftragt wurden. Der Kampf von zahlungsunwilligen Bürgern wird also nicht mit den LRAs/BS ausgetragen, sondern zwischen den Bürgern selbst. Das schädigt und spaltet die Gesellschaft.


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Aber Widersprüche muss die LRA bearbeiten (also zB: WDR,SWR etc.).

Gibt es dazu eine rechtliche Bestimmung ?

GEZ = nicht rechtsfähig (eine Art Inkassobüro)

LRA = "Anstalt öffentlichen Rechts" also sozusagen eine Behörde. Nur diese kann/darf Bescheide, Widersprüche etc. bearbeiten/versenden.


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L
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Und dann auch nur die, die für das jeweilige Bundesland verantwortlich zeichnet. Im Gebiet des HR hat der BR nichts zu melden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

R
  • Beiträge: 8
Zitat
LRA = "Anstalt öffentlichen Rechts" also sozusagen eine Behörde. Nur diese kann/darf Bescheide, Widersprüche etc. bearbeiten/versenden.

Der Norddeutsche Rundfunk ist keine Behörde sondern eine Anstalt öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 HmbVwVfg). Der vom Norddeutschen Rundfunk beauftragte ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist ebenfalls keine Behörde, sondern eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (§ 2 Abs.: 1 S. 2 HmbVwVfg i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbVwVfg).

Es stellt sich m.E. daher grundsätzlich die Frage, als was die "Schreiben" zu werten sind. Ich halte sie für "einfache Schreiben" auch wenn da Bescheid steht. Es gibt eine sehr enge Definition, was Bescheide (oder auch schriftliche Verwaltungsakte sind). Es ist zwar grundsätzlich denkbar und möglich, dass die LRA Verwaltungsakte erlassen kann, ich glaube aber einer rechtlichen Prüfung halten die sogenannten "Bescheide" nicht stand. Einer meiner Ansatzpunkte in Ergänzung des LG Tübingen.

Wieviele Leute sind denn jetzt in HH schon soweit, dass Herr Bölck kontaktiert werden könnte. Das Angebot von €400 + MwSt ist für mich überaus akzeptabel.


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C
  • Beiträge: 173
....
Der Norddeutsche Rundfunk ist keine Behörde sondern eine Anstalt öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 HmbVwVfg)....
Nach rechtlicher definition sind die LRA's nicht nur Behörde, sondern zugleich auch Vollstreckungsbehörde !
Einer rechtlichen Prüfung in Bezug zum Absender und erlassen eines Verwaltungsaktes, wenn der Abs. die LRA ist, würde also kein Problem darstellen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn der Abs. der BS ist ....normale Bescheide und Mahnungen dürfen die erstellen (da rechtlich nicht relevant). Ein Festsetzungsbescheid, womit quasi ein Verwaltungsakt gestartet wird, müsste aber von der LRA kommen.
....meine Sichtweise, ohne Gewähr!


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

R
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Wie mein Mentor immer sagt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Kannst du deine Behauptungen belegen Calimero ?


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m
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Also ich sehe folgendes Problem:

Jemand namens Tucholke - was jetzt nicht sooo ein häufiger Name ist - unterschreibt im Namen des HR meinen WS-Bescheid.
Jemand namens Tucholke unterschreibt auch WS-Bescheide im Namen des SWR.

Der Bescheid trägt den Briefkopf des Beitragsservice, ist aber im Auftrag des HR unterschrieben.

Wie kann ich da denn jetzt erkennen, wo der Bescheid tatsächlich herkommt?

Eine zwischenzeitlich irrtümlich verschickte Mahnung zeigte im Briefkopf HR und Beitragsservice und trug keine Unterschrift.
Gebührenbescheide ebenso: Briefkopf HR und BS, keine Unterschrift.


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C
  • Beiträge: 173
Nun, zunächst sind es keine Behauptungen, sondern:
....meine Sichtweise, ohne Gewähr!
Wie mein Mentor immer sagt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. ...
Ja, dann mach das doch auch ruhig mal (selber), denn das was ich oben ausgeführt habe, wurde hier schon (mit entspr. Links und Verweisen) durchgekaut.
Aber weil du neu bist:

Behörde: z.B: VwVfG NRW§1 Abs.2:
2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

LRA als Vollstreckungsbehörde: z.B. VwVG NRW §2 Abs. 2
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen...

Zitat aus dem Rechtslexikon-online:
Praxistipp:
Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich danach, an wen die Geldschuld zu zahlen ist.

Daraus ergibt sich logischerweise, dass die LRA's zum erlassen v. Verwaltungsakten ermächtigt sind.
Nachzulsesen wäre dies auch im 15. RBSTV § 10 Abs. 5 und 6
Dass der BS dazu nicht befähigt ist, ergibt sich aus der Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft -nicht rechtsfähig- !  ;)
m.M.n. der BS darf zwar die schriftl. Korrespondenz bei Verwaltungsakten (im Namen) für die LRA's übernehmen, nicht aber erlassen.


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s
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Jemand namens Tucholke - was jetzt nicht sooo ein häufiger Name ist - unterschreibt im Namen des HR meinen WS-Bescheid.
Jemand namens Tucholke unterschreibt auch WS-Bescheide im Namen des SWR.

Der Bescheid trägt den Briefkopf des Beitragsservice, ist aber im Auftrag des HR unterschrieben.

Wie kann ich da denn jetzt erkennen, wo der Bescheid tatsächlich herkommt?

Ist doch ganz einfach.

Die LRA erlässt einen (Widerspruchs-)Bescheid und bedient sich dazu des Personals, das alle LRA für diesen Zweck gemeinsam unter der Bezeichnung "Beitragsservice" vorhalten.


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B
  • Beiträge: 6
Dass der BS dazu nicht befähigt ist, ergibt sich aus der Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft -nicht rechtsfähig- !  ;)
m.M.n. der BS darf zwar die schriftl. Korrespondenz bei Verwaltungsakten (im Namen) für die LRA's übernehmen, nicht aber erlassen.

Worauf begründet sich Deine Meinung?

Verbandsgemeinden sind auch Verwaltungsgemeinschaften. Wie sollten die ihre Aufgaben erfüllen können, wenn sie nicht rechtsfähig wären?

Gemäß § 94 BVwVfG heißt es z.B. :
Übertragung gemeindlicher Aufgaben
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

Die Gemeindeordnung beschränkt das allerdings auf Gemeinden, die sich im selben Landkreis befinden.

§ 59 Rechtsformen der Verwaltungsgemeinschaft
Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft als Gemeindeverwaltungsverband bilden oder vereinbaren, daß eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft). Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören.

Mir stellt sich die Frage, ob es eine ebensolche rechtliche Grundlage gibt, auf deren Basis der Bund die den Ländern obliegenden Aufgaben (in diesem Fall die Eintreibung der Beiträge) auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen kann. Ist von dieser Seite her der BS rechtens, besteht hier die dem Bürger zugesicherte Rechtssicherheit?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 12:11 von Bürger«

C
  • Beiträge: 173
...
Worauf begründet sich Deine Meinung?...
Puuh, wie oft denn noch diese Diskussion?
Es mag ja sein, dass auch rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaften möglich sind.
Der BS ist aber nunmal eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft (lt. eigenen Angaben und per Gesetz!)-> bitte diese Worte lesen und verstehen.


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T
  • Beiträge: 268
Weiss nicht wie weit das OT ist, aber..

Muss eigentlich bei einem Widerspruch zum Bescheid die "drüberliegende" Behörde über die Bescheid-erlassende entscheiden??
Momentan habe ich den Eindruck, dass die Anstalt (quasi Behörde) die Bescheide erstellt und dann selber darüber bestimmt, dass die Bescheide richtig sind und die Widersprüche nichts wert  :o


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